OGH 5Ob175/99t

OGH5Ob175/99t29.6.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gemeinnützige *****reg. GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Alexander Matt, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei Franz A*****, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Kündigung, infolge Rekurses beider Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 17. März 1999, GZ 2 R 350/98f-36, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 9. Juli 1998, GZ 5 C 709/97z-24, aufgehoben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Rekurse werden zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten ihrer Rekursbeantwortungen selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz, § 528a ZPO).

Das Berufungsgericht hat den Rekurs an den Obersten Gerichtshof wegen der Frage, ob ein einmal erfolgter Kündigungsverzicht bei nachträglicher Änderung der Verhältnisse hinfällig wird und der Kündigungsgrund geltend gemacht werden kann, für zulässig angesehen.

Rechtliche Beurteilung

Die Frage eines schlüssigen Verzichts auf den Kündigungsgrund (vgl RIS-Justiz RS0014423, RS0014420, RS0014190) hat im allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (zuletzt 5 Ob 254/98h). Dies gilt auch für den Umfang eines Verzichts auf den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG (vgl hiezu Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 30 MRG Rz 40, § 33 MRG Rz 7 mwN). Ob also im vorliegenden Fall ausgehend von den vorinstanzlichen Feststellungen auf den genannten Kündigungsgrund schlechthin verzichtet wurde, oder ob der Verzicht für den Fall, daß der Nutzungsberechtigte die Wohnung in der Folge regelmäßig benützen könnte, nicht gelten sollte, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung.

Im übrigen sind die im angefochtenen Aufhebungsbeschluß vertretenen Rechtsansichten durch die zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt. Wenn das Berufungsgericht eine Verbreiterung der Tatsachengrundlage für notwendig gehalten hat, so kann dem der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten (vgl Kodek in Rechberger § 519 ZPO Rz 5 mwN).

Auch in den Rekursen werden keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung aufgezeigt. Die Rechtsmittel waren daher - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts - als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Gegenseite nicht hingewiesen. In der Rekursbeantwortung des Beklagten ist zwar ein solcher Hinweis enthalten; begründet wurde die Unzulässigkeit aber nicht mit dem Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage, sondern insbesondere mit der fehlenden Beschwer der Klägerin. Diese wurde durch die Aufhebung des klagsstattgebenden erstgerichtlichen Urteils aber sehr wohl beschwert (vgl Kodek in Rechberger, vor § 461 ZPO Rz 9 f mwN); auf die Begründung des Ausspruchs über die Rekurszulässigkeit kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Beide Rekursbeantwortungen dienten somit nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

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