Spruch:
Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Zur Revision der zweitklagenden und drittklagenden Partei:
Das Feststellungsinteresse, das in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen zu prüfen und zu beachten ist (RIS-Justiz RS0039123, RS0039190), muss schon bei Einlangen der Klage vorliegen, jedenfalls aber in dem Zeitpunkt gegeben sein, in dem die mündliche Verhandlung über die Klage geschlossen wird (RIS-Justiz RS0039204). Es wird in ständiger Rechtsprechung dann verneint, wenn der Kläger seinen Anspruch bereits zur Gänze mit Leistungsklage geltend machen kann (RIS-Justiz RS0038817, RS0038849) und der Feststellungsanspruch damit ausgeschöpft ist (RIS-Justiz RS0039021). Bei mangelnder Fälligkeit des aus einer behaupteten Haftung resultierenden Leistungsanspruchs besteht ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung (RIS-Justiz RS0038872). Es ist ferner nicht erforderlich, dass ein Schaden schon eingetreten ist; die bloße Möglichkeit künftiger Schäden rechtfertigt die Erhebung einer Feststellungsklage (RIS-Justiz RS0038976; RS0038865; RS0038949).
Das Eventualbegehren ist ein in der Klage oder - wie hier - während des Rechtsstreits gestelltes Begehren, dessen Verhandlung und Entscheidung von der Bedingung abhängig ist, dass dem unbedingt gestellten Hauptbegehren nicht stattgegeben wird (RIS-Justiz RS0037585; RS0037470; RS0037675; RS0110359). Es darf nur erledigt werden, wenn das Hauptbegehren ab- oder zurückgewiesen worden ist (7 Ob 23/03p, 9 ObA 110/04y ua).
Das Berufungsgericht war nach diesen Grundsätzen zu der auf den Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz zu beziehenden Prüfung des rechtlichen Interesses der Kläger an der jeweils begehrten Feststellung nicht nur befugt, sondern verpflichtet. Es verneinte das Feststellungsinteresse mit der Begründung, dass zugunsten der Kläger ein (vertraglicher) Anspruch auf Herausgabe der auf das Treuhandsammelkonto des Beklagten überwiesenen Beträge entstanden sei, der bereits mit Leistungsklage geltend gemacht hätte werden können. Eine (krasse) Fehlbeurteilung ist dem Berufungsgericht hiebei nicht unterlaufen. Soweit die Zweitklägerin und der Drittkläger in ihrer Revision eine Auseinandersetzung mit der einen Schadenersatzanspruch verneinenden Rechtsansicht des Erstgerichtes vermissen, sind sie darauf zu verweisen, dass die Abweisung ihres jeweiligen Leistungsbegehrens unbekämpft blieb. Es wäre ihnen unbenommen gewesen, die jeweilige Abweisung ihres Hauptbegehrens anzufechten, weil das Durchdringen im Verfahren erster Instanz nur mit dem Eventualbegehren das Beschwerdeinteresse noch nicht genommen hat (9 ObA 39/98w; RIS-Justiz RS0037615).
Aus dem Fehlen von Rechtsprechung zu einer identen Verfahrenskonstellation ergibt sich noch nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage, der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0102181; RS0110702).
2. Zur Revision der viertklagenden Partei:
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs darf das Gericht die Parteien nicht mit einer Rechtsansicht überraschen, die sie bisher unbeachtet ließen und auf die sie nicht aufmerksam gemacht worden sind (SZ 72/28 mwN).
Die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht, zwischen den Streitteilen sei durch konkludente Willensäußerung ein Treuhandverhältnis begründet worden, nach dessen Inhalt die auf das Treuhandsammelkonto des Beklagten überwiesenen Einlagen der atypischen stillen Gesellschafter erst nach der hypothekarischen Sicherstellung ihrer Ansprüche auf den Abschichtungserlös weitergeleitet hätten werden dürfen, konnte für den Viertkläger nicht überraschend sein. Sie entspricht nämlich seinem schon in der Klage vertretenen Rechtsstandpunkt, der Beklagte hätte das bei ihm erliegende Treuhandgeld - aus im Einzelnen dargestellten Gründen - keinesfalls freigeben dürfen und „vereinbarungsgemäß die Pfandrechtseintragung davor vorzunehmen gehabt". Im Übrigen kommt der Auslegung einzelner Bestimmungen eines Treuhandvertrags keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (8 Ob 138/97w, 10 Ob 309/02t), soferne nicht bisher in der Rechtsprechung angewandte Auslegungsgrundsätze fortzuentwickeln wären oder aber eine krasse Fehlbeurteilung vorläge, die aus Gründen der Rechtssicherheit beseitigt werden müsste. Dabei ist unerheblich, ob die auszulegende Bestimmung auf ausdrücklichen oder konkludenten Willenserklärungen der Vertragsparteien beruht (6 Ob 262/99v mwN).
Eine krasse Fehlbeurteilung ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Dessen Auslegung hält sich im Rahmen jener Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach der Klient eines Rechtsanwalts grundsätzlich davon ausgehen kann, dass der Rechtsanwalt einen von ihm übernommenen Auftrag nicht nur dem Wortlaut, sondern dem bekannten Zweck des Geschäfts entsprechend ausführt (RIS-Justiz RS0026650) und bei einem zwei- oder mehrseitigen Treuhandverhältnis die Interessen beider (aller) Seiten angemessen wahrt (EvBl 1999/196).
Mit der in der Ausführung der Revision aufzufindenden Behauptung, er hätte im Falle der Erörterung dieser Rechtsansicht durch das Berufungsgericht vorgebracht, den mit dem Beklagten schlüssig zustande gekommenen Treuhandvertrag keineswegs im Sinne der nunmehrigen Auslegung des Berufungsgerichts verstanden zu haben, der Zeitpunkt der Weiterleitung der einbezahlten Gesellschaftereinlage sei ihm vielmehr völlig egal gewesen, vermag der Viertkläger überdies die Entscheidungserheblichkeit des relevierten Verfahrensmangels nicht darzulegen. Abgesehen von dem in einem solchen Vorbringen gelegenen Widerspruch zu seinen Ausführungen in erster Instanz, hat sich das Berufungsgericht bei seiner Auslegung auf den in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsatz gestützt, dass für die Beurteilung einer Willensäußerung weder der Wille des Erklärenden, noch die subjektive Auslegung des Erklärungsempfängers maßgeblich ist. Dieser ist in seinem Vertrauen nur dann geschützt, wenn er die Erklärung so verstanden hat, wie sie ein redlicher, verständiger Erklärungsempfänger unter Berücksichtigung des Geschäftszwecks und der gegebenen Umstände verstehen durfte (RIS-Justiz RS0014160). Die nur auf subjektive Kriterien abstellende Argumentation des Viertklägers erweist sich demnach als nicht geeignet, eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
3. In beiden außerordentlichen Revisionen werden Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung nicht dargetan; sie sind daher zurückzuweisen.
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