Spruch:
Die Rekurse werden zurückgewiesen.
Die Parteien haben die Kosten ihrer Rekursbeantwortungen selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz, § 528a ZPO).
Das Berufungsgericht hat den Rekurs an den Obersten Gerichtshof wegen der Frage, ob ein einmal erfolgter Kündigungsverzicht bei nachträglicher Änderung der Verhältnisse hinfällig wird und der Kündigungsgrund geltend gemacht werden kann, für zulässig angesehen.
Rechtliche Beurteilung
Die Frage eines schlüssigen Verzichts auf den Kündigungsgrund (vgl RIS-Justiz RS0014423, RS0014420, RS0014190) hat im allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (zuletzt 5 Ob 254/98h). Dies gilt auch für den Umfang eines Verzichts auf den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG (vgl hiezu Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 30 MRG Rz 40, § 33 MRG Rz 7 mwN). Ob also im vorliegenden Fall ausgehend von den vorinstanzlichen Feststellungen auf den genannten Kündigungsgrund schlechthin verzichtet wurde, oder ob der Verzicht für den Fall, daß der Nutzungsberechtigte die Wohnung in der Folge regelmäßig benützen könnte, nicht gelten sollte, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung.
Im übrigen sind die im angefochtenen Aufhebungsbeschluß vertretenen Rechtsansichten durch die zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt. Wenn das Berufungsgericht eine Verbreiterung der Tatsachengrundlage für notwendig gehalten hat, so kann dem der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten (vgl Kodek in Rechberger § 519 ZPO Rz 5 mwN).
Auch in den Rekursen werden keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung aufgezeigt. Die Rechtsmittel waren daher - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts - als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Gegenseite nicht hingewiesen. In der Rekursbeantwortung des Beklagten ist zwar ein solcher Hinweis enthalten; begründet wurde die Unzulässigkeit aber nicht mit dem Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage, sondern insbesondere mit der fehlenden Beschwer der Klägerin. Diese wurde durch die Aufhebung des klagsstattgebenden erstgerichtlichen Urteils aber sehr wohl beschwert (vgl Kodek in Rechberger, vor § 461 ZPO Rz 9 f mwN); auf die Begründung des Ausspruchs über die Rekurszulässigkeit kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Beide Rekursbeantwortungen dienten somit nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.
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