OGH 8Ob27/00d

OGH8Ob27/00d23.11.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Hausberger, Moritz, Schmidt, Rechtsanwälte in Wörgl, wider die beklagte Partei KR Richard L*****, vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger, Dr. Helmut Atzl, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen Feststellung (Streitwert S 300.000,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 23. November 1999, GZ 1 R 254/99h-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 3. August 1999, GZ 41 Cg 100/99w-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der bkelagten Partei die mit S 13.725,-- (darin S 2.287,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte hatte aus Konkursmassen zwei Industrieliegenschaften - eine davon für ein Leasingunternehmen, an dem er maßgeblich beteiligt ist - erworben. Hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden Industrieliegenschaft schloss das Leasingunternehmen mit mehreren Betrieben Bestand- bzw Leasingverträge ab.

Der Beklagte hatte mit dem zuständigen Energieversorgungsunternehmen eine Vereinbarung getroffen, dass er die Stromanschlusswerte von der von ihm erworbenen Industrieliegenschaft auf jene nunmehr im Eigentum des Leasingunternehmens stehende übertragen durfte. Er "verteilte" diese Anschlusswerte auf die auf der Liegenschaft angesiedelten Betriebe nach deren jeweiligem Bedarf und legte darüber dem Leasingunternehmen Rechnung, welches den jeweiligen Bestandnehmern gleich hohe Beträge vorschrieb.

Die Klägerin nahm auf der im Eigentum des Leasingunternehmens stehenden Liegenschaft eine Halle als Untermieterin von einem der dort angesiedelten Unternehmen in Bestand. Der Hauptgesellschafter der Klägerin nahm mit dem Energieversorgungsunternehmen wegen eines allfälligen Strombezugs Verbindung auf und wurde ihm mitgeteilt, dass die Hauptmieterin die Strombezugsrechte zu einer neuen Halle "mitgenommen" habe und dass er Strombezugsrechte entweder vom Energieversorgungsunternehmen oder vom Beklagten kaufen könne.

Der Hauptgesellschafter der Klägerin vereinbarte daraufhin mit dem Beklagten, dass dieser der Klägerin Anschlusswerte von 200 kW zu einem Preis von je S 1.250 zuzüglich USt überlasse. Obwohl dem Beklagten klar war, dass diese Vereinbarung nur den Standort der Betriebsliegenschaft betreffen solle, wurde nicht darüber gesprochen, was geschehen sollte, wenn die Klägerin das Bestandobjekt verlässt. Auch war die Dauer des Strombezugsrechts nie Gesprächsgegenstand. Es war beiden Parteien klar, dass eine einmalige Zahlung geleistet werden sollte. Die Vereinbarung wurde mündlich getroffen und vom Hauptgesellschafter der Klägerin im Aktenvermerk vom 14. 7. 1989 wie folgt festgehalten:

"Gespräch mit ... (Beklagtem) am 14. 7. 1989:

Herr ... (Beklagter) stellt uns für den Betrieb der ... (Klägerin)

auf Abruf insgesamt 400 bis 500 kW Stromanschluss zur Verfügung.

Wir benötigen vorerst 200 kW. Der Anschluss pro kW beträgt laut

heutiger Vereinbarung mit Herrn ... (Beklagtem) S 1.250.

Nach Beschluss durch die Gesellschafter wird Herr ... (Beklagter)

verständigt und wird dieser Anschluss dann nach Rechnungslegung von uns bezahlt."

Am 3. 11. 1989 stellte der Beklagte auf Grund Ersuchens der Klägerin eine Rechnung über die Anschlussgebühr für 200 kW a S 1.250 = S 250.000 + 20 % MWSt S 50.000 insgesamt S 300.000 aus. Der Betrag wurde am 10. 11. 1989 von der Klägerin bezahlt.

Auf Grund einer Mitteilung des Energieversorgungsunternehmens kam der Beklagte zu dem Schluss, dass die Klägerin tatsächlich Anschlusswerte von 243,5 kW nutzte. Er stellte ihr daher die Differenz von brutto S

78.300 in Rechnung und ersuchte um Überweisung dieses Betrages auf sein Privatkonto. Auf Grund Protestes der Klägerin und berichtigenden Schreibens des Energieversorgungsunternehmens, wonach die Klägerin mit einer Leistungsspitze von 200 kW auskomme, stornierte der Beklagte die Rechnung mit Schreiben vom 25. 4. 1990 und teilte weiters mit:

"Nachdem zwischenzeitlich ein anderer Abnehmer erhöhte kW benötigt, werde ich ihm diese verkaufen - soweit ich in den nächsten Tagen von Ihnen nichts höre, da Sie der erste Interessent waren. Sie müssen dann, soweit Ihr kW-Bedarf über 200 kW geht, zusätzliche kW bei den Stadtwerken ankaufen, bzw würden diese dann von den Stadtwerken automatisch verrechnet."

Ein Ankauf des Strombezugsrechts beim Energieversorgungsunternehmen hätte nach den 1989 geltenden Tarifen pro KVA (1 kW entspricht 0,9 KVA) durchschnittlich S 2.650 zuzüglich USt gekostet. Auf Grund der vom Beklagten verrechneten Preise geht das Energieversorgungsunternehmen nicht davon aus, dass es zu einer Eigentumsübertragung an den Anschlusswerten gekommen ist. Das Strombezugsrecht ist ein örtlich gebundenes Bezugsrecht, welches mit dem Objekt verknüpft ist. Allerdings wäre es möglich, die Verbindung zum Objekt aufzuheben, wobei in diesem Fall der bisherige Eigentümer auf sein Strombezugsrecht verzichten müsste. Die Klägerin könnte daher die 200 kW-Anschlusswerte auch auf einen neuen Standort übertragen erhalten, wenn sie nachweisen kann, dass sie rechtlich gültig auf diese Anschlusswerte am ursprünglichen Standort verzichten kann. Dem Hauptgesellschafter der Klägerin war zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung mit dem Beklagten bekannt, dass Anschlussgebühren üblicherweise standortgebunden sind.

Die Klägerin nutzte das Strombezugsrecht seit 1989, plant aber nunmehr einen Standortwechsel, weshalb der Klagevertreter ein Schreiben mit folgendem wesentlichen Inhalt an den Beklagten richtete:

"... dass seitens der Stadtwerke ... zur Weiterverwendung bzw Verrechnung des für den neuen Standort meiner Mandantschaft (...) wiederum erforderlichen Strombezugsrechtes von 200 kW eine Bestätigung Ihrerseits als Grundeigentümer verlangt wird, wonach das Bezugsrecht über 200 kW am derzeitigen Standort von meiner Mandantschaft käuflich erworben worden ist. Dass Letzteres der Fall ist, geht aus den mir zur Verfügung gestellten Unterlagen, insbesondere Ihrer Rechnung vom 3. 11. 1989 samt Zahlungsvermerk unzweifelhaft hervor. Um eine rasche Regelung mit den Stadtwerken ... herbeiführen zu können, ersuche ich daher namens meiner Mandantschaft um Unterfertigung der beiliegenden Bestätigung und Rückmittlung an meine Kanzlei ...".

Die Bestätigung hatte folgenden Inhalt:

"Zum Zwecke der Weiterverwendung bzw Verrechnung des

Strombezugsrechtes am neuen Standort ... (ebenfalls Versorgungsgebiet

Stadtwerke ...) bestätige ich hiemit ausdrücklich, dass die Firma ...

(Klägerin) ein Strombezugsrecht im Ausmaß von 200 kW für den Standort

... im November 1989 angekauft und bezahlt hat. Die Firma ...

(Klägerin) ist daher über das Strombezugsrecht verfügungsberechtigt".

Das Leasingunternehmen antwortete daraufhin, dass das Strombezugsrecht nicht angekauft, sondern lediglich während der Mietdauer im Rahmen der getroffenen Vereinbarung zur Verfügung gestellt worden sei. Ebenso teilte der Beklagtenvertreter mit, dass der Beklagte zwar bereit gewesen wäre, Anschlusswerte zu verkaufen, der Kaufpreis der Klägerin aber zu hoch gewesen sei, sodass sie sich zur Anmietung des Strombezugsrechts entschlossen habe.

Es ist geplant, nach Auszug der Klägerin die freiwerdenden Räumlichkeiten neuerlich zu vermieten und den Mietern die benötigten Anschlusswerte zur Verfügung zu stellen.

Mit ihrer am 5. 5. 1999 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, sie habe von der Beklagten laut Rechnung vom 3. 11. 1989 Stromanschlusswerte im Ausmaß von 200 kW angekauft und bezahlt, die Klägerin sei sohin unter Bedachtnahme auf die Geschäftsbedingungen des Versorgungsunternehmens über diese Anschlusswerte verfügungsberechtigt. Die Klägerin brachte vor, sie habe mit Vereinbarung vom 14. 7. 1989 Stromanschlusswerte im Ausmaß von 200 kW um den Betrag von S 300.000 für ihren Gewerbebetrieb von dem Beklagten erworben. Die Klägerin beabsichtige, die Betriebsstätte in ein anderes Gewerbegebiet zu verlegen und benötige laut Auskunft des Stromversorgungsunternehmens zum Zweck der Weiterverwendung bzw Verrechnung des Strombezugsrechts am neuen Standort eine Bestätigung des Beklagten, dass sie die Stromanschlusswerte angekauft habe und darüber verfügungsberechtigt sei. Der Beklagte habe es abgelehnt, eine entsprechende Bestätigung zu unterfertigen und zudem den seinerzeitigen Ankauf der Strombezugsrechte ausdrücklich bestritten. Die Klägerin habe daher ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung.

Der Beklagte wendete dagegen ein, dass er Eigentümer des gesamten Strombezugsrechts von 600 kW für das gegenständliche Betriebsgelände sei. Zwischen den Parteien sei eine Vereinbarung dahingehend getroffen worden, dass der Klägerin für die Dauer der Nutzung der angemieteten Betriebsstätte Anschlusswerte von 200 kW zum Entgelt von brutto S 300.000 überlassen werden. Dadurch habe die Klägerin das Recht, am Standort des Industriegrundstücks für ihre Betriebsstätte Stromanschlusswerte in Anspruch zu nehmen, erworben. Sie habe sich dadurch wesentlich höhere Anschlussgebühren des Energieversorgungsunternehmens und sohin einen Betrag von rund S 500.000 erspart. Unstrittig sei, dass die Klägerin die Anschlusswerte am Standort nach wie vor nützen könne. Die für die Klägerin äußerst günstige Kondition sei nur auf Grundlage der Vereinbarung zu sehen gewesen, dass der Anschlusswert vom Beklagten nach Beendigung einer Geschäftstätigkeit der Klägerin an diesem Standort wieder voll nutzbar sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte zur rechtlichen Beurteilung aus, dass grundsätzlich Gegenstand eines Kaufvertrags auch Rechte sein könnten, soweit sie einer dauernden Übertragung, also einer Änderung der Rechtszuständigkeit fähig seien. Strombezugsrechte seien grundsätzlich örtlich gebunden, in ihrem Umfang feststehend und zusammen mit der Abnehmeranlage übertragbar. Dies sei auch dem für die Klägerin verhandelnden Hauptgesellschafter bekannt gewesen. Bei den Verhandlungen zwischen den Parteien sei nie zur Sprache gekommen, was im Falle eines Standortwechsels der Klägerin geschehen solle. Im Hinblick auf die grundsätzliche Ortsgebundenheit des Strombezugsrechts sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass von "Anschlussgebühren" die Rede gewesen, das Energieversorgungsunternehmen als belasteter Dritter im Sinn des § 880a ABGB aber nicht verständigt worden sei, sei davon auszugehen, dass eine Gebrauchsüberlassung für jenen Zeitraum vereinbart worden sei, in dem die Klägerin ihren Betriebsstandort im Bestandobjekt habe. Allein im Hinblick auf die grundsätzliche Ortsgebundenheit des Strombezugsrechts wäre es an der Klägerin gelegen gewesen, eine allfällig abweichende Vereinbarung ausdrücklich zu treffen. Derartiges sei aber nicht geschehen. Schließlich spreche auch der festgestellte große Preisunterschied zu den vom Energieversorgungsunternehmen verrechneten Beträgen gegen eine endgültige Übertragung der Strombezugsrechte an die Klägerin, weshalb ausgeschlossen werden könne, dass vom Hauptgesellschafter der Klägerin im Zeitpunkt der Vereinbarung eine endgültige Übertragung gewollt oder bezweckt gewesen sei. Der Klägerin stehe daher auf Grund der Vereinbarung das Strombezugsrecht am bisherigen Standort, nicht jedoch außerhalb desselben zu.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Zur Rechtsrüge führte das Gericht zweiter Instanz aus, dass, soweit die Klägerin die Feststellung begehre, sie habe vom Beklagten Stromanschlusswerte im Ausmaß von 200 kW angekauft und bezahlt, eine unzulässige Feststellung von Tatsachen und deren rechtlicher Qualifikation angestrebt werde. Die Berufungswerberin verkenne, dass es sich beim Stromlieferungsvertrag um ein Dauerschuldverhältnis im Sinne eines Sukzessivlieferungsvertrages handle, wobei der vom Kunden zu zahlende Baukostenzuschuss, bestehend aus dem Anschlusspreis und/oder dem Bereitstellungspreis unselbständiger Bestandteil des Stromlieferungsvertrags sei. Da der Beklagte nicht Stromlieferant sei, scheide die sachenrechtliche Argumentation und das Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses zwischen den Streitteilen aus. Es sei auch zu beachten, dass das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis inhaltlich und umfänglich genau und zweifelsfrei bezeichnet werden müsse, soweit dies nach dem Zweck und der Funktion der Feststellungsklage und ihrer Rechtskraftwirkung notwendig sei. Auch diesem Erfordernis werde das Urteilsbegehren nicht gerecht, weil die weiters begehrte Feststellung der Verfügungsberechtigung lediglich aus der Feststellung einer Tatsache bzw deren rechtlicher Qualifikation abgeleitet werde und im Übrigen somit nur eine Rechtsfolge eines bestimmten Rechtsverhältnisses an einer Sache sein könne, die nicht feststellungsfähig sei.

Selbst wenn man das Feststellungsbegehren für verbesserungsfähig halten wollte, wäre für die Klägerin nichts gewonnen, weil es ihr am rechtlichen Interesse mangle. Die Klägerin könne ihr behauptetes Rechtsschutzziel im Wege einer Leistungsklage erreichen, indem sie vom Beklagten entweder die Abgabe einer Verzichtserklärung oder einer Zustimmungserklärung zur Übertragung der Strombezugsrechte an den neuen Standort begehre.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig, weil das Berufungsgericht zu Unrecht die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens verneinte; es kommt ihr aber keine Berechtigung zu.

Prozessökonomischer Zweck der Feststellungsklage ist es, die Rechtslage dort zu klären, wo ein von der Rechtsordnung anerkanntes Bedürfnis zur Klärung streitiger Rechtsbeziehungen besteht, sei es, um weitere Streitigkeiten zu vermeiden, sei es, um eine brauchbare Grundlage für weitere Entscheidungen zu schaffen (SZ 56/38; SZ 70/186 ua). Unter einem im Sinn des § 228 ZPO feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte rechtlich geregelte Beziehungen von Personen untereinander oder von einer Person zu einem Gegenstand, aber auch einzelne Rechtsfolgen einer solchen rechtlichen Beziehung zu verstehen (SZ 47/63; 7 Ob 270/99b ua). Auch in Feststellungsklagen muss das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis inhaltlich und umfänglich genau und zweifelsfrei bezeichnet werden (JBl 1979, 602; 1 Ob 257/99x ua). Der Satz, dass die Feststellungsklage nicht zuzulassen ist, wenn die Leistungsklage eingebracht werden kann, gilt nur dann, wenn durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch ausgeschöpft wird, d.h. wenn weitere als die durch das Leistungsbegehren gezogenen Rechtsfolgen aus der Feststellung des fraglichen Rechtsverhältnisses oder Anspruchs nicht in Betracht kommen (SZ 58/175; SZ 68/156 ua). Können lediglich Teilansprüche aus einem umfangreicheren Gesamtanspruch mit Leistungsklage geltend gemacht werden, dann wird der Feststellungsanspruch dadurch in der Regel nicht ausgeschöpft (ecolex 1993, 382).

Nach dem für die Beurteilung des Feststellungsanspruchs allein

maßgeblichen Sinn des Begehrens (9 ObA 173/88 ua), geht es der

Klägerin entgegen der vom Berufungsgericht offenkundig vertretenen

Ansicht nicht um die Feststellung des Vorliegens eines

Stromlieferungsvertrages zwischen ihr und dem Beklagten, sondern

darum, dass die Klägerin vom Beklagten das Verfügungsrecht über ein

Strombezugsrecht entgeltlich erworben habe. Ein derartiges

Strombezugsrecht wird gemäß den nach § 11 des Tiroler

Elektrizitätsgesetzes erlassenen und mit Bescheid der Tiroler

Landesregierung vom 22. März 1994 genehmigten "Allgemeinen

Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Energie aus dem

Niederspannungsnetz" mit vollständiger Bezahlung des

Baukostenzuschusses (bestehend aus Anschlusspreis und/oder

Bereitstellungspreis) erworben und ist ein örtlich gebundenes in

seinem Umfang feststehendes und zusammen mit der Kundenanlage auf

Rechtsnachfolger (Kauf, Miete, Pacht etc) übertragbares in "kW"

ausgedrücktes Bezugsrecht (Punkt III 2 Abs 2). Gemäß Punkt III 7 Abs

1 der genannten Bedingungen wird bei einem Wechsel im Eigentums- oder Besitzverhältnis (zB Kauf, Miete, Pacht etc) kein Anschlusspreis und dann kein Bereitstellungspreis verrechnet, wenn das für die ursprüngliche Preisbemessung maßgebende Strombezugsrecht insgesamt keine Erhöhung erfährt. Nach Abs 2 der genannten Bestimmung ist bei Anlagentrennungen vorgängig zwischen den Betroffenen und dem Energieversorgungsunternehmen eine schriftliche Vereinbarung über die Aufteilung des vorhandenen Strombezugsrechts zu treffen. Für jede der durch Trennung neu entstehenden Anlagen muss mindestens das Basisbezugsrecht gemäß eingebauter Absicherung vorhanden sein bzw erworben werden. Die dann festgelegten Strombezugsrechte für die getrennten Anlagen bilden jeweils die Ausgangsbasis für allfällige Erhöhungen der Strombezugsrechte der einzelnen Anlagen. Die letztgenannte Bestimmung ist offenbar Ausgangspunkt der Feststellung des Erstgerichtes, dass Strombezugsrechte (ohne neuerliche Zahlung eines Baukostenzuschusses) auf einen neuen Standort übertragen werden können, wenn auf sie gültig für den bisherigen Standort verzichtet werden kann.

Wenn die Klägerin daher behauptet, sie habe vom Beklagten "bestehende Stromanschlusswerte ... erworben", sie benötige diese Bezugsrechte nunmehr für eine andere Betriebsstätte, bringt sie damit im Ergebnis vor, der Beklagte habe ihr sein Verfügungsrecht über die strittigen Strombezugsrechte gegen Entgelt überlassen. Die Klägerin stützt daher ihr Begehren auf ein zwischen ihr und dem Beklagten bestehendes konkretes Rechtsverhältnis hinsichtlich der Verfügung über Strombezugsrechte, welches, wie einleitend dargestellt, jedenfalls feststellungsfähig ist (vgl auch 1 Ob 2018/96p).

Es kann auch keine Rede davon sein, dass durch ein Leistungsbegehren der Feststellungsanspruch der Klägerin voll ausgeschöpft würde. Während die Klägerin behauptet, das Verfügungsrecht uneingeschränkt erworben zu haben, würde die Klage auf Zustimmung zur Übertragung dieser Rechte auf einen anderen Standort nur einen Teilaspekt des von der Klägerin in Anspruch genommenen Rechts umfassen, sodass etwa jede neuerliche Standortverlegung auch wieder das neuerliche Erheben einer Leistungsklage erforderlich machte. Demgegenüber stellt die Feststellungsklage den umfassenderen und ökonomischeren Rechtsbehelf dar, sodass ihr auch unter diesem Gesichtspunkt die Zulässigkeit nicht abgesprochen werden kann.

Das Berufungsgericht hat sich mit der Tatsachenrüge der Klägerin sachlich auseinandergesetzt und die Feststellungen des Erstgerichts übernommen. Nur die Feststellung der Willenserklärungen der Parteien ist Tatsachenfeststellung, die Auslegung der festgestellten Willenserklärungen hingegen revisible rechtliche Beurteilung (RZ 1991/7; 1 Ob 123/98i ua). Der Oberste Gerichtshof hat daher die Rechtsfrage, wie die festgestellten Parteienerklärungen auszulegen sind, selbst zu lösen und dabei insbesondere das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin in ihrer Berufung zu berücksichtigen.

Der Klägerin ist zwar zuzugestehen, dass nach den Feststellungen des

Erstgerichts beim Vertragsabschluss das Wort "Verkauf" verwendet

wurde, jedoch ist ihr entgegenzuhalten, dass bei Auslegung einer

Willenserklärung nach §§ 914 ff ABGB nicht bei der Auslegung nach dem

Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung stehen zu bleiben ist,

sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger

erkennbare Absicht des Erklärenden, zu erforschen ist. Letztlich ist

die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen

Verkehrs entspricht, wobei die Umstände der Erklärung und die im

Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen sind. Es

ist der objektiv erkennbare Zweck der Erklärung zu erforschen (SZ

67/31; SZ 68/119; 8 Ob 232/99x ua). Es hat nun bereits das

Erstgericht zutreffend darauf verwiesen, dass das Strombezugsrecht

grundsätzlich ortsgebunden ist, wie sich dies aus den vorstehend

wiedergegebenen "Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit

elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz" ergibt. Diese

Ortsgebundenheit musste umso mehr Bedeutung erlangen, wenn die jeweiligen Betriebsräumlichkeiten nicht gekauft, sondern bloß gemietet wurden, weil keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlagen, die Verfügungsmöglichkeit über das Strombezugsrecht sollte ein vom Bestandobjekt zu trennendes Schicksal haben. Der für die Klägerin handelnde Hauptgesellschafter konnte nicht davon ausgehen, der Beklagte, der den Bestandnehmern jeweils Strombezugsrechte zur Verfügung stellte, würde sich gerade in seinem Fall dieser entäußern und so nach Vertragslösung und Eingehen eines neuen Bestandvertrages darüber nicht mehr verfügen können. Dies umso weniger, als im Vergleich zu den dem Energieversorgungsunternehmen zu leistenden Baukostenzuschüssen im Falle des Erwerbs neuer Strombezugsrechte der vom Beklagten geforderte Preis wesentlich geringer war. Selbst wenn somit der Beklagte das Wort "Verkauf" verwendete, konnte der für die Klägerin handelnde Hauptgesellschafter nach der Übung des redlichen Verkehrs diese Erklärung nur dahin verstehen, dass die Klägerin nur für die Dauer der Beibehaltung des Betriebsstandortes über diese Strombezugsrechte verfügungsberechtigt sein sollte.

Die Revision ist daher im Ergebnis nicht berechtigt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.

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