OGH 9ObA87/12b

OGH9ObA87/12b29.1.2013

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Rodlauer und AR Angelika Neuhauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, 1034 Wien, Alfred‑Dallinger‑Platz 1, vertreten durch Dr. Klaus Mayr, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, 4020 Linz, Volksgartenstraße 40, gegen die Antragsgegnerinnen 1. Wirtschaftskammer Österreich, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, 2. Fachverband der Elektro‑ und Elektronikindustrie, 1060 Wien, Mariahilfer Straße 37-39, beide vertreten durch Mag. Dr. Lothar Wiltschek, Rechtsanwalt in Wien, über den Antrag auf Feststellung gemäß § 54 Abs 2 ASGG den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:009OBA00087.12B.0129.000

 

Spruch:

Der Antrag, der Oberste Gerichtshof möge feststellen, dass bei der Ermittlung einer angemessenen Vergütung gemäß § 8 Abs 1 PatG nicht nur der beim arbeitsvertraglichen Arbeitgeber unmittelbar erzielte Vorteil, sondern auch zusätzliche wirtschaftliche Vorteile gemäß § 9 PatG, welche im Rahmen eines Konzernverbundes erzielt werden, zu berücksichtigen sind, wird abgewiesen.

Begründung

Der Antragsteller ist eine kollektivvertragsfähige freiwillige Berufsvereinigung der Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs 2 ArbVG und für die in Rede stehenden Arbeitsverhältnisse zuständig. Die Erstantragsgegnerin ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitgeber nach § 4 Abs 1 ArbVG. Die Kollektivvertragsfähigkeit kommt auch der Zweitantragsgegnerin als Fachverband der Erstantragsgegnerin zu.

Der Antragsteller begehrt die aus dem Spruch ersichtliche Feststellung. Die betroffenen Arbeitnehmer seien für eine 100%‑Tochtergesellschaft eines internationalen Technologiekonzerns tätig. Diese sei ein rechtlich selbständiges österreichisches Unternehmen, das den Jahresgewinn wie alle Tochterunternehmen weltweit entsprechend den Vorgaben der Konzernmutter an diese abführe. Im Konzernverbund habe das Unternehmen die Geschäftsverantwortung für den Wirtschaftsraum Central Eastern Europe (CEE) und die weltweite Verantwortung für einzelne Produkte. Das österreichische Tochterunternehmen nutze (in einem Teilbereich) patentierte Diensterfindungen derart, dass sie diese an die Konzernmutter ‑ ohne Zustimmung der betroffenen Erfinder ‑ verkaufe bzw dem Mutterunternehmen das Nutzungsrecht einräume. Zur Festlegung eines marktüblichen Preises werde der Verkaufspreis von Sachverständigen auf Basis der OECD‑Verrechnungspreisrichtlinien für multinationale Unternehmen und Steuerbehörden ermittelt. Ein objektiver Umsatz am Markt erfolge erst durch die Nutzung der Konzernmutter bzw durch andere von dieser beauftragte Konzernunternehmen, die Produkte mit diesen patentierten Diensterfindungen international, insbesondere auch in Österreich, verkaufen würden. Bei der Berechnung von Diensterfindungsvergütungen beim österreichischen Tochterunternehmen werde ein von der Konzernmutter hinzugefügter Preisaufschlag nicht berücksichtigt. Dienstnehmer gemäß § 8 Abs 2 PatG seien nicht beteiligt.

Aus Sicht des Antragstellers sei der Begriff Unternehmen iSd § 9 PatG so auszulegen, dass darunter der gesamte Konzern zu verstehen sei und der arbeitsvertragliche Arbeitgeber den aus einer (patentfähigen) Diensterfindung stammenden Nutzen für den Gesamtkonzern der Berechnung der Diensterfindungsvergütung zugrunde zu legen habe. Zwischen der deutschen Konzernmutter und dem österreichischen Tochterunternehmen liege bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Einheit vor, da das österreichische Unternehmen eine 100%‑Tochter der deutschen Konzernmutter sei. Auch wenn der Verkaufspreis von Sachverständigen auf Basis der genannten OECD‑Verrechnungspreisrichtlinien ermittelt werde und danach alle Tochterunternehmen weltweit ihren Jahresgewinn entsprechend den Vorgaben der Konzernmutter an diese wieder abführten, habe diese „Kaufpreisermittlung“ lediglich steuerrechtliche, aber keine wirtschaftlichen Hintergründe. Selbst ohne Annahme einer wirtschaftlichen Einheit müssten zusätzliche wirtschaftliche Vorteile, die sich aus der Nutzung im Rahmen des Konzernverbundes ergeben, wegen § 11 Abs 2 PatG bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung berücksichtigt werden. Von der Rechtsfrage seien mindestens drei Arbeitnehmer betroffen.

Die Antragsgegnerinnen wenden ein, dass der behauptete Sachverhalt in mehreren Punkten nicht zutreffe. Bei dem vom Antragsteller beschriebenen Unternehmen bestehe kein Gewinn‑ und Verlustabführungsvertrag. Das Unternehmen betreibe unterschiedliche Geschäftsaktivitäten im Rahmen seiner eigenständigen Gesamtverantwortung, dies weitestgehend eigenverantwortlich. Mit der behaupteten Nutzung der Diensterfindungen derart, dass sie diese an die Konzernmutter verkaufe bzw dem Mutterunternehmen das Nutzungsrecht einräume, würden unterschiedliche Sachverhalte vermengt. Die Tochtergesellschaft habe anlässlich des Verkaufs einer „Produktverantwortung“ ein Paket bestehend aus Vertriebsrechten, Schutzrechten und Know‑how an die Muttergesellschaft verkauft, und zwar auf Basis eines durch Anwendung der OECD‑Verrechnungspreisrichtlinien ermittelten Preises. Der Verkaufspreis sei auf der Grundlage von Umsatz‑ und Ergebniserwartungen ermittelt worden und umfasse daher den erwarteten „objektiven Umsatz“ des Dienstgebers. Er sei marktüblich und fremdvergleichsfähig. Die von der Konzernmutter vertriebenen Produkte seien mit den Gegenständen der Diensterfindungen nicht ident, es würden bloß in diesen Produkten einige Diensterfindungen verwertet. Die von Diensterfindungen betroffenen Produkte würden auch von keiner anderen Konzerngesellschaft in Österreich vertrieben.

Darüber hinaus sei die beantragte Feststellung nicht möglich, weil die Höhe der Erfindungsvergütung von den Umständen des Einzelfalls abhänge. Diese müssten zwingend zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen führen. Es bleibe offen, für welche Art von Konzern die beantragte Feststellung getroffen werden solle. Der Antragsteller gestehe selbst zu, dass die Frage der Intensität der Konzernverflechtung maßgeblich für die Vergütung sei. Nur im Fall des Bestehens eines Gewinn‑ und Verlustabführungsvertrags und einer durch die Muttergesellschaft auferlegten Pflicht, Patentrechte an Konzerngesellschaften abzutreten, könnte die vom Antragsteller behauptete wirtschaftliche Einheit vorliegen, die ein Heranziehen des Umsatzes der einzelnen die Erfindung benutzenden Konzernunternehmen rechtfertigen könnte. Eine wirtschaftliche Einheit sei hier aber nicht gegeben. Gemäß § 9 lit a PatG seien für die Berechnung der Vergütung nur die wirtschaftlichen Auswirkungen beim konkreten Arbeitgeber des Erfinders maßgeblich. Für ein Verständnis dahin, dass der Begriff „Unternehmen“ iSd § 9 PatG derart auszulegen sei, dass darunter in jedem Fall der gesamte Konzern zu verstehen sei, fehle eine Rechtsgrundlage. Ein „Durchgriff“ auf die Nutzungshandlungen und damit einhergehenden Umsätze und Gewinne Dritter sei daher nur in seltenen Ausnahmefällen denkbar, die ‑ zusammengefasst ‑ hier nicht vorlägen.

Rechtliche Beurteilung

Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Gemäß § 54 Abs 2 ASGG können kollektivvertragsfähige Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Rahmen ihres Wirkungsbereichs gegen eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer bzw der Arbeitgeber beim Obersten Gerichtshof einen Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen anbringen, die einen von namentlich bestimmten Personen unabhängigen Sachverhalt betreffen. Der Antrag muss eine Rechtsfrage des materiellen Rechts auf dem Gebiet der Arbeitsrechtssachen nach § 50 ASGG zum Gegenstand haben, die für mindestens drei Arbeitgeber oder Arbeitnehmer von Bedeutung ist. Gemäß § 54 Abs 4 ASGG hat der Oberste Gerichtshof über den Feststellungsantrag auf der Grundlage des darin angegebenen Sachverhalts zu entscheiden (RIS‑Justiz RS0085712).

Der vorliegende Feststellungsantrag ist daher zulässig, jedoch aus folgenden Überlegungen nicht berechtigt.

2. Ein Feststellungsantrag gemäß § 54 Abs 2 ASGG muss einen Sachverhalt enthalten, der ein Feststellungsinteresse begründet. Die Formulierung der Bestimmung deckt sich mit jener des § 228 ZPO. Danach kann das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechten oder Rechtsverhältnissen mit Feststellungsklage dann geltend gemacht werden, wenn ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung besteht. Dieses rechtliche Interesse ist vom Obersten Gerichtshof auf der Grundlage des vom Antragsteller zu behauptenden Sachverhalts, der auch auf das rechtliche Interesse Bezug nehmen muss, von Amts wegen zu prüfen. Sein Fehlen führt nach ständiger Rechtsprechung zur Abweisung des Antrags (9 ObA 131/10w mwN). Feststellungsanträge zur Klärung abstrakter Rechtsfragen, denen bloß theoretische Bedeutung zukommt, erfüllen die Voraussetzungen eines rechtlichen Interesses auch im Rahmen eines Feststellungsantrags nach § 54 Abs 2 ASGG nicht, weil abstrakte Rechtsfragen grundsätzlich nicht feststellungsfähig sind (RIS‑Justiz RS0109383). Der Antrag nach § 54 Abs 2 ASGG muss ebenso wie eine Feststellungsklage der Prävention und der Prozessökonomie dienen. Insofern unterscheidet sich das Modell des besonderen Feststellungsverfahrens nach § 54 Abs 2 ASGG von einer reinen Gutachtertätigkeit (9 ObA 131/10w mwN; RIS‑Justiz RS0109383).

In diesem Sinn wurde bereits ausgesprochen, dass es nicht Aufgabe der Rechtsprechung ist, den Anwendungsbereich unbestimmter Gesetzesbegriffe ohne Berücksichtigung der im Einzelfall gegebenen besonderen Umstände generell und abstrakt einzugrenzen oder die möglichen Fallgruppen zu variieren und jeweils rechtlich zu beurteilen (9 ObA 608/90, 9 ObA 602/91, 9 ObA 168/05d ua; RIS‑Justiz RS0085664). Auch müssen bloß kursorische Sachverhaltsbehauptungen, die die näheren Umstände der zu beurteilenden Frage nicht angeben, zur Abweisung des Antrags führen (9 ObA 168/05d). Vergleichsweise wurde in Zusammenhang mit einer globalen, undifferenziert einen gesamten Kollektivvertrag betreffenden Fragestellung ausgesprochen, dass es nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs sein kann, alle (im konkreten Fall teilweise unterschiedlich gelagerten) Bestimmungen des Vertrags auf ihren Inhalt und ihren rechtlichen Hintergrund zu analysieren und die in jedem Einzelfall relevanten Fragestellungen von sich aus zu erarbeiten und ‑ obwohl sich der Antrag in keiner Weise damit auseinandersetzt ‑ aufzuarbeiten und zu lösen (RIS‑Justiz RS0120613). Für ein Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG eignen sich daher nur Sachverhalte, aus denen eindeutige Rechtsfolgen abgeleitet werden können. Sachverhalte, bei deren Beurteilung die Rechtsordnung dem richterlichen Ermessen Spielraum gewährt, die etwa „nach Billigkeit“ oder „nach den Umständen des Einzelfalls“ zu entscheiden sind, eignen sich in der Regel nicht für ein besonderes Feststellungsverfahren ( Neumayr in ZellKomm² § 54 ASGG Rz 26 mwN; RIS‑Justiz RS0085635). Umso weniger ist ein rechtliches Interesse anzunehmen, wenn in Wahrheit nicht die Rechtslage, sondern nur der Sachverhalt strittig ist (RIS‑Justiz RS0109383 [T5]).

3.1. Die verfahrensgegenständliche Bestimmung des § 9 lit a PatG lautet:

§ 9. Bei der Bemessung der Vergütung (§ 8) ist nach den Umständen des Falles insbesondere Bedacht zu nehmen

a) auf die wirtschaftliche Bedeutung der Erfindung für das Unternehmen;

…“

3.2. Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist für die Bemessung einer Diensterfindungsvergütung auf die besonderen Umstände des jeweiligen Falls ‑ auch bezogen auf den einzelnen anspruchsberechtigten Arbeitnehmer ‑ abzustellen. Deren Festlegung und Beurteilung ist daher grundsätzlich nicht geeignet, einen Feststellungsanspruch iSd § 54 Abs 2 ASGG zu begründen.

3.3. Der Antragsteller ist aber offenkundig an einer Auslegung von § 9 lit a PatG in dem Sinn interessiert, dass bei der Bemessung der Vergütung auch auf die wirtschaftliche Bedeutung der Erfindung für den Konzern, dem der Dienstgeber angehört, Bedacht zu nehmen ist.Nach den dargelegten Grundsätzen entzieht sich der Antrag jedoch einer entsprechenden Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs:

3.4. Bereits in der Entscheidung 9 ObA 7/04a wurde dargelegt, dass Erfindervergütungen je nach der Art der Erfindung in der Regel nach der Methode der Lizenzanalogie, nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzen oder in Form der Schätzung ermittelt werden. Aus dieser Entscheidung geht auch hervor, dass die Ermittlung der wirtschaftlichen Bedeutung der Erfindung ‑ gleich, nach welcher dieser Methoden sie ermittelt wird ‑ nicht in jedem Fall ausschließlich auf jenes Unternehmen beschränkt sein muss, das formaler Arbeitgeber des Erfinders ist. In der jener Entscheidung zugrunde liegenden Konstellation (Muttergesellschaft als Arbeitgeber; Verwertung der Erfindungen durch eine hundertprozentige Tochtergesellschaft bei Bestehen eines Gewinn‑ und Verlustabführungsvertrags) war bei wirtschaftlicher Betrachtung von einem als Einheit zu wertenden Konzern auszugehen, weshalb die Verwertung der Erfindung durch die Tochtergesellschaft nicht anders als eine mit Umsätzen verbundene Eigennutzung der Muttergesellschaft zu beurteilen war.

3.5. Für die Ausgestaltung der Beziehung zwischen Konzerngesellschaften, insbesondere auch bezüglich der Verwertung von Erfindungen, kommen die unterschiedlichsten Möglichkeiten in Betracht. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass es weitere Sonderkonstellationen einer hinlänglichen wirtschaftlichen Einheit geben mag. So werden in der Literatur die Fälle genannt, dass der Dienstgeber eine alleine zu Zwecken der Forschung und Entwicklung (F&E) gegründete Tochtergesellschaft ist oder die maßgeblichen Konzerngesellschaften wie unselbständige Abteilungen eines einheitlichen Unternehmens geführt werden (Bartenbach-Fock, Arbeitnehmererfindungen im Konzern 2 [2002] 21 f; Bartenbach/Volz/Fock, Arbeitnehmererfindervergütung 3 [2009] 75 f).

Eine Stellungnahme dazu erübrigt sich jedoch, weil das Vorbringen des Antragstellers über wenige und nur rudimentäre Sachverhaltsangaben nicht hinausgeht. Selbst sie bleiben teilweise unklar (Diensterfindungen würden an die Konzernmutter „verkauft bzw dem Mutterunternehmen das Nutzungsrecht eingeräumt“) oder weisen selbst nach dem Antragsvorbringen auf eine nennenswerte Eigenständigkeit der Tochtergesellschaft hin (im Konzernverbund Geschäftsverantwortung für den Wirtschaftsraum CEE sowie weltweite Verantwortung für einzelne Produkte).

3.6. Auch wenn man mit dem Vorbringen des Antragstellers und der deutschen Rechtsprechung (BGH 16. 4. 2002, X ZR 127/99; BGH 17. 11. 2009, X ZR 137/07) die Frage in den Vordergrund stellt, was vernünftige Lizenzvertragsparteien unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vereinbart hätten, so wäre für sein Anliegen nichts gewonnen. Dem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, ob ein gedachter Lizenznehmer jedenfalls höhere als die von der Mutter‑ an die Tochtergesellschaft geleisteten Beträge als Berechnungsbasis vereinbart hätte. Es ist auch nicht ersichtlich, ob und inwieweit diese Beträge den Konzernnutzen nur unzureichend widerspiegeln, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß dieser auch aus nur der Konzernmutter zurechenbaren Umständen (Produktentwicklung und ‑erzeugung, Marketing, etc) resultiert oder ob weitere Parameter eine Rolle spielen könnten. Auch all dies kann aber nur nach den konkreten Umständen des Falls beurteilt werden.

3.7. Damit ist auch der Hinweis des Antragstellers auf § 11 Abs 2 PatG nicht zielführend.

3.8. Zusammenfassend geht die Antragstellung mit ihrem nur kursorischen Vorbringen der Sache nach nicht über die ‑ unzulässige ‑ Einholung eines Rechtsgutachtens hinaus. Wie dargelegt, ist es auch nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs, mögliche Fallvarianten zu bilden, um eine Konkretisierung des Antrags herbeizuführen. Schließlich könnte selbst die vom Antragsteller gewünschte Berücksichtigung von Konzernaußenumsätzen nur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls erfolgen.

Mangels eines den Anforderungen des § 54 Abs 2 ASGG entsprechenden Feststellungsinteresses ist dem Antrag daher ein Erfolg zu versagen.

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