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§ 9 PatG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.1970

§ 9.

Bei der Bemessung der Vergütung (§ 8) ist nach den Umständen des Falles insbesondere Bedacht zu nehmen

  1. a) auf die wirtschaftliche Bedeutung der Erfindung für das Unternehmen;
  2. b) auf eine sonst etwa erfolgte Verwertung der Erfindung im Inland oder Ausland;
  3. c) auf den Anteil, den Anregungen, Erfahrungen, Vorarbeiten oder Hilfsmittel des Unternehmens des Dienstgebers oder dienstliche Weisungen an dem Zustandekommen der Erfindung gehabt haben.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028654

alte Dokumentnummer

N2197026740S