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§ 2 ArbVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1974

1. HAUPTSTÜCK

KOLLEKTIVVERTRAG Begriff und Inhalt

§ 2.

(1) Kollektivverträge sind Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber einerseits und der Arbeitnehmer andererseits schriftlich abgeschlossen werden.

(2) Durch Kollektivverträge können geregelt werden:

  1. 1. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien;
  2. 2. die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer;
  3. 3. die Änderung kollektivvertraglicher Rechtsansprüche gemäß Z 2 der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer;
  4. 4. Maßnahmen im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 4;
  5. 5. Art und Umfang der Mitwirkungsbefugnisse der Arbeitnehmerschaft bei Durchführung von Maßnahmen gemäß Z 4 und von Maßnahmen im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 9;
  6. 6. gemeinsame Einrichtungen der Kollektivvertragsparteien;
  7. 7. sonstige Angelegenheiten, deren Regelung durch Gesetz dem Kollektivvertrag übertragen wird.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12096970

alte Dokumentnummer

N6197422882L