Spruch:
Es wird festgestellt, dass die bei der Antragsgegnerin beschäftigten Flugverkehrsleiter, die nach dem Kollektivvertrag betreffend die Übergangsversorgung für Flugverkehrsleiter vom 30. 1. 1996 samt den Nachträgen vom 5. 6. 1997, 2. 6. 1999 und 20. 6. 2000 Anspruch auf Übergangsversorgung laut Teil 1 vom Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis bis zum Ende des Monates der Vollendung jenes Lebensjahres, welches in der gesetzlichen Pensionsversicherung für die Inanspruchnahme der Altersversorgung wegen langer Versicherungsdauer gilt, auch bei Anhebung des gesetzlichen Pensionsantrittsalters haben.
Text
Begründung
Der Kollektivvertrag betreffend die Übergangsversorgung für die als Flugverkehrsleiter verwendeten Bediensteten der Antragsgegnerin (im Folgenden KV) enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
II. Zweck der Übergangsversorgung
.... bezweckt insbesondere auch die Absicherung vor den wirtschaftlichen Folgen eines berufsbedingten vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienst oder eines Verlustes der Befugnis aus medizinischen Gründen.
III. Anspruchsvoraussetzungen
Flugverkehrsleiter mit gültiger Befugnis, deren Dienstvertrag nach Vollendung des 55. Lebensjahres beendet wird, haben unter der weiteren Voraussetzung...Anspruch auf eine Übergangsversorgung. ... Gleiches gilt für Flugverkehrsleiter, wenn sie ihre Befugnis nach dem 50. Lebensjahr unverschuldet aus medizinischen Gründen verloren haben
...
IV. Auflösung des Dienstverhältnisses
1. Das Dienstverhältnis eines Flugverkehrsleiters ist mit Ende des Monats, in welchem er das 60. Lebensjahr vollendet, höchstbefristet. Falls es nicht schon vorher beendet wurde, endet es mit diesem Zeitpunkt von selbst, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
VI. Dauer der Übergangsversorgung
1. Die Übergangsversorgung fällt mit dem Ersten des auf den Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Art III folgenden Monats an, mit der Maßgabe, dass die Übergangsversorgung mit Beginn des auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monats im Ausmaß der Übergangsversorgung Teil 2 gebührt.
2. Der Anspruch auf Übergangsversorgung Teil 1 endet mit Ende des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres, jener auf Übergangsversorgung Teil 2 mit Ende des Monates der Vollendung des in der gesetzlichen Pensionsversicherung für die normale Alterspension jeweils geltenden Anfallsalters, spätestens mit dem 65. Lebensjahr, bei Tod in allen Fällen mit Ende des Sterbemonats. ..
Dieser Kollektivvertrag wurde durch Kollektivvertragsnachträge geändert:
1. Nachtrag vom 5. 6. 1997
Art IV Punkt 4. 2. Satz hat zu lauten:
"...Eine beiden Seiten zumutbare Weiterbeschäftigung ist jedenfalls bis zum Erreichen der Wartezeitvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in der gesetzlichen Pensionsversicherung zu gewährleisten, soferne nicht ohnedies die Voraussetzungen für eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit vorliegen."
Art V. Wird um folgenden Punkt 10. ergänzt:
"10. Für Bedienstete, deren Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Maßgabe des Strukturanpassungsgesetzes 1996...".
2. Nachtrag vom 2. 6. 1999:
Art VI Punkt 2. hat zu lauten:
"Der Anspruch auf Übergangsversorgung Teil 1 endet mit Ende des Monats der Vollendung jenes Lebensjahres, welches in der gesetzlichen Pensionsversicherung für die Inanspruchnahme der Altersversorgung wegen langer Versicherungsdauer gilt, jener auf Übergangsversorgung Teil 2..."
3. Nachtrag vom 20. 6. 2000... Art VI Punkt 1.1 hat zu lauten:
"Die Übergangsversorgung fällt mit dem Ersten des auf den Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Art III folgenden Monats an, mit der Maßgabe, dass die Übergangsversorgung mit Beginn des auf die Vollendung des Lebensjahres, welches in der gesetzlichen Pensionsversicherung für die Inanspruchnahme der Altersversorgung wegen langer Versicherungsdauer gilt, folgenden Monats im Ausmaß der Übergangsversorgung Teil 2 gebührt."
Der Antragsteller ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer. Die Kollektivvertragsfähigkeit der Antragsgegnerin ist durch BGBl 1993/898 festgelegt (Strasser/Jabornegg ArbVG3 Anm 10 zu § 4). Beide sind daher als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens im Sinne des § 54 Abs 2 ASGG legitimiert.
Der Antragsteller begehrt inhaltlich die aus dem Spruch hervorgehende Feststellung mit der Behauptung, dass Rechte von mindestens drei Arbeitnehmern der Antragsgegnerin betroffen sind.
Mit dem am 5. 7. 2000 beschlossenen Sozialrechts-Änderungsgesetz sei das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension beginnend mit 1. 10. 2000 schrittweise angehoben worden, sodass ab 1. 12. 2002 das Anfallsalter für Männer 61,5 Jahre beträgt. Die Antragsgegnerin stehe auf dem Standpunkt, dass sie als Dienstgeberin nicht verpflichtet sei, den bei ihr beschäftigten Flugverkehrsleitern nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis Teil 1 der Übergangsversorgung laut abgeschlossenem Kollektivvertrag länger als bis zur Erreichung des 60. Lebensjahres zu zahlen. Dieser Standpunkt sei unzutreffend.
Die Bestimmung des Kollektivvertrages und der Nachträge, die auf die Vollendung des Lebensjahres, welches in der gesetzlichen Pensionsversicherung für die Inanspruchnahme der Altersversorgung wegen langer Versicherungsdauer verweise, sei weder eine dynamische noch eine statische Verweisung, sondern lediglich eine Anknüpfung der Dauer des Anspruches an das gesetzliche Pensionsalter, die jedoch zulässig sei. Das Ausmaß und die Voraussetzungen für die Übergangsversorgung seien detailliert im Kollektivvertrag geregelt. Es sei Wille der kollektivvertragsfähigen Körperschaften gewesen, die Höhe der Übergangsversorgung vor und nach dem Erreichen des Antrittsalters für die vorzeitige Alterspension unterschiedlich zu regeln. Nichts spreche gegen die Zulässigkeit, dieses gesetzliche Antrittsalter als Tatbestandsmerkmal im Kollektivvertrag zu normieren. Selbst bei Unwirksamkeit einer dynamischen Verweisung gehöre zu den schuldrechtlichen Pflichten einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft die sogenannte Durchführungspflicht, die die Antragsgegnerin verpflichte, die Übergangsversorgung im Sinne des vereinbarten Nachtrages zum Kollektivvertrag zu bezahlen. Im Übrigen sei der zweite Nachtrag zum Kollektivvertrag Inhalt des Einzeldienstvertrages geworden.
Die Antragsgegnerin beantragte, den Feststellungsantrag zurück- und in eventu abzuweisen.
Der auf Feststellung seines ohnehin Inhalt des Kollektivvertrages bildenden Wortlautes gerichtete Antrag beantworte keine Rechtsfrage, weil die strittige Frage, ob die Verweisung auf das Frühpensionsalter statisch oder dynamisch zu verstehen sei, damit nicht gelöst werde. Weiters verletze der Antrag Punkt IX des Kollektivvertrages, weil die Antragstellerin es unterlassen habe, den dort vorgesehenen Schlichtungsversuch einer einvernehmlichen Klärung vorzunehmen.
Der Kollektivvertrag beinhalte im Übrigen keine dynamische Verweisung. Die Nachträge zum Kollektivvertrag vom 2. 6. 1999 und 20. 6. 2000 würden statisch auf das zu dieser Zeit geltende Frühpensionsalter von 60 Jahren geschlechtsneutral verweisen. Der eindeutige Regelungswille des Bundesgesetzgebers auf Anhebung des Pensionsalters sei zur Zeit der Nachträge noch nicht festgestanden und erst durch die Kundmachung im BGBl am 20. 8. 2000 dokumentiert worden. Selbst bei Unterstellung, dass der Kollektivvertrag eine dynamische Verweisung enthalte, bestünde keine schuldrechtliche Durchführungspflicht, weil damit die Unzulässigkeit einer dynamischen Verweisung umgangen würde. Auch sei der maßgebliche Nachtrag zum Kollektivvertrag nicht Inhalt der Einzeldienstverträge geworden. Es sei kein Rechtsschein gesetzt worden, der Grundlage für eine Vertrauensbildung auf einen über den Wortlaut des Kollektivvertrages hinauslaufenden Anspruch wäre. Jede bisherige Weitergewährung im Ausmaß des Teiles 1 Übergangsversorgung sei unter Vorbehalt erfolgt und habe nur wenige Personen betroffen.
Rechtliche Beurteilung
Der Feststellungsantrag ist berechtigt.
Die Antragslegitimation ist ebenso wie das Feststellungsinteresse auf Grundlage des vom Antragsteller behaupteten Sachverhaltes von Amts wegen zu prüfen (RIS-Justiz RS0085712; 9 ObA 310/00d). Nach Punkt IX des Kollektivvertrages sind alle Streitigkeiten aus der Auslegung und Anwendung des Kollektivvertrages vor Beschreitung des Rechtsweges den Parteien des Kollektivvertrages zur möglichst einvernehmlichen Klärung vorzulegen und diese haben über die anhängige Streitfrage so rasch wie möglich gemeinsam zu beraten. Solche Schlichtungsklauseln sind zwar zulässig (RIS-Justiz RS0085484), sie begründen aber nicht die Unzulässigkeit des Rechtsweges, sondern den nur über rechtzeitigen Einwand wahrzunehmenden, bei Berechtigung zur Abweisung des Klagebegehrens führenden Mangel der (derzeitigen) Klagbarkeit (WBl 1997, 390). Da das Verfahren nach § 54 Abs 2 ASGG allein auf Grundlage des vom Antragsteller zu behauptenden Sachverhaltes zu prüfen ist, kann diesem Einwand ohne einen Gegenantrag der Antragsgegnerin, der vom Vorbringen des Antragstellers abweichendes Tatsachenvorbringen enthält, nicht nachgegangen werden (RIS-Justiz RS0085670; Arb 11.071; 9 ObA 279/98i).
Der Feststellungsantrag enthält bei wörtlicher Betrachtung nur den ohnehin vorliegenden Worttext des Kollektivvertrages (Nachtrag). Maßgebend ist jedoch bei Feststellungsklagen - nichts spricht dagegen, diesen Grundsatz auch bei Feststellungsanträgen anzuwenden -, welchen Ausspruch des Gerichtes der Antragsteller nach dem Sinngehalt seines Sachvorbringens begehrt. Im Sinne des offenkundig verfolgten Rechtsschutzzieles, dass auch vom Gesetzgeber verfügte Anhebungen des Pensionsantrittsalters der Gewährung der Übergangsversorgung nicht entgegenstehen, ist daher die im Spruch erfolgte Umformulierung des Feststellungsantrages zulässig (ÖBA 1994, 566). Aus dem aus Spruch und Sachvorbringen bestehenden einheitlichen Antrag ergibt sich nämlich eindeutig das Begehren festzustellen, dass die Übergangsversorgung auch um den Zeitraum verlängert wird, um den der Gesetzgeber das Pensionsantrittsalter von ursprünglich 60 Jahren anhebt und dass an das gesetzliche Pensionsalter für die vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer angeknüpft werden soll.
Zur maßgeblichen Frage, ob die Formulierung im Kollektivvertrag (Nachtrag) eine unzulässige dynamische Verweisung auf die Gesetzeslage des Bundes (ASVG) oder eine zulässige statische Verweisung sei, liegen die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen Gutachen von oUniv. Prof. Dr. Franz Schrank (Beilage E) und Univ. Prof. Dr. Wolfgang Mazal (Beilage 3) und das vom Zentralbetriebsrat der A***** C***** eingeholte Gutachten des oUniv. Prof. Dr. Konrad Grillberger (Beilage F) vor. Diese Privatgutachter vertreten unterschiedliche Auffassungen:
Schrank: Selbst bei einem dynamischen Verständnis der 1999 vorgenommenen Novellierung des Kollektivvertrages (2. Nachtrag) bewirke diese keine Ausweitung der Übergangsversorgung Teil 1 über das 60. Lebensjahr. Die statisch formulierte Neufassung verweise lediglich auf das zum 1. 5. 1999 normierte gesetzliche Pensionsversicherungsrecht.
Mazal: Die Regelung, in der der Kollektivvertrag auf das gesetzliche Frühpensionsalter abstelle, dürfe als Verweisung nicht dynamisch verstanden werden. Eine dynamische Verweisung wäre unzulässig. Die Bestimmung rezipiere vielmehr jenen Normgehalt des ASVG, den dieser zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der verweisenden Bestimmung hatte. Eine Tatbestandsanknüpfung liege nicht vor, weil der Kollektivvertrag eine Zusage regelt, in deren Gestaltung die Kollektivvertragspartner vollkommen frei seien.
Grillberger: Es sei zwar unzulässig, dass der künftige Inhalt von anderen Regelungen den Inhalt eines Kollektivvertrages bestimmt; die Übergangsversorgung sei jedoch in allen wesentlichen Details vom Kollektivvertrag selbst festgelegt. Die Bezugnahme an das gesetzliche Anfallsalter sei im vorliegenden Fall überhaupt keine Verweisung, sondern nur eine Anknüpfung an das jeweilige gesetzliche Pensionsalter als Tatbestandsmerkmal für das Ende des Anspruches.
Dieser Ansicht ist beizupflichten:
Eine im Sinne der Rechtsprechung unzulässige dynamische Verweisung liegt dann vor, wenn der Inhalt eines Regelungskomplexes eines anderen Normgebers oder eines Teiles hievon durch bloßes Zitat zum Vollzugsinhalt der eigenen Regelung gemacht werden soll (vgl Strasser in FS Floretta, Dynamische Verweisung in Kollektivverträgen, 627 ff; DRdA 1990/35 [Strasser]; 9 ObA 215/89; 8 ObA 164/97v). Im vorliegenden Fall ist die Übergangsversorgung in allen wesentlichen Details im Kollektivvertrag selbst festgelegt (Voraussetzung des Anspruchs, Berechnungsweise). Nur bezüglich des Endes von Teil 1 wird auf das gesetzliche Anfallsalter Bezug genommen.
Darin liegt keine Verweisung, sondern nur eine Anknüpfung an das jeweilige gesetzliche Pensionsalter. Nach dem Zweck der Übergangsversorgung ist es sinnvoll und praktisch geboten, das jeweilige gesetzliche Pensionsalter als Tatbestandsmerkmal für das Ende des Anspruches zu übernehmen. Damit wird die hier zum Tatbestandselement erhobene Norm eines anderen Gesetzgebers nicht im verfassungsrechtlichen Sinn vollzogen, sondern lediglich ihre inhaltliche Beurteilung dem Vollzug der eigenen Norm zugrunde gelegt. Keinem Normgeber ist es verwehrt, an die von einer anderen Rechtssetzungsautorität geschaffene Rechtslage anzuknüpfen und sie zum Tatbestandselement seiner eigenen Regelung zu machen und die fremde Rechtsvorschrift, deren Vollzug einer anderen Autorität überlassen ist, einer vorläufigen und daher der Beurteilung einer Vorfrage gleichkommenden Betrachtungsweise zu unterziehen (VFSlg 12.384).
Nach den hier maßgeblichen Nachträgen zum Kollektivvertrag wird nur an die Tatsache des im ASVG für die Inanspruchnahme der Altersversorgung wegen langer Versicherungsdauer angeführten Lebensjahres angeknüpft und bildet sohin das Lebensalter lediglich ein Tatbestandselement der eigenen Regelung der Übergangsversorgung ohne dass die Norm des § 253b ASVG selbst vollzogen wird. Zum Zwecke der Auslegung ist die sich aus dem Text und im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu erforschen (RIS-Justiz RS0010089). Den Kollektivvertragsparteien ist dabei grundsätzlich zu unterstellen, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen und einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten )RIS-Justiz RS0008828).
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kollektivvertrages und des 2. und 3. Nachtrages bestand Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Vollendung des 60. (Männer) bzw 55. (Frauen) Lebensjahres. Der Unterschied im Wortlaut der Urfassung des Kollektivvertrages und dem der Nachträge 2 und 3 besteht darin, dass Ersterer bei der hier entscheidenden Frage des Anfalles und des Endes der Übergangsversorgung Teil 1 ausdrücklich auf die Vollendung des 60. Lebensjahres abstellt; die Nachträge hingegen normieren ausdrücklich die Vollendung des Lebensjahres, welches in der gesetzlichen Pensionsversicherung für die Inanspruchnahme der Altersversorgung wegen langer Versicherungsdauer gilt.
Da aufgrund des insofern gleichgebliebenen Gesetzeswortlautes, der auf ein bestimmtes Alter abstellt, kein Erfordernis augenscheinlich ist, den Text der Urfassung des Kollektivvertrages einer Änderung zu unterziehen, bedeutet der durch die Nachträge erfolgte Hinweis auf das Lebensjahr, das in der gesetzlichen Pensionsversicherung für die Inanspruchnahme der Altersversorgung wegen langer Versicherungsdauer gilt, ohne eine ziffernmäßige Altersangabe, dass die Kollektivvertragsparteien beabsichtigt haben, das gesetzliche Lebensalter, das aus der gesetzlichen Regelung hervorgeht, ohne Einschränkung auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kollektivvertrages und der Nachträge ihrer Regelung zugrundezulegen. Damit ist aber klar, dass die Kollektivvertragsparteien im Sinne einer einfach handhabbaren sinnvollen Regelung, die nicht einer ständigen Novellierung bedarf, sowie der Kenntnis der schon länger bestehenden allgemeinen Tendenz, das Pensionsanfallsalter anzuheben, dieses jeweilige vom Gesetzgeber festgelegte Anfallsalter als Anknüpfungspunkt für die Übergangsversorgung heranziehen wollten.
Der Feststellungsantrag ist daher berechtigt.
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