Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Auslegung der Pensionszusage der Beklagten hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, denen keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt (9 ObA 91/05f ua). Nachdem es dem Kläger nicht gelang, die zunächst behauptete mündliche Zusage einer Vordienstzeitenanrechnung auch in Bezug auf die Betriebspension nachzuweisen, versucht er die Vordienstzeitenanrechnung durch Auslegung der schriftlichen Pensionszusage zu erreichen. Das Berufungsgericht hat jedoch vertretbar dargelegt, weshalb die der Pensionszusage zugrundeliegende Wartezeitklausel der Auslegung des Klägers entgegensteht. Das Berufungsgericht verkennt dabei weder die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs noch setzt es sich mit dieser in Widerspruch. Aus den in der Revision wiedergegebenen Rechtssätzen aus der betriebspensionsrechtlichen Rechtsprechung folgt nichts für die Frage, ob (auch) die Beklagte dem Kläger eine Vordienstzeitenanrechnung in Bezug auf die Betriebspension zusagte. Der Revisionswerber lässt die besondere Lagerung der jeweils beurteilten Sachverhalte außer Acht. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO wird vom Revisionswerber nicht aufgezeigt. Seine außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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