OGH 9ObA303/93(9ObA304/93)

OGH9ObA303/93(9ObA304/93)23.2.1994

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Matzke und Mag.Wilhelm Patzold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Alois R*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Erwin Bajc und Dr.Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wider die beklagte Partei Kammer für Arbeiter und Angestellte für S*****, vertreten durch Dr.Hannes Priebsch und DDr.Swen Fenz, Rechtsanwälte in Graz, wegen Leistung einer Pension (Streitwert 3,038.400 S sA), infolge Rekurses beider Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.Juni 1993, GZ 7 Ra 121, 123/92-47, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 11.Juni 1992, GZ 23 Cga 93/90-36, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Beiden Rekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Rekurskosten bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die Vollversammlung der beklagten Kammer wählte den Kläger mit Wirkung ab 1.Oktober 1987 zum Präsidenten. Am 20.Oktober 1987 schloß der Kläger mit der beklagten Partei einen freien Dienstvertrag und einen Pensionsvertrag ab. Nach dem Dienstvertrag leitete der Kläger die beklagte Partei hauptamtlich, übernahm eine Anwesenheitsverpflichtung im Ausmaß der für alle Kammerbediensteten geltenden Arbeitszeit und erhielt den gleichen Bezug wie der Kammeramtsdirektor.

Der Pensionsvertrag hat ua folgenden Wortlaut:

"Aufgrund des Vorstandsbeschlusses vom 19.10.1987, wonach Sie Pensionsansprüche und eine Abfertigung analog dem Dienstvertrag des Kammeramtsdirektors Dr.Z***** vertraglich eingeräumt erhalten, wird unter Beachtung des Regulativs für Pensionszuschußleistungen im Sinne des Grundsatzbeschlusses vom 30.1.1980 Ihnen nachstehende Pensionszusage verbindlich gemacht:

1. Der Anspruch auf eine Pensionszuwendung setzt die Vollendung des 60. Lebensjahres und eine mindest vierjährige Ausübung des Amtes als Präsident der Kammer für Arbeiter und Angestellte für S***** voraus. Auch vor Vollendung des 60.Lebensjahres besteht ein Anspruch dann, wenn Sie aus einem Versicherungsfall der dauernden Invalidität oder Berufsunfähigkeit eine Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung beziehen. Die Leistung der Pensionszuwendung und der Abfertigung setzt das Ausscheiden aus dem Amt des Präsidenten voraus.

2. Die Pensionszuwendung beträgt bei einer Mindestdauer der Amtsausübung als Präsident von vier Jahren 50 % der Bemessungsgrundlage und erhöht sich für jedes weitere begonnene Jahr um 2,8 %, sodaß nach einer Dienstzeit von insgesamt 15 (angerechneten) Jahren 80 % der Bemessungsgrundlage gebühren. In keinem Fall darf die Pensionszuwendung 80 % der Bemessungsgrundlage übersteigen.

3. Die Bemessungsgrundlage beträgt 14/12 des im letzten Monat der Funktionsausübung gewährten Funktionsbezuges. Im Falle Ihrer Pensionierung als Präsident bzw Ihrer Rücklegung des Mandates des Kammerrates der Arbeiterkammer erhalten Sie eine 6 %ige Bezugserhöhung, die zwei Monate vor der Pensionierung wirksam wird.

4. Auf die für den Anspruch auf Pensionszuwendungen notwendigen Anwartschaften - nicht für den Grundanspruch, wohl aber für die Erhöhungen - und für die Bemessung eines Abfertigungsanspruches werden Ihnen 5 Vordienstzeitenjahre angerechnet.

5. Der Ruhegenuß steht Ihnen ab dem ersten Tag des Ruhestandes zu. Ebenso gebührt Ihnen bei Ausscheiden aus dem aktiven Dienst eine Abfertigung im Sinne des § 55 der Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnung für die Bediensteten der Kammern für Arbeiter und Angestellte Österreichs.

6. Die Pensionsleistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung wird auf die Kammerpension angerechnet.

7. Die Bestimmungen dieses Pensionsvertrages gelten ausdrücklich in dieser Form für Sie und für Ihre Hinterbliebenen (Gattin bzw Lebensgefährtin). Für den Fall Ihres vorzeitigen Ablebens gebührt Ihrer Gattin (Lebensgefährtin) eine Zuwendung in der Höhe von 60 % der im Zeitpunkt des Ablebens gebührenden Pensionszuwendung. Desgleichen erhalten Ihre Hinterbliebenen (Gattin, Lebensgefährtin) für den Fall Ihres vorzeitigen Ablebens eine Abfertigung im Sinne des Punktes 1. dieses Pensionsvertrages.

8. Im Sinne des Vorstandsbeschlusses vom 28.4.1983 garantiert Ihnen die Kammer für Arbeiter und Angestellte für S*****, daß auf Ihre vertraglich festgelegten Pensionsansprüche sowie auf die Bemessung des Versorgungsgenusses Ihrer Witwe (Lebensgefährtin) durch Gesetz, Gesamtarbeitsvertrag oder Geschäftsordnung der Arbeiterkammer allenfalls schlußfolgende Änderungen außer Wirksamkeit bleiben.

9. Aufgrund der Einführung des Pensionsbeitrages für die Bediensteten der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark leisten auch Sie im Sinne des Regulatives vom 30.1.1980 einen Pensionsbeitrag im Höchstausmaß der Bezüge vergleichbarer Kammerbediensteter."

Am 23.April 1990 beantragte der im Jahre 1935 geborene Kläger bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter die Invaliditätspension. Mit Bescheid vom 23.Mai 1990 wurde ihm diese Pension in Höhe von 19.007 S ab 1.Mai 1990 zuerkannt.

Am 20.Juni 1990 schlossen der Kläger und die beklagte Partei folgenden Vergleich.

"Herr Präsident Alois R***** erklärt freiwillig und unwiderruflich, daß er unter Bedachtnahme auf die mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 23.5.1990 festgestellte Invalidität bereit sei, am 20.6.1990 eine Amtsverzichtserklärung mit sofortiger Wirkung unter nachstehenden Bedingungen abzugeben:

a) Der Vorstand der Arbeiterkammer erkennt dem Grunde nach einen Versorgungsanspruch aus dem Titel der dauernden Invalidität ihm gegenüber an.

b) Dieser Versorgungsanspruch, auf den alle anderen Einkünfte aus Ruhegenüssen nicht zur Anrechnung gelangen (ASVG-Pension, NR-Pension usw), beträgt 80.000 S brutto und wird ab dem ersten auf den Amtsverzicht folgenden Monat zur Auszahlung gebracht; dieser Betrag von 80.000 S brutto ist infolge der mit 1.6.1990 eingetretenen Gehaltserhöhung um 5,5 % anzuheben.

c) Der Versorgungsanspruch wird 14 x jährlich zur Auszahlung gebracht. Der 13.Bezug wird am 1.6. und der 14.Bezug am 1.11. des jeweiligen Kalenderjahres fällig.

d) Diese Regelung beinhaltet eine Witwenversorgung des Inhaltes, daß für den Fall des Ablebens von Präsident Alois R***** seine Hinterbliebene(n) anspruchsberechtigte(n) Witwe(n) 60 % des ihm gebührenden Versorgungsanspruches erhalten wird (werden). Bezüglich der Auszahlung gilt das oben gesagte.

e) Tritt eine allgemeine Änderung der Bezüge der aktiven Kammerbediensteten ein, so ändert sich im gleichen Ausmaß auch die gemäß dieses Vertrages zustehende Leistung.

f) Herr Präsident Alois R***** erhält eine Abfertigung in Höhe 1/4 des Jahresbezuges, wobei Berechnungsbasis der für den letzten Monat gebührende Bezug ist. Die Abfertigung beträgt sohin 716.615 S (in Worten:.......), und ist fällig mit Amtsverzicht, sohin am 20.6.1990.

g) Diese Vereinbarung erlangt Zug um Zug Wirksamkeit mit dem Austausch der Amtsverzichtsurkunde und der bezughabenden verbindlichen Beschlußfassung im Vorstand der Arbeiterkammer S*****.

h) Mit dieser Vereinbarung treten alle anderen wie immer gearteten vertraglichen Regelungen außer Kraft und erklären beide Teile, daß alle gegenseitigen Ansprüche und Forderungen, welcher Art auch immer, wechselseitig (R*****/AK) bereinigt sind.

i) Des weiteren erklärt Präsident Alois R***** ausdrücklich, mit dieser Regelung in allen Fällen gegenüber der Arbeiterkammer klag- und schadlos gestellt zu sein."

Die beklagte Partei zahlte dem Kläger den vereinbarten Pensionsbezug für Juli 1990 im Betrag von 84.400 S aus, stellte diese Auszahlung aber ab August 1990 unter Hinweis auf gegen Vorstandsmitglieder der beklagten Partei laufende strafrechtliche Untersuchungen ein.

Der Kläger begehrt, die beklagte Partei zur Zahlung eines Pensionsbezuges von monatlich 84.400 S 14 x jährlich ab 1.8.1990 zu verpflichten. Zu Beginn des Jahres 1990 habe sich der Gesundheitszustand des Klägers erheblich verschlechtert, worauf er am 23. April 1990 einen Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension gestellt habe. Da zu dieser Zeit in einer Medienkampagne die Verdienste des Klägers als Arbeiterkammerpräsident geleugnet und seine zugegebenermaßen hohen Bezüge angeprangert worden seien, habe der Kläger den Klagevertreter beauftragt, alle Fragen im Zusammenhang mit seiner invaliditätsbedingten Pensionierung und seinem Amtsverzicht als Arbeiterkammerpräsident zu regeln. Der Klagevertreter habe deswegen am 25.April 1990 bei den Vertretern der beklagten Partei Vizepräsident Erich S*****, Kammeramtsdirektor Dr.Josef Z***** und Vorstandsmitglied Karl R***** vorgesprochen. Er habe die Vertreter der beklagten Partei darauf hingewiesen, daß der Kläger bei Zuerkennung der Invaliditätspension die hauptamtliche Funktion als Präsident zurücklegen werde und um Bekanntgabe der dem Kläger dann zustehenden Ansprüche gebeten. Dem Klagevertreter sei ein vorbereiteter Vermerk übergeben worden, in dem festgehalten worden sei, daß dem Kläger aufgrund des Pensionsvertrages eine Pension gebühre, wobei unter Anrechnung der Vordienstzeit von 5 Jahren eine fiktive Dienstzeit von 8 Jahren ab 1.Oktober 1982 angenommen worden sei. Die beklagte Partei habe in diesem Vermerk einen monatlichen Pensionsanspruch des Klägers von 142.945,67 S (abzüglich ASVG-Pension) errechnet. In diesem Vermerk sei auch festgehalten worden, daß es für die Zuerkennung dieser Ansprüche eines formellen Beschlusses des Vorstandes nicht bedürfe, weil sich die Ansprüche des Klägers aus seinem Pensionsvertrag ergäben. Zwischen dem Klagevertreter und der beklagten Partei sei auch erörtert worden, daß der Kläger zum Zeitpunkt des Eintrittes in die Invaliditätspension noch nicht 4 Jahre Amtszeit zurückgelegt habe; es sei Übereinstimmung erzielt worden, daß Punkt 1. des Pensionsvertrages dahin auszulegen sei, daß im Falle des Eintrittes der dauernden Invalidität das Erfordernis einer mindestens vierjährigen Amtszeit zu entfallen habe. Auf Ersuchen des Klagevertreters mit Schreiben vom 27. April 1990, in dem das Ergebnis der Unterredung festgehalten worden sei, habe die beklagte Partei mit Schreiben vom 4.Mai 1990 bestätigt, daß diese Zahlen auch der rechtlichen Einschätzung der Vertragssituation durch die Arbeitkammer entsprechen. Offenbar aufgrund einer politischen Anordnung habe die beklagte Partei in der Folge durch die Medien verlauten lassen, daß sie dem Kläger einen entwaigen Pensionsanspruch streitig machen werde. Der Klagevertreter habe daraufhin die Vertreter der beklagten Partei für den 5.Juni 1990 zu einer Aussprache in seine Kanzlei eingeladen. Dabei hätten sie erklärt, daß sie unter dem gegenwärtigen politischen Druck, der durch die laufende Berichterstattung in den Medien verstärkt werde, die Pensionsansprüche des Klägers in der ihm rechnerisch zustehenden und von der beklagten Partei selbst am 25.April 1990 errechneten Höhe von 142.945,67 S nicht vertreten könnten. Der Kläger habe sich vergleichsbereit gezeigt und sei auch mit einem wesentlich geringerem als dem von der beklagten Partei errechneten Pensionsbezug einverstanden gewesen. Der Kammeramtsdirektor habe als Vertreter der beklagten Partei am 8.Juni 1990 dem Klagevertreter eine vergleichsweise Bereinigung vorgeschlagen und ihm einen von der beklagten Partei vorbereiteten Vergleichstext übergeben; mit Schreiben vom selben Tag habe der Klagevertreter unter Zugrundelegung des übergebenen Vergleichstextes die Einigung in allen Punkten bestätigt. In der Vorstandssitzung vom 20.Juni 1990 sei dem Vergleich die Zustimmung erteilt worden; der Kläger habe mit Erklärung vom selben Tag seine Funktion als Arbeiterkammerpräsident im Hinblick auf die zuerkannte Invaliditätspension zurückgelegt. Unberechtigt sei der Vorwurf, der Kläger habe Gelder aus dem Refundierungsfonds unberechtigt verwendet.

Für den Fall, daß der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vergleich nicht rechtswirksam sein sollte, würden die Ansprüche des Klägers auf den zwischen den Streitteilen am 20.Oktober 1987 abgeschlossenen Pensionsvertrag gestützt.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und stellte den Zwischenantrag auf Feststellung, daß der am 20.Juni 1990 zwischen dem Kläger und der beklagten Partei abgeschlossene Vergleich hinsichtlich des dem Kläger zuerkannten Versorgungsanspruches aus dem Titel der dauernden Invalidität nichtig sei. Der Kläger sei durch sein Verhalten für die beklagte Partei und insbesondere für die sozialistische Mehrheitsfraktion der beklagten Partei zu einer untragbaren Belastung geworden, habe aber - da das Arbeiterkammergesetz damals keine derartige Möglichkeit vorgesehen habe - vor Ablauf der gesetzlichen Funktionsperiode von 5 Jahren nicht gegen seinen Willen aus seiner Funktion als Präsident entfernt werden können. Obwohl er nach 2 1/2jähriger Funktionsausübung noch keinen vertraglichen Pensionsanspruch gehabt habe und ab 1.Mai 1990 ohnedies nicht mehr berufsfähig gewesen sei, habe der Kläger das Fehlen einer Abberufungsmöglichkeit ausgenützt und den freiwilligen Verzicht auf das Präsidentenamt von der Zusage einer Vertragspension abhängig gemacht. Die Pensionszusage sei der beklagten Partei widerrechtlich abgenötigt worden, sodaß der Vergleich gemäß § 879 ABGB nichtig sei.

Erst nach Vergleichsabschluß sei der beklagten Partei bekannt geworden, daß der Kläger Gelder der beklagten Partei aus dem Refundierungsfonds in Höhe von 705.000 S zu seinem Vorteil zweckwidrig verwendet und dies der beklagten Partei absichtlich verschwiegen habe; hätte die beklagte Partei davon vor Vergleichsabschluß Kenntnis erlangt, hätte sie dem Kläger trotz ihrer Zwangslage den Pensionsbezug nicht vergleichsweise zugesagt. Der Kläger habe die Pensionszusage arglistig oder zumindest durch einen von ihm veranlaßten Irrtum herbeigeführt.

Das Erstgericht wies den Feststellungsantrag der beklagten Partei - unangefochten - zurück und gab dem Klagebegehren statt.

Es stellte folgenden weiteren Sachverhalt fest.

Am 25.April 1990 kam es erstmals zwischen den Vertretern der beklagten Partei Vizepräsident Erich S*****, Kammeramtsdirektor Dr.Josef Z***** und dem Landtagsabgeordneten (und Vorstandsmitglied der beklagten Partei) Karl R***** sowie dem Klagevertreter zu einem Treffen, bei dem über ein Ausscheiden des Klägers aus seiner Funktion als Präsident der beklagten Partei und die Pensionsansprüche des Klägers laut Pensionsvertrag vom 20.Oktober 1987 gesprochen wurde. Dabei wurde bereits darüber debattiert, daß bei vorliegender Invalidität die 4jährige Amtszeit als Präsident nicht Voraussetzung für den Pensionsanspruch sei, wie dies auch bei Textierung des Pensionsvertrages zum ursprünglichen Abschlußzeitpunkt außer Frage stand. Ebenso war bereits klar, daß der Kläger sein Amt als Präsident zurücklegen werde. Zu diesem Zeitpunkt lag bereits ein vom Kammeramtsdirektor unter Mitwirkung des Lohnbüros erstellter Vermerk vor, indem der Anspruch des Klägers aufgrund des Pensionsvertrages mit 142.945,67 S abzüglich der ASVG-Pension beziffert wurde. Danach brachte die beklagte Partei dem Kläger gegenüber zum Ausdruck, daß sie infolge des durch die Berichterstattung in den Medien entstandenen politischen Druckes die Gewährung einer Pension in dieser Höhe nicht durchsetzen könne. Daraufhin kam es am 5.Juni 1990 erneut zu einer Aussprache zwischen dem Kläger und seinem Vertreter sowie Kammeramtsdirektor Dr.Josef Z*****, Vizepräsident Erich S***** und Vorstandsmitglied Karl R*****. Dabei wurde von der beklagten Partei eine vergleichweise Regelung vorgeschlagen und dem Kläger ein vorbereiteter Vergleichsentwurf (ohne ziffernmäßige Benennung des Pensionsanspruches) übergeben. Hiebei wurde vom Kläger nicht erklärt, daß er Zurücklegung seines Amtes von der Gewährung der Pension abhängig mache. Sodann kam es am 20.Juni 1990 zum Abschluß des Vergleiches und zur Amtsverzichtserklärung des Klägers.

Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß der Kläger die beklagte Partei nicht durch sittenwidrigen Druck zum Vergleichsabschluß veranlaßt habe, weil er den Verzicht auf sein Amt nicht von einer Pensionszusage der beklagten Partei abhängig gemacht habe. Die Kenntnis der beklagten Partei von allfälligen Unregelmäßigkeiten des Klägers bei seiner Amtsausübung sei für den Vergleichsabschluß nicht kausal gewesen, weil dieser Vergleich auch bei Kenntnis dieser Umstände von der beklagten Partei in gleicher Weise geschlossen worden wäre. Darüber hinaus stünde dem Kläger bei Rechtsunwirksamkeit des Vergleiches ein den eingeklagten Betrag übersteigender Pensionsanspruch aus dem Pensionsvertrag zu, sodaß die Frage einer allfälligen Nichtigkeit des Vergleiches nicht zu prüfen sei.

Das Berufungsgericht gab der lediglich gegen den stattgebenden Teil des Urteils gerichteten Berufung der beklagten Partei Folge, hob das Urteil des Erstgerichtes auf, verwies die Sache an das Erstgericht zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Das Berufungsgericht übernahm nicht die erstgerichtliche Feststellung, daß der Kläger nicht geäußert habe, daß er die Zurücklegung seines Amtes von der Gewährung einer Pension abhängig mache und traf hiezu folgende abweichende Feststellungen:

Der Kläger beauftragte im April 1990 den Klagevertreter mit seiner Vertretung in den Verhandlungen mit der beklagten Partei. In dem bei der Besprechung vom 25.April 1990 vorliegenden Vermerk war festgehalten, daß dem Kläger, sollte er aus dem Versicherungsfall der dauernden Invalidität eine Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung beziehen und aus dem Amt des Präsidenten ausscheiden, unter Anrechnung einer Vordienstzeit von 5 Jahren eine Pension der beklagten Partei von monatlich brutto 142.945,67 S abzüglich der ASVG-Pension zustünde. Am 27.April 1990 ersuchte der Klagevertreter den Vizepräsidenten der beklagten Partei und den Kammeramtsdirektor schriftlich um Bestätigung, daß dem Kläger ein Pensionsanspruch, wie er in dem bei der Besprechung vom 25.April 1990 vorgelegten Vermerk (Beilage N) festgehalten sei, zustehen werde. Daraufhin teilten der Vizepräsident und der Kammeramtsdirektor der beklagten Partei dem Kläger mit Schreiben vom 4.Mai 1990 mit, daß die von ihm im Schreiben vom 27.April 1990 errechneten Zahlen für den Fall eines Amtsverzichtes des Klägers auch der rechtlichen Einschätzung durch die beklagte Partei entsprechen. Ende Mai 1990 erhielt der Kläger den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter über die Gewährung der Invaliditätspension ab 1.Mai 1990 zugestellt. Mit Schreiben vom 29.Mai 1990 teilte der Klagevertreter den Teilnehmern an der Besprechung vom 25.April 1990 mit, daß, wie aus den Medien entnommen werden könne, bei der beklagten Partei offenbar nach dem 4.Mai 1990 Zweifel über den Grund des Pensionsanspruches des Klägers aufgetreten seien. Er könne daher dem Kläger nicht empfehlen, einen Amtsverzicht bekanntzugeben. Es sei erforderlich, daß vor einer Amtsverzichtserklärung des Klägers vom Vorstand der beklagten Partei festgestellt werde, daß der freie Dienstvertrag und der Pensionsvertrag des Klägers vom 20.Oktober 1987 rechtserheblich zustande gekommen seien und die sich daraus errechnenden Pensionsbezüge künftig zur Auszahlung gelangen werden. Er lade die Adressaten des Schreibens zu einer Besprechung für den 5. Juni 1990 ein. Im Zuge der Besprechung vom 5.Juni 1990 konnte keine Einigung erzielt werden, weil noch nicht klar war, welche Ansprüche dem Kläger im Hinblick auf den politischen Druck, unter dem die Kammerfunktionäre Erich S*****, Karl R***** und Dr.Josef Z***** standen, überhaupt aufgrund des Pensionsvertrages zuerkannt werden konnten. In mehreren Gesprächen zwischen dem Kläger einerseits und den Kammerfunktionären Erich S***** und S***** andererseits, wurde dem Kläger ein Nachgeben bei der Höhe des Pensionsbezuges nahegelegt, um der beklagten Partei die politische Durchsetzung der zu treffenden Vereinbarung zu erleichtern. Schließlich einigte man sich auf einen Betrag von 80.000 S monatlich. Am 8.Juni 1990 übermittelte der Kammeramtsdirektor dem Klagevertreter den Text einer vorbereiteten Verzichtserklärung des Klägers mit dem Ersuchen, sie der beklagten Partei unterfertigt am 20.Juni 1990 gegen Überreichung der von der beklagten Partei unterfertigten Vergleichsausfertigung zu übergeben. Am 19.Juni 1990 erklärte sich der Klagevertreter mit der vorgeschlagenen Aushändigung der Amtsverzichtserklärung Zug um Zug gegen Übergabe der Vergleichsausfertigung am 20.Juni 1990 einverstanden.

Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß sich aus dem schriftlichen Pensionsvertrag deutlich ergebe, daß der Kläger mangels Erfüllung der vierjährigen Wartezeit keinen vertraglichen Pensionsanspruch erworben habe, weil die 5 Jahre Vordienstzeiten nicht auf die für den Grund des Anspruches notwendige Anwartschaft anzurechnen seien; aufgrund der unbekämpften Feststellung des Erstgerichtes, daß nach dem Parteiwillen die Vordienstzeitenanrechnung auch für den Grund des Anspruches gelten sollte, sei aber davon auszugehen, daß der Kläger bereits vor Abschluß des Vergleiches vom 20.Juni 1990 eine vertragliche Anwartschaft auf eine höhere Pension gehabt habe als dies dem Vergleichsbetrag entspreche, sodaß der Tatbestand des Wuchers als Anfechtungsgrund ausscheide. Der Kläger sei nach dem Arbeiterkammergesetz 1954 für eine Dauer von 5 Jahren unabsetzbar und unabwählbar zum Präsidenten der beklagten Partei gewählt worden. Welches konkrete Verhalten ihn für die beklagte Partei in der Öffentlichkeit habe untragbar werden lassen, werde von der beklagten Partei nicht ausgeführt. Die Schelte in den Medien habe dem Kläger nicht das Recht genommen, seine Funktion weiterhin inne zu haben. Wenn der Kläger den Amtsverzicht von einer Pensionszusage abhängig gemacht habe, sei dies nicht als Ausübung unzulässigen Druckes zu werten. Der Einwand der beklagten Partei, der Vergleich vom 20.Juni 1990 sei wegen der vom Kläger verlangten Junktimierung seines Amtsverzichtes mit einer Pensionszusage sittenwidrig, sei daher unberechtigt.

Hingegen könne der Einwand, der Kläger habe den Irrtum der beklagten Partei über sein gerichtlich strafbares, die beklagte Partei schädigendes Verhalten listig veranlaßt, noch nicht abschließend beurteilt werden. Ein freier Dienstvertrag könne ebenso wie ein abhängiger Dienstvertrag aus wichtigem Grund vorzeitig gelöst werden; ein vom Vertragspartner arglistig herbeigeführter Irrtum über den Beweggrund zur Auflösungsvereinbarung oder -erklärung berechtige zur Anfechtung dieser Vereinbarung bzw Erklärung. Der Arbeitnehmer sei nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber das Vorliegen eines von ihm schuldhaft gesetzten Grundes zur vorzeitigen Vertragsauflösung mitzuteilen, doch dürfe er nicht listig schweigen, wenn ihm bewußt sei, daß der Vertragspartner die einvernehmliche Auflösung in der Annahme vereinbare, es bestehe kein Grund zur vorzeitigen Vertragsauflösung, wenn ein solcher Grund darin liege, daß der Arbeitnehmer Geld des Arbeitgebers zu verwalten gehabt habe, darüber berichts- oder rechnungslegungspflichtig gewesen sei und die Berichte entweder nicht oder unrichtig erstattet habe. Arglistige Irreführung sei daher nur bei wissentlichen Falschberichten bei bestehender Berichtspflicht zwecks Verheimlichung der zweckwidrigen Verwendung der Fondsgelder anzunehmen, nicht aber bei bloßem Verschweigen der zweckwidrigen Verwendung eines nicht berichtspflichtigen Fonds. Diesbezüglich fehlten Behauptungen der beklagten Partei, worin die die beklagte Partei täuschenden Handlungen und Unterlassungen des Klägers bestanden hätten. Sollte ein arglistig veranlaßter, beachtlicher Motivirrtum der beklagten Partei über das Nichtbestehen eines Vertragsauflösungsgrundes vorliegen, wäre weiters zu erörtern, und - im Falle eines entsprechenden Vorbringens der beklagten Partei - zu prüfen, ob die beklagte Partei nicht trotzdem den Vergleich geschlossen hätte, weil der Kläger als ihr Präsident in der Öffentlichkeit untragbar geworden sei und sie ihn anders als durch die Pensionszusage nicht von seiner Funktion hätte entfernen können. Im Falle der Stattgebung des Klagebegehrens sei darauf Bedacht zu nehmen, daß die begehrten Rentenleistungen nicht als Alimente im Sinne des § 406 ZPO anzusehen seien und daher nur mit den bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung fälligen Beträgen zuerkannt werden könnten.

Gegen diesen Beschluß richten sich die Rekurse beider Parteien. Beide Parteien machen als Rekursgrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Der Kläger beantragt, den angefochtenen Beschluß im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern; die beklagte Partei beantragt, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß in der Sache selbst im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens erkannt werde.

Beide Parteien beantragen, jeweils dem Rekurs der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Nur der Rekurs der beklagten Partei ist inhaltlich berechtigt, wenn es auch bei der Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils zu bleiben hat.

Rechtliche Beurteilung

1. Zum Rekurs des Klägers:

Entgegen der Auffassung des Rekurswerbers kann der Kläger daraus, daß er anläßlich des Vergleichsabschlusses am 20.Juni 1990 eine Abrechnung über die von ihm verwalteten Fonds übergab, nichts für seinen Standpunkt gewinnen, auch allfällige Unregelmäßigkeit in der Abrechnung seien von der Bereinigungswirkung des Vergleiches umfaßt, weil die Abrechnung der Fondsgelder nicht Gegenstand der Vergleichsverhandlungen war und nicht einmal behauptet wurde, daß die beklagte Partei Grund zur Annahme hatte, die Fondsgelder seien widmungswidrig verwendet worden (siehe Ertl in Rummel, ABGB2 II § 1380 Rz 3 und 5).

Zu Unrecht wendet sich der Kläger auch gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, die gegenständlichen Pensionszuwendungen seien nicht als Alimente im Sinne des § 406 ZPO zu qualifizieren (siehe Fasching ZPR3 Rz 1064 und 1066). Der von Burgstaller (Die Klage auf künftige Leistung, JBl 1989, 545 ff) vertretenen Auffassung ist der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung JBl 1990, 520 lediglich für den Fall beigetreten, daß ein rechtzeitiger Rechtsschutz nur durch Gewährung einer Klage auf künftige Leistung gewährleistet werden kann. Im vorliegenden Fall muß sich der Kläger bezüglich der künftigen Leistungen auf die Möglichkeit eines Feststellungsbegehrens verweisen lassen.

2. Zum Rekurs der beklagten Partei:

Aus Anlaß der gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge ist vorerst die von der Rekurswerberin nicht relevierte Frage zu prüfen, ob dem Kläger aufgrund des Pensionsvertrages vom 20.Oktober 1987 ein Pensionsanspruch zustand, obwohl er die nach Punkt 1. dieses Vertrages erforderliche Anspruchsvoraussetzung der vierjährigen Ausübung des Präsidentenamtes nicht erfüllte. Im ersten Satz dieser Bestimmung sind als Anspruchsvoraussetzungen für die Pension die Vollendung des 60.Lebensjahres und eine mindest vierjährige Ausübung des Präsidentenamtes genannt. Für den Fall eines Pensionsbezuges aus der gesetzlichen Sozialversicherung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist im zweiten Satz dieser Bestimmung lediglich eine Ausnahme von der Anspruchsvoraussetzung der Vollendung des 60. Lebensjahres vorgesehen, nicht aber von der weiteren Voraussetzung der Erfüllung einer Mindestwartezeit von 4 Jahren. Die dem Kläger nach Punkt 4. des Pensionsvertrages zugebilligten 5 Vordienstzeitenjahre waren nach dem klaren Wortlaut des Vertrages nur für die Höhe des Anspruches anzurechnen, nicht aber für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach. Gemäß § 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht am buchstäblichen Sinn zu haften, sondern die Absicht die Parteien zu erforschen; diese ist allerdings nur so weit zu beachten, als sie dem Vertragspartner gegenüber bei Vertragsabschluß zum Ausdruck gebracht wurde (siehe Rummel in Rummel, ABGB2 I § 914 Rz 4 zur Maßgeblichkeit des Empfängerhorizonts). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes kann aus der die Besprechung vom 25.April 1990 betreffenden Feststellung des Erstgerichtes "dabei wurde bereits darüber debattiert, daß bei vorliegender Invalidität die vierjährige Amtszeit als Präsident nicht Voraussetzung für den Pensionsanspruch sei, wie dies auch bei der Textierung des Pensionsvertrages zum ursprünglichen Abschlußzeitpunkt außer Frage stand" nicht mit hinreichender Sicherheit geschlossen werden, daß diese vom klaren Wortlaut des schriftlichen Pensionsvertrages abweichende Parteienabsicht dem Vertragspartner gegenüber damals klar zum Ausdruck gebracht wurde; der Feststellung, dies sei im Zeitpunkt der Textierung des Pensionsvertrages außer Frage gestanden, ist eher zu entnehmen, daß diese Frage bei Vertragsabschluß nicht erörtert wurde und mit der Feststellung lediglich eine bei Vertragsabschluß nicht geäußerte Ansicht über die Auslegung des schriftlichen Pensionsvertrages wiedergegeben wird. Im übrigen ist es durchaus naheliegend, dem Vorwurf, man habe als Verwalter fremden Vermögens nicht gebührende Leistungen gewährt, die Behauptung entgegenzusetzen, diese seien dem Begünstigten ohnehin zugestanden. Auch wenn sich die Parteien bei Abschluß des Pensionsvertrages an dem die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes regelnden Bezügegesetz orientiert haben sollten (wie dies der Zeuge Dr.Josef Z***** bekundete), wäre ein völliger Entfall der Wartezeit nur für den Fall der Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit, nicht aber für den Fall der auf andere Ursachen zurückzuführenden Invalidität vorzusehen gewesen (siehe § 24 Abs 2 BezügeG iVm § 8 PensionsG). Die vom Berufungsgericht in seinen Ausführungen zur Rechtsrüge angeführte Feststellung, nach dem Parteiwillen sollten die Vordienstzeiten auch für den Grund des Anspruches Geltung haben, hat das Erstgericht nicht getroffen; darüber hinaus läßt sich auch dieser Feststellung nicht entnehmen, ob dieser gleichfalls vom klaren Wortlaut des Vertrages abweichende Parteiwille bei Vertragsabschluß dem Vertragspartner gegenüber entsprechend zum Ausdruck gebracht wurde.

Die Frage, welcher Pensionsanspruch dem Kläger unabhängig vom Vergleichsabschluß aufgrund des Pensionsvertrages zustand, ist für den Umfang des von der Bereinigungswirkung erfaßten Vergleichsgegenstands und damit auch für die Anfechtung des Vergleiches von Bedeutung (siehe Ertl in Rummel, ABGB2 § 1385 Rz 1; JBl 1990, 333 mwH; zuletzt 4 Ob 510/93).

Stand dem Kläger im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nach dem Pensionsvertrag noch kein Pensionsanspruch zu, dann stellte die mit dem Vergleich zugebilligte Pension die Gegenleistung nicht nur für den Amtsverzicht vor Zurücklegung der für die Anwartschaft erforderlichen vierjährigen Amtszeit, sondern auch für die bisherige Amtsausübung durch mehr als 2 1/2 Jahre dar. Dieser Teil der Gegenleistung des Klägers war zwischen den Parteien nicht strittig, sondern Vergleichsgrundlage und damit von der Bereinigungswirkung des Vergleiches nicht erfaßt, gehörte aber als Teil der Hauptleistung einer Seite im Rahmen des Synallagmas zum Inhalt des Rechtsgeschäftes, auch was die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften betrifft (siehe Rummel in Rummel, ABGB2 I § 871 Rz 10). Zieht man in Betracht, daß an das Verhalten von Angestellten in leitender Stellung ein strengerer Maßstab anzulegen ist (siehe Martinek, M. und W.Schwarz, Angestelltengesetz7 610), dann mußte vom Kläger als oberstem Organ einer bedeutenden gesetzlichen Interessenvertretung auch unter Bedachtnahme auf seine hohe Honorierung erwartet werden, daß er - ungeachtet seiner vielleicht politisch nicht sehr glücklichen Amtsführung - sich immerhin bei seiner Amtsausübung so weit im Rahmen der Gesetze gehalten hatte, daß ihm kein strafbares Verhalten zur Last fiel. Ein vom Kläger auch nur veranlaßter Irrtum der die beklagte Partei beim Abschluß des Vergleiches vertretenden Personen über die gegen die Strafgesetze verstoßende zweckwidrige Verwendung von Geldern aus dem Refundierungsfonds bewirkte daher grundsätzlich Anfechtbarkeit des Vergleiches nach § 871 ABGB. Bei der Prüfung, ob der Irrtum wesentlich war, d.h. ob der Vergleich ohne Irrtum gar nicht oder anders zustande gekommen wäre, handelt es sich um ein Kausalitätsproblem, bei dem im Zweifel - sollte ein vom üblichen Verhalten redlicher Parteien abweichender hypothetischer Wille der konkreten Partei nicht erwiesen werden - auf das hypothetische Verhalten redlicher Parteien abzustellen ist (siehe Rummel aaO § 872 Rz 1; Koziol-Welser, Grundriß9 I 127; SZ 54/88; SZ 55/2; JBl 1990, 321). Im vorliegenden Fall ist darüber hinaus zu beachten, daß der Vertrag auf Seiten der beklagten Partei von Organen einer gesetzlichen Interessenvertretung im Rahmen ihrer Vollmacht als Verwalter fremden Vermögens abgeschlossen wurde. Zieht man den aus § 1 ArbeiterkammerG 1954 ersichtlichen Zweck der Arbeiterkammer und ihre Finanzierung durch gesetzlich vorgeschriebene Beiträge der Arbeitnehmer in Betracht, dann waren die Organe der beklagten Partei beim Abschluß des Vertrages vor allem verpflichtet, die Interessen der Mitglieder (und nicht etwa einer Fraktion) zu wahren und - auch schon vor deren Festschreibung in § 62 ArbeiterkammerG 1992 - die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 591/92 ausgesprochen hat, erfolgt die Regelung der Bezüge und der Pension eines Funktionärs einer Arbeiterkammer - im Gegensatz zu seiner dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Bestellung in seine Funktion - mit einer privatrechtlichen Vereinbarung. Wären den Vertretern der beklagten Partei die behaupteten Verfehlungen des Beklagten bekannt gewesen, hätten sie von der Möglichkeit Gebrauch machen müssen, das mit dem Kläger bestehende privatrechtliche Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund vorzeitig zu lösen (siehe Koziol-Welser, Grundriß9 I 198 f mwH sowie G.Schima, Zulässigkeit von Treuepflichtklauseln in Pensionsverträgen, JBl 1993, 430 ff und 494 ff [495]), auch wenn die Abberufung oder Abwahl des Klägers aus seiner öffentlich-rechtlichen Funktion wegen des Fehlens einer solchen Möglichkeit im Arbeiterkammergesetz 1954 und des im öffentlichen Recht grundsätzlich geltenden Analogieverbotes nicht in Frage gekommen wäre. Hätten die Vertreter der beklagten Partei daher von den behaupteten Verfehlungen des Klägers gewußt, hätten sie bei rechtmäßiger, an den Interessen der Mitglieder der beklagten Partei orientierter Vorgangsweise nicht den Amtsverzicht des Klägers mit der Zusage einer ihm noch gar nicht gebührenden Pension honorieren, sondern von der Möglichkeit der vorzeitigen Lösung der mit dem Kläger abgeschlossenen privatrechtlichen Verträge Gebrauch machen müssen. Da den fremdes Vermögen verwaltenden Vertretern der beklagten Partei bei Beurteilung des hypothetischen Parteiwillens unrechtmäßiges Verhalten nicht zu unterstellen ist (vgl 1 Ob 17/92; 9 ObA 228/92), muß davon ausgegangen werden, daß die Vertreter der beklagten Partei nicht ihre Vertretungsmacht zu Lasten der beklagten Partei und ihrer Mitglieder mißbraucht und den Vergleich auch bei Kenntnis der behaupteten Verfehlungen des Klägers abgeschlossen hätten.

Im fortgesetzten Verfahren werden daher nach Erörterung mit den Parteien ergänzende Feststellungen darüber zu treffen sein, ob und wie anläßlich des Abschlusses des Pensionsvertrages ein allfälliger vom klaren Wortlaut des schriftlichen Vertrages abweichender Parteiwille dem Vertragspartner gegenüber geäußert wurde. Weiters werden nach Konkretisierung des diesbezüglichen Vorbringens der beklagten Partei Feststellungen darüber zu treffen sein, welche Verfehlungen der Kläger im Zusammenhang mit der Verwaltung ihm anvertrauter Gelder der beklagten Partei begangen hat.

Da dies eine Ergänzung des Verfahrens erster Instanz erfordert, ist die Aufhebung des Ersturteils durch das Berufungsgericht im Ergebnis berechtigt.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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