OGH 9Ob37/07t

OGH9Ob37/07t30.5.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erich W*****, Realitätenkaufmann iR, *****, vertreten durch Dr. Hans Georg Mayer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagten Parteien 1.) Herta H*****, 2.) Dkfm. Mag. Sonja L***** und 3.) Dr. Herta P*****, alle vertreten durch Großmann und Wagner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 16. März 2007, GZ 1 R 88/07x-17, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der frühere Mieter des streitgegenständlichen Bestandobjekts hatte versucht, dieses an die Pächter eines Unternehmens, welches im Bestandobjekt betrieben wurde, mittels Legat bzw einer Schenkung auf den Todesfall zu übertragen. Die beklagten Erben anerkannten das Kodizill des Erblassers.

Die Beurteilung der Konkludenz einer Willenserklärung stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0043253). Gerade wenn schlüssige Handlungen als Verzicht auf ein Recht gedeutet werden, ist größte Vorsicht geboten, um dem Handelnden nicht Äußerungen zu unterstellen, die nicht in seinem Sinne waren (RIS-Justiz RS0013947; RS0014420; RS0014190 uva). Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass der aus der Anerkennung eines Legats - wenn überhaupt - ableitbare schlüssige Verzicht auf das Mietrecht erkennbar nur für den Fall der Gültigkeit der verfügten Einzelrechtsnachfolge erteilt worden sein kann, ist jedenfalls vertretbar und bewegt sich im Rahmen früherer Judikatur zu vergleichbaren Sachverhalten (RIS-Justiz RS0010351). Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision daher unzulässig.

Stichworte