OGH 8Ob1509/89

OGH8Ob1509/892.3.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Petrag, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) A***-T***

Gesellschaft mbH, 2.) A*** T***- UND

R*** mbH und 3.) P*** T*** Gesellschaft mbH,

alle 1090 Wien, Kolingasse 19, alle vertreten durch Dr. Paul Doralt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Helma P***-H***, Geschäftsfrau, 1090 Wien, Kolingasse 19/6/1, vertreten durch Dr. Michael Gabler und Mag. Dr. Erich Gibel, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 21.Dezember 1988, GZ 41 R 778/88-59, den

Beschluß

 

Spruch:

gefaßt:

Text

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß

Rechtliche Beurteilung

§ 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen, weil

A) das Berufungsgericht die von der Rechtsprechung zum

stillschweigenden Verzicht auf die Geltendmachung von Kündigungsgründen im Sinne des § 863 ABGB entwickelten Grundsätze beachtet hat, nämlich daß

  1. a) ein solcher Verzicht nur angenommen werden darf, wenn der Vermieter trotz Kenntnis des rechtsbegründenden Sachverhalts die Kündigung

    ohne die Säumnis erklärende Gründe während

    längerer Zeit unterläßt (MietSlg 28.393),

  1. b) bei Prüfung der Voraussetzungen für den stillschweigenden Kündigungsverzicht im Falle eines Dauertatbestandes ein besonders strenger Maßstab geboten ist (MietSlg 34.410; 3 Ob 609/81;

    5 Ob 510/88) sowie

  1. c) dem Vermieter - insbesondere im Falle der Wahrscheinlichkeit von Verschleierungshandlungen des Mieters - nicht zumutbar ist, ohne ausreichende Grundlagen vorzeitig zu kündigen und die Risken

    eines verlorenen Prozesses auf sich zu nehmen

    (MietSlg 31.432/18), und

B) die in der außerordentlichen Revision angeführten

Vorentscheidungen ohnedies von den oben dargelegten Grundsätzen beherrscht sind.

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