Rechtssatz
Die Antragslegitimation ist ebenso wie das Feststellungsinteresse auf Grundlage des vom Antragsteller behaupteten Sachverhaltes von Amts wegen zu prüfen.
8 ObA 57/97h | OGH | 12.03.1998 |
Beisatz: Sohin muss ein Feststellungsantrag gemäß § 54 Abs 2 ASGG einen Sachverhalt enthalten, der ein Feststellungsinteresse begründet. Sein Fehlen führt zur Abweisung des Antrages. (T1) <br/>Veröff: SZ 71/51 |
9 ObA 9/99k | OGH | 14.04.1999 |
Beis wie T1; Beisatz: § 54 Abs 5 ASGG, der normiert, dass Feststellungsanträge nach § 54 Abs 2 ASGG auch dann erhoben werden können, wenn der Berechtigte eine Leistungsklage erheben könnte, beseitigt nur die Notwendigkeit des Vorliegens dieser Voraussetzung des rechtlichen Interesses, ändert aber sonst am Erfordernis des rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung nichts. (T2) |
8 ObA 45/03f | OGH | 30.10.2003 |
Beis wie T1; Beisatz: Feststellungsanträge zur Klärung abstrakter Rechtsfragen, welchen bloß eine theoretische Bedeutung zukommt, erfüllen die Voraussetzungen eines rechtlichen Interesses nicht. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Feststellung der echten Arbeitnehmerschaft - betrifft nicht nur die abstrakte Klärung der rechtlichen Qualifikation eines Rechtsverhältnisses. (T4) |
9 ObA 130/12a | OGH | 21.02.2013 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Antrag auf Feststellung der Verbandsempfehlungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs als Kollektivvertrag. (T5) |
8 ObA 13/13i | OGH | 29.11.2013 |
Vgl; Beis wie T3; Veröff: SZ 2013/120 |
8 ObA 32/22x | OGH | 30.08.2022 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Mangelndes Feststellungsinteresse betreffend die Auslegung von Sonder(einzel)verträgen zu Fragen der Überstundenvergütung. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19890913_OGH0002_009OBA00502_8900000_002
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