OGH 3Ob60/80 (RS0037470)

OGH3Ob60/8030.7.1980

Rechtssatz

Ein Eventualvorbringen oder die Stellung eines Eventualbegehrens für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens ist zulässig. Es muß sich dabei jedoch um die Inanspruchnahme derselben Gerichtsinstanz handeln.

Klagebegehren — Klagevorbringen — Eventualbegehren — Eventualvorbringen

 

Normen

ZPO §226 I
ZPO §226 V
ZPO §235 A3

3 Ob 60/80OGH30.07.1980
6 Ob 543/91OGH16.05.1991

nur: Ein Eventualvorbringen oder die Stellung eines Eventualbegehrens für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens ist zulässig. (T1)

9 Ob 39/03fOGH23.04.2003

Auch; nur T1; Beisatz: Ein Eventualbegehren kann nicht nur für den Fall der Ab-, sondern auch denjenigen der Zurückweisung des Hauptbegehrens gestellt werden. (T2)<br/>Beisatz: Für die Zulässigkeit eines Eventualbegehrens kommt es nicht auf den Grund der Zurückweisung des Hauptbegehrens an. (T3)

9 ObA 110/04yOGH15.12.2004

Vgl auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Vielmehr ist zu prüfen, ob das angerufene Gericht für das (allenfalls verbleibende) Eventualbegehren sachlich und örtlich zuständig und die gewählte Verfahrensart zulässig ist (§ 227 Abs 1 ZPO). (T4)

7 Ob 46/15pOGH09.04.2015

Auch; nur T1; Beis wie T4

6 Ob 214/16pOGH29.11.2016

Vgl; Beisatz: Hier: Der Kläger hat ausdrücklich klargestellt, über welchen Teil seines Begehrens unter welchen Voraussetzungen auf Grundlage welchen Vorbringens zu entscheiden ist, sodass es sich insoweit um zulässiges Eventualvorbringen handelt. (T5)

4 Ob 22/21wOGH15.03.2021

Beis wie T4; Beisatz: § 227 Abs 2 ZPO gilt auch für Eventualbegehren. (T6)

17 Ob 12/21wOGH08.04.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19800730_OGH0002_0030OB00060_8000000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte