OGH 9ObA215/89 (9ObA216/89)

OGH9ObA215/89 (9ObA216/89)30.8.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Fellner und Dr.Dengscherz als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Partei B*** D*** L***-H*** Tirol, vertreten durch

dessen Vorsitzenden Werner P***, Innsbruck, Meranerstraße 8, dieser vertreten durch Dr.Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei L*** Tirol, Zentrale,

Innsbruck, Meranerstraße 8, vertreten durch Dr.Günter Kolar, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert S 600.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.Dezember 1988, GZ 5 Ra 82,189/88-20, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 25.Februar 1988, GZ 47 Cga 1150/87-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 17.587,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 2.931,30 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kollektivvertrag für die Angestellten der österreichischen Landes-Hypothekenbanken vom 18.November 1983 (im folgenden auch: KV 83) enthält in § 8 unter der Überschrift "Gehaltsregelung" folgende Bestimmung:

"(1) Für die Einreihung in das Gehaltsschema ist die Gliederung nach § 2 maßgebend, wobei den Angestellten unter den gleichen Voraussetzungen wie den Beamten des jeweiligen Bundeslandes die Erreichung höherer Dienstklassen möglich ist.

(2) Die Besoldung erfolgt, soweit nicht durch Kollektivvertrag abweichende oder ergänzende Regelungen getroffen werden, analog dem Gehaltsschema der öffentlich Bediensteten des jeweiligen Bundeslandes entsprechend den Bestimmungen der §§ 3 bis 7, 8 Absatz 1 und Absatz 3, 8 Absatz 1 und Absatz 3, 12 a, Absatz 1 bis Absatz 5 und Absatz 9, 28, 29, 31 bis 34 und 88 des Gehaltsgesetzes 1956 BGBl. Nr. 54/56 in seiner für die Landesbeamten jeweils gültigen neuesten Fassung. Andere besoldungsrechtliche Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 finden keine

Anwendung ... Beförderungen beschließt das Kuratorium."

Die im § 8 Abs 1 KV erwähnte "Gliederung der Dienstnehmer" nach § 2 KV folgt dem Schema des öffentlichen Dienstes. Danach werden die Dienstnehmer je nach ihrer Verwendung in fünf Gruppen, nämlich 1/E Hilfsdienst, 2/D Mittlerer Dienst (Kanzleidienst), 3/C Fachdienst, 4/B Gehobener Fachdienst (Rechnungsdienst), 5/A Höherer Dienst (rechtskundiger und kaufmännischer Dienst) eingeteilt.

§ 8 Abs 6 KV 83 lautet:

"Es steht jeder Bank frei, anstelle des obigen Besoldungsschemas ein nach ihren speziellen Bedürfnissen gewähltes Schema in der Betriebsvereinbarung festzulegen. Auch diesem Schema kommt volle Kollektivvertragswirkung zu, wenn der Gesamtjahresbezug des einzelnen Dienstnehmers mindestens dem Gesamtjahresbezug nach diesem Kollektivvertrag entspricht."

In einer Betriebsvereinbarung der T***

L***-H*** (ohne Datum: Inkraft ab 1.Jänner 1962) zum Kollektivvertrag für die Angestellten der österreichischen Landeshypothekenanstalten vom 15.Mai 1961 (Beilage 2) wurde in § 8 "Gehaltsschema" (zu § 8 Abs 6 KV 61) folgendes vereinbart:

"Die Besoldung erfolgt, soweit nicht durch Kollektivvertrag abweichende oder ergänzende Regelungen getroffen werden, analog dem Gehaltsschema der öffentlichen Beamten des Landes (§ 8 Abs 2 KV 61); hiebei ist jedoch auf die gekürzte Dienstzeit von 35 Jahren Bedacht zu nehmen. Das dieser Betriebsvereinbarung beiliegende Gehaltsschema entspricht diesen Voraussetzungen und bildet einen integrierenden Bestandteil der Betriebsvereinbarung."

In der Sitzung vom 18.Dezember 1972 beschloß das Kuratorium der L***-H*** Tirol, den Angestellten mit Wirkung vom 1. Dezember 1972 eine Verwaltungsdienstzulage mit denselben Ansätzen, wie sie für die Beamten der allgemeinen Verwaltung gemäß der 24. Gehaltsgesetznovelle gelten, zu gewähren. Mitarbeiter der Beklagten, die vor dem 24.Juli 1984 in den Dienst eingetreten sind, wird seither die Verwaltungsdienstzulage gezahlt. Mit Vorstandsbeschluß vom 24.Juli 1984 beschloß die

L***-H*** Tirol, neu eintretenden Mitarbeitern die Verwaltungsdienstzulage bis auf weiteres nicht zu gewähren. Der klagende Betriebsrat (§ 53 Abs 1 ASGG) der beklagten L***-H*** Tirol (Arbeitgeberin) stellte mit den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen folgendes Feststellungsbegehren (§ 54 Abs 1 ASGG), von dem mindestens drei Arbeitnehmer der Beklagten betroffen sind:

1. Den Angestellten der Beklagten sei unter den gleichen Voraussetzungen wie den Beamten des jeweiligen Bundeslandes die Erreichung höherer Dienstklassen zu ermöglichen und insbesondere die Beförderungsrichtlinien des L*** T*** auch hinsichtlich der Umstufung von einer Vergüterungsgruppe in eine höhere zugrundezulegen;

2. die Verwaltungsdienstzulage sei gemäß § 30 des derzeit geltenden Gehaltsgesetzes Teil der Besoldung der Angestellten der Beklagten, insbesondere auch der neu eintretenden Angestellten. Die Beklagte weigere sich entgegen den oben zitierten Bestimmungen des Kollektivvertrages, ihren Angestellten unter den gleichen Voraussetzungen wie den Beamten des L*** T*** die Erreichung höherer Dienstklassen zu ermöglichen. Die Angestellten der Beklagten würden erst nach längerer Dienstzeit als vergleichbare Beamte des L*** T*** in höhere Vergütungsgruppen des Gehaltsschemas umgestuft (die Beklagte führt dazu in der Klage mehrere Beispiele an). Die die Angestellten der Beklagten mit den Landesbeamten gleichstellende Bestimmung des § 8 KV 83 sei keine unzulässige dynamische Verweisung. Jedenfalls habe der KV 83 schuldrechtliche Wirkung und sei insofern als Vertrag zugunsten Dritter zu beurteilen. Auch auf Grund der Betriebsübung hätten die Angestellten der Beklagten Anspruch auf Umstufung in höhere Vergütungsgruppen erworben.

Der Beschluß der Beklagten, die Verwaltungsdienstzulage neu eintretenden Dienstnehmern nicht mehr zu gewähren, verstoße gegen § 8 KV 83, in dem ausdrücklich § 3 Abs 2 GehG angeführt sei, und auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß § 8 KV 83 eine unzulässige dynamische Verweisung enthalte und auch nicht in eine zulässige statische Verweisung umgedeutet werden könne, weil die verwiesene Regelung unbestimmt und nicht veröffentlicht sei. Die Beförderungsrichtlinien des L*** T*** seien geheim. Die Beklagte entlohne die Angestellten auf Grund der (oben zitierten) Betriebsvereinbarung; diese entspreche der Bestimmung des § 8 Abs 6 KV 83. Die Beklagte wende auf Grund einer Betriebsübung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat seit jeher eigene Beförderungsrichtlinien auf ihre Dienstnehmer an.

In der Zeit vom 19.Februar 1986 bis 27.Mai 1987 sei neu eintretenden Maturanten eine Maturantenzulage in der Höhe der jeweiligen Verwaltungsdienstzulage zuerkannt worden. Eine zeitliche Differenzierung zwischen bereits angestellten und neu eintretenden Dienstnehmern verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren mit folgender Fassung statt:

1. Es wird festgestellt, daß den Angestellten der beklagten Partei unter den gleichen Voraussetzungen wie den Beamten des jeweiligen Bundeslandes die Erreichung höherer Dienstklassen zu ermöglichen ist; insbesondere, daß die Beförderungsrichtlinien des L*** T*** auch hinsichtlich der Umstufung von einer Vergütungsgruppe in eine höhere zugrundzulegen sind, dies unter Zugrundelegung der derzeit (1988) gültigen Fassung des Gehaltsgesetzes 1956, iVm den für das Jahr 1988 gültigen Beförderungsrichtlinien des L*** T***.

2. Es wird des weiteren festgestellt, daß die Verwaltungsdienstzulage gemäß § 30 des derzeit geltenden Gehaltsgesetzes Teil der Besoldung der Angestellten "der österreichischen Landeshypothekenbank", insbesondere auch der neu eintretenden Angestellten "der österreichischen Landeshypothekenbank" ist.

Das Erstgericht traf folgende wesentliche Feststellungen:

Die Beklagte wurde vom L*** T*** mit Beschluß des Tiroler Landtages vom 12. und 15.Februar 1898 gegründet. Dieser beschließt auf Antrag der Landesregierung und nach Anhörung des Aufsichtsrates Satzungsänderungen und die Auflösung der Bank. Der Aufsichtsrat besteht aus dem Vorsitzenden, den zwei Stellvertretern und fünf weiteren Mitgliedern. Diese werden von der Landesregierung auf die jeweilige Funktionsdauer des Landtages bestellt. Die Aufsicht des L*** T*** als Haftungsträger über die Bank obliegt der Landesregierung. Diese bestellt aus ihrem Kreis ein Mitglied zum Aufsichtskommissär. Der Aufsichtskommissär und sein Stellvertreter haben das Recht, an allen Sitzungen des Aufsichtsrates und der Ausschüsse sowie des Vorstandes teilzunehmen.

Die Beklagte hat ein eigenes (Gehalts-)Schema und wendet die Beförderungsrichtlinien des Landes nicht an. Sie hat am 6.Dezember 1977 mit dem Betriebsrat ein Beförderungsrichtlinienschema erstellt, das Bestimmungen über die Überstellung von den Verwendungsgruppen D und C in die Verwendungsgruppe B, die Umstufung von der Vergütungsgruppe B a in die Vergütungsgruppe B b und über die Umstufung von der Vergütungsgruppe A/a in die Vergütungsgruppe A/b enthält (ein Teil dieser vom Erstgericht im einzelnen festgestellten Beförderungsrichtlinien ist allerdings auch in § 2 Abs 1 KV 83 enthalten). Diese Beförderungsrichtlinien wurden nicht Bestandteil der Betriebsvereinbarung, aber vom Kuratorium am 7.Dezember 1977 und vom L*** T*** genehmigt. Für die Verwendungsgruppe E und D wurden diese Beförderungsrichtlinien am 1.Dezember 1981 abgeändert. Die Beförderungsrichtlinien des L*** T*** werden nicht kundgemacht. Seit dem Jahr 1985 sind sie allerdings zumindest den Personalvertretern bekannt. Früher wurden sie streng geheimgehalten. Jede Personalmaßnahme wird von der Landesregierung beschlossen. Die Präsidialabteilung hält sich an die vom Land beschlossenen Beförderungsrichtlinien (die vom Erstgericht beispielsweise für Fälle der Beförderung in die Dienstklasse VII Verwendungsgruppe B und A wiedergegeben wurden). Bei der Beklagten "gibt es nur wenig solche Planstellen, die bei Einhaltung der Beförderungsrichtlinien erreicht werden könnten". Die Verwendungsgruppen E bis C bei der Beklagten sind gegenüber den Beamten des L*** T*** im wesentlichen nicht benachteiligt. Auf Grund der Beförderungsrichtlinien der Beklagten sind aber 20 Dienstnehmer (Filialleiter und Gruppenleiter) gegenüber den Beförderungsrichtlinien des Landes derzeit schlechtergestellt. Der Beschluß des Vorstands vom 24.Juli 1984, neu eintretenden Mitarbeitern die Verwaltungsdienstzulage bis auf weiteres nicht zu gewähren, wurde in der Vorstandssitzung vom 19.Februar 1986 wieder teilweise abgeändert. Neu eintretenden Maturanten, die auf Grund der Ergänzung des Kollektivvertrages vom 17.September 1985 in die Verwendungsgruppe C a eingestuft werden können, wurde danach die während der ersten drei Jahre nicht gewährte Verwaltungsdienstzulage in der Form nachgezahlt, daß ihnen im vierten bis sechsten Jahr ihrer Tätigkeit 140 % und im siebenten bis neunten Jahr 160 % der jeweils für ihre Gehaltsstufe gültigen Verwaltungsdienstzulagen gewährt wurde.

In der Zeit zwischen August 1985 und Februar 1986 erhielten zwei Dienstnehmerinnen die ehemalige Verwaltungsdienstzulage. Vom 19. Februar 1986 bis 27.Mai 1987 wurde keinem Maturanten die Zulage sofort mit Dienstantritt gezahlt. Nach dem 27.Mai 1987 erhielt nur ein Dienstnehmer die Verwaltungsdienstzulage. Für die Gewährung waren jeweils besondere Gründe maßgebend. In der Vorstandssitzung vom 26.Jänner 1988 wurde beschlossen, die Verwaltungsdienstzulage ab 27. Mai 1987 an keinen neu eintretenden Dienstnehmer mehr zu gewähren. Die Beförderungsrichtlinien wurden von der Beklagten in den letzten beiden Jahren nicht immer eingehalten; dies wurde mit der Eigenschaft einer "Kann-Bestimmung" begründet.

Das Erstgericht war der Ansicht, daß § 8 KV 83 eine sogenannte dynamische Verweisung enthalte, die im normativen Teil eines Kollektivvertrages ungültig sei, aber als zulässig statische Verweisung gedeutet werden könne. Demnach sei dem Begehren zu Punkt 1. unter Zugrundelegung der derzeit (1988) gültigen Fassung des Gehaltsgesetzes in Verbindung mit den im Jahre 1988 geltenden Beförderungsrichtlinien des L*** T*** stattzugeben. Die Verwaltungsdienstzulage sei Teil der Besoldung der Angestellten der Beklagten geworden, weil sie vorbehaltslos und mit einer solchen Regelmäßigkeit gewährt worden sei, daß die Angestellten damit hätten rechnen können. Sie habe dadurch den Charakter einer freiwilligen Zuwendung verloren. Da die Beklagte die Zahlung der Verwaltungsdienstzulage von keinem Vorbehalt abhängig gemacht habe, sei dem Feststellungsbegehren stattzugeben gewesen. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies das Feststellungsbegehren ab.

§ 8 KV 83 enthalte eine unzulässige dynamische Verweisung auf das Gehaltsschema der öffentlich Bediensteten des jewiligen Bundeslandes in seiner für die Landesbeamten jeweils gültigen Fassung. Zur Zulässigkeit solcher Verweisungen im Bereich der Bundes- und Landesgesetzgebung habe der Verfassungsgerichtshof schon bisher erkannt, daß die Rezeption von Gesetzen eines anderen Gesetzgebers "in der jeweils geltenden Fassung" unanwendbar (und mit der Verfassung unvereinbar) sei. Diese Rechtsprechung sei auch auf dynamische Verweisungen in Kollektivverträgen anzuwenden. Die Befugnis der Kollektivvertragsparteien, Dritte durch Setzung von kollektivvertraglichen Normen zu binden, leite sich nicht aus der ihnen zukommenden Privatautonomie ab, sondern gründe sich auf

§ 2 ArbVG. Diese Rechtssetzungsbefugnis komme nur den im ArbVG genannten kollektivvertragsfähigen Körperschaften bezüglich der jweils kollektivvertragsunterworfenen Personen in Ansehung der im § 2 Abs 2 ArbVG genannten Angelegenheiten zu. Eine Delegation dieser Rechtssetzungsbefugnis im Wege einer dynamischen Verweisung an andere, nicht kollektivvertragsfähige Rechtssubjekte sei nicht zulässig, weil den Kollektivvertragsparteien eine derartige Ermächtigung durch das kompetenzbegründende ArbVG nicht eingeräumt worden sei.

§ 8 Abs 1 und 2 KV 83 enthalte eine zweifache dynamische Verweisung, einerseits auf das Gehaltsschema des öffentlichen Dienstes und andererseits auf die damit im Zusammenhang stehenden Bestimmungen für das Erreichen höherer Dienstklassen durch die Beamten (Beförderungsrichtlinien). In diesem Umfang liege somit eine eindeutige Überschreitung der den kollektivvertragsfähigen Körperschaften durch das Arbeitsverfassungsgesetz eingeräumten Rechtssetzungsbefugnis vor. Ob die Betriebsvereinbarung "aus dem Jahre 1962" rechtswirksam zustandegekommen und nach der Übergangsbestimmung des § 164 Abs 2 ArbVG noch wirksam sei, könne dahingestellt bleiben. Auch diese Betriebsvereinbarung enthalte wiederum eine dynamische und damit unzulässige Verweisung auf den Kollektivvertrag und damit auf das Gehaltsschema der Landesbeamten. Die unzulässige dynamische Verweisung könne auch nicht in eine zulässige statische Verweisung umgedeutet werden. Im derzeit gültigen Kollektivvertrag sei die verwiesene Regelung nicht wiedergegeben. Dazu komme, daß das L*** T*** die Beförderungsrichtlinien nicht verlautbare, so daß es mangels Erfüllung der im Arbeitsverfassungsgesetz für die kollektive Rechtssetzung vorgesehenen Formerfordernisse an der erforderlichen Publizität fehle. Darüber hinaus müßte die Annahme einer statischen Verweisung auch daran scheitern, daß die Verweisungsbestimmung ohne ihren dynamischen Charakter inhaltsleer wäre. Es ergebe sich aus dem Zweck der Regelung nicht, daß die Kollektivvertragsparteien auch die bloß statische Verweisung gewollt hätten. Damit sei aber das Feststellungsbegehren zu Punkt 1. nicht berechtigt. Überdies sei das erhobene Feststellungsbegehren unbestimmt, weil weder die angestrebten höheren Dienstklassen noch die Beförderungsrichtlinien des L*** T*** in concreto im Begehren angeführt seien. Das Feststellungsbegehren zu Punkt 2. sei auch dann nicht berechtigt, wenn man die Worte "Österreichische Landeshypothekenbank" durch "Beklagte" (= L***-H*** Tirol) ersetze und damit auf den Wirkungskreis des Klägers beschränke. Dem Kläger fehle die Legitimation für neu eintretende Arbeitnehmer. Sollte sich der Urteilsspruch nur auf erst zu begründende Arbeitsverhältnisse auswirken, müßte das Vorliegen eines Feststellungsinteresses verneint werden. Auch wenn das Klagebegehren dahin verstanden werde, daß die Beklagte verpflichtet sei, allen seit dem 24.Juli 1984 eingetretenen Angestellten die Verwaltungsdienstzulage zu gewähren, sei es nicht berechtigt. Als Rechtsgrund für die Gewährung der Verwaltungsdienstzulage komme wegen der Unzulässigkeit und Unwirksamkeit der dynamischen Verweisungen des § 8 Abs 2 KV 83 keine wirksame Bestimmung des Kollektivvertrages in Betracht. Überdies sei im derzeit gültigen Kollektivvertrag die Bestimmung des § 30 GehG über die Verwaltungsdienstzulage nicht angeführt. Als Rechtsgrund der Gewährung der Verwaltungsdienstzulage scheide aber auch eine gültige Betriebsvereinbarung aus. Ob als Rechtsgrund für die Gewährung der Verwaltungsdienstzulage an die bis 24.Juli 1984 eingetretenen Angestellten eine Betriebsübung und damit eine konkludente Vereinbarung oder eine Auslobung nach § 860 ABGB angenommen werde, bedürfe keiner Erörterung, weil den bis zu diesem Tage eingetretenen Dienstnehmern ohnedies die Verwaltungsdienstzulage weitergewährt werde. Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindere jedoch den Arbeitgeber nicht, in zeitlicher Hinsicht zu differenzieren und Vergünstigungen den ab einem bestimmten Zeitpunkt neu eintretenden Arbeitnehmern nicht mehr zu gewähren. Der Arbeitgeber könne auch bei der (konkludenten) Einzelvertragsergänzung durch eine auf den Eintrittstag abstellende zulässige Stichtagsregelung erreichen, daß neu eintretende Arbeitnehmer nicht mehr von dieser Regelung erfaßt würden. Dadurch, daß die Beklagte in der Zeit vom 24.Juli 1984 bis Februar 1986 zwei Arbeitnehmern die Verwaltungsdienstzulage gewährt habe, sei das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzt worden. Auch in der Gewährung der Maturantenzulage sei eine gerechtfertigte Differenzierung zu erblicken.

Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß den Feststellungsbegehren vollinhaltlich stattgegeben werde. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Kollektivvertrag für Angestellte der österreichischen Landes-Hypothekenbanken verweist im § 8 Abs 2 KV auf die Besoldung analog dem Gehaltsschema der öffentlich Bediensteten des jeweiligen Bundeslandes "in seiner für die Landesbeamten jeweils gültigen Fassung" und zählt hiebei Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) taxativ auf. Da das Gehaltsgesetz gemäß seinem § 1 Abs 2 auf alle Bundesbeamten des Dienststandes Anwendung findet, ist die Verweisung in § 8 Abs 2 KV dahin zu verstehen, daß auf die Angestellten der österreichischen Landes-Hypothekenanstalten jene landesgesetzlichen Bestimmungen der betreffenden Bundesländer (mit Ausnahme von Niederösterreich) analog anzuwenden sind, mit denen der jeweilige Landesgesetzgeber im Wege der Verweisung das Gehaltsschema der Bundesbeamten mit den zitierten Bestimmungen des Gehaltsgesetzes übernommen hat. Bei der Verweisung des § 8 Abs 2 KV 83 handelt es sich daher um eine doppelte Verweisung - und zwar je nach Vorgangsweise des betreffenden Landesgesetzgebers - allenfalls sogar um eine doppelte dynamische Verweisung (Das Tir Landesbeamtengesetz LGBl. 1949/7 verwies in § 3 pauschal auf die Dienstund Pensionsrechtsvorschriften für die öffentlich-rechtlichen Bundesbediensteten, das Tir Landesbeamtengesetz vom 22.Juli 1974 LGBl. 1974/57 ordnete in § 2 die Anwendung des Gehaltsgesetzes 1956 anscheinend noch dynamisch an; auch die Verweisungen des Landesbeamtengesetzes 1982 !Wiedervereinbarung und der folgenden Novellen sind noch dynamisch zu verstehen, enthalten jedoch jeweils ein Gehaltsschema; erst die 13.Landesbeamtengesetznovelle LGBl. 1987/51 verweist deutlich statisch auf taxativ aufgezählte Vorschriften des Bundesbeamtenrechts in einer ganz bestimmten Fassung; sie enthält auch eine Regelung über die Höhe der Verwaltungsdienstzulage). Hingegen verweist § 8 Abs 1 KV 83 unmittelbar auf jene Normen ("Voraussetzungen"), unter denen den Beamten des jeweiligen Bundeslandes die Erreichung höherer Dienstklassen möglich ist.

Diese Verweisungen wurden von den Vorinstanzen zutreffend als unzulässige dynamische Verweisung beurteilt. Daß es sich um eine dynamische Verweisung auf die - nicht von den Kollektivvertragsparteien, sondern von einem Dritten festzusetzenden - Beförderungsrichtlinien handelt und dadurch der jeweilige Inhalt der anzuwendenden Norm von diesem Dritten bestimmt wird, bestreitet auch der Revisionswerber nicht; er meint aber, daß die Gründe, aus denen der Verfassungsgerichtshof solche Verweisungen eines Gesetzgebers auf einen anderen Gesetzgeber für unanwendbar erklärt habe (VfSlg 3.149, 6.290, 7.085, 7.241; vgl dazu Koja, Zur Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit statischer und dynamischer Verweisungen, ÖJZ 1979, 29 !33 ), auf Kollektivverträge nicht zuträfen, weil diese - ähnlich wie Verträge zugunsten Dritter - ein Instrument des Privatrechts seien. Das Arbeitsverfassungsgesetz lasse unter bestimmten Voraussetzungen Verträge zu Lasten Dritter zu. Das damit bindende Verhandlungsergebnis der Kollektivvertragsparteien beruhe daher nicht auf einer einseitigen Rechtssetzungsbefugnis, wie bei einer gesetzgebenden Körperschaft oder einer verordnungsgebenden Behörde. Darauf ist zu entgegnen, daß die Befugnis der Kollektivvertragsparteien, Dritte durch Erlassung kollektivvertraglicher Normen zu binden, nicht aus der ihnen wie den übrigen Rechtssubjekten zukommenden Privatautonomie, d.h. aus der grundsätzlichen Freiheit, ihrer rechtlichen Beziehungen durch Rechtsgeschäft zu regeln, abzuleiten ist, sondern einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung zur Rechtssetzung mit Wirkung für am Abschluß nicht beteiligte Dritte bedurfte. Eine derartige Rechtssetzungsbefugnis kommt nur den im ArbVG genannten kollektivvertragsfähigen Körperschaften bezüglich der jeweils kollektivvertragsunterworfenen Personen in Ansehung der im § 2 Abs 2 ArbVG genannten Angelegenheiten zu. Eine Delegation dieser Rechtssetzungsbefugnis im Wege einer dynamischen Verweisung an andere, nicht kollektivvertragsfähige Rechtssubjekte kommt daher ebensowenig in Frage wie die Delegation der den Ländern durch die Bundesverfassung zugewiesenen Gesetzgebungskompetenz an andere gesetzgebende Körperschaften (VfSlg 3.149, 6.290, 7.085, 7.241; Koja aaO 34 f; 9 Ob A 168/88). Die Kollektivverträge sind daher, soweit sie sich im Rahmen der Rechtssetzungsbefugnis nach dem ArbVG halten, Gesetze im materiellen Sinn. Eine Delegation der den Kollektivvertragsparteien vom Bundesgesetzgeber übertragenen Rechtssetzungsbefugnis an von ihnen verschiedene, oft nicht einmal genau identifizierbare Rechtssubjekte ist - mangels Ermächtigung durch das kompetenzbegründende ArbVG (vgl Koja aaO 34) - unzulässig (Strasser Dynamische Verweisungen in Kollektivverträgen in FS-Floretta, 627 ff !630 ff ; Strasser in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht2 II 124;

Floretta-Strasser, Komm.z.ArbVG 21 f; auch Mayer-Maly, Verweisungsprobleme bei Kollektivverträgen, RdW 1984, 143 ff;

9 Ob A 168/88).

Im vorliegenden Fall verweist der Kollektivvertrag auf die Beförderungsrichtlinien der jeweiligen Bundesländer für die Landesbeamten. Bei diesen Beförderungsrichtlinien handelt es sich - soweit das L*** T*** betroffen ist - um nicht öffentlich kundgemachte und daher nicht allgemein zugängliche Richtlinien für die Landesverwaltung, die bis vor einigen Jahren sogar streng geheim gehalten wurden; soweit diesen Richtlinien überhaupt Normcharakter zukommt, kann es sich hiebei nur um interne Verwaltungsverordnungen (Erlässe) handeln, die an jene Verwaltungsorgane des Landes gerichtet sind, die Beförderungen vorzunehmen oder vorzuschlagen haben. Die Beförderungsrichtlinien sind nur insoweit bindend, als vor dem Erreichen der vorgegebenen Richtliniendienstzeit eine Beförderung nicht vorgenommen werden soll. Sie können daher auch als Selbstbindungsakte der Landesverwaltung gedeutet werden. Dem Einzelnen erwächst aus der Nichteinhaltung der Beförderungsrichtlinien - grundsätzlich - kein Rechtsanspruch. Die Verweisung auf derartige Beförderungsrichtlinien überträgt damit die den Kollektivvertragsparteien vom Bundesgesetzgeber eingeräumte Rechtssetzungsbefugnis bei der Gestaltung der gegenseitigen, aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in bezug auf die Beförderung der Arbeitnehmer in höhere Vergütungsgruppen an Dritte, mangels Kundmachung der Beförderungsrichtlinien nicht einmal genau identifizierbare Rechtssubjekte aus dem Bereich der Landesverwaltung. Eine derartige Delegation ist mangels Ermächtigung durch das kompetenzbegründende ArbVG unzulässig (Strasser in Floretta FS aaO 633 !Verweisung auf landesgesetzliche Regelungen und 635 !Verweisung auf Erlässe ; 9 Ob A 168/85).

Die in der Revision dagegen erhobenen Einwände sind nicht überzeugend. Die - praktisch kaum in Betracht

kommende - Möglichkeit, in einem Kollektivvertrag auch die gänzliche Unentgeltlichkeit (von Arbeitsleistungen) zu bestimmen, hat mit der erörterten Frage der Rechtssetzungsbefugnis nichts zu tun, weil es dabei primär nicht um die inhaltliche Bedenklichkeit der "dynamisch" übernommenen Drittregelung, sondern um die Frage der Zulässigkeit der Übertragung der Rechtssetzungsbefugnis und erst in zweiter Linie auch um das Problem der inhaltlichen Bestimmtheit der verwiesenen Regelung geht. Ob die Verweisung auf das Besoldungsschema der Landesbeamten im § 8 KV 83 ausreichend bestimmt ist, ist schon deshalb belanglos, weil die Beklagte ohnehin mit Betriebsvereinbarung (§ 29 ArbVG; dazu Strasser in FS Floretta aaO 629) vom 19.Juni 1962 (Beilage 2) ein - offenbar jeweils angepaßtes (Beilage 4) - Gehaltsschema eingeführt hat und nur strittig ist, inwieweit die Beförderungsrichtlinien des Landes bei der Überstellung in eine andere Vergütungsgruppe dieses Schemas anzuwenden sind.

Da es um die sachlich abgegrenzte Rechtsetzungsbefugnis verschiedener Körperschaften geht, ist entgegen der Auffassung der Revision die Frage der Ranghöhe der verwiesenen Norm ohne Bedeutung. Durch die Verweisung auf künftige, noch nicht feststehende Entlohnungssysteme der Landesbediensteten begaben sich die Kollektivvertragsparteien unzulässigerweise ihrer Rechtssetzungsbefugnis. Daß sie diese jederzeit durch Widerruf der dynamischen Verweisung und Schaffung einer eigenständigen Regelung (allenfalls auch durch statische Verweisung) wieder in Anspruch nehmen können, macht die bis dahin eingehaltene Vorgangsweise nicht zulässig. Es ist zwar richtig, daß das L*** T*** einerseits als Haftungsträger der beklagten Hypothekenbank (unbeschadet der Zuständigkeit des Bundes zur gesetzlichen Aufsicht nach dem Hypothekenbankgesetz !vgl § 36 Abs 1 Z 4 KWG ) Aufsichtsrechte hat, die auch eine Einwirkung auf das Besoldungssystem der Beklagten ermöglichen, und daß es andererseits auch die Diensthoheit über die Landesbeamten ausübt; dies ändert jedoch nichts an der Unzulässigkeit der dynamischen Verweisung, da die Normsetzungsbefugnis nach § 2 Abs 1 und 2 Z 2 ArbVG den kollektivvertragsfähigen Körperschaften, die Normsetzungsbefugnis bezüglich der Landesbeamten aber dem Landesgesetzgeber bzw. der T*** L*** als Verordnungsgeber zusteht.

Wegen dieses Auseinanderfallens der Rechtssetzungsbefugnisse ist auch aus dem Hinweis der Beklagten, daß die vereinbarte dynamische Verweisung die Kollektivvertragsparteien selbst im Rahmen des schuldrechtlichen Teiles des Kollektivvertrages binde, nichts zu gewinnen. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, kann sich daraus bestenfalls eine Einwirkungspflicht der Kollektivvertragsparteien auf die Parteien der Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträge ergeben. Verträge zu Lasten Dritter können die Kollektivvertragsparteien im Rahmen ihrer bloß schuldrechtlichen Beziehungen - also außerhalb der Normwirkung des § 11 Abs 1 ArbVG - nicht wirksam abschließen. Die schuldrechtlichen Beziehungen können auch nicht zum Gegenstand eines besonderen Feststellungsverfahrens gemacht werden (WBl 1989, 192), Entgegen der Meinung des Revisionswerbers kann die unzulässige dynamische Verweisung mangels Erfüllung der im ArbVG für die kollektive Rechtssetzung vorgesehenen Formerfordernisse auch nicht in eine an sich zulässige statische Verweisung umgedeutet werden, weil in der Verweisungsbestimmung - soweit es das L*** T*** betrifft - auf überhaupt nicht kundgemachte, früher sogar streng geheimgehaltene interne Richtlinien verwiesen wird. Eine solche Verweisung wäre aber auch sinnwidrig, da dann die im Zeitpunkt des (letztmaligen) Abschlusses des (diesen Punkt regelnden) Kollektivvertrages geltenden Beförderungsrichtlinien des L*** T*** anzuwenden wären, die möglicherweise gar nicht günstiger als die am 6.Dezember 1977 zwischen den Streitteilen erstellten Beförderungsrichtlinien sind. Zudem würde das ein entsprechendes Vorbringen und ein bestimmtes Begehren des Klägers voraussetzen, an welche der früheren Beförderungsrichtlinien anzuknüpfen sei. Überdies könnte der Kläger eine verpflichtende Anwendung (überholter) Beförderungsrichtlinien des L*** T*** mit seinem Begehren nicht erreichen, weil § 8 Abs 2 KV 83 die Beförderung "unter gleichen Voraussetzungen" wie bei den Landesbeamten vorsieht, aber auch die verwiesene Norm den Beamten des L*** T*** keine subjektiven Rechte auf Beförderung innerhalb bestimmter Zeit einräumt.

Zur Verwaltungsdienstzulage ist die Revision der Ansicht, daß dieser Bezug schon nach § 8 Abs 2 KV 83 iVm der dort erwähnten Bestimmung des § 3 GehG allen Dienstnehmern zu gewähren sei; aber auch wenn der Anspruch nur aus dem Beschluß der Beklagten vom 11. Februar 1972 abzuleiten wäre, stünde die Zulage auch den nach dem 24. Juli 1984 eingetretenen Angestellten zu, weil sie Anspruch auf Gleichbehandlung mit der übrigen Belegschaft hätten.

Auch diesen Ausführungen ist nicht zu folgen: Aus § 8 Abs 2 KV 83 ist ein Anspruch auf Gewährung der Verwaltungsdienstzulage nicht abzuleiten. Diese Bestimmung enthält keine Verweisung auf die den Bundesbeamten (und im Wege der Weiterverweisung in Tiroler Landesgesetzen) auf die den Landesbeamten gebührende Verwaltungsdienstzulage. Die Verwaltungsdienstzulage wurde im Bundesdienst erst mit der 24. Gehaltsgesetz-Novelle vom 14.Juni 1972 BGBl 1972/214, eingeführt und in der damals neu gefaßten Bestimmung des § 30 Abs 1 GehG normativ geregelt. (§ 30 Abs 1 GehG hatte in der alten Fassung eine Verordnungsermächtigung zur Gewährung von Dienstzulagen enthalten.) § 3 Abs 2 GehG zählt hingegen nur allfällige Zulagen auf, ohne deren jeweilige Anspruchsvoraussetzungen zu regeln. Wie sich aus der Betriebsvereinbarung vom 19.Juni 1961 (Beilage 2) ergibt, war die Bestimmung des § 8 Abs 2 KV 83 schon im Kollektivvertrag vom 15.Mai 1961 (KV 61) enthalten. Daher konnte sich die damalige Verweisung auf die "§§ 3 bis 7 GehG" in der für die Landesbeamten jeweils gültigen neuesten Fassung nicht auf die Verwaltungsdienstzulage beziehen, weil es eine solche Zulage damals noch gar nicht gab. Die Verwaltungsdienstzulage war auch in der ursprünglichen Aufzählung des § 3 Abs 2 GehG nicht enthalten und wurde dort erst in der Fassung dieser Gesetzesstelle nach der 24.GehG-Nov erstals erwähnt. Von dem in der Revision behaupteten Redaktionsversehen, daß im Kollektivvertrag irrtümlich nur § 3 Abs 2 GehG, nicht aber § 30 GehG ngeführt worden sei, kann daher keine Rede sein. Abgesehen davon, daß § 3 Abs 2 GehG - anders als dessen Abs 1 ("dem Beamten gebühren Monatsbezüge") - keine normative Regelung enthält, handelt es sich bei der bloßen Zitierung dieser Bestimmung in § 8 Abs 2 KV bezüglich der erst später geschaffenen Zulagen wiederum um eine unzulässige dynamische Verweisung.

Anspruchsgrundlage für diese Zulage kann daher nur ihre Einführung mit Beschluß der Beklagten vom 18.November 1972 und die seither laufende Gewährung an alle vor dem 24.Juli 1984 eingetretenen Angestellten sein. In diesem Umfang ist der Anspruch gar nicht strittig, so daß der Klage insoweit das Feststellungsinteresse fehlt; strittig ist lediglich, ob der - vorher auch mit dem Betriebsrat verhandelte - Vorstandbeschluß vom 24.Juli 1984, neu eintretenden Mitarbeitern die Verwaltungsdienstzulage bis auf weiteres nicht zu gewähren, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt. Das hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen werden kann, verneint. Da der Gleichbehandlungsgrundsatz den Arbeitgeber nicht hindert, in zeitlicher Hinsicht zu differenzieren und Vergünstigungen den ab einem bestimmten Zeitpunkt in Betracht kommenden Arbeitnehmern nicht mehr zu gewähren (Arb. 10.241, 10.434), ist das Argument der Revision, den neu eintretenden Arbeitnehmern sei im Augenblick der Eingliederung in die Belegschaft ein Anspruch auf Gleichbehandlung zugewachsen, schon vom Ansatz her verfehlt. Eines ausdrücklichen "Verzichts" der neu eingetretenen Arbeitnehmer auf diese Zulage bedurfte es nicht; daß die Beklagte neu eingetretene Arbeitnehmer über den Umfang ihrer Bezüge nicht entsprechend aufgeklärt und in zurechenbarer Weise das Vertrauen auf die Gleichbehandlung mit den vorher eingestellten Dienstnehmern erweckt hat, wurde nicht behauptet.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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