OGH 7Ob768/81 (RS0037675)

OGH7Ob768/8111.2.1982

Rechtssatz

Das Wesen des Eventualbegehrens liegt darin, dass die Verhandlung und Entscheidung darüber von der Bedingung abhängig ist, dass dem unbedingt gestellten Hauptbegehren nicht stattgegeben wird. Ein Eventualbegehren kann schon in der Klage oder aber auch während des Rechtsstreites erhoben werden, es muss aber immer - ebenso wie auch das Hauptbegehren - bei Rechtsgestaltungsklagen den Gegenstand, den Umfang und allenfalls auch den Eintritt der begehrten Rechtsgestaltung zweifelsfrei erkennen lassen.

Normen

ZPO §226 V

7 Ob 768/81OGH11.02.1982
16 Ok 3/02OGH01.07.2002

Auch

9 ObA 42/13mOGH24.07.2013

Vgl auch

3 Ob 35/17vOGH29.03.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19820211_OGH0002_0070OB00768_8100000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)