OGH 9ObA151/07g

OGH9ObA151/07g22.10.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Georg G*****, vertreten durch die BMA Brandstätter Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Partner Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen EUR 283.106,16 brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. August 2007, GZ 9 Ra 79/07i-23, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Bestehen der Klageforderung hängt von der Auslegung des Pkt IX („Konkurrenzklausel") des Anstellungsvertrags des Klägers vom 11. 8.

2000 ab, und zwar konkret von der in Abs 2 enthaltenen Passage „wobei

sich der ... vorbehält, ... auf der Einhaltung der Konkurrenzklausel

unter Fortzahlung der dem DN zuletzt zustehenden Bezüge zu bestehen".

Nach den bindenden Feststellungen unterlief der Beklagten als

Vertragsverfasserin ein Schreibfehler. Während es richtig lauten

hätte sollen „wobei sich der DG vorbehält, ... auf der Einhaltung der

Konkurrenzklausel ... zu bestehen", schrieb die Beklagte

versehentlich „wobei sich der DN vorbehält, ... auf der Einhaltung

der Konkurrenzklausel ... zu bestehen". Wofür die Abkürzungen „DN"

(Dienstnehmer) und „DG" (Dienstgeber) stehen, ist im Kopf des Vertrags definiert. Der Kläger steht nun auf dem Standpunkt, dass es nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Vertrags ihm als DN vorbehalten sei, (unter Fortzahlung der dem DN zuletzt zustehenden Bezüge) auf der Einhaltung der Konkurrenzklausel zu bestehen.

Einigkeit herrscht zwischen den Parteien darüber, dass Konkurrenzklauseln mangels besonderer Auslegungsregeln nach den Bestimmungen der §§ 914 f ABGB auszulegen sind (Reissner in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG § 36 Rz 75; 9 ObA 209/98w ua). Dabei ist in erster Linie § 914 ABGB maßgeblich. Erst dann, wenn dessen Auslegungsgrundsätze kein deutliches Ergebnis bringen, ist die Frage der Anwendbarkeit des § 915 ABGB aufzuwerfen (Reissner aaO § 36 Rz 76; 4 Ob 55/79, DRdA 1984/8 [Steinbauer]; RIS-Justiz RS0017752 ua). Ziel der Auslegung ist die Ermittlung der Absicht der Parteien (Rummel in Rummel, ABGB³ § 914 Rz 4 ua). Dafür bildet der Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung den Ausgangspunkt (9 Ob 13/02f; RIS-Justiz RS0017915 ua). Der Wortlaut allein ist aber nur dann maßgeblich, wenn keine davon abweichende Absicht festgestellt wird (3 Ob 534/95 ua). Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Es muss daher die Absicht der Parteien erforscht werden. Absicht iSd § 914 ABGB bedeutet dabei aber nicht irgendeinen unkontrollierbaren Willen einer Partei, sondern den Zweck der Regelung, den beide redlicherweise unterstellen mussten (Bollenberger aaO § 914 Rz 6 mwN ua). Unter der Absicht im Sinne der „Vertrauenstheorie" ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare und von ihm nicht widersprochene Absicht des Erklärenden zu verstehen (Binder in Schwimann, ABGB³ IV § 914 Rz 62; 4 Ob 111/98x; 8 Ob 232/99x ua).

Unstrittig ist nicht nur, dass der Pkt IX des Anstellungsvertrags von der Beklagten formuliert wurde, sondern auch, dass er über Initiative der Beklagten in den Vertrag gelangt ist. Von den Parteien wurde über diese Bestimmung nicht besonders gesprochen. Der Kläger hat sich insoweit darauf beschränkt, (auch) diesem Punkt durch Unterfertigung des Anstellungsvertrags zuzustimmen. Das Berufungsgericht gelangte nach der Lage des vorliegenden Falls mit ausführlicher Begründung zur Beurteilung, dass der der Beklagten auf Dienstgeberseite unterlaufene Schreibfehler für einen redlichen Erklärungsempfänger auf Dienstnehmerseite erkennbar war (s zum „offensichtlichen" Schreibfehler Binder aaO § 914 Rz 25; 7 Ob 41/87; RIS-Justiz RS0082149 ua). Der Kläger habe daher die im angebotenen Anstellungsvertrag enthaltene Regelung in Pkt IX Abs 2 dahin verstehen müssen, dass sich darin die Beklagte als DG - und nicht etwa der Kläger als DN - vorbehalten habe, auf der Einhaltung der Konkurrenzklausel zu bestehen. Diese Auslegung folgt dem in der österreichischen Arbeitswelt bekannten Rollenverständnis bei der Konkurrenzklausel. Danach ist der DN (allenfalls) „bereit", eine Konkurrenzklausel „einzuhalten", während der DG (allenfalls) auf ihrer Einhaltung „besteht". Die Formulierung, dass der DN - er mag eine „Karenzabgeltung" begehren oder nicht - gegenüber dem DG auf Einhaltung der Konkurrenzklausel „besteht", stellt die Rollenverteilung bei der Konkurrenzklausel auf den Kopf und ist, soweit überblickbar, ein Novum. Dieses besondere Verständnis eines DN vermag allerdings nicht die Erheblichkeit der Auslegungsfrage zu begründen, sondern unterstreicht erst recht den besonderen Einzelfallcharakter. Unverändert gilt auch hier die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die Beurteilung, ob ein Vertrag richtig ausgelegt wurde, nur dann eine erhebliche Rechtsfrage begründet, wenn vom Berufungsgericht infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936 ua). Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Frage der allfälligen Vertretbarkeit einer anderen Vertragsauslegung als des Berufungsgerichts hat ebenfalls keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher auch keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0042936 ua). Der Revisionswerber versucht nun mit verschiedenen Argumenten, dennoch die Zulässigkeit seiner Revision zu begründen. Diese Ausführungen sind jedoch nicht stichhältig. So geht es hier nicht um die Auslegung der Abkürzung „DN". Ihre Bedeutung ist völlig unstrittig. Maßgeblich ist vielmehr die dem Kläger erkennbare Absicht der Beklagten, die mit der Aufnahme der Regelung in Pkt IX Abs 2 des Anstellungsvertrags verfolgt werden sollte. Mit der vom Revisionswerber aus dem Zusammenhang gerissenen Überlegung von Rummel (aaO § 914 Rz 6, 10a), dass die nicht am Wortlaut haftende Auslegung auch an „der Grenze zur Umdeutung" - aber wie der Revisionswerber meint, nicht über dieser Grenze - liegen könne, ist für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen. Er übergeht, dass Rummel in der angegebenen Belegstelle die „Umdeutung" (Konversion) eines Rechtsgeschäfts in ein anderes Rechtsgeschäft erörtert, dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit des ursprünglichen Rechtsgeschäfts gewollt worden wäre. Um diese Frage geht es hier jedoch nicht. Wie bereits ausgeführt, kommt es auf die dem Erklärungsempfänger erkennbare und von ihm nicht widersprochene Absicht des Erklärenden an. Dass sich diese Absicht im Einzelfall mehr oder weniger deutlich vom (fehlerhaften) Wortlaut des Vertragstexts unterscheiden und unter Umständen sogar dessen Gegenteil darstellen kann (man denke zB an ein im Text offensichtlich vergessenes „nicht"), liegt auf der Hand. Das Berufungsgericht ging im Übrigen weder davon aus, dass die Auslegung eines Vertrags gegen seinen Wortlaut „keines Beweises bedarf", noch stellen sich hier offene Probleme der Beweislast. Richtig ist, dass derjenige, der eine vom Wortlaut abweichende Vereinbarung behauptet, dies auch beweisen muss (Rummel aaO § 914 Rz 23 ua). Der Wortlaut des Vertrags und die (unterschiedlichen) Absichten der Parteien stehen hier jedoch ohnehin bindend fest.

Das Berufungsgericht wies im Zuge seiner ausführlichen Beurteilung ua auch auf die Rechtsprechung zur Auslegung bei ungelesen unterschriebenen Urkunden hin. Richtig ist nun der Einwand des Revisionswerbers, dass dies im vorliegenden Fall keine Rolle spielt. Er erkennt jedoch offenbar selbst, dass dies am Ergebnis einer ohnehin hinreichend begründeten Entscheidung nichts ändert, indem er weiter ausführt, dass „noch viel bedeutsamer" die Frage sei, ob die genaue Kenntnis des Vertrags durch den vertragserrichtenden Rechtsanwalt, der den Dienstgeber vertrete, nicht dem Dienstgeber zuzurechnen sei. Auch damit wird jedoch keine relevante Rechtsfrage aufgezeigt. Dass sich die Beklagte den Vertragstext „zurechnen" lassen muss, ist - mit und ohne Rechtsanwalt - ohnehin unstrittig. Dies ändert allerdings nicht das Geringste am Vorliegen eines der Beklagten trotz Einschreitens eines Rechtsanwalts unterlaufenen und dem redlichen Erklärungsempfänger erkennbaren Schreibfehlers. Bringen weder der Wortsinn noch die (redliche) Absicht der Parteien ein eindeutiges Ergebnis, dann ist der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (§ 914 ABGB; Bollenberger aaO § 914 Rz 6). Da dieser Fall jedoch nicht vorliegt, muss die Übung des redlichen Verkehrs, auch nicht in Form einer allfälligen „Verkehrssitte", bemüht werden. Die diesbezügliche Argumentation des Revisionswerbers geht am gegenständlichen Problem vorbei. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO wird auch insoweit nicht aufgezeigt.

Der Oberste Gerichtshof muss schließlich auch nicht die Frage klären, durch welche Vertragspartei typischerweise welche Bestimmungen in den Vertrag „hineinreklamiert" werden. Dass die gegenständliche Bestimmung über Initiative der Beklagten in den Vertrag gelangte, ist ohnehin unstrittig und wurde bereits erwähnt. Auf die Frage des Zeitpunkts der Geltendmachung des „Rechts auf Einhaltung der Konkurrenzklausel" kommt es bei der vom Berufungsgericht zugrundegelegten Auslegung nicht an.

Zusammenfassend ist es dem Revisionswerber nicht gelungen, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision des Klägers ist daher zurückzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte