Rechtssatz
Das Wesen des Eventualbegehrens liegt darin, dass die Verhandlung und Entscheidung darüber von der Bedingung abhängig ist, dass dem unbedingt gestellten Hauptbegehren nicht stattgegeben wird. Ein Eventualbegehren kann schon in der Klage oder aber auch während des Rechtsstreites erhoben werden, es muss aber immer - ebenso wie auch das Hauptbegehren - bei Rechtsgestaltungsklagen den Gegenstand, den Umfang und allenfalls auch den Eintritt der begehrten Rechtsgestaltung zweifelsfrei erkennen lassen.
Dokumentnummer
JJR_19820211_OGH0002_0070OB00768_8100000_001
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