Rechtssatz
Bei Beurteilung der Frage, ob auf ein Recht stillschweigend verzichtet wurde, ist besondere Vorsicht geboten; ganz besonders aber gilt dies, wenn aus der Nichtgeltendmachung von Dauertatbeständen durch längere Zeit auf einen stillschweigenden Kündigungsverzicht geschlossen werden soll (hier: § 30 Abs 2 Z 7 MRG).
Schlüssigkeit
7 Ob 520/89 | OGH | 23.02.1989 |
nur: Bei Beurteilung der Frage, ob auf ein Recht stillschweigend verzichtet wurde, ist besondere Vorsicht geboten. (T1) |
5 Ob 593/90 | OGH | 28.08.1990 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Bemerkung zu Dritten aus Anlass eines Totenmahles. (T2) |
8 Ob 560/92 | OGH | 21.05.1992 |
Beisatz: Auch der Umstand, dass sich die Vermieter eines anderen Kündigungsgrundes, nämlich jenes der Nichtbenützung der Wohnung gemäß § 30 Abs 2 Z 6 MRG allenfalls verschwiegen hatten, lässt nicht den Schluss zu, dass sie damit auch in die Überlassung der Wohnung an Dritte eingewilligt hätten. (T3) <br/>Veröff: WoBl 1993,105 |
5 Ob 1011/93 | OGH | 23.03.1993 |
Auch; Beisatz: Maßgeblich können insoweit immer nur die Umstände des konkreten Falles sein. (T4) |
4 Ob 1566/95 | OGH | 09.05.1995 |
Vgl auch; Beisatz: Bei Dauertatbeständen kann im Zuwarten mit der Kündigung ein Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes nicht erblickt werden (MietSlg 31369; 34410; 36399 ua). (Hier: § 30 Abs 2 Z 3 1.Fall MRG). (T5) |
4 Ob 2050/96s | OGH | 16.04.1996 |
nur T1; Beisatz: Und ein strenger Maßstab anzulegen. (T6) |
4 Ob 2190/96d | OGH | 17.09.1996 |
nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Bei Annahme eines stillschweigenden Verzichts auf die Geltendmachung der Räumung wegen titelloser Benützung ist besondere Vorsicht geboten. (T7) |
1 Ob 36/00a | OGH | 06.10.2000 |
Vgl auch; Beis wie T5 nur: Bei Dauertatbeständen kann im Zuwarten mit der Kündigung ein Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes nicht erblickt werden. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall und Z 6 MRG. (T10) |
7 Ob 100/02k | OGH | 22.05.2002 |
nur T1; Beisatz: Hier: Konkludenter Verzicht auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen anlässlich eines Vertragsrücktritts. (T11) |
1 Ob 68/03m | OGH | 25.03.2003 |
nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Ein Verzicht auf die Geltendmachung eines Kündigungsgrunds darf nur angenommen werden, wenn der Vermieter die Kündigung trotz Kenntnis des rechtsbegründenden Sachverhalts ohne die Säumnis erklärende Gründe während längerer Zeit unterließ. (T12)<br/>Beisatz: Für die vertretbare Annahme eines konkludenten Kündigungsverzichts genügt das Bewusstsein der Vertragspartner, eine Auflösung des bestehenden Rechtsverhältnisses werde jedenfalls nicht wegen des durch die berufliche Abwesenheit des Beklagten eingeschränkten Wohnungsgebrauchs erfolgen. (T13) |
5 Ob 65/03z | OGH | 08.04.2003 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Gerade bei Ansprüchen zur Wahrung der Freiheit des Eigentums sind iSd § 863 ABGB strenge Anforderungen an die Annahme eines konkludenten Verzichts zu stellen. Diesbezügliche Unklarheiten gehen zum Nachteil dessen, dem der Verzicht zum Vorteil gereichen würde. (T14)<br/>Veröff: SZ 2003/36 |
6 Ob 193/05h | OGH | 12.10.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung durch schlüssiges Verhalten lassen sich allgemein gültige Aussagen nicht treffen, die als Lösungsschablone für eine Vielzahl von Einzelfällen tauglich wären, beruht doch die Lösung jedes Falls auf singulären Sachverhaltselementen. Die Beantwortung der Frage nach einem schlüssigen rechtsgeschäftlichen Verhalten entbehrt daher regelmäßig einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung. (T16) |
5 Ob 105/08i | OGH | 03.06.2008 |
Vgl; nur T1; Beis ähnlich wie T4; Bem: Hier: Verzicht auf die Wiederherstellungspflicht des Bestandgebers nach § 7 MRG. (T17) |
8 Ob 86/08t | OGH | 14.10.2008 |
Auch; Beisatz: Ob auf ein Recht iSd § 863 ABGB stillschweigend verzichtet wurde, ist unter Anlegung eines strengen Maßstabs zu prüfen. (T18)<br/>Beisatz: Hält sich der Mieter nicht an die „Vereinbarung" mit dem Vermieter, dass er (der Mieter) die Wohnung entrümpeln und das vorhandene Ungeziefer beseitigen werde, so kann dem Vermieter nicht unterstellt werden, er hätte durch diese „Vereinbarung" auf die Einbringung der Aufkündigung wegen erheblich nachteiligen Gebrauchs (§ 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG) trotz Weiterbestehens des Unrats in der Wohnung verzichtet). (T19) |
5 Ob 63/10s | OGH | 31.08.2010 |
Auch; Beisatz: Allein aus dem Umstand, dass von einem Exekutionstitel über mehrere Jahre nicht Gebrauch gemacht wurde, kann ein Anspruchsverzicht oder ein Exekutionsverzicht nicht abgeleitet werden. (T20)<br/>Veröff: SZ 2010/104 |
5 Ob 235/11m | OGH | 20.03.2012 |
Auch; Beisatz: Aus einer Vereinbarung über die Verlängerung eines bestehenden Mietverhältnisses ist ohne Hinzutreten sonstiger Umstände kein Verzicht auf die Geltendmachung der Unwirksamkeit der seinerzeitigen Hauptmietzinsvereinbarung abzuleiten. (T21) |
4 Ob 73/12g | OGH | 12.06.2012 |
Auch; Beisatz: Hier: KFZ-Händler- und Servicevertrag. (T22) |
8 Ob 123/14t | OGH | 19.12.2014 |
Auch; nur T1; Beisatz: Auch bei unleidlichem Verhalten ist ein stillschweigender Verzicht auf die Geltendmachung eines bereits verwirklichten Kündigungsgrundes nicht ausgeschlossen. Ein solcher Verzicht gilt aber nicht für zukünftiges vertragswidriges Verhalten. (T23)<br/> |
6 Ob 104/16m | OGH | 24.10.2016 |
Auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T16 |
9 ObA 156/16f | OGH | 26.01.2017 |
Auch; nur T1; Beis wie T6; Beis wie T16 |
3 Ob 131/17m | OGH | 30.08.2017 |
Auch; Beisatz: Hier: Schlüssiger Verzicht durch Vergleichsabschluss in früherem Kündigungsverfahren. (T24) |
10 Ob 13/20i | OGH | 29.04.2020 |
Beis wie T18; Beisatz: Hier: Allein aus der Untätigkeit der Beklagten über den Zeitraum der „unentgeltlichen“ Nichtausübung der Option hinaus kann nicht der Schluss gezogen werden, sie würden auf das Recht der Anfechtung des Optionsvertrags wegen Irrtums verzichten. (T25)<br/> |
10 Ob 16/24m | OGH | 04.06.2024 |
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T6; Beisatz wie T18 |
Dokumentnummer
JJR_19880223_OGH0002_0050OB00510_8800000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)