OGH 7Ob255/01b

OGH7Ob255/01b29.10.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut M*****, vertreten durch Auer & Auer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei DI Wilfried R*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. Juni 2001, GZ 38 R 101/01m-22, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Bei Beurteilung der Frage, ob auf ein Recht stillschweigend verzichtet wurde, ist besondere Vorsicht geboten; ganz besonders aber gilt dies, wenn aus der Nichtgeltendmachung von Dauertatbeständen durch längere Zeit auf einen stillschweigenden Kündigungsverzicht geschlossen werden soll (SZ 61/42; RIS-Justiz RS0014420 mit zahlreichen weiteren Entscheidungsnachweisen). Eine auf eine konkrete Untervermietung eingeschränkte Zustimmung enthält nicht auch die Zustimmung für spätere oder andere Fälle. Nur soweit die Erlaubnis reicht, liegt darin ein Verzicht auf den Kündigungsgrund (1 Ob 639/94, RIS-Justiz RS0070635).

Der Beurteilung der Konkludenz einer Willenserklärung bzw der Schlüssigkeit eines Verhaltens kommt regelmäßig keine über die besonderen Umstände des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0043253; 2 Ob 174/99y; 8 Ob 102/99d; 7 Ob 314/00b; 7 Ob 209/01p ua), es sei denn, es läge eine krasse Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vor, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste (vgl RIS-Justiz RS0042776). Davon, dass die vom Revisionswerber bekämpfte Ansicht des Berufungsgerichtes, ein konkludenter Kündigungsverzicht des Klägers sei nur hinsichtlich des seiner Hausverwaltung 1993 bekannt gewordenen Untermieters H***** anzunehmen, nicht aber hinsichtlich der weiteren Personen, denen die Wohnung danach (1998 bzw 1999) untervermietet wurde, eine Fehlbeurteilung darstellte, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, kann aber keine Rede sein.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte