Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil
1) wohl die wörtliche Auslegung von Willenserklärungen am Anfang des Interpretationsvorganges steht, doch darf die Wortinterpretation der Ermittlung der Absicht der Parteien nicht im Wege stehen (Rummel in Rummel2, Rz 4 zu § 914; SZ 54/46) und
2) auf die Frage, ob Art 8 Nr 21 EVHGB im vorliegenden Fall an sich anzuwenden wäre, nicht einzugehen ist, weil diese Bestimmung dispositives Recht ist (Kramer in Straube, HGB, Rz 6 zu Art 8 Nr 21 EVHGB mwN). Im vorliegenden Fall wurde - nach den vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen - vereinbart, daß der Verkäufer bei Nichtzahlung der Kaufpreisraten vom Vertrag zurücktreten kann. Von diesem vereinbarten Recht hat die Klägerin Gebrauch gemacht, die Entscheidung des Berufungsgerichtes steht im Einklang mit Lehre und Rechtsprechung.
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