Spruch:
Die außerordentliche Revision und der (tatsächlich ebenfalls eine außerordentliche Revision darstellende) Revisionsrekurs werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Gemäß § 93 Abs 1 BWG haben Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Einlagen gemäß Abs 2 leg cit entgegennehmen, der Sicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes anzugehören. Gemäß Abs 3 leg cit hat jeder Fachverband eine Sicherungseinrichtung zu unterhalten, die alle diesem Fachverband angehörenden Kreditinstitute mit der Berechtigung zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen und zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen aufzunehmen hat. Die Sicherungseinrichtungen haben (ua) zu gewährleisten, dass im Falle der Konkurseröffnung über ein Mitgliedsinstitut Einlagen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 93 ff BWG gesichert sind. Grundsätzlich hat die betroffene Sicherungseinrichtung die Auszahlung der gesicherten Einlagen vorzunehmen. Gemäß § 93a Abs 4 BWG haben jedoch im Falle der Auszahlung gesicherter Einlagen (ua) eines Kreditinstituts, dem die Konzession nach dem 30. 6. 1996 erteilt wurde, alle Sicherungseinrichtungen anteilsmäßig Beiträge zu leisten, und zwar für die Dauer von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Konzessionserteilung. Während dieses Zeitraums gehören die betreffenden Kreditinstitute also einem gesonderten Rechnungskreis an, für den eine übersektorale Einlagensicherung bzw Anlegerentschädigung wirksam wird. § 93a Abs 5 leg cit sieht jedoch die Möglichkeit vor, dass die zuständige Sicherungseinrichtung ein solches Kreditinstitut von der Anwendung der 5-jährigen Frist entbindet, sodass es sofort wie alle anderen Fachverbandsmitglieder behandelt wird. Andernfalls gilt erst nach dem Ablauf von fünf Jahren die Regelung des § 93a Abs 1 BWG, wonach Zahlungen der gesicherten Einlagen von jener Sicherungseinrichtung zu leisten sind, der das iSd § 93 Abs 3 Z 1 bis 4 BWG in Schwierigkeiten geratene Kreditinstitut angehört.
Die klagende Partei ist Sicherungseinrichtung eines Bankenverbandes. Die beklagten Parteien sind Sicherungseinrichtungen anderer Verbände. Mitgliedinstitute der Klägerin sind ua die E***** Aktiengesellschaft, die F***** GesmbH und die Welcome Bank GesmbH (vormals W***** GesmbH). Diese drei Kreditinstitute haben jeweils ihre erste Konzession für Bankgeschäfte vor dem 30. 6. 1996 erhalten. Eine Konzessionserweiterung für sicherungspflichtige Einlagen wurde der E***** Aktiengesellschaft mit Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom 18. 12. 1995, der F***** Bank GesmbH mit Bescheid vom 13. 8. 1999 und der W***** GesmbH mit Bescheid vom 13. 8. 1999 erteilt.
Die klagende Partei vertritt die Ansicht, die Regelung des § 93a Abs 4 BWG gelte auch für ein Kreditinstitut, das schon vor dem 30. 6. 1996 eine Konzession hatte, die es nicht zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen berechtigte und diese Konzession nach dem 30. 6. 1996 auf die Entgegennahme von gesicherten Einlagen erweitert wurde bzw werde. Die diesbezüglich ersten Anlassfälle seien die E***** Aktiengesellschaft, die F***** Gesellschaft mbH und die W***** Gesellschaft mbH gewesen. Sie, die klagende Partei, habe, da die beklagten Parteien dem in Ansehung der E***** AG widersprochen hätten, ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Haftung der Beklagten im Sinne des § 93a Abs 4 BWG, da es ihr nicht zumutbar sei, das strittige Rechtsverhältnis erst im Sicherungsfall durch Einbringung einer Leistungsklage klären zu lassen. Dazu wird eine Reihe von Feststellungsbegehren erhoben: Das Hauptfeststellungsbegehren (1 A) ist darauf gerichtet, dass ein der klagenden Partei angehörendes Kreditinstitut unter der angeführten Voraussetzung der Konzessionserweiterung nach dem 30. 6. 1996 zum gesonderten Rechnungskreis des § 93a Abs 4 BWG gehöre, sodass die Beklagten der Klägerin in einem innerhalb von fünf Jahren ab der Konzessionserweiterung eintretenden Sicherungsfall anteilsmäßige Beiträge auf die von der Klägerin zu leistenden Auszahlungen schuldeten. Im ersten Eventualbegehren (1 B) kommt - so wie in den übrigen mit B gekennzeichneten Begehren - die negative Voraussetzung hinzu, dass das betroffene Kreditinstitut nicht gemäß Abs 5 des § 93a BWG von der 5-Jahresfrist entbunden sei. Die Eventualbegehren 2 A und 2 B betreffen die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien im Sicherungsfall der betroffenen Kreditinstitute der klagenden Partei. In den Begehren 3 A und 3 B wird eine Konkretisierung der betroffenen Kreditinstitute auf die E***** Aktiengesellschaft, die F***** GesmbH und die W***** GesmbH vorgenommen.
Die beklagten Parteien (die mit Schreiben vom 18., 29. und 30. 12. 1998 der Ansicht der Klägerin, die E***** AG befinde sich im gesonderten Rechnungskreis gemäß § 93a Abs 4 BWG, widersprochen haben) beantragten das Hauptbegehren (1 A) und das erste Eventualbegehren (1 B) wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück- und die übrigen Eventualbegehren abzuweisen. Die Begehren 1 A und 1 B richteten sich nicht auf eine bürgerliche Rechtssache, sondern es handle sich um eine bankenpolizeiliche Anordnung. Hinsichtlich der übrigen Eventualbegehren werde eine Feststellungsklage zur Auslegung abstrakter Rechtsfragen benützt, was unzulässig sei. Die Feststellung, in welchem Rechnungskreis die klagende Partei verschiedene Banken führe, sei eine bloße Tatsachenfeststellung und könne nicht Gegenstand von Feststellungsklagen sein. Der klagenden Partei mangle es im Übrigen am rechtlichen Interesse an der - insbesondere alsbaldigen - Feststellung, weil sich alle genannten Kreditinstitute nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befänden. Im Fall der Notwendigkeit einer Leistungsklage seien allenfalls von den beklagten Partei zu leistende Beiträge mit 4 % zu verzinsen, sodass der klagenden Partei kein Schaden entstehen könne.
Das Erstgericht wies das Hauptbegehren (1 A) und das erste Eventualbegehren (1 B) mit Beschluss zurück und die übrigen Eventualbegehren (2 A, 2 B, 3 A und 3 B) mit Urteil ab. Auch für die Begehren 1 A und 1 B sei zwar der Rechtsweg zulässig, weil das Verhältnis der Sicherungsgesellschaften zueinander privatrechtlich gestaltet sei. Die Zugehörigkeit zu einem gesonderten Rechnungskreis sei jedoch eine nicht feststellbare Tatsache, weshalb die Begehren 1 A und 1 B infolge Unzulässigkeit der Feststellungsklage zurückzuweisen seien. Bezüglich der übrigen Begehren seien zwar die formellen Voraussetzungen für eine Feststellungsklage gegeben. Die Begehren seien aber abzuweisen, weil der Fall der Konzessionserweiterung - wie die wörtliche Gesetzesinterpretation ergebe, aber auch aus den Gesetzesmaterialien hervorgehe und in einschlägiger Literatur vertreten werde - nicht von der Regelung des § 93a Abs 4 BWG erfasst sei.
Über Rekurs und Berufung der klagenden Partei bestätigte das Gericht zweiter Instanz (im Folgenden Berufungsgericht) die erstinstanzlichen Entscheidungen; die Zurückweisung der Begehren 1 A und 1 B allerdings mit der Maßgabe, dass (auch) die betreffenden Begehren statt zurückabgewiesen wurden. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs und die ordentliche Revision nicht zulässig seien. Die klagende Partei begehre generell gesprochen eine Auslegung des § 93a Abs 4 BWG dahin, ob es unter bestimmten Voraussetzungen zu einer übersektoralen Einlagensicherung komme. Sämtlichen Feststellungsbegehren liege kein behaupteter konkretisierter rechtserzeugender Sachverhalt zugrunde, aus dem erkennbar wäre, dass ein tatsächlich drohender Sicherungsfall und die damit verbundene Frage der Inanspruchnahme der beklagten Parteien eingetreten wären. In Anbetracht der angeführten zukünftigen Prämissen, deren Eintritt nur schwerlich einschätzbar sei, könne keineswegs von einem konkreten Anlassfall gesprochen werden, der eine Feststellungsklage rechtfertigen würde. Daran ändere nichts, dass die klagende Partei die Kreditinstitute E*****, F***** und W***** namentlich erwähne; bleibe doch der Sicherungsfall mangels Behauptung definitiver Anzeichen von wirtschaftlichen Schwierigkeiten dieser Banken zu nebulos, um daraus einen rechtserzeugenden Sachverhalt konstruieren zu können. Die vorliegende Rechtsfrage erschöpfe sich daher in der Gesetzesauslegung der Regelung des § 93a Abs 4 BWG. Derart abstrakte Rechtsfragen, welchen derzeit bloß theoretische Bedeutung zukomme, seien jedoch keinesfalls feststellungsfähig. Wie der Oberste Gerichtshof bereits eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, sei es nicht Aufgabe der Rechtsprechung, Rechtsgutachten auf Grund reiner Sachverhaltsannahmen zu erstellen. In Ermangelung der Feststellungsfähigkeit der vorliegenden Begehren sei auf die eng damit verknüpfte Problematik des Feststellungsinteresses nicht eigens einzugehen. Zur Maßgabebestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses sei noch anzumerken, dass auch das Erstgericht in seinem Zurückweisungsbeschluss (wenn auch mit einer anderen Begründung) zum Ergebnis der Unzulässigkeit des Feststellungsbegehrens gekommen sei und daher auch diese Begehren mit Urteil abzuweisen gehabt hätte.
Zur Begründung seines Ausspruchs der Unzulässigkeit der Revision bzw des Revisionsrekurses führte das Berufungsgericht aus, dass ein abstraktes Rechtsverhältnis nicht feststellungsfähig sei, stelle keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar.
Die außerordentliche Revision und der (tatsächlich eine außerordentliche Revision darstellende) außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei sind mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Zutreffend ist das Gericht zweiter Instanz davon ausgegangen, dass für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage neben den allgemeinen Prozessvoraussetzungen nach § 228 ZPO die zwei weiteren besonderen Prozessvoraussetzungen, nämlich a) der Feststellungsfähigkeit des Rechtsverhältnisses und b) des rechtlichen Interesses des Klägers an der alsbaldigen Feststellung, gegeben sein müssen (7 Ob 68/00a; vgl Fremuth/Reidinger, JAP 1996/97, 38 ua). Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach § 228 ZPO beruht auf den Grundsätzen des Rechtsschutzbedürfnisses und der Prozessökonomie. Ihre daraus resultierende Aufgabe besteht darin, die Rechtslage zwischen den Parteien klarzustellen, vorbeugenden Rechtsschutz zu gewähren, Rechtsverletzungen zu vermeiden und die Basis für die weiteren Rechtsbeziehungen der Streitteile zu bilden (Fasching Komm III, 48; SZ 60/140; 8 Ob 612/90 ua). Aus dem Erfordernis des rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung ergibt sich, dass eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre der klagenden Partei vorausgesetzt wird (Fasching Zivilprozessrecht Rz 1072; SZ 60/140; 8 Ob 603/89; RIS-Justiz RS0039007 mit zahlreichen weiteren Entscheidungsnachweisen). Ihrer vorbeugenden Wirkung können Feststellungsklage und Feststellungsurteil nur dann gerecht werden, wenn ein aktueller Anlass zu einer vorbeugenden Klärung überhaupt gegeben ist (RIS-Justiz RS0039071). Auch bedingte Rechte oder Rechtsverhältnisse können festgestellt werden, dies allerdings nur, wenn der gesamte übrige rechtserzeugende Sachverhalt vorliegt, die Bedingung festgesetzt und beides erweislich ist und nur mehr der Eintritt der Bedingung offensteht (Fasching Komm III 57; 5 Ob 641/88; 8 Ob 612/90 ua). Nach ständiger Rechtsprechung muss auch in Feststellungsklagen das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis inhaltlich und umfänglich genau und zweifelsfrei bezeichnet werden. Der prozessökonomische Zweck einer Feststellungsklage liegt darin, die Rechtslage dort zu klären, wo ein von der Rechtsordnung anerkanntes Bedürfnis zur Klärung streitiger Rechtsbeziehungen besteht. Ist ein Begehren unbestimmt, kann das erfließende Urteil die Aufgabe der Klärung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht erfüllen. Es ist daher erforderlich, das Feststellungsbegehren ausreichend zu individualisieren (1 Ob 1030/95). Prozessuale Vorteile oder die Feststellung bloßer "Rechtslagen" reichen nicht aus, um eine Feststellungsklage zulässig zu machen (SZ 67/96; WBl 1993, 124; 9 ObA 257/92; Fasching Zivilprozessrecht2 Rz 1093f). Nur die konkrete Möglichkeit des Eintrittes von Schäden oder von Leistungsverpflichtungen aus anderen Rechtsgründen stellt eine ausreichende Interessengrundlage dar (7 Ob 786/79; 8 Ob 522/80; 8 Ob 522/80; 8 Ob 612/90 ua); die bloße theoretische Möglichkeit eines abstrakt-hypothetischen Schadenseintrittes oder der Entstehung allfälliger sonstiger Ansprüche reicht zur Begründung des Feststellungsinteresses nach § 228 ZPO nicht aus (8 Ob 612/90 ua; vgl RIS-Justiz RS0038949). Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, setzt eine Feststellungsklage einen konkreten aktuellen Anlass voraus, der zur Vermeidung einer tatsächlichen ernstlichen Gefährdung der Rechtslage der klagenden Partei eine alsbaldige gerichtliche Entscheidung notwendig macht. Solange sich der rechtserzeugende Sachverhalt nicht vollständig konkretisiert hat, ist eine Feststellungsklage nicht gerechtfertigt (1 Ob 35/93; 8 Ob 41/98g). Feststellungsanträge zur Klärung abstrakter Rechtsfragen, welchen bloß eine theoretische Bedeutung zukommt, erfüllen die Voraussetzungen eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung nicht, weil abstrakte Rechtsfragen grundsätzlich nicht feststellungsfähig sind (8 ObA 57/97h = infas 1998, A 101; RIS-Justiz RS0109383). Aus dem Erfordernis des rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung ergibt sich, dass eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre des Klägers vorausgesetzt wird (JBl 1996, 794; 7 Ob 312/97a).
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes folgt diesen Grundsätzen. Die gegenständlichen Feststellungsbegehren (Haupt- bzw Eventualbegehren) laufen darauf hinaus, dass - ohne aktuellen Anlass (und daher ohne dass der Klägerin ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung zugebilligt werden könnte) - die von ihr aufgeworfene Auslegungsfrage, ob auch im Falle einer Konzessionserweiterung auf sicherungspflichtige Einlagengeschäfte die übersektorale Einlagensicherung stattzufinden habe, beantwortet werden soll. Es ist aber nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes, derzeit noch rein theoretische Fragen in Form eines Rechtsgutachtens zu lösen (1 Ob 29/00x mwH).
Dass der Oberste Gerichtshof in speziellen Rechtsgebieten wie dem Miet- und Unterhaltsrecht auch schon die bloße Möglichkeit eines zukünftigen Anspruchs für ausreichend gehalten hat um ein Feststellungsinteresse zu bejahen, ändert nichts daran, dass hier mangels jeglicher Behauptung einer Insolvenzgefährdung der genannten Kreditinstitute kein Anlass an einer "alsbaldigen" Klärung der von der Klägerin aufgeworfenen Auslegungsfrage besteht. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, die Sicherungseinrichtungen hätten im Rahmen eines Frühwarnsystems zusammenzuarbeiten (gemäß § 93a Abs 4 drittletzter Satz sind die Sicherungseinrichtungen ermächtigt, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtung erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen) verfängt nicht. Die Revisionswerberin übersieht, dass die betreffenden Kreditinstitute ja ihre Mitglieder sind und ihr daher ohnehin alle Informationsmöglichkeiten offenstehen. Sollte - was für sie daher am besten beurteilbar wäre - in Zukunft das Eintreten eines Sicherungsfalles nach § 93 Abs 3 Z 1 bis 4 BWG konkret ins Auge gefasst werden müssen, wäre ja ein Feststellungsinteresse der Klägerin zu bejahen und die jetzt noch rein theoretische Auslegungsfrage von den Gerichten zu klären.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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