Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 665,66 (darin enthalten EUR 110,94 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Der Klägerin verletzte sich am 25. 7. 2003 durch einen Absturz im Klettergarten in ***** W***** Bezirk Z***** so schwer, dass auch Dauerfolgen eingetreten sind. Mit der vorliegenden Klage begehrt sie die Feststellung der Haftung des Beklagten für alle in Zukunft entstehenden Folgen (S 8 der Revision) aus diesem Unfall, der dadurch verursacht wurde, dass ein beim Abseilen über den Schnappverschluss des IQ-Hakens geratener Seilschenkel diesen Verschluss bei Belastung plötzlich aufdrückte, wodurch das Seil schlagartig ausgeklinkt wurde, und die nun nicht mehr selbstgesicherte Klägerin in die Tiefe stürzte.
Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren mit der Begründung abgewiesen, dass zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis bestanden habe, sodass nur schadenersatzrechtliche Kriterien herangezogen werden könnten, und eine deliktische Haftung des Beklagten auch nach dem Sorgfaltsmaßstab eines geprüften Bergführers mangels Verschuldens zu verneinen sei.
Die Revisionszulässigkeit wird damit begründet, dass den behandelten Rechtsfragen, nämlich jener der Voraussetzungen eines Vertragsabschlusses bei Durchführung einer „Kletterpartie" mit einem geprüften Bergführer und insb der Frage des Haftungsmaßstabes bei „Durchführung aus Gefälligkeit", die in § 502 Abs 1 ZPO genannte Bedeutung zukomme.
Die Revision macht - zusammengefasst - geltend, das Berufungsgericht hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung (insb auch des Klagevorbringens) von einer konkludenten Vertragsbeziehung der Streitteile (anlässlich der Verabredung einer Kletterpartie bzw zwischen dem Führer aus Gefälligkeit und dem Geführten) ausgehen müssen. Es hätte das Bestehen entsprechender Schutz- und Sorgfaltspflichten des Beklagten als Führer und Instruktor der Klägerin bejahen und „hiefür einen Haftungsmaßstab nicht nur nach § 1299 ABGB sondern auch nach § 1298 ABGB anwenden müssen". Die hier entscheidende Rechtsfrage sei, ob der Beklagte „unter den im gegenständlichen Fall gegebenen Voraussetzungen" zur Beobachtung und Überwachung der Klägerin bei der Handhabung ihrer Seilsicherung verpflichtet gewesen sei.
Insoweit ist zunächst - mit der Revision - festzuhalten, dass der als Bergführer ausgebildete Beklagte (auch) die gegenständliche Kletterpartie außerhalb seiner „beruflichen Erwerbstätigkeit" durchführte (S 3 der Revision), wobei die Parteien (nach den bindenden Feststellungen) bereits im Juli 2003 „rein privat und ohne geschäftliche Beziehung" zum ersten Mal gemeinsam geklettert waren, diese Tour zügig absolviert und danach ein Treffen beim Klettergarten in W***** verabredet hatten, wo die Klägerin nach eigenen Angaben schon öfter gewesen war und tatsächlich wieder sehr sicher agierte. „Ohne Begründung einer geschäftlichen Beziehung, insb ohne Vereinbarung der Entgeltlichkeit", hatten sich die Parteien also auch am Unfalltag wieder an der Kletterwand in Weißbach getroffen.
Davon ausgehend ist der Revision Folgendes zu erwidern:
Die Auslegung einer konkreten Vereinbarung (hier: der Verabredung einer gemeinsamen „Kletterpartie") stellt keine Rechtsfrage dar, deren Beantwortung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) zukäme (RIS-Justiz RS0042776; RS0042936; RS0044298; RS0044358; RS0112106 ua; zuletzt: 6 Ob 223/05w und 10 Ob 98/05t). Dabei ist unerheblich, ob es um die Auslegung ausdrücklicher oder konkludenter Willenserklärungen geht (1 Ob 208/04a mwN). Ob diese im Einzelfall richtig ausgelegt wurden, stellt nach stRsp nämlich nur dann eine Rechtsfrage iSd zitierten Gesetzesstelle dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares - aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zu korrigierendes - Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042769; RS0042776; RS0042936; RS0044298; RS0044358; RS0112106 ua; zuletzt: 1 Ob 3/05f, 6 Ob 223/05w und 7 Ob 55/05x mwN). Gleiches gilt für die Auslegung von Prozessvorbringen im Einzelfall (hier: fehlendes Klagevorbringen zu einer Vertragsbeziehung zwischen den Streitteilen), die nach stRsp nur dann revisibel ist, wenn deren Ergebnis fundamentalen Auslegungsregeln - wie etwa im Fall einer Verletzung der Gesetze der Sprache oder der Logik - widerspricht (zuletzt: 1 Ob 57/05x mwN).
Ein solcher Beurteilungsfehler des Berufungsgerichts ist aber - selbst nach den Rechtsmittelausführungen - nicht zu erkennen. Ob auch die darin ausführlich dargelegte andere Auslegung (iSd dargestellten „Indizien" für eine Vertragsbeziehung) vertretbar wäre, ist hingegen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0042776; RS0042936; RS0112106 ua; zuletzt: 7 Ob 55/05x und 6 Ob 223/05w jeweils mwN).
Im Übrigen weist die Revisionsbeantwortung - zutreffend - darauf hin, dass der Oberste Gerichtshof bereits in der vom Berufungsgericht zitierten Grundsatzentscheidung 1 Ob 293/98i (betreffend Tourengemeinschaften mit einem Führer aus Gefälligkeit bzw mit faktischem Führer) ausgesprochen hat, dass die Frage, welche Sicherungsmaßnahmen im Einzelfall zu treffen sind und welche Gefahr zu beachten ist, bei der Vielfalt der Möglichkeiten nicht generell beantwortet werden könne. In der Revision wird daher auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt, weshalb das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO; der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)