OGH 8Ob2122/96h

OGH8Ob2122/96h24.5.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gertraud A*****, vertreten durch Dr.Gerhard Krammer, Rechtsanwalt in Horn, wider die beklagten Parteien 1. Peter P*****, 2. Elisabeth P*****, 3. Wolfgang P*****, 4. Dipl.Ing.Peter P*****, alle vertreten durch Dr.Felix Winiwarter und Dr.Wolfgang Winiwarter, Rechtsanwälte in Krems an der Donau, wegen Feststellung des Nichtbestandes von 1. Benützungsvereinbarungen und

2. Mietrechten (Gesamtstreitwert S 60.000) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Berufungsgericht vom 4.Mai 1995, GZ 2 R 84/95-25, mit dem infolge Berufungen aller Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 25.Oktober 1994, GZ 2 C 1662/94x-14, teilweise abgeändert wurde,

1. zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision der beklagten Parteien wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahingehend abgeändert, daß das erstgerichtliche Urteil hinsichtlich der Abweisung des Begehrens auf Feststellung des Nichtbestehens von Benützungsvereinbarungen, soweit sie über die von der klagenden Partei akzeptierte Verwendung der Wohnräume im ersten und zweiten Stock hinausgehen, wiederhergestellt wird.

2. den

Beschluß

gefaßt:

Im übrigen, also hinsichtlich des Begehrens auf Feststellung des Nichtbestehens eines Mietrechtes an den im Erdgeschoß und im Keller des Hauses befindlichen, den Betrieb eines Kaffeehauses dienenden Geschäfts- und Nebenräumlichkeiten sowie an der im 1. Stock rechts vom Stiegenaufgang gelegenen Wohnung samt den jeweiligen Keller- und Bodenabteilen, wird die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist zur Hälfte, die Zweit-, sowie der Dritt- und Viertbeklagte sind je zu einem Sechstel Miteigentümer einer Liegenschaft in Krems an der Donau, auf der sich ein Gebäude mit Geschäfts- und Wohnräumlichkeiten befindet; der Erstbeklagte war bis vor einigen Jahren Miteigentümer dieser Liegenschaft. Die Klägerin erwarb ihre Liegenschaftshälfte durch Schenkungsvertrag vom 3.11.1993 von ihrer Mutter; die grundbücherliche Durchführung der Schenkung erfolgte am 3.2.1994.

Im Jahre 1930 waren die Ehegatten Anton und Ludmilla M*****, die Eltern der Zweitbeklagten bzw Großeltern der Klägerin, Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft. Mit Vertrag vom 3.9.1930 vermieteten sie den Ehegatten Gustav und Paula U***** in diesem Objekt befindliche Räumlichkeiten, und zwar ein großes Kaffeehauslokal im Parterre und eine Wohnung im 1. Stock, jeweils samt entsprechenden Nebenräumlichkeiten. Die Mieter bzw ihre Erben oder Rechtsnachfolger erhielten das Recht, das Kaffeehaus zu veräußern und nach ihrem Belieben diesem allfälligen Käufer auch die Wohnung sowie das gesamte Bestandobjekt mit allen Rechten aus diesem Mietvertrag zum Teil oder zur Gänze zu überlassen, wobei der Käufer in diesen Vertrag eintrete.

Mit Kaufvertrag vom 25.1.1967 verkauften Gustav und Paula U***** das in Form eines Kaffeehauses geführte Unternehmen mit allem Inventar und dem Mietrecht an die erst- und zweitbeklagte Partei je zur Hälfte. In der Folge erwarben die erst- und zweitbeklagte Partei von Elfriede M*****, der Mutter der Zweitbeklagten, Liegenschaftsanteile. Später schlossen die Mutter der Klägerin einerseits und die erst- und zweitbeklagte Partei sowie Elfriede K***** (später verheiratete V*****), eine weitere Tochter der Ehegatten M*****, in den Jahren 1972 und 1982 die Vereinbarungen Beilagen ./4 und ./5; hinsichtlich des genauen Inhalts dieser Vereinbarungen wird auf das erstgerichtliche Urteil verwiesen. Hervorzuheben ist, daß in diesen Vereinbarungen eine Nutzungsvereinbarung hinsichtlich der im 1. und 2. Stock gelegenen Räumlichkeiten getroffen wurde, wobei die im 1. Stock gelegenen Räumlichkeiten von dem Erst- und der Zweitbeklagten sowie von Elfriede K***** genutzt werden sollten, während das gesamte Verfügungsrecht über den 2. Stock der Mutter der Klägerin zustehen sollte. In der Vereinbarung von 1982 wurde dem Erst- und der Zweitbeklagten die uneingeschränkte und vorbehaltslose Nutzung an allen im Erdgeschoß befindlichen Geschäftsräumlichkeiten eingeräumt und der Mutter der Klägerin ein wertgesicherter Betrag (von damals monatlich S 2.100) "aus dem Titel des Wertausgleiches wegen des verschiedenartigen Grades der Nutzung der Miteigentumsanteile" zuerkannt.

Mit Pachtvertrag vom 17.12.1984 verpachteten die erst- und zweitbeklagte Partei die Kaffeehausräumlichkeiten auf zehn Jahre gegen Leistung eines wertgesicherten monatlichen Pachtschillings (von damals S 20.000).

Im bereits oben erwähnten Schenkungsvertrag vom 3.11.1993 zwischen der Klägerin und ihrer Mutter wurde unter Punkt II. festgehalten:

"Die Geschenknehmerin nimmt die Schenkung hiemit rechtsverbindlich mit allen Rechten und Vorteilen an, wie sie die bisherige Hälfteeigentümerin besessen und benützt hat oder zu besitzen und benützen berechtigt war."

Mit Schreiben vom 29.11.1993 teilte die Klägerin den übrigen Miteigentümern und dem Erstbeklagten mit, daß sie sich an die von ihrer Mutter getroffene Benützungsvereinbarung, ausgenommen den im 1. und 2. Stock der gemeinsamen Liegenschaft befindlichen Räumlichkeiten, nicht gebunden erachte.

Mit der am 29.7.1994 eingelangten Klage begehrte die Klägerin die Fällung eines Urteils des Inhalts, es werde den beklagten Parteien gegenüber festgestellt, daß

1. bezüglich der gemeinsamen Liegenschaft eine für die Klägerin bindende, über die faktische und von ihr auch akzeptierte Verwendung der im 1. und 2. Stock gelegenen Wohnräume hinausgehende Benützungsvereinbarung zwischen den Teilhabern nicht bestehe, sowie

2. den erst- und zweitbeklagten Parteien weder ein durch die Vereinbarung mit den übrigen Miteigentümern begründetes, noch ein von Dritten abgeleitetes Mietrecht an den im Erdgeschoß und im Keller befindlichen, den Betrieb eines Kaffeehauses dienenden Geschäfts- und Nebenräumlichkeiten sowie an der im 1. Stock rechts vom Stiegenaufgang gelegenen Wohnung samt den jeweiligen Keller- und Bodenabteilen zukomme.

Hiezu brachte die Klägerin vor, sie habe den Beklagten mitgeteilt, die von ihrer Einzelrechtsvorgängerin mit den weiteren Miteigentümern getroffene Benützungsvereinbarung aufgrund der unausgewogenen Regelung bezüglich der im Erdgeschoß gelegenen Geschäftsräumlichkeiten keineswegs akzeptieren bzw übernehmen zu wollen. Die Beklagten verträten aber die Rechtsansicht, sie sei weiterhin an die von ihrer Rechtsvorgängerin getroffene Benützungsvereinbarung gebunden und behaupteten überdies, der Erst- und die Zweitbeklagte besäßen darüber hinaus nach wie vor ein am 25.1.1967 mittels Kaufvertrag erworbenes Mietrecht an gewissen Teilen der gemeinsamen Liegenschaft, nämlich am Kaffeehauslokal sowie an der rechts vom Stiegenaufgang gelegenen Wohnung im 1. Stock samt jeweiligen Nebenräumlichkeiten. Spätestens mit Abschluß der Vereinbarung vom 23.4.1982 sei jedoch klargestellt worden, daß der Erst- und die Zweitbeklagte nicht Mieter - insbesondere an der im Erdgeschoß befindlichen Geschäftsräumlichkeiten - seien, sondern daß zwischen sämtlichen Miteigentümern eine Benützungsregelung des Inhaltes getroffen worden sei, daß die in diesem Zusammenhang geleisteten wertgesicherten Beträge aus dem Titel des Wertausgleiches wegen des verschiedenartigen Grades der Nutzung der Miteigentumsanteile erbracht und angenommen würden.

Die Beklagten bestritten das Klagebegehren und beantragten seine Abweisung. Die beiden Erstbeklagten hätten das Kaffeehausunternehmen und die Mietrechte an dem Geschäftslokal und der Wohnung im 1. Stock gekauft. In der im Jahr 1972 abgeschlossenen Vereinbarung sei ausdrücklich festgelegt worden, daß der von den beiden Erstbeklagten zu bezahlende Betrag als Mietzins den Miteigentümern zukommen solle. Die Vereinbarung von 1982 sei lediglich über Wunsch der Mutter der Klägerin getroffen worden, um der Änderung des Mietrechtes Rechnung zu tragen. Anläßlich dieser Vereinbarung sei klargestellt worden, daß von den beiden Erstbeklagten für die Geschäftsräumlichkeiten Mietzins zu zahlen sei, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits Miteigentümer gewesen seien. Die beiden Erstbeklagten hätten weder ausdrücklich noch schlüssig auf ihre Mietrechte verzichtet. Die Klägerin habe schon vor ihrem Eintritt als Miteigentümerin genaue Kenntnis von allen tatsächlichen und rechtlichen Belangen des gegenständlichen Hauses gehabt. Im übrigen habe die Klägerin kein Feststellungsinteresse, da sie sowohl ein Unterlassungsbegehren erheben könne als auch eine Antragstellung im Außerstreitverfahren möglich sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren hinsichtlich der Feststellung des Nichtbestehens von Mietrechten an dem Geschäftslokal und der von dem Erst- und der Zweitbeklagten benützten Wohnung im 1. Stock statt, wies aber das Feststellungsbegehren hinsichtlich der Benützungsvereinbarung ab. Es vertrat die Rechtsansicht, daß die Parteien bzw ihre Rechtsvorgänger mit den Vereinbarungen vom 23.6.1972 und vom 23.4.1982 das aus dem Jahre 1930 resultierende Bestandrecht einvernehmlich aufgelöst hätten, indem sie die Verwendung der Räumlichkeiten auf eine neue Basis gestellt hätten, und zwar in Form einer Benützungsregelung sowie gegen Leistung eines Wertausgleiches wegen der verschiedenen Nutzungsgrade der Miteigentumsanteile. Dies komme aus den beiden genannten Vereinbarungen klar zum Ausdruck und könne nicht anders verstanden werden. Der Klägerin sei auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines derartigen Rechtes zuzuerkennen. Hinsichtlich der Benützungsvereinbarung vertrat es die Ansicht, daß diese bloß obligatorische Wirkung habe. Sie gehe auf den Einzelrechtsnachfolger nur dann über, wenn er die Verpflichtung daraus mit dem Miteigentumsanteil übernommen habe. Die bloße Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen einer solchen Benützungsvereinbarung reiche hiezu nicht aus. Anders sei dies nur, wenn der Rechtsvorgänger des Miteigentümers seinen Miteigentumsanteil mit allen Rechten und Pflichten, wie er ihn besessen und benutzt habe, schenkungsweise übertragen habe. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin als Geschenknehmerin die Schenkung von ihrer Mutter mangels Zusatzvereinbarung mit dieser nur mit den Rechten übernommen, wie sie dieser als bisheriger Hälfeeigentümerin aufgrund der Benützungsvereinbarungen zugestanden seien. Es sei daher das diesbezügliche Begehren auf Feststellung des Nichtbestehens einer Benützungsregelung abzuweisen.

Beide Teile erhoben gegen das erstgerichtliche Urteil Berufung. Die Klägerin begehrte die Abänderung im Sinn der Stattgebung ihres Feststellungsbegehrens auch hinsichtlich des Nichtbestehens einer Benützungsvereinbarung. Die Beklagten beantragten die Abänderung dahingehend, daß das Klagebegehren zur Gänze, also auch hinsichtlich des Feststellungsbegehrens auf Nichtbestehen eines Mietverhältnisses, abgewiesen werde.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien nicht, der der Klägerin jedoch Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil im voll klagsstattgebenden Sinn ab. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil die Frage, inwieweit durch die beiden Vereinbarungen aus den Jahren 1972 und 1982 ein vormals bestehendes Mietrecht in eine Benützungsvereinbarung zwischen den damals bereits Miteigentümer gewordenen Vertragsparteien abgeändert wurde, eine Interpretation der vorliegenden, schriftlichen, eindeutig auszulegenden Vereinbarungen darstelle, der keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme. Hinsichtlich der Frage, inwieweit die Klägerin an vormals bestehende Benützungsvereinbarungen gebunden sei, liege eine einheitliche oberstgerichtliche Judikatur vor, von der vom Berufungsgericht nicht abgewichen worden sei. Der Einzelrechtsnachfolger sei an eine bestehende Benützungsvereinbarung gebunden, wenn er den Liegenschaftsanteil mit allen Rechten und Pflichten übernommen habe, ansonsten aber nicht. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin im Schenkungsvertrag nur die Liegenschaft mit allen Rechten, nicht aber mit allen Pflichten übernommen. Die bloße Kenntnis des Einzelrechtsnachfolgers von der Benützungsvereinbarung reiche nicht aus, um ihn seinerseits daran zu binden. Die Klägerin habe auch die bestehenden Benützungsverhältnisse nicht unwidersprochen zur Kenntnis genommen.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagsabweisenden Sinn.

Die beklagten Parteien machen als erhebliche Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO geltend, es widerspräche der ständigen Rechtsprechung, daß die Klägerin an die von ihrer Einzelrechtsvorgängerin geschlossene Benützungsvereinbarung nicht gebunden sei, zumal sie hier zum Nachteil der Miteigentümer bewußt am Vertragsbruch mitgewirkt habe, und daß ein stillschweigender Verzicht auf Mietrechte nur angenommen werden könne, wenn ein solcher zweifelsfrei sei; dies sei aber dann nicht der Fall, wenn Mieter, die später Miteigentümer würden, eine Vereinbarung über die Benützung der Liegenschaft träfen, deren Charakter aber nicht eindeutig als "Nur-Benützungsvereinbarung" zu qualifizieren sei.

Die Klägerin beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der beklagten Parteien ist teilweise, nämlich hinsichtlich des Begehrens nach Feststellung des Nichtbestehens einer Benützungsvereinbarung, soweit sie über von der Klägerin akzeptierte Verwendung der im 1. und 2. Stock gelegenen Wohnräume hinausgeht, also insbesondere hinsichtlich der von dem Erst- und der Zweitbeklagten benützten Geschäftsräumlichkeiten im Sinn der Abänderung im klagsabweisenden Sinn berechtigt.

Vorweg ist zu dem auch noch in der Revisionsbeantwortung aufrechterhaltenen Einwand der beklagten Parteien gegen die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens zu bemerken, daß dessen Zulässigkeit von den Vorinstanzen aus den dort genannten Gründen, zutreffend bejaht worden ist.

Die in der Revision zunächst genannte Frage der Bindung an eine Benützungsvereinbarung bei Mitwirkung am Vertragsbruch bedarf im vorliegenden Fall keiner Lösung, weil das diesbezügliche Klagebegehren bereits aus einem anderen Grund abzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat nämlich die Rechtsprechung übersehen, daß auch bei mangelnder Bindung des Einzelrechtsnachfolgers an die Benützungsvereinbarung der Titel für eine Beibehaltung der bisherigen Benützungsverhältnisse nicht verloren geht. Diese Dauerrechtsbeziehungen enden nicht durch einseitige Erklärung, sondern nur durch eine gemeinsame Erklärung, eine neu Benützungsvereinbarung oder durch Anrufung des Außerstreitrichters zur Neuregelung der Benützungsverhältnisse (WBl 1994, 69 m Anm von Call). Die in der vorzitierten Entscheidung grundsätzlich zutreffend dargelegte Rechtslage ist nur insoweit zu präzisieren, als die Benützungsvereinbarung nicht bereits mit Antragstellung, sondern grundsätzlich erst mit rechtskräftiger Neuregelung durch den Außerstreitrichter außer Kraft tritt. Das Feststellungsbegehren, daß eine die Klägerin bindende Benützungsvereinbarung nicht bestehe, ist daher abzuweisen, weil diese weiterhin wirksam ist und die Klägerin selbst eine Änderung nur im Wege eines Antrages auf eine neue Benützungsregelung erreichen könnte, wobei vor rechtskräftiger Entscheidung hierüber die bisher bestehende Vereinbarung nicht obsolet wird. Das erstgerichtliche Urteil ist daher aus diesem Grund hinsichtlich der Abweisung des Begehrens auf Feststellung des Nichtbestehens einer Benützungsregelung wiederherzustellen.

Was das zweite Feststellungsbegehren hinsichtlich des Nichtbestehens eines Mietverhältnisses betrifft, ist die außerordentliche Revision der beklagten Parteien zurückzuweisen. Ob in den Vereinbarungen von 1972 und 1982 ein Verzicht auf die Mietrechte am Geschäftslokal und an der von dem Erst- und der Zweitbeklagten benützten Wohnung erfolgte, betrifft einen Einzelfall, den das Berufungsgericht im Einklang mit den Grundsätzen der Vertragsauslegung gelöst hat (insbesondere in der Vereinbarung von 1982 wird die wertgesicherte Zahlung an die Mutter der Klägerin ausdrücklich als Wertausgleich für die verschiedenartigen Grade der Nutzung bezeichnet und überdies wurde dem Erst- und der Zweitbeklagten eine über das bisher bestehende Ausmaß hinausgehende alleinige Nutzung an sämtlichen im Parterre befindlichen Geschäftsräumlichkeiten eingeräumt).

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO, hinsichtlich des die Zurückweisung der außerordentlichen Revision betreffenden Teils iVm einem Umkehrschluß aus § 508 a Abs 2 letzter Satz ZPO.

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