Rechtssatz
Feststellungsanträge zur Klärung abstrakter Rechtsfragen, welchen bloß eine theoretische Bedeutung zukommt, erfüllen die Voraussetzungen eines rechtlichen Interesses im Rahmen eines Feststellungsantrages nach § 54 Abs 2 ASGG nicht, weil abstrakte Rechtsfragen grundsätzlich nicht feststellungsfähig sind. Der Antrag nach § 54 Abs 2 ASGG dient nämlich der Prävention und der Prozessökonomie. Insofern unterscheidet sich das besondere Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG von einer reinen Gutachtertätigkeit im Sinne des § 27 ArbGG.
1 Ob 29/00x | OGH | 28.03.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Es ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs, rein theoretische Fragen in Form eines Rechtsgutachtens zu lösen, was etwa auch für Feststellungsanträge nach § 54 Abs 2 ASGG gilt. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Ein Rechtswidrigkeitsurteil. (T2) |
7 Ob 75/01g | OGH | 27.04.2001 |
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Es ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs, rein theoretische Fragen in Form eines Rechtsgutachtens zu lösen. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Auslegung der § 93a Abs 4 und 5 BWG. (T4) |
8 ObA 190/02b | OGH | 24.04.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Kein rechtliches Interesse, wenn nicht die Rechtslage sondern der Sachverhalt strittig ist. (T5) |
9 ObA 38/03h | OGH | 27.08.2003 |
nur: Feststellungsanträge zur Klärung abstrakter Rechtsfragen, welchen bloß eine theoretische Bedeutung zukommt, erfüllen die Voraussetzungen eines rechtlichen Interesses im Rahmen eines Feststellungsantrages nach § 54 Abs 2 ASGG nicht, weil abstrakte Rechtsfragen grundsätzlich nicht feststellungsfähig sind. Insofern unterscheidet sich das besondere Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG von einer reinen Gutachtertätigkeit im Sinne des § 27 ArbGG. (T6) |
9 ObA 66/05d | OGH | 04.05.2006 |
Beisatz: Feststellungsanträge zur Klärung abstrakter Rechtsfragen, welchen bloß theoretische Bedeutung zukommt, erfüllen die Voraussetzungen eines rechtlichen Interesses im Rahmen eines Feststellungsantrages nach § 54 Abs 2 ASGG nicht, weil abstrakte Rechtsfragen grundsätzlich nicht feststellungsfähig sind. Der Antrag nach § 54 Abs 2 ASGG dient nämlich der Prävention und der Prozessökonomie. (T7) |
8 ObA 14/13m | OGH | 27.06.2013 |
Auch; Beisatz: Ist der geltend gemachte Rechtsanspruch, der den Gegenstand des Verfahrens bildet, zwischen den Parteien nicht strittig, so ist die Zweckbestimmung des besonderen Feststellungsverfahrens nicht erfüllt. (T8) |
9 ObA 63/15b | OGH | 25.02.2016 |
Auch; Beisatz: Der Antrag nach § 54 Abs 2 ASGG muss ebenso wie eine Feststellungsklage der Prävention und der Prozessökonomie dienen. Insofern unterscheidet sich das Modell des besonderen Feststellungsverfahrens nach § 54 Abs 2 ASGG von einer reinen Gutachtertätigkeit. (T9) |
8 ObA 17/17h | OGH | 25.10.2017 |
Beisatz: Ist zwischen den Parteien des Verfahrens kein Recht oder Rechtsverhältnis strittig, so fehlt es am rechtlichen Interesse. (T10) |
9 ObA 44/19i | OGH | 25.06.2019 |
nur: Feststellungsanträge zur Klärung abstrakter Rechtsfragen, welchen bloß eine theoretische Bedeutung zukommt, erfüllen die Voraussetzungen eines rechtlichen Interesses im Rahmen eines Feststellungsantrages nach § 54 Abs 2 ASGG nicht, weil abstrakte Rechtsfragen grundsätzlich nicht feststellungsfähig sind. (T11) |
8 ObA 32/22x | OGH | 30.08.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Mangelndes Feststellungsinteresse betreffend die Auslegung von Sonder(einzel)verträgen zu Fragen der Überstundenvergütung. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19980312_OGH0002_008OBA00057_97H0000_002
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