OGH 8ObA6/11g

OGH8ObA6/11g25.1.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F***** P*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 14.828,79 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Oktober 2010, GZ 12 Ra 90/10g-14, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht geprüft und mit eingehender Begründung verneint worden sind, können im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (stR, RIS-Justiz RS0042963).

Die Auslegung von Verträgen im Allgemeinen und auch von Pensionszusagen im Besonderen kann immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls erfolgen (RIS-Justiz RS0106298 [T45]; RS0103201; RS0029547 [T28]; RS0029733 [T14] uva) und begründet keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Eine Korrektur durch den Obersten Gerichtshof wäre nur dann möglich, wenn das Berufungsgericht in krasser Verkennung der Rechtslage zu einem unvertretbaren Ergebnis gelangt wäre, wofür im vorliegenden Fall überhaupt kein Anhaltspunkt zu erkennen ist.

Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Stichworte