OGH 3Ob28/10d

OGH3Ob28/10d24.2.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden und durch die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI DDr. W***** J***** N*****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Ronald R*****, vertreten durch Dr. Thomas Rast und Dr. Christian Werner Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert: 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2009, GZ 11 R 204/09i-29, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28. August 2009, GZ 6 Cg 271/07b-25, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit seinem Revisionsvorbringen, die ordentliche Kündigung sei deshalb ausgeschlossen, weil die Grundsatzvereinbarung als eine mit dem Zweck der Errichtung der Kapitalgesellschaft befristete Vorgründungsgesellschaft zu sehen sei, macht der Beklagte Fragen der Vertragsauslegung geltend, die wegen ihres Einzelfallcharakters regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellen (RIS-Justiz RS0042936). Liegt keine tatsächliche Willensübereinstimmung vor, so ist bei der Vertragsauslegung die nach den Auslegungsgrundsätzen des § 914 ABGB zu erforschende Parteiabsicht zu ermitteln, wobei es maßgeblich auf den Geschäftszwecks ankommt, den beide Teile redlicherweise unterstellen mussten (3 Ob 125/05m = SZ 2005/190 mwN). Von diesem Grundsatz weicht die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht ab, wird doch vom zeitlich nicht absehbaren Geschäftszweck, nämlich der Produktion und dem weltweiten Vertrieb des Wirkstoffs darauf geschlossen, dass die Parteiabsicht auf die Gründung einer auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichtet war, bei der das ordentliche Kündigungsrecht zwecks Wahrung der gerechtfertigten Interessen der Investoren nur vorerst ausgeschlossen sein sollte. Dass dieses Auslegungsergebnis nicht unvertretbar ist, lässt sich schon aus der in einem Vorverfahren ergangenen Entscheidung 2 Ob 251/05h ableiten. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht.

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