OGH 7Ob209/01p

OGH7Ob209/01p26.9.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Jürgen Nowotny, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Reinhard B*****, vertreten durch Dr. Heimo Fürlinger und Mag. Klaus Michael Fürlinger, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 800.000,-- sA (im Revisionsverfahren eingeschränkt auf Nebengebühren), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 16. Mai 2001, GZ 4 R 81/01m-17, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, der Beklagte habe die in das Bestandobjekt eingebrachten Gegenstände mit dem gesetzlichen Bestandgeberpfandrecht belastet käuflich erworben, steht im Einklang mit der von der Lehre gebilligten Judikatur des Obersten Gerichtshofes, wonach das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters nicht erlischt, wenn die eingebrachten Fahrnisse ohne Entfernung aus dem Bestandobjekt in das Eigentum eines Dritten übertragen werden (JBl 1928, 227; SZ 10/217; RIS-Justiz RS0020700; Würth in Rummel3 § 1101 ABGB Rz 5; Angst/Jakusch/Pimmer EO13 Anh 3 E 64). Darin, dass im vorliegenden Fall - (selbstredend) mit Zustimmung der Bestandgeberin - auch ein Bestandnehmerwechsel zwischen den Streitteilen stattfand, wird von der Revisionswerberin erkennbar ein schlüssiger Verzicht auf das Bestandgeberpfandrecht erblickt. Das Berufungsgericht teilt diese Auffassung - offenbar im Hinblick darauf, dass sonst keinerlei Indizien für einen solchen konkludenten Verzicht sprechen - nicht. Darin kann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht gesehen werden, da der Beurteilung der Konkludenz einer Willenserklärung bzw der Schlüssigkeit eines Verhaltens regelmäßig keine über die besonderen Umstände des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0043253; 2 Ob 174/99y; 8 Ob 102/99d; 7 Ob 138/99s; 7 Ob 314/00b ua), es sei denn, es läge eine krasse Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vor, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste (vgl RIS-Justiz RS0042776). Das ist hier nicht der Fall.

Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der pfandweisen Beschreibung des gegenständlichen Inventars im Hinblick darauf, dass sich die betreffenden Gegenstände nach wie vor im Bestandobjekt befinden, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Schon deshalb müssen die Ausführungen, mit denen die Revisionswerberin das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Zusammenhang mit der pfandweisen Beschreibung darzutun versucht, ins Leere gehen.

Insgesamt vermag die Klägerin keinen tauglichen Zulassungsgrund aufzuzeigen.

Stichworte