OGH 9ObA608/90 (RS0085670)

OGH9ObA608/9019.12.1990

Rechtssatz

Dem Antragsgegner ist es in einem Verfahren nach § 54 Abs 2 ASGG verwehrt, dem Antrag des Antragstellers nicht nur durch den Antrag auf Abweisung des Feststellungsvertrages, sondern überdies durch einen auf Feststellung des gegenteiligen Rechtes oder Rechtsverhältnisses, insbesondere durch einen auf die Negation des Feststellungsantrages des Antragstellers gerichteten Gegenantrag entgegenzutreten und die Bestimmung des § 54 Abs 4 ASGG, wonach der OGH seiner Entscheidung (ausschließlich) den vom Antragsteller behaupteten Sachverhalt zugrunde zu legen hat, dadurch zu umgehen, dass er zu Begründung eines Gegenantrages einen anderen, von jenem des Antragstellers abweichenden Sachverhalt behauptet. Es bleibt aber dem Antragsgegner grundsätzlich unbenommen, einen eigenen, den Bestimmungen des § 54 Abs 2 ASGG entsprechenden Feststellungsantrag zu stellen.

Normen

ASGG §54 Abs2

9 ObA 608/90OGH19.12.1990

Veröff: ecolex 1991,269

9 ObA 604/92OGH10.02.1993

Auch; Veröff: DRdA 1993,482 (Eypeltauer)

9 ObA 607/93OGH08.09.1993

nur: Dem Antraggegner ist es in einem Verfahren nach § 54 Abs 2 ASGG verwehrt, dem Antrag des Antragstellers nicht nur durch den Antrag auf Abweisung des Feststellungsvertrages, sondern überdies durch einen auf Feststellung des gegenteiligen Rechtes oder Rechtsverhältnisses, insbesondere durch einen auf die Negation des Feststellungsantrages des Antragstellers gerichteten Gegenantrag entgegenzutreten. (T1) Veröff: Arb 11071 = ZAS 1994/8 S 92 = SozArb 1994 H1,5

9 ObA 612/93OGH24.11.1993
8 ObA 150/97kOGH26.02.1998

Veröff: SZ 71/45

9 ObA 279/98iOGH17.03.1999

Auch

9 ObA 108/01zOGH05.09.2001

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Da das Verfahren nach § 54 Abs 2 ASGG allein auf Grundlage des vom Antragsteller zu behauptenden Sachverhaltes zu prüfen ist, kann einem Einwand ohne einen Gegenantrag des Antragsgegners, der vom Vorbringen des Antragstellers abweichendes Tatsachenvorbringen enthält, nicht nachgegangen werden. (T2); Veröff: SZ 74/144

8 ObA 222/02hOGH10.04.2003

Auch

9 ObA 58/03zOGH08.10.2003

Auch

9 ObA 157/14zOGH28.10.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19901219_OGH0002_009OBA00608_9000000_001