Rechtssatz
Wird die Feststellung der Haftung für künftige Schäden begehrt, so reicht die bloß abstrakte Möglichkeit eines Schadenseintrittes nicht aus, Sache der Klage ist es daher, im Einzelfall aufzuzeigen, welcher Art die möglichen Schäden sein könnten, wobei der anspruchsbegründende Sachverhalt zumindest in groben Umrissen behauptet werden muss.
Recht oder Rechtsverhältnis — Schadenersatzansprüche — künftiger Schaden
8 Ob 522/80 | OGH | 11.09.1980 |
nur: Wird die Feststellung der Haftung für künftige Schäden begehrt, so reicht die bloß abstrakte Möglichkeit eines Schadenseintrittes nicht aus. (T1); Beisatz: Die konkrete Möglichkeit des Eintritts bestimmter Schäden ist aber ausreichende Interessengrundlage. (T2) |
8 Ob 17/82 | OGH | 11.03.1982 |
Vgl auch; Beis wie T2 |
5 Ob 550/89 | OGH | 23.05.1989 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Daher ist der Schadenseintritt bis zum Schluss der Verhandlung nicht erforderlich. (T3) |
9 ObA 6/04d | OGH | 26.05.2004 |
Beis wie T2; Beisatz: Ob der Eintritt anspruchsbegründender Tatsachen so unwahrscheinlich ist, dass letztlich keine realistische Möglichkeit der Relevanz der begehrten Feststellung mehr bleibt, ist aber eine nur im konkreten Einzelfall zu beantwortende Frage, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit eines außerordentlichen Rechtsmittels nicht rechtfertigen kann. (T4) |
17 Ob 29/11f | OGH | 22.11.2011 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Konkrete Angaben über die Art der zu erwartenden Schäden sind nicht erforderlich. (T6) |
9 Ob 30/14y | OGH | 25.06.2014 |
Auch; nur: Wird die Feststellung der Haftung für künftige Schäden begehrt, ist in der Klage aufzuzeigen, welcher Art die möglichen Schäden sein könnten. (T7)<br/>Beis wie T6 |
2 Ob 58/21z | OGH | 05.08.2021 |
Beisatz: Hier: Negativfeststellung zu zukünftigen Schäden. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19791122_OGH0002_0070OB00786_7900000_001
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