OGH 8ObA61/97x

OGH8ObA61/97x6.7.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Zentralsekretär Richard Paiha als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Ö*****, vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegner 1.) H*****, vertreten durch Dr.Bernhard Hainz, Rechtsanwalt in Wien, und 2.) V*****, über den gemäß § 54 Abs 2 ASGG gestellten Feststellungsantrag in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Oberste Gerichtshof stellt hinsichtlich des Erstantragsgegners fest, daß

1.) den vor der Verschmelzung der Ö***** L***** AG mit der Z***** AG (Verschmelzungsvertrag vom 4.9.1991) in Pension getretenen Angestellten der Ö***** L***** AG,

sei es, daß diesen auf Grund des Kollektivvertrages betreffend Neuregelung der Pensionsrechte vom 16.11.1961 in der Fassung vom 13.10.1989 oder auf Grund von Einzeldienstverträgen (Sonderverträgen), die eine sinngemäße Geltung des Kollektivvertrages für Angestellte bei Banken und Bankiers vom 21.10.1949 und des Kollektivvertrages über die Neuregelung der Pensionsrechte vom 16.11.1961 in der jeweils gültigen Fassung vorsahen, eine Firmenpension gegenüber der B***** AG zusteht und denen sämtlich aus Anlaß der genannten Fusion von der B***** AG zugesagt wurde, daß bei der Firmenpension weder im Rechtsanspruch (Ausmaß der Leistung, Valorisierung) doch in der Abwicklung eine Änderung des bisherigen Status eintritt, sowie

2.) den nach der genannten Verschmelzung bei der B***** AG noch vor November 1994 ohne Erhalt eines gegenteiligen Anbotes in Pension getretenen Angestellten, denen auf Grund ihres Einzelvertrages (Sondervertrages) und einer von der B***** AG abgegebenen weiteren Zusage, die beide eine sinngemäße Geltung des Kollektivvertrages für Angestellte bei Banken und Bankiers vom 21.10.1949 und des Kollektivvertrages über die Neuregelung der Pensionsrechte vom 16.11.1961 in der jeweils gültigen Fassung vorsahen, eine Firmenpension gegenüber der B***** AG zusteht und denen sämtlich aus Anlaß der genannten Fusion von der B***** AG zugesagt wurde, daß die einzelvertraglich zugesagten Regelungen, wie etwa jene Regelungen des Bankenkollektivvertrages, auf die sich die Verweise der Sonderverträge beziehen und das im Dienstvertrag zugesagte Pensionsrecht, unverändert aufrecht bleiben,

gegenüber der B***** AG für 1995 einen Anspruch auf Valorisierung des Pensionsleistungen gemäß der Gehaltsanhebung des Kollektivvertrages für Angestellte der Banken und Bankiers für 1995 in Höhe von 2,9 % anstelle der gewährten von 1,9 % zusteht.

Hingegen wird dieser Antrag hinsichtlich des Zweitantragsgegners abgewiesen.

Text

Begründung

Anlaß für den vorliegenden Feststellungsantrag ist die Höhe der Wertsicherung der Pensionen ehemaliger L*****-Angestellter.

Sowohl Antragsteller als auch Antragsgegner sind gemäß § 4 Abs 2 ArbVG als auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigungen kollektivvertragsfähig (Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz ArbVG II 54 f). Der Antragsteller und der Erstantragsgegner sind gemäß § 54 Abs 2 ASGG in den dort geregelten besonderen Feststellungsverfahren antragslegitimiert bzw ein in Betracht kommender Antragsgegner, weil sich der behauptete Sachverhalt im Rahmen ihres Wirkungsbereiches (Kuderna ASGG2 Erl 10 zu § 54) ereignet. Hingegen ist der Zweitantragsgegner nicht passiv legitimiert, weil sich der Antrag nicht gegen einen im Rahmen seines Wirkungsbereiches liegenden Arbeitgeber richtet (näheres dazu am Ende dieser Entscheidung).

Der Antragsteller brachte zusammengefaßt folgenden in ON 9 modifizierten Sachverhalt vor, der gemäß § 54 Abs 4 ASGG unter Einbeziehung der vorgelegten Urkunden (SZ 61/275) als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen ist und aus dem er den oben wiedergegebenen in seinem Punkt 2 im Sinne einer Einschränkung modifizierten Antrag ableitet:

Mit Vertrag vom 4.9.1991 wurde die Ö***** L***** AG (in der Folge L*****) als übertragende Gesellschaft mit der Z***** AG (im folgenden Z*****) als aufnehmende Gesellschaft gegen Gewährung von Aktien und Anteilsscheinen (Partizipationsscheinen) der aufnehmenden Gesellschaft gemäß §§ 219 ff AktG und § 1 Abs 1 StruktVG mit Wirkung (Vermögensübertragung) vom 31.12.1990 verschmolzen; der Firmenname der aufnehmenden Gesellschaft wurde in der Folge in B***** AG (in der Folge B*****) geändert.

§ 11 Abs 3 des Verschmelzungsvertrages lautet:

"Die Pensionslasten und Pensionszusagen der übertragenden Gesellschaft werden von der aufnehmenden Gesellschaft übernommen. In der pensionsrechtlichen Stellung der Ruhe- bzw Versorgungsgenußempfänger ergeben sich durch die Verschmelzung keine Änderungen. Die Regelungen der Betriebsvereinbarungen der aufnehmenden Gesellschaft gelangen nicht zur Anwendung."

Die Z***** war Mitglied des Erstantragsgegners, es galt für sie der Sparkassenkollektivvertrag (Spk-DR). Gemäß Art II des Kollektivvertrages sind bestimmte Unternehmer, zu welchem auch die Z***** zählte, ermächtigt, bezüglich des Dienstrechtes ihrer Arbeitnehmer, sohin auch hinsichtlich des Besoldungs- und Pensionsrechts, durch Betriebsvereinbarungen Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen. Gemäß seinem Art I gilt der Kollektivvertrag auch für Pensionisten. Für die B***** blieb der Sparkassen-Kollektivvertrag weiter in Geltung.

Die L***** war seit jeher Mitglied des Zweitantragsgegners. Für ihren Bereich hatte der Bankenkollektivvertrag Geltung. Der die Valorisierung der Betriebspension betreffende § 19 Abs 1 des Kollektivvertrages betreffend Neuregelung der Pensionsrechte (kurz "Pensionsreform 1961" genannt) lautet:

"Jede kollektivvertragliche Veränderung in den pensionsfähigen Bezügen der aktiven Angestellten wirkt sich mit dem gleichen Verhältnissatz auf die in diesem Kollektivvertrag geregelten Pensionen (Ausgangsbasis gemäß § 15 Abs 1 abzüglich einer gesetzlichen Pension gemäß § 20) aus".

Weiters findet sich in § 19 Abs 2 dieses Kollektivvertrages folgende Regelung:

"Wenn die Veränderung der Aktivbezüge eine einheitliche ist, gilt der einheitliche Veränderungssatz. Verändern sich jedoch die Aktivbezüge in verschiedenem Ausmaß, so gilt der Veränderungssatz jener Gehaltsstufe, in die der Pensionist unmittelbar vor seinen Pensionsantrag eingestuft war ..... ."

Hinsichtlich der nicht der kollektivvertraglichen Regelung unterfallenden Betriebspensionen bestanden Sonderverträge, die eine der kollektivvertraglichen Bestimmung im wesentlichen gleichlautende Valorisierungsregelung enthielten:

"Jede kollektivvertragliche Änderung in den pensionsfähigen Bezügen der aktiven Angestellten wirkt sich mit dem gleichen Verhältnissatz, der für die höchste kollektivvertragliche Schemastufe in Betracht kommt, auf die in diesem Dienstvertrag geregelten Bankpensionen aus."

Anläßlich der Fusion erhielten die Pensionisten mit Sonderverträgen ein Schreiben, worin die L***** ihnen versichert, daß "durch die Fusion hinsichtlich der Bankpensionen weder im Rechtsanspruch (Ausmaß nach der Leistung, Valorisierung) noch in der Abwickung eine Änderung des bisherigen Status eintritt."

Den Inhabern von Sonderverträgen, die im Zeitpunkt der Fusion noch aktiv waren, wurde mit Schreiben vom 7.1.1992 von der B***** zugesichert, daß "das im Dienstvertrag zugesagte Pensionsrecht unverändert aufrecht bleibt". Zugesagt wurde ihnen außerdem, daß "jene Regelungen wie etwa der Bankenkollektivvertrag, auf den sich die Verweise des Sondervertrages beziehen, im entsprechenden Umfang aufrecht bleiben". Abschließend hielt die B***** in dem Schreiben fest, daß sie die Absicht habe, sukzessive bestehende Sonderverträge an ein für die gesamte Bank geltendes 'Sondervertragsmodell' im Wege entsprechender Vertragsanbote anzupassen".

Diese angekündigte Wahlmöglichkeit wurde erst mit Anbotschreiben der B***** vom November 1994 eingeräumt, allerdings nur denjenigen ehemaligen Länderbank-Mitarbeitern mit Sondervertrag, die zu diesem Zeitpunkt noch aktiv waren; mit Ausnahme von zwei derartigen Mitarbeitern nahmen alle anderen das Anbot der B***** auf Übernahme in deren neues Bezugsschema an, weil dieses günstiger war.

Die nach der Fusion, aber vor November 1994 in Pension getretenen ehemaligen Angestellten der L***** mit Sonderverträgen erhielten kein derartiges Anbot und somit auch kein Wahlrecht auf Umstellung auf das neue Sondervertragsmodell der B*****. Nur auf diese - mehr als drei Personen umfassende - Personengruppe (ON 9 nennt namentlich fünf derartige Personen) bezieht sich der in ON 9 modifizierte Antrag zu Punkt 2.

Die B***** gewährte ab 1995 anstelle der gemäß dem Bankenkollektivvertrag und dem Kollektivvertrag für Sparkassenangestellte vorgesehenen Valorisierung von 2,9 % und einem Fixbetrag von S 55,- nur eine solche von 1,9 % und S 55,-.

Sie stützt sich hiebei auf § 162 Spk-DR 1995 und den auf Grund dieser Ermächtigung getroffenen Nachtrag zur Betriebsvereinbarung vom 1.2.1995 (Beil./H), in der in einem neu eingefügten § 255h mit Wirkung vom 1.1.1995 eine Kürzung des Valorisierungsbetrages um 1 % auf die Dauer von 10 Jahren unter gewissen Bedingungen (Verwendung für pensionssichernde Maßnahmen) vorgesehen ist.

§ 162 Spk-DR lautet:

1) Die Gehaltsansätze des Besoldungsschemas 1994 des Kollektivvertrages vom 27.1.1994 werden um 2,9 % und sodann S 55,-

angehoben.

2) Überbindungsklausel:

Die schematischen Gehaltsansätze der Betriebsvereinbarungen der in Artikel II genannten Dienstgeber werden 2,9 % und sodann S 55,-

erhöht.

Bei der B***** ist im Wege von Betriebsvereinbarungen eine Anhebung in geringerem Umfang sowohl 1995 als auch künftig bis einschließlich 2004 von in Summe maximal 10 % zulässig, sofern die B***** die kumulierten freiwerdenden Beträge für pensionssichernde Maßnahmen (Einzahlung in eine Pensionkasse) verwendet.

Unbeschadet allfälliger Zahlungen aus welchem Titel immer, die die B***** im (wenn auch nur zeitlichen) Zusammenhang mit einer Schemaanhebung in geringerem Umfang erbringt, werden Pensionsleistungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer, gleichgültig um welche Art von Betriebspensionssystemen es sich handelt und auf welcher Rechtsgrundlage diese Leistungen beruhen, nur im Ausmaß der tatsächlichen Erhöhung der Schemabezüge erhöht. Dem entgegenstehende Regelungen in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträgen werden gemäß § 3 Abs 1 Satz 2 ArbVG ausgeschlossen (Ordnungsnorm)."

Die Unzulässigkeit der Kürzung des Valorisierungsbetrages um 1 % ist Gegenstand des Feststellungsantrages.

Der Erstantragsgegner beantragt - unter Zugrundelegung eines teilweise vom Antragsteller abweichenden Sachverhalts, der gemäß § 54 Abs 4 ASGG unbeachtlich ist - die Abweisung des Antrages; hinsichtlich Punkt 2 verweist er auch auf das angeblich fehlende Antragserfordernis der Betroffenheit von mindestens drei Arbeitnehmern, infolgedessen der Antragsteller seinen Antrag in Punkt 2 wie im Spruch ersichtlich modifizierte.

Der Zweitantragsgegner nimmt in der Sache selbst nicht Stellung, sondern verweist lediglich darauf, daß die angeführten Vorgänge außerhalb seiner Ingerenz lägen, da die L***** nur bis zur Fusion ordentliches Mitglied ihres Verbandes gewesen sei und die Z***** ihren Verband nie angehört habe.

Dem Antrag kommt hinsichtlich des Erstantragsgegners volle Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

1.) Hinsichtlich Punkt 1 des Antrags (bereits vor der Fusion in Pension getretene Angestellte der L*****, und zwar sowohl solcher, die ihren Betriebspensionsanspruch auf den Bankenkollektivvertrag als auch solcher, die ihn auf einen Sondervertrag gründen) wird auf die den Parteien bekannte ausführlich begründete Entscheidung vom 26.2.1998, 8 ObA 150/97k, verwiesen, mit der ein nahezu identer Feststellungsantrag des im vorliegenden Fall belangten Erstantragsgegners abgewiesen wurde.

Der dort behauptete Sachverhalt unterscheidet sich von dem vorliegenden nur darin, daß in diesem zusätzlich einerseits die Kenntnis der Belegschaft vom Inhalt des Verschmelzungsvertrages behauptet wird und andererseits zusätzlich behauptet wird, die Pensionisten würden dadurch ungleich behandelt, daß den aktiven Dienstnehmern die geringere Valorisierung ihrer Gehälter durch andere Zahlungen ausgeglichen würde.

Kam der erkennende Senat in der genannten Entscheidung zum Ergebnis, daß es auf die Kenntnis der ehemaligen Dienstnehmer vom Inhalt des Verschmelzungsvertrages nicht ankommt, weil die in § 11 Abs 3 enthaltene Regelung als ein Vertrag zugunsten Dritter zu beurteilen ist, und daß es an einer tragfähigen Rechtsgrundlage dafür fehlt, die Valorisierung der gegenüber der übertragenden Gesellschaft erworbenen Pensionsansprüche der vor der Verschmelzung pensionierten ehemaligen Dienstnehmer an die Veränderung der pensionsfähigen Bezüge der aktiven Angestellten beim übernehmenden Übernehmer zu koppeln (zur näheren Begründung siehe S 16 ff dieser Entscheidung), ergibt sich zwangsläufig, daß aus dem - mit Ausnahme der beiden genannten zusätzlichen Sachverhaltselemente - identen Sachverhalt abzuleiten ist, daß die vor der Verschmelzung bereits in Pension getretenen Angestellten der L***** gegenüber der B***** für 1995 ein Anspruch auf Valorisierung der Pensionsleistungen gemäß der Gehaltsanhebung des Bankenkollektivvertrages für 1995 in Höhe von S 2,9 % anstelle der gewährten 1,9 % zusteht.

2.) Die in Punkt 2 des Antrages genannte Personengruppe, nämlich die nach der Fusion und vor November 1994 in Pension getretenen ehemaligen Angestellten der L***** mit Sonderverträgen, auf die der Feststellungsantrag in ON 9 eingeschränkt wurde, haben ebenfalls einen solchen Anspruch. Auch ihre Pensionsleistungen sind aus nachfolgenden Gründen nach dem Bankenkollektivvertrag zu valorisieren:

Auszugehen ist davon, daß den ehemaligen L*****-Angestellten mit Sondervertrag, die nach der Fusion für die B***** tätig blieben, mit gleichlautenden Schreiben vom 7.1.1992 von der B***** ausdrücklich zugesichert wurde, daß die einzelvertraglich zugesagten Regelungen unverändert aufrecht bleiben und daß dies auch für jene Regelungen im Bankenkollektivvertrag gelte, auf die sich die Verweisungen des Sondervertrages beziehen. Anders als den im November 1994 noch aktiven ehemaligen L*****-Mitarbeitern mit Sondervertrag wurde ihnen nicht zur Wahl gestellt, in den neuen (günstigeren) B*****-Sondervertrag umzusteigen, oder die bisherige Regelung unverändert beizubehalten. Diese zwischenzeitig pensionierten ehemaligen L*****-Mitarbeiter mit Sondervertrag erhielten in der Folge seit Anfang 1995 nicht mehr den ihnen laut Sondervertrag zustehenden Valorisierungsbetrag des Bankenkollektivvertrages, sondern nur einen um 1 % niedrigeren Betrag, wie er für die B*****-Mitarbeiter auf Grund der oben zitierten Sonderregelung des Sparkassenkollektivvertrages 1995 durch Betriebsvereinbarung vorgesehen worden war.

Der Erstantragsgegner hält den Ansprüchen dieser ehemaligen L*****-Mitarbeiter nur entgegen, daß es sich bei dem Schreiben der B***** lediglich um eine Wissens- und um keine Willenserklärung gehandelt habe; eine derartige Klausel schließe daher einen Kollektivvertragswechsel und die Anwendbarkeit eines demgemäß sich ex lege ergebenden anderen Kollektivvertrages keineswegs aus.

Der Behauptung, das Schreiben der B***** vom 7.1.1992 sei eine reine Wissenserklärung, ist vorweg entgegenzuhalten, daß dies dem eindeutigen Inhalt des oben wiedergegebenen Schreibens, welches redliche Erklärungsempfänger nur als Willenserklärung verstehen konnten (§§ 914 f ABGB), die den Inhabern von Sonderverträgen im Dienstvertrag zugesagten Pensionsansprüche der übertragenden Gesellschaft unverändert aufrecht zu erhalten, widerspricht.

Das ändert aber nichts daran, daß zu prüfen bleibt, ob auf die nach der Fusion bei der B***** noch aktiv tätigen ehemaligen Angestellten der L***** mit Sondervertrag nunmehr der für die B***** geltende Kollektivvertrag, also der Sparkassen-Kollektivvertrag anzuwenden ist und ob aufgrund der späteren Ermächtigung in diesem (§ 162 Spk-DR 1995) durch Betriebsvereinbarung die einzelvertraglich zugesicherten Pensionsansprüche dieser Mitarbeiter beschränkt werden konnten.

Zwar ist die Ansicht des Erstantragsgegners zutreffend, daß infolge Verschmelzung durch Aufnahme auf die noch aktiven Mitarbeiter der übertragenden Gesellschaft nunmehr gemäß § 8 ArbVG der Kollektivvertrag der aufnehmenden Gesellschaft, also der Sparkassen-Kollektivvertrag anzuwenden ist (vgl Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, Arbeitsverfassungsrecht Bd 2, 69). Damit ist für ihn aber noch nichts gewonnen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt die in der Entscheidung Arb 6.986 noch zum - insoweit inhaltsgleichen - KVG 1947 geäußerte Ansicht des Obersten Gerichtshofes aufrecht erhalten werden könnte, daß vorkollektivvertragliche günstigere Einzelabreden im Falle des Ausschlusses des Günstigkeitsprinzips gemäß § 2 Abs 3 Satz 2 KVG bzw nunmehr § 3 Abs 1 Satz 2 ArbVG durch die Kollektivvertragsparteien (bzw hier durch die hiezu aufgrund des Kollektivvertrags ermächtigten Parteien der Betriebsvereinbarung) den zwingenden Normen des Kollektivvertrages (bzw der Betriebsvereinbarung) ab dessen Wirksamkeitsbeginn weichen müssen: Die Parteien des Kollektivvertrages (bzw hier der Betriebsvereinbarung) hätten nämlich selbst dann unzulässig in die wohlerworbenen Rechte der Arbeitnehmer eingegriffen, wenn diese lediglich auf Kollektivvertrag beruht hätten, sodaß die Schmälerung des Valorisierungsbetrages, selbst wenn dieser nur aufgrund des Kollektivvertrages zugestanden wäre, jedenfalls unwirksam ist.

Wie der Oberste Gerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung vom 16.12.1992 (9 ObA 602/92 = SZ 65/163 = DRdA 1993/45 [mit zust Besprechung von Resch]) unter Berücksichtigung der herrschenden Lehre zu den einschlägigen verfassungsrechtlichen, privatrechtlichen und arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten ausführlich dargelegt hat, sind die Kollektivvertragsparteien bei der Gestaltung des Kollektivvertrages an die verfassungsrechtlich ge- währleisteten Grundrechte gebunden; andernfalls ist er sittenwidrig (vgl Cerny aaO 47 f). Hiebei ist schon mangels Zugehörigkeit der normativen kollektivvertraglichen Rechtsetzung zur Hoheitsverwaltung lediglich von einer mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte vor allem im Wege der Konkretisierung der wertausfüllungsbedürftigen Generalklauseln des Zivilrechts, insbesondere des § 879 ABGB, auszugehen. Die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte auf die Rechtsverhältnisse zwischen Privatrechtssubjekten im Wege der Konkretisierung der Generalklauseln des Zivilrechtes ermöglicht und gebietet eine Differenzierung der Schutzintensität je nach der konkreten Unterlegenheitssituation des Trägers der gefährdeten Persönlichkeitsinteressen.

Die Kollektivvertragsparteien haben im Rahmen ihrer Befugnis, einen abgeschlossenen Kollektivvertrag zu ändern und die getroffene Regelung zu verschlechtern, die Grundrechte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beachten, wobei bei einem Eingriff in auf Kollektivvertrag beruhende Rechte der Eigentumsschutz nach Art 5 StGG und insbesondere nach Art 1 des 1.ZP MRK sowie der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz nach Art 7 B-VG zu beachten ist. Dies muß kraft Größenschlusses erst recht gelten, wenn durch den Kollektivvertrag - oder wie hier durch Betriebsvereinbarung auf Grund einer kollektivvertraglichen Ermächtigung - in günstigere einzelvertragliche Regelungen eingegriffen werden soll.

Bei der an den Banken-Kollektivvertrag anknüpfenden Valorisierungsklausel handelt es sich im vorliegenden Fall um eine auf privatrechtlicher Sondervereinbarung beruhende vermögenswerte Position, die unter den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz fällt und unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen ist.

Bloße Eigentumsbeschränkungen sind zulässig, soweit sie durch das öffentliche Interesse sachlich gerechtfertigt sind und den Wesensgehalt des Grundrechtes nicht berühren. Überträgt man mit der Entscheidung SZ 65/163 diese Grundsätze auf einen Betrieb betreffende Regelungen, dann kann das Sachlichkeitsgebot bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Interessen des Betriebes erfüllt sein. Bei Eingriff in einzelvertragliche Regelungen wird darüber hinaus zu beachten sein, daß der aus einem im Rahmen der Privatautonomie geschlossenen Vertrag berechtigte noch weniger als der seine Rechte aus einem Kollektivvertrag ableitende Arbeitnehmer mit einer nachträglichen Verschlechterung seiner Rechtsstellung durch die Kollektivvertragsparteien rechnen muß. Ein Eingriff - sofern man ihn bezüglich bereits bestehender einzelvertraglicher Regelungen überhaupt für zulässig erachtet - wird daher nur dann aus dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit sachlich zu rechtfertigen sein, wenn ansonsten der Fortbestand des Betriebes gefährdet wäre.

Für die hier zu beurteilende Einschränkung des einzelvertraglich zugesagten Valorisierungsbetrages ist dies - im Gegensatz zur zitierten Entscheidung SZ 65/163 - keineswegs evident. Der Erstantragsgegner hat nicht einmal behauptet, daß dieser Eingriff in die wohlerworbenen Rechte der wenigen hievon betroffenen ehemaligen Mitarbeiter der L***** (nämlich solcher mit Sondervertrag, die zwischen der Fusion und November 1994 in Pension gegangen sind) für die B***** notwendig wäre. Dagegen spricht auch, daß die B***** den erst nach diesem Zeitpunkt in Pension tretenden derartigen ehemaligen L*****-Mitarbeitern den Umstieg in den günstigeren B*****-Sondervertrag anbieten konnte. Es ist daher davon auszugehen, daß dringende berücksichtigungswürdige betriebswirtschaftliche Gründe für eine derartige Einschränkung der einzelvertraglich zugesicherten Rechte, die den Inhabern von Sonderverträgen von der übernehmenden Gesellschaft nach der Fusion sogar nochmals schriftlich bekräftigt wurden, nicht vorliegen und daher unter dem Gesichtspunkt insbesondere des Art 1 des 1.ZP MRK einen unzulässigen Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Eigentum darstellt und damit gemäß § 879 ABGB unwirksam ist.

Die Beschränkung der Valorisierung verstößt auch gegen den verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz: Es läge eine unsachgemäße Differenzierung der ehemaligen L*****-Mitarbeiter mit Sondervertrag vor, wenn gerade die zwischen der Fusion und November 1994 in Pension gegangenen ehemaligen Mitarbeiter der L***** mit Sondervertrag schlechter gestellt würden, als solche Mitarbeiter, die vor der Fusion mit Ansprüchen auf Valorisierung nach dem Bankenkollektivvertrag oder nach November 1994 mit Ansprüchen nach dem günstigeren B*****-Sondervertrag in Pension gingen.

Dem modifizierten Feststellungsantrag zu Punkt 2 ist daher ebenfalls stattzugeben.

Hingegen ist der Feststellungsantrag gegenüber dem Zweitantragsgegner mangels Passivlegitimation zur Gänze abzuweisen. Der Sachverhalt liegt nämlich nicht im Rahmen des Wirkungsbereiches des Zweitantragsgegners, weil der vom Antragsteller behauptete Sachverhalt keinen Arbeitgeber betrifft, dessen Interessen der Zweitantragsgegner vertritt oder zu vertreten hat (Kuderna aaO Erl 9 f). Die B***** ist lediglich Mitglied des Erstantragsgegners. Der Zweitantragsgegner ist auch nicht dadurch betroffen, daß die Arbeitnehmer, um deren Rechte es geht, ehemals Mitarbeiter der L***** waren; diese schied mit der Fusion als ordentliches Mitglied des Zweitantragsgegners aus; die hier festzustellenden Rechte treffen aber ausschließlich Rechte aus der Zeit nach der Fusion.

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