OGH 4Ob563/74 (RS0026650)

OGH4Ob563/7424.9.1974

Rechtssatz

Der Klient kann davon ausgehen, dass der Rechtsanwalt einen übernommenen Auftrag nicht nur dem Wortlaut, sondern dem bekannten Zweck des Geschäftes entsprechend ausführt.

RA

 

Normen

ABGB §1299 C

4 Ob 563/74OGH24.09.1974
6 Ob 595/81OGH18.11.1981

Beisatz: Der Rechtsanwalt kann sich daher in der Regel nicht darauf berufen, dass er die vom Klienten aufgetragenen Schritte ohnehin durchgeführt habe, weitere Schritte ihm aber nicht aufgetragen worden seien. (T1)

3 Ob 543/84OGH12.09.1984

Vgl auch; Beisatz: Die Kreditgeberin als Treugeberin darf, wenn es sich beim ausgewählten Treuhänder um einen Rechtsanwalt handelt, darauf vertrauen, dass dieser den überwiesenen Kreditbetrag nicht vor der vereinbarten hypothekarischen Sicherstellung auszahlen, sondern diesen für den Fall eines Nichtzustandekommens der Sicherstellung ohne weitere Aufforderung an sie rücküberweisen werde. (T2)

6 Ob 740/87OGH24.03.1988

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Infolge unrichtiger Rechtsbelehrung des Klienten. (T3)

1 Ob 516/89OGH01.03.1989

Veröff: RdW 1989,221 = AnwBl 1990,49

1 Ob 333/98xOGH25.05.1999
6 Ob 262/99vOGH25.11.1999

Vgl auch; Beisatz: Hier: Treuhand. (T4)

6 Ob 292/00kOGH22.02.2001

Beisatz: Der Klient darf darauf vertrauen, dass ihn der Anwalt vor Nachteilen schützen wird. (T5)

3 Ob 35/02xOGH19.09.2002

Beisatz: Dieser Grundsatz ist auch auf Notare anzuwenden. (T6)

7 Ob 302/03tOGH24.02.2004
1 Ob 208/04aOGH12.04.2005

Beisatz: .... und bei einem zwei- oder mehrseitigen Treuhandverhältnis die Interessen beider (aller) Seiten angemessen wahrt. (T7)

7 Ob 111/08mOGH11.09.2008

Vgl; Beisatz: Welche Interessen der Treuhänder gegenüber einem bestimmten Treugeber zu wahren hat, bestimmt sich in erster Linie nach Inhalt und Zweck des ihm erteilten Treuhandauftrags. (T8)

2 Ob 46/09tOGH25.03.2009
4 Bkd 4/08OGH08.06.2009

Vgl auch; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19740924_OGH0002_0040OB00563_7400000_003

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