Spruch:
Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht geprüft und mit eingehender Begründung verneint worden sind, können im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (stR, RIS-Justiz RS0042963).
Die Auslegung von Verträgen im Allgemeinen und auch von Pensionszusagen im Besonderen kann immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls erfolgen (RIS-Justiz RS0106298 [T45]; RS0103201; RS0029547 [T28]; RS0029733 [T14] uva) und begründet keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Eine Korrektur durch den Obersten Gerichtshof wäre nur dann möglich, wenn das Berufungsgericht in krasser Verkennung der Rechtslage zu einem unvertretbaren Ergebnis gelangt wäre, wofür im vorliegenden Fall überhaupt kein Anhaltspunkt zu erkennen ist.
Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
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