Spruch:
Der Antrag, der Oberste Gerichtshof möge feststellen, daß für die auf Grund der seinerzeitigen Verschmelzung der Z***** AG Wien mit der ***** L***** AG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die B***** AG übergegangenen Pensionsverpflichtungen in bezug auf die Betriebspensionen der vor der erwähnten Verschmelzung pensionierten ehemaligen L*****-Angestellten mit oder ohne Sondervertrag als Automatik gelte, daß sich jede auf normativen Bestimmungen der kollektiven Rechtsgestaltung beruhende Veränderung in den pensionsfähigen Bezügen der aktiven Angestellten der B***** AG mit dem gleichen Verhältnissatz bzw Veränderungssatz auf die Betriebspensionen der vor der erwähnten Verschmelzung pensionierten ehemaligen L*****-Angestellten mit oder ohne Sondervertrag auswirke, wird
abgewiesen.
Text
Begründung
Sowohl Antragsteller als Antragsgegner sind gemäß § 4 Abs 2 ArbVG als auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigungen kollektivvertragsfähig (Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, ArbVG II 54 f). Beide Parteien sind daher gemäß § 54 Abs 2 ASGG in dem dort geregelten besonderen Feststellungsverfahren antragslegitimiert.
Der Antragsteller brachte folgenden gemäß § 54 Abs 4 ASGG unter Einbeziehung der vorgelegten Urkunden (SZ 61/275) als Entscheidungsgrundlage heranzuziehenden Sachverhalt vor:
Die Z***** AG war Mitglied des Antragstellers, es galt für sie der Sparkassenkollektivvertrag (Spk-DR). Gemäß Art II des Kollektivvertrages sind bestimmte Unternehmen, zu welchen auch die Z***** AG zählte, ermächtigt, bezüglich des Dienstrechtes ihrer Arbeitnehmer, sohin auch hinsichtlich des Besoldungs- und Pensionsrechts, durch Betriebsvereinbarungen Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen. Gemäß seinem Artikel I gilt der Kollektivvertrag auch für Pensionisten.
Die ***** L***** AG war seit jeher Mitglied des Verbandes österreichischer Banken und Bankiers. Für ihren Bereich hatte der Bankenkollektivvertrag Geltung. Der die Valorisierung der Betriebspensionen betreffende § 19 Abs 1 dieses Kollektivvertrages (richtig: des Kollektivvertrages betreffend Neuregelung der Pensionsrechte, kurz "Pensionsreform 1961") lautet:
"Jede kollektivvertragliche Veränderung in den pensionsfähigen Bezügen der aktiven Angestellten wirkt sich mit dem gleichen Verhältnissatz auf die in diesem Kollektivvertrag geregelten Pensionen (Ausgangsbasis gemäß § 15 Abs 1 abzüglich einer gesetzlichen Pension gemäß § 20) aus."
Weiters findet sich in § 19 Abs 2 dieses Kollektivvertrages folgende Regelung:
"Wenn die Veränderung der Aktivbezüge eine einheitliche ist, gilt der einheitliche Veränderungssatz. Verändern sich jedoch die Aktivbezüge in verschiedenem Ausmaß, so gilt der Veränderungssatz jener Gehaltsstufe, in die der Pensionist unmittelbar vor seinem Pensionsanfall eingestuft war ...
Hinsichtlich der nicht der kollektivvertraglichen Regelung unterfallenden Betriebspensionen bestanden Sonderverträge, die eine der kollektivvertraglichen Bestimmung im wesentlichen gleichlautende Valorisierungsregelung enthielten:
"Jede kollektivvertragliche Veränderung in den pensionsfähigen Bezügen der aktiven Angestellten wirkt sich mit dem gleichen Verhältnissatz, der für die höchste kollektivvertragliche Schemastufe in Betracht kommt, auf die in diesem Dienstvertrag geregelten Bankpensionen aus."
Mit Vertrag vom 4.9.1991 wurde die ***** L***** AG als übertragende Gesellschaft mit der Z***** AG als aufnehmende Gesellschaft gegen Gewährung von Aktien und Anteilsscheinen (Partizipationsscheinen) der aufnehmenden Gesellschaft gemäß §§ 219 ff AktienG und § 1 Abs 1 Strukturverbesserungsgesetz mit Wirkung (Vermögensübertragung) vom 31.12.1990 verschmolzen. § 11 Abs 3 des Verschmelzungsvertrages lautet:
"Die Pensionslasten und Pensionszusagen der übertragenden Gesellschaft werden von der aufnehmenden Gesellschaft übernommen. In der pensionsrechtlichen Stellung der Ruhe- bzw Versorgungsgenußempfänger ergeben sich durch die Verschmelzung keine Änderungen. Die Regelungen der Betriebsvereinbarungen der aufnehmenden Gesellschaft gelangen nicht zur Anwendung."
Der Inhalt dieses Verschmelzungsvertrages und damit auch seines § 11 wurde weder den aktiven Dienstnehmern noch den Pensionisten der übertragenden AG in einer den Unternehmensführungen der beiden vertragsschließenden Gesellschaften zurechenbaren Weise bekanntgemacht. Die Firma der aufnehmenden Gesellschaft wurde in der Folge auf B***** AG geändert, der Sparkassen-Kollektivvertrag blieb für sie weiterhin in Geltung.
In der Zeit vom Wirksamwerden der Verschmelzung bis zum Jahre 1994 waren die für die Valorisierung in Betracht kommenden Prozentsätze im Sparkassen-Kollektivvertrag und im Bankenkollektivvertrag gleich hoch. Für das Jahr 1995 wurden im Sparkassen-Kollektivvertrag folgende Regelungen getroffen:
§ 8 Besoldungsschema
§ 162 Spk-DR hat zu lauten:
1)Die Gehaltsansätze des Besoldungsschemas 1994 des Kollektivvertrages vom 27.1.1994 werden um 2,9 % und sodann S 55,-
angehoben.
2) Überbindungsklausel:
Die schematischen Gehaltsansätze der Betriebsvereinbarungen der in Artikel II genannten Dienstgeber werden 2,9 % und sodann S 55,-
erhöht.
Bei der B***** AG ist im Wege von Betriebsvereinbarungen eine Anhebung in geringerem Umfang sowohl 1995 als auch künftig bis einschließlich 2004 von in Summe maximal 10 % zulässig, sofern die B***** AG die kumulierten freiwerdenden Beträge für pensionssichernde Maßnahmen (Einzahlung in eine Pensionskasse) verwendet.
Unbeschadet allfälliger Zahlungen aus welchem Titel immer, die die B***** AG im (wenn auch nur zeitlichen) Zusammenhang mit einer Schemaanhebung in geringerem Umfang erbringt, werden Pensionsleistungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer, gleichgültig um welche Art von Betriebspensionssystemen es sich handelt und auf welcher Rechtsgrundlage diese Leistungen beruhen, nur im Ausmaß der tatsächlichen Erhöhung der Schemabezüge erhöht. Dem entgegenstehende Regelungen in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträgen werden gemäß § 3 Abs 1 Satz 2 ArbVG ausgeschlossen (Ordnungsnorm)."
Der Antragsteller bezieht sein Feststellungsbegehren ausschließlich auf jene ehemaligen Arbeitnehmer der ***** L***** AG, die vor der Verschmelzung in Pension gegangen sind und ihren Betriebspensionsanspruch einerseits auf den Bankenkollektivvertrag und andererseits auf Sondervertrag gründen. Der Antragsteller vertritt den Standpunkt, daß die B***** AG die Valorisierung der Pensionen der beiden von diesem Antrag betroffenen Personengruppen entsprechend dem Regelungsinhalt des § 19 Bankenkollektivvertrag bzw der korrespondierenden Bestimmung der Sonderverträge vorzunehmen hat. Allerdings müsse dabei - schon um den im Antrag genannten Personengruppen überhaupt zu einer Pensionsanpassung zu verhelfen - wegen Fehlens einer unmittelbar in Rechtsform eines Kollektivvertrages erfolgten Veränderung der pensionsfähigen Bezüge in sinngemäßer Auslegung der Valorisierungsklauseln von der Maßgeblichkeit der durch Betriebsvereinbarungen vorgenommenen Wertanpassungen ausgegangen werden, zumal es sich ohnedies der Sache nach um eine kollektivvertragliche Veränderung handle. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, daß die Kollektivvertragspartner ganz offensichtlich eine Gleichstellung der Pensionisten mit der jeweiligen generell-abstrakten Veränderung der pensionsfähigen Bezüge der aktiven Angestellten sicherstellen wollten. Im Verhältnis zu diesem Zweck der Valorisierungsregelung könne dem Umstand, daß auf Grund der besonderen kollektivvertragsarbeitsrechtlichen Situation der nunmehrigen Pensionsschuldnerin diese generell-abstrakten Gehaltsveränderungen formal gesehen durch Betriebsvereinbarung und nur mittelbar durch Kollektivvertrag geschehen, keine entscheidende Bedeutung zukommen. In diesem Zusammenhang sei auch zu bedenken, daß den Pensionisten durch die Veränderungen im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge auch eine ganze Reihe von sehr positiv ins Gewicht fallenden Veränderungen zugute gekommen seien und noch zugute kommen würden. Die sicher nicht geringste dieser vorteilhaften Veränderungen bestehe unter anderem darin, daß sie seit der Verschmelzung eine der potentesten, wenn nicht die potenteste Bank Österreichs als Pensionsschuldner erhalten hätten. Auch sei der Umstand bedeutungslos, daß der Kollektivvertrag die Betriebspartner des Schuldnerunternehmens zu einer vom Branchenerhöhungsprozentsatz abweichenden Gehaltsveränderung ermächtigt habe. Entscheidend sei ausschließlich, daß diese Ermächtigung rechtswirksam sei und daß die Betriebspartner von ihr in rechtswirksamer Weise Gebrauch gemacht haben. Es handle sich um eine Einwirkung des Kollektivvertrages auf die Rechtsbeziehungen der Betriebspartner im Sinn des § 29 ArbVG und keinesfalls um eine Einwirkung des Kollektivvertrags auf Rechtsverhältnisse von ausgeschiedenen ehemaligen Arbeitnehmern gemäß § 2 Abs 2 Z 3 ArbVG. Der Bestimmung des § 11 Abs 3 des Verschmelzungsvertrages komme für die Beurteilung der hier anstehenden Fragen deshalb keine Bedeutung zu, weil sie gegenüber den Pensionisten der ***** L***** AG mangels Kenntniserlangung nicht rechtswirksam geworden sei. Zudem werde dem Inhalt der Bestimmung voll dadurch Rechnung getragen, daß die B***** AG ohnedies der Auffassung sei, die Valorisierung der Pensionen der beiden betroffenen Personengruppen sei nach der Bestimmung des § 19 Bankenkollektivvertrag bzw der gleichlautenden Regelung in den Sonderverträgen vorzunehmen. Daß die konkrete Anwendung dieser Regelung unter Umständen zu einem anderen Ergebnis führte als dies der Fall wäre, wenn die Verschmelzung nicht stattgefunden hätte, stelle keinen Verstoß gegen die zitierte Bestimmung dar. Auch werde nicht gegen das Versprechen verstoßen, die Regelungen der Betriebsvereinbarungen der aufnehmenden Gesellschaft auf die Pensionisten der Ö*****L***** AG nicht anzuwenden, weil tatsächlich die Betriebsvereinbarungen der B***** AG betreffend die Valorisierung von Pensionen nicht herangezogen würden.
Der Antragsgegner beantragte primär die Zurückweisung dieses Antrages als unzulässig. Beim Obersten Gerichtshof sei ein Feststellungsantrag der hier antragsgegnerischen Interessenvertretung anhängig, welchem der idente Sachverhalt zugrundeliege. Dem negativ umschriebenen Anspruch stehe die Streitanhängigkeit des positiven Feststellungsbegehrens entgegen. Auch seien zukünftige Ansprüche, wenn diese dem Grunde nach noch nicht entstanden seien, nicht feststellungsfähig. Es könne nicht Zweck des Antrages gemäß § 54 Abs 2 ASGG sein, eine vorausschauende rechtliche Beurteilung zukünftiger und unbestimmter Kollektivvertragsregelungen vorwegzunehmen. In der Sache selbst erwiderte der Antragsgegner, daß § 11 des Verschmelzungsvertrages keineswegs ein rechtliches Nichts sei. Vielmehr liege ein Vertrag zugunsten Dritter vor, wodurch den Pensionisten ein direkter Anspruch auf unveränderte Beibehaltung ihrer pensionsrechtlichen Stellung zustehe. Der Verschmelzungsvertrag stelle keine geheime Abrede dar, weil er in einer außerordentlichen Hauptversammlung genehmigt worden sei und einsehbar im Firmenbuch aufliege. Zusagen zugunsten Dritter kämen bei Verträgen, in denen Vermögensübertragungen geregelt werden, dann häufig vor, wenn es um die Rechte Dritter an diesen Vermögen gehe. Gerade in Pensionsangelegenheiten werde es deshalb, weil es untunlich sei, mit jedem Betroffenen einen einzelnen Vertrag zu schließen, häufig zu Pauschalzusagen oder zu Zusagen zugunsten Dritter kommen. Die Ansicht des Antragstellers, aus der Wortfolge "kollektivvertragliche Veränderungen in den pensionsfähigen Bezügen der aktiven Angestellten" in § 19 des Bankenkollektivvertrages und in den Sonderverträgen sei lediglich abzuleiten, daß eine Gleichbehandlung der Pensionisten mit dem laufenden Entgelt der aktiven Angestellten gewährleistet sein müsse, sei unrichtig. Die Kollektivvertragsparteien dürften nicht mit den Arbeitsvertragsparteien gleichgesetzt werden. Innerhalb des Geltungsbereichs des Kollektivvertrages gebe es kein einheitliches Entgelt der aktiven Angestellten, sondern unterschiedlich hohe Ist-Löhne. Auch könne den Parteien des Kollektivvertrages "Pensionreform 1961" nicht unterstellt werden, daß sie eine Sonderregelung für ein einziges Unternehmen treffen wollten. Es könne ihnen daher nicht zugesonnen werden, nur die Gehaltsentwicklung der aktiven Angestellten der B***** AG als maßgebend angesehen zu haben. Als branchenweite Regelung könne die Valorisierungsbestimmung des Bankenkollektivvertrages nur so verstanden werden, daß sie sich nach dem in diesem Branchenkollektivvertrag bestimmten Erhöhungen zu richten habe. Die Annahme einer Schicksalsgemeinschaft der Pensionisten mit den aktiven Angestellten einer bestimmten Bank scheide aus. Eine solche gebe es nicht, wenn die einzelnen Bankunternehmen völlig unterschiedliche wirtschaftliche Erfolge aufzuweisen hätten. Die Bindung an die Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter sollte dem Pensionisten gerade eine vom speziellen Unternehmenserfolg unabhängige Anhebung der Pensionen gewährleisten. Die Valorisierungsabrede sei daher ebenso beachtlich wie etwa jene nach dem Verbraucherpreisindex oder einem beliebigen anderen Wertmesser. Jede andere Auslegung liefe darauf hinaus, daß es dem Umstrukturierungstalent des Arbeitgebers überlassen bleibe, manipulativ in diese Vertragszusage einzugreifen. Es dürfe nicht übersehen werden, daß die Wertbeständigkeit einer Pensionszusage einen wesentlichen Bestandteil der Vereinbarung darstelle, sodaß nach § 10 BPG eine Valorisierung selbst dann als vereinbart gelte, wenn eine solche nicht Vertragsgegenstand geworden sei. Die hinter dem Antragsteller stehende B***** AG befinde sich außerdem nicht in einer angespannten finanziellen Situation. Die Übernahme der Valorisierungsbestimmungen des Bankenkollektivvertrags in die Sonderverträge habe ausschließlich den Sinn gehabt, daß der Anwendungsbereich der kollektivvertraglichen Bestimmungen auch auf diese Vertragsinhaber ausgeweitet werden sollte. Der Antragsteller strebe in Wirklichkeit einen Wechsel des Kollektivvertrages für die Ruhegenußempfänger an, obwohl dieser Lösung § 2 Abs 2 Z 3 ArbVG entgegenstehe. Diese Bestimmung verfolge den Zweck, daß bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer davor geschützt werden sollen, daß die von ihnen im Vertrauen auf einen geltenden Kollektivvertrag erworbenen Rechte im Wege eines Kollektivvertrags-Wechsels und durch andere Kollektivvertrags-Körperschaften, denen sie niemals angehörten, gekürzt werden könnte. Im gegenständlichen Fall träten die Grenzen kollektivvertraglicher Rechtssetzungsbefugnis zu Lasten der Vertragsparteien zutage. Im Grunde laufe die für die B***** AG "maßgeschneiderte" Sonderlösung darauf hinaus, daß es das Unternehmen in der Hand habe, im Zusammenwirken mit dem Betriebsrat einseitig in die vertraglich abgesicherten Rechte der Ruhegenußempfänger der ***** L***** AG einzugreifen. Dadurch werde es entgegen dem Grundsatz der Vertragstreue dem Betriebsinhaber und der aktiven Belegschaft in die Hand gegeben, in Entgeltzusagen an bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer einzugreifen. Durch die vom Kollektivvertrag abweichende Regelung werde verschlechternd in die Rechte der Pensionisten eingegriffen, weil die Verbesserung der Bonität infolge Verschmelzung keine im Vertragsverhältnis bedungene synallagmatische Gegenleistung darstelle. Was die Grundrechtskonformität angehe, falle ins Gewicht, daß die Möglichkeit der Aufschiebung einer Pensionsvalorisierung für insgesamt 10 Jahre angesichts der fallenden Lebenserwartung der Ruhegenußempfänger für die begünstigte B***** AG die Ersparung beträchtlicher Geldmittel zu Lasten der Pensionisten darstelle. Der Oberste Gerichtshof habe wiederholt ausgesprochen, daß das mehrjährige Außerkraftsetzen von Valorisierungsklauseln bei unwiderruflichen einzelvertraglichen Pensionszusagen unzulässig sei. Was für den Gesetzgeber einen verfassungswidrigen Eingriff in Grundrechte darstelle, müsse einen solchen auch für die Kollektivvertragsparteien oder die Betriebsparteien abgeben.
Dem Antrag kommt keine Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß es dem Antragsgegner in einem Verfahren nach § 54 Abs 2 ASGG verwehrt ist, dem Feststellungsantrag nicht nur durch das Begehren auf dessen Abweisung sondern überdies durch einen auf Feststellung des gegenteiligen Rechts oder Rechtsverhältnisses, insbesondere durch einen auf die Negation des Feststellungsantrages des Antragstellers gerichteten Gegenantrag entgegenzutreten. Die Bestimmung des § 54 Abs 4 ASGG, wonach der Oberste Gerichtshof seiner Entscheidung (ausschließlich) den vom Antragsteller behaupteten Sachverhalt zugrundezulegen habe, dürfe nicht dadurch umgangen werden, daß zur Begründung eines Gegenantrages ein anderer vom Vorbringen des Antragstellers abweichender Sachverhalt behauptet werde. Es bleibe aber dem Antragsgegner grundsätzlich unbenommen, einen eigenen, den Bestimmungen des § 54 Abs 2 ASGG entsprechenden Feststellungsantrag zu stellen (ecolex 1991, 269; DRdA 1993, 482; ArbSlg 11.071; 9 ObA 612/93). Es muß hier nicht erörtert werden, ob die Berechtigung des Antragsgegners besteht, auf der Grundlage des identen Sachverhalts in einem neuen Verfahren einen dem Begehren des Antragstellers entgegengesetzten Feststellungsantrag zu stellen und ob in einem derartigen Fall lediglich eine Verbindung der Verfahren angezeigt wäre (vgl Kuderna ASGG2 360), weil ohnedies in dem zu 8 ObA 61/97x von der hier als Antragsgegnerin in Anspruch genommenen Interessenvertretung geführten besonderen Feststellungsverfahren ein anderer Sachverhalt zu beurteilen ist. Dort wird nämlich einerseits als weiteres Sachverhaltselement behauptet, die Pensionisten würden dadurch ungleich behandelt, daß den aktiven Dienstnehmern die geringere Valorisierung ihrer Gehälter durch andere Zulagen ausgeglichen werde, und andererseits das rechtlich jedenfalls nicht völlig unbeachtliche Tatsachenelement der Kenntnis der Belegschaft vom Inhalt des Verschmelzungsvertrages eingebracht. Der vom Antragsgegner behauptete Zurückweisungsgrund liegt daher nicht vor, weshalb der Antrag sachlich zu behandeln ist:
Es ist unstrittig, daß die beiden Aktiengesellschaften mit Vertrag vom 4.9.1981 gemäß § 219 Z 1 AktG unter Ausschluß der Abwicklung durch Aufnahme verschmolzen wurden, wobei die *****L***** AG übertragende und die Z***** AG übernehmende Gesellschaft war. Durch diese Verschmelzung ist die übertragende Gesellschaft erloschen (§ 226 Abs 4 AktG), ohne daß es allerdings auch zum Untergang der die übertragende Gesellschaft treffenden Vertragspflichten gekommen wäre. In diese trat vielmehr auf Grund Gesamtrechtsnachfolge die übernehmende Gesellschaft ohne inhaltliche Änderung ein. Auch von der übertragenden Gesellschaft begründete Dauerrechtsverhältnisse liefen dabei nach ihrem bisherigen Inhalt weiter und können von oder gegen die übernehmende Gesellschaft nur nach den dafür vertraglich und/oder gesetzlich maßgebenden Vorschriften beendet werden (Schiemer/Jabornegg/Strasser Komm AktG3 § 219 Rdz 14 f). Die übernehmende Aktiengesellschaft trat auch voll in die Arbeitgeberstellung der übertragenden Aktiengesellschaft ein. Vor der Verschmelzung entstandene Ansprüche und Verpflichtungen der Arbeitnehmer gingen auf die übernehmende Aktiengesellschaft über (aaO Rdz 17). Die Fusion der beiden Aktiengesellschaften blieb auch auf die Frage des Weiterbestandes der Pensionsansprüche ohne Einfluß (ZAS 1994, 207). Sämtliche Rechtspositionen gingen nach den Grundsätzen der Universalsukzession auf den Rechtsnachfolger so über, wie sie beim Vorgänger bestanden hatten. Einer Prüfung der Geltung und Anwendbarkeit der Bestimmungen des AVRAG bedarf es daher in diesem Fall nicht (Krejci, Betriebsübergang, Grundfragen des § 3 AVRAG, 47).
Ruhestandsverhältnisse bleiben selbst dann unverändert, wenn die ursprüngliche Rechtslage in den Unternehmen unterschiedlich gewesen ist. Auch die aus einem vor der Verschmelzung in Geltung gestandenen Kollektivvertrag abgeleiteten Ansprüche, die zwar angefallen aber noch nicht erfüllt sind, unterliegen den Regeln der Gesamtrechtsnachfolge (Schiemer/Jabornegg/Strasser aaO Rdz 19; Strasser in FS Tomandl, Betriebspension bei Unternehmensverschmelzung, 392). Der neue Unternehmer kann also unterschiedliche Betriebspensionen nicht auf das niedrigere Niveau anpassen (Rebhahn in Runggaldier/Steindl [Hrsg.] Handbuch zur betrieblichen Altersversorgung, Betriebliche Altersversorgung und Betriebsübergang, 342). Gegen dieses Gebot spricht auch nicht der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die (Weiter)Geltung unterschiedlicher kollektivvertraglicher Bestimmungen für in dem selben Unternehmen tätige Dienstnehmer in der durch die Verschmelzung bedingten Universalsukzession ihre sachliche Rechtfertigung findet (vgl ArbSlg 7.497; RdA 1985/16; Rebhahn aaO). Nichts anderes gilt auch für das in § 18 BPG verankerte Gleichbehandlungsgebot, welches ebenfalls nur willkürliche sachfremde Differenzierungen ausschließen will (Eichinger, Zum Gleichbehandlungsgebot gemäß § 18 BPGG, ZAS 1991, 119, hier: 129).
Diese - im Grunde vom Antragsteller gar nicht bestrittene - Rechtslage haben die Parteien des Verschmelzungsvertrages in dessen § 11 Abs 3 wiedergegeben, wenn sie erklärten, daß sich in der pensionsrechtlichen Stellung der Ruhe- bzw Versorgungsgenußempfänger durch die Verschmelzung keine Änderungen ergeben. Offenbar war den Vertragsparteien die speziell im Sparkassen-Kollektivvertrag eingeräumte Möglichkeit, das Dienstrecht der Arbeitnehmer durch Betriebsvereinbarungen zu formen und die sich daraus ergebende Konsequenz der Gestaltung des Besoldungs- und Pensionsrechtes zwar im Rahmen des Kollektivvertrages, jedoch nicht durch denselben, bewußt. Nicht anders läßt sich der letzte Satz des § 11 Abs 3 des Verschmelzungsvertrages erklären, wonach für die Ruhe- bzw. Versorgungsgenußempfänger der übertragenden Gesellschaft die Regelungen der Betriebsvereinbarung der aufnehmenden Gesellschaft nicht zur Anwendung gelangen sollten. Dadurch sollte für diesen Personenkreis die Weitergeltung der kollektivvertraglichen und damit nicht ausschließlich auf die Bedürfnisse der übernehmenden Gesellschaft abgestellten Regelungen sichergestellt werden.
Der Einwand des Antragstellers, § 11 Abs 3 des Verschmelzungsvertrages sei deswegen nicht rechtswirksam geworden, weil er den Dienstnehmern und Pensionisten nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, ist in hohem Maße treuwidrig, wäre es doch zweifelsohne Sache des Dienstgebers, die mit ihm in Rechtsbeziehung stehenden Personen von den sie unmittelbar betreffenden Vertragsbestimmungen in Kenntnis zu setzen. Auf diesen - bei näherer Prüfung des Sachverhalts wohl auch nicht ernsthaft aufrechtzuerhaltenden - Einwand kommt es aber zudem aus rechtlichen Überlegungen nicht an: Die im Verschmelzungsvertrag enthaltenen Vereinbarungen über die dienst- und pensionsrechtliche Stellung der Arbeitnehmer der übertragenden Gesellschaft stellen sich als Vertrag zugunsten Dritter dar (vgl SZ 61/118; WBl 1988, 162; Krejci in Rummel ABGB2 § 1151 Rdz 148). Gerade im Fall der Universalsukzession, in welchem sich der Übergang der Arbeitsverträge aus der Natur des Rechtsgeschäftes selbst ergibt, sind Vereinbarungen zwischen den beiden Unternehmen über die Ausgestaltung des Dienst- und Besoldungsrechtes schon ihrem Zweck nach als solche zu beurteilen, welche im Sinne des § 881 Abs 2 ABGB mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Wirkungen des Vertrages unmittelbar Rechte der als Dritte davon betroffenen Personengruppen begründen, ohne daß es auf die jeweilige Kenntnis der Vereinbarungen im einzelnen ankäme. Die von der Verschmelzung betroffenen Arbeitnehmer können schon nach dem dargestellten Wesen der Gesamtrechtsnachfolge zumindest darauf vertrauen, daß ihre Position durch den Vertragsschluß nicht verschlechtert wird. Es bedarf daher in diesem besonderen Fall nicht der von Krejci in seiner Glosse zur Entscheidung JBl 1986, 133 angeregten analogen Anwendung der Bestimmung des § 881 Abs 3 ABGB über die Gutsabtretung auf den oftmals verwandten Fall des Unternehmensüberganges.
Hat aber der einzelne Arbeitnehmer oder Pensionist der übertragenden Gesellschaft für die ihn betreffenden Bereiche unmittelbar Rechte aus dem Verschmelzungsvertrag erworben, ist die Berufung der übernehmenden Gesellschaft auf eine Betriebsvereinbarung, die der Bestimmung des § 11 Abs 3 des Verschmelzungsvertrages geradezu zuwiderläuft, vertragswidrig und kann schon deshalb keine Rechtswirkungen entfalten.
Gemäß § 29 ArbVG können Betriebsvereinbarungen nicht uneingeschränkt sondern nur über jene Gegenstände abgeschlossen werden, die durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Regelung durch eine Betriebsvereinbarung vorbehalten sind. Ihr zulässiger Inhalt ergibt sich unter anderem aus der Bestimmung des § 97 ArbVG, welcher in seinem Abs 1 Z 18 und Z 18a die betrieblichen Pensions- und Ruhegeldleistungen sowie die Errichtung von und den Beitritt zu Pensionskassen einschließlich der damit zusammenhängenden Verpflichtungen und Rechtsfolgen regelt. Eine Betriebsvereinbarung, die unzulässige Regelungsgegenstände enthält, entfaltet insoweit keine Wirkung (ArbSlg 10.806; ArbSlg 11.240 u.a.). Gemäß § 3 Abs 1 ArbVG können Bestimmungen in Kollektivverträgen, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regeln, durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Die Ansicht des Antragstellers, es sei zulässig die den Pensionisten des übertragenden Unternehmens durch Kollektivvertrag zugesicherten Valorisierungen nunmehr durch die auf Betriebsvereinbarung gestützte Veränderung der Bezüge abweichend zu bestimmen, ist daher - abgesehen von der bereits dargestellten entgegenstehenden vertraglichen Bindung - unrichtig. Ebensowenig kann durch Betriebsvereinbarung in auf Sonderverträgen beruhende Pensionsansprüche bereits ausgeschiedener Dienstnehmer verschlechternd eingegriffen werden (ZAS 1986, 56, SZ 61/275).
Der Antragsteller meint zwar, es läge kein Kollektivvertragseingriff in die vom Feststellungsantrag betroffenen Pensionen im Sinne des § 2 Abs 2 Z 3 ArbVG vor. Es ist jedoch auf diesen Aspekt in allseitiger rechtlicher Beurteilung des dem Antrag zugrundeliegenden Sachverhalts deshalb einzugehen, weil eine ausdrückliche Beschränkung der in die Prüfung einzubeziehenden Rechtsgründe dem Vorbringen nicht zu entnehmen ist und die Bedeutung der im Sparkassen-Kollektivvertrag enthaltenen Ausschließungsklausel zu klären ist.
Gemäß § 2 Abs 2 Z 3 ArbVG können aus dem Arbeitsverhältnis entspringende kollektivvertragliche Rechtsansprüche der ausgeschiedenen Arbeitnehmer durch Kollektivvertrag geregelt werden (DRdA 1996, 422). Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung SZ 61/275 ausführlich dargelegt hat, besteht eine andere kollektive Regelungskompetenz, wie etwa durch Betriebsvereinbarung nicht, weil der Gesetzgeber nur die Kollektivvertragsparteien zur Änderung der Ruhestandsverhältnisse ermächtigen wollte. Die eingangs im Volltext dargestellte, ab dem Jahr 1995 wirksame Norm des Sparkassen-Kollektivvertrags behält zwar eine die kollektivvertragliche Schemaanhebung unterschreitende Gehaltserhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft einer Betriebsvereinbarung vor, normiert jedoch im folgenden Absatz, daß Pensionsleistungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer nur im Ausmaß der tatsächlichen Erhöhung der Schemabezüge zu erhöhen und entgegenstehende Regelungen ausgeschlossen seien. Damit könnte der Standpunkt vertreten werden, daß durch diesen Kollektivvertrag die Bestimmung des § 19 Bankenkollektivvertrag (richtig: Kollektivvertrag "Pensionsreform 1961"), und eine korrespondierende Bestimmung in den Sonderverträgen, wonach sich nur kollektivvertragliche Veränderungen in den pensionsfähigen Bezügen verhältnismäßig auf die Pensionen auswirken, abgeändert worden sei. Hiezu ist vorerst darauf zu verweisen, daß die Weiterwirkung des Kollektivvertrags gemäß § 8 Z 2 ArbVG (Grundsatz, daß bei einem Betriebsübergang der neue Betriebsinhaber auch die kollektivvertragliche Regelung der im Betrieb bestehenden Arbeitsverhältnisse übernimmt) dann nicht eintritt, wenn der neue Betriebsinhaber einem anderen Kollektivvertrag angehört und somit nach dem Kriterium der Mitgliedschaftsnähe die Zugehörigkeit gemäß § 8 Z 1 ArbVG durchschlägt (ArbSlg 9.914; Schima, Kollektivvertragsgeltung und Betriebsübergang, RdW 1993, 184; Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz ArbVG I, 69; Strasser aaO 390). In einem derartigen Fall haben die im ursprünglichen kollektivvertraglichen Betriebspensionssystem erworbenen Anwartschaften ihre unmittelbare Rechtsgrundlage im Einzelarbeitsvertrag (Strasser aaO 391).
Durch § 3 Abs 1 ArbVG wird klargestellt, daß die Normen des einwirkungsfähigen normativen Teiles eines Kollektivvertrages zu Gunsten des Arbeitnehmers einseitig zwingende Wirkung haben. Das bedeutet unter anderem, daß im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kollektivvertrages bestehende günstigere Regelungen weiterhin Bestand haben (Strasser in Floretta/Strasser, Komm. z. ArbVG, 36; Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht II3, 120). Die im zweiten Satz des § 3 Abs 1 ArbVG vorgesehene Möglichkeit des Ausschlusses von Sondervereinbarungen gibt den Normen des Kollektivvertrages zweiseitig zwingende Wirkung, die eine Abänderung nach jeder Richtung hin verhindert. In diesem Falle wird dem Ordnungsprinzip der Vorrang vor dem Günstigkeitsprinzip eingeräumt (Kinzel in Adametz/Basalka/Heinrich/Kinzel/Mayr/Meches, Komm. z. ArbVG, 90). Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (840 Blg NR XIII. GP, 57) sollte diese bereits in § 2 Abs 3 Kollektivvertragsgesetz normierte Regelung vor allem als Rechtsgrundlage für die kollektivvertragliche Ist-Lohn-Politik erhalten bleiben. Sie wird auch in diesem Sinne angewandt (siehe Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, Arbeitsverfassungsrecht II, 47f).
Die hier in Rede stehende, sich auf § 3 Abs 1 Satz 2 ArbVG berufende Klausel vermag den Eingriff in bestehende einzelvertragliche Pensionsrechte nicht zu legitimieren. Die Kollektivvertragsparteien sind auf die Bestimmung des § 2 Abs 2 Z 3 ArbVG zu verweisen, wonach sich ihre Regelungsbefugnis in Pensionsangelegenheiten ungeachtet der Bestimmung des § 3 Abs 1 Satz 2 ArbVG ausschließlich auf durch Kollektivvertrag zuerkannte Rechtsansprüche bezieht (Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz aaO, 39), weshalb Sonderverträge durch die Ausschließungsklausel jedenfalls nicht berührt werden.
Die Beschränkung des § 2 Abs 2 Z 3 ArbVG bedeutet, grob gesprochen, daß Kollektivvertragspartner (nur) das, was sie einmal gegeben haben auch wieder nehmen können. Einzige Schranke dieser Eingriffe bilden die guten Sitten (SZ 63/144; Strasser in Floretta/Strasser, Komm. z. ArbVG 28). Dieser Grundsatz läßt sich aber dann nicht mehr verwirklichen, wenn die Änderung mit einer Kollektivvertragspartei vereinbart wird, die für den Bereich des übertragenden Unternehmens nicht vertretungsbefugt war. Für die Regelungsbefugnis des § 2 Abs 2 Z 3 ArbVG ist es zwar grundsätzlich bedeutungslos, ob der Arbeitnehmer mittlerweile in einem anderen Arbeitsverhältnis steht oder arbeitslos oder pensioniert ist (SZ 63/144), es muß jedoch im Belang der Ruhegenußempfänger der Wirkungsbereich der die kollektivvertraglichen Rechtsansprüche ändernden Kollektivvertragspartner ident mit jenem der sie ehedem begründenden sein.
Die mehrfach genannte Bestimmung des Sparkassenkollektivvertrages kann daher weder die Valorisierungsklausel des Bankenkollektivvertrags (richtig: Kollektivvertrages "Pensionsreform 1961") außer Kraft setzen noch mit ihrer Ausschließungsklausel gemäß § 3 Abs 1 Satz 2 ArbVG bestehende Sondervereinbarungen verdrängen.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, daß sich insbesondere aus der in § 19 Abs 2 des Kollektivvertrages "Pensionsreform 1961" vereinbarten Bezugnahme auf den Veränderungssatz jener Gehaltsstufe, in die der Pensionist unmittelbar vor Pensionsanfall eingestuft war, ergibt, daß sich die Valorisierung nach dem Bankenkollektivvertrag als dem für die Aktivbezüge unmittelbar vor der Pensionierung des Angestellten maßgeblichen Kollektivvertrag richten sollte. Das gleiche gilt für die Vertragspensionisten, da den Vertragsparteien, die die Valorisierungsbestimmung des § 19 Abs 1 des Kollektivvertrages "Pensionsreform 1961" fast wörtlich übernahmen, nicht die Absicht unterstellt werden kann, für die Valorisierung dieser Pensionen eine andere Bezugsbasis heranzuziehen, als jene für die kollektivvertraglich geregelten Pensionen.
Es fehlt somit an einer tragfähigen Rechtsgrundlage, um die Valorisierung der gegenüber der übertragenden Gesellschaft erworbenen Pensionsansprüche der vor der Verschmelzung pensionierten ehemaligen Dienstnehmer an die Veränderung der pensionsfähigen Bezüge der aktiven Angestellten beim übernehmenden Unternehmen zu koppeln. Darauf, daß ein Aussetzen der Wertanpassung auf § 10 BPGG wegen schlechter wirtschaftlicher Lage des Unternehmens erfolgen müsse, hat sich der Antragsteller nicht berufen.
Der Feststellungsantrag ist daher abzuweisen.
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