OGH 9ObA602/90 (RS0085664)

OGH9ObA602/9010.10.1990

Rechtssatz

Es ist nicht Gegenstand eines Verfahrens gemäß § 54 Abs 2 ASGG, zu bloß allgemein aufgeworfenen Rechtsfragen jeweils Gutachten zu erstatten. Es ist nicht Sache des OGH, mögliche Fallgruppen zu variieren und rechtlich zu beurteilen. Die Entscheidung hat sich vielmehr im Rahmen der gestellten Anträge auf jene Beurteilung zu beschränken, die zum behaupteten Sachverhalt im Verhältnis der Schlüssigkeit steht. Soweit daher von der Antragstellerin trotz Aufforderung keine weitere Differenzierung und nähere Konkretisierung vorgenommen wurde, hat es bei nur allgemeinen Betrachtungen zu bleiben.

Normen

ASGG §54 Abs2

9 ObA 602/90OGH10.10.1990

Veröff: SZ 63/173 = JBl 1991,331 = Arb 10896 = ZAS 1991,204 (Andexlinger)

9 ObA 604/90OGH21.11.1990

Auch

9 ObA 608/90OGH19.12.1990

nur: Es ist nicht Gegenstand eines Verfahrens gemäß § 54 Abs 2 ASGG, zu bloß allgemein aufgeworfenen Rechtsfragen jeweils Gutachten zu erstatten. Es ist nicht Sache des OGH, mögliche Fallgruppen zu variieren und rechtlich zu beurteilen. Die Entscheidung hat sich vielmehr im Rahmen der gestellten Anträge auf jene Beurteilung zu beschränken, die zum behaupteten Sachverhalt im Verhältnis der Schlüssigkeit steht. (T1)

9 ObA 602/91OGH20.11.1991

Auch; nur T1; Veröff: Arb 10979 = RdW 1992,184

9 ObA 298/92OGH16.12.1992

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 54 Abs 1 ASGG. (T2) <br/>Veröff: DRdA 1993,362 (A Burgstaller)

8 ObA 57/97hOGH12.03.1998

Auch; nur T1; Veröff: SZ 71/51

9 ObA 92/05bOGH29.06.2005

nur T1

9 ObA 168/05dOGH29.03.2006

Beisatz: Es ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs, mögliche Fallgruppen zu variieren und rechtlich zu beurteilen. (T3)

8 ObA 45/12vOGH24.01.2013

Auch; nur T1

9 ObA 143/13iOGH29.01.2014
9 ObA 63/15bOGH25.02.2016

Auch; Beisatz: Es ist nicht Aufgabe der Rechtsprechung, die möglichen Fallgruppen zu variieren und jeweils rechtlich zu beurteilen. (T4)

9 ObA 87/12bOGH29.01.2013

Auch; nur T1

9 ObA 18/16mOGH18.08.2016

Dokumentnummer

JJR_19901010_OGH0002_009OBA00602_9000000_004

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