Spruch:
Beiden Rekursen wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Der Kläger war bei der Beklagten vom 3. 9. 1973 bis 22. 1. 1999 beschäftigt und hat in dieser Zeit zahlreiche Erfindungen gemacht, die zum Patent angemeldet wurden. Im Einzelnen handelt es sich um Erfindungen im Zusammenhang mit der L*****-Faser und um Erfindungen aus dem Bereich der M*****Spaltung (M*****). Das Dienstverhältnis wurde durch den Austritt des Klägers beendet, der mit dem Vorenthalten von Bonuszahlungen und der zustehenden Dienstvergütungsansprüche begründet wurde.
Der Kläger begehrte in erster Instanz zuletzt die Zahlung von S 2,135.135,10 (EUR 155.166,31) brutto sA, die sich wie folgt zusammensetzen:
Hay-Bonusfür 1996 S 100.000,--
Diensterfindervergütung L*****
bis einschließlich 1998 S 256.178,21
Vorrats- und Sperrpatente S 84.000,--
Urlaubsentschädigung
für 35 Arbeitstage S 140.316,30
Abfertigung
9 Monatsentgelte) S 906.857,91
Kündigungsentschädigung (22.1.-22.4.1999)
a) Jubiläumsgeld S 72.736,20
b) Gehalt für 3 Monate S 196.383,--
c) Überstundenpauschale S 27.282,--
d) Abfertigung (3 Monatsentgelte)
unter Berücksichtigung der
Bonuszahlung S 302.285,97
e) anteilige Sonderzahlungen S 49.095,74
(richtig also insgesamt 2,135.135,33)
Die Beklagte habe die von ihm eingemahnten Forderungen nicht
rechtzeitig und vollständig gezahlt. Dabei handle es sich um folgende
Forderungen:
Mit dem Kläger sei - wie jedes Jahr - auch für 1996 ein Hay-Bonus vereinbart worden. Obwohl er die im Einzelnen genannten Ziele zu 50 bis 60 % erreicht habe, sei der Bonus nicht ausgezahlt worden. Aus diesem Titel stünden dem Kläger mindestens S 100.000,-- zu. Dieser Hay-Bonus sei zusätzlich zum Sonderbonus von 1 Million Schilling vereinbart worden. Auch ein anderer Arbeitskollege, wie der Kläger in der ersten Berichtsebene, habe den Sonderbonus und einen Hay-Bonus für 1996 erhalten. Drei andere Kollegen haben neben dem Hay-Bonus weitere Prämien erhalten. Die Weigerung, dem Kläger den Hay-Bonus zu zahlen, verstoße daher gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Erfindungsvergütung für Erfindungen im L*****-Komplex errechne sich nach folgender Formel:
Erfindungswert = Umsatz x Lizenzsatz x Anteilsfaktor x technischer Bezugsgröße x Gesamtmiterfinderanteil. Die Beklagte habe in diesem Bereich bis einschließlich 1998 einen Umsatz von S 246,7 Millionen erzielt. Eine generelle Anlastung der erzielten Verluste zu Ungunsten der Diensterfinder sei unzulässig.
In Österreich bestehe in der chemischen Industrie ein Lizenzsatz von 1,75 bis 6,8 %, in Deutschland werde für Chemiefasern ein Lizenzsatz von 3 % geleistet. Die Beklagte wolle nur von einem Lizenzsatz von 1 % ausgehen, obwohl sie bereits in der Pilotphase (große Aufwendungen, kein Gewinn) einen Lizenzsatz von 3 % an die Konkurrentin A*****AG gezahlt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe aber noch keinerlei Monopolstellung hinsichtlich der L*****-Erfindungen bestanden. Die L*****-Tochterfirma der Beklagten müsse trotz behaupteter Verluste 5 % Lizenzgebühr zahlen. Die zugrunde gelegten 3 % seien daher ein vergleichbarer Lizenzsatz im unteren Rahmen des Möglichen. Der Wert der Erfindungen, nämlich die Pionierleistung und die Monopolstellung der Beklagten, werde durch einen mit dem wichtigsten Konkurrenten geschlossenen Kreuzlizenzvertrag hervorgehoben. Die technische Bezugsgröße sei für die Berücksichtigung eines allfälligen nicht patentfähigen Know-hows mit 90 % anzunehmen. Zu den Erfindungen sei der Kläger aufgrund eigener Initiative gelangt. Dabei habe er teilweise betriebliche Hilfsmittel verwendet. Es sei daher ein Anteilsfaktor von mindestens 15 % zugrunde zu legen. Die in die Formel eingesetzten Werte ergäben eine Erfindervergütung von S 256.178,21.
Die von der Beklagten geltend gemachte Anrechnung sogenannter Inanspruchnahmevergütungen sei nicht vereinbart und bisher auch noch nie vorgenommen worden. Dabei habe es sich lediglich um Leistungsanreize gehandelt, die den Erfindern aus Anlass der Patenterteilung bzw. Diensterfindungsmeldung gewährt worden seien. Die Erfindung LZ 232 B***** sei nicht berücksichtigt worden, obwohl sie im Einsatz sei. Daher bestehe für 1997 und 1998 eine Differenz von S 8.813,--, die zum Zeitpunkt des Austritts bereits fällig gewesen sei.
Die Beklagte sei verpflichtet, auch die in der Pilotanlage erzielten Umsätze zu vergüten; sie habe dies bei allen anderen Erfindern so gemacht. Erfindungen, an denen der Kläger beteiligt sei, seien wirtschaftlich wesentlich wertvoller als viele andere Patente in diesem Komplex.
Die Beklagte sei ihrer Rechnungslegungspflicht nicht nachgekommen. Dem Erfinder stehe auch für Vorratspatente eine angemessene Vergütung zu. Die beklagte Partei hätte die Vorratspatente benützen können. Hiefür stehe dem Kläger eine Vergütung von mindestens S 84.000,-- brutto zu. Die Beklagte habe darauf bestanden, dass der Kläger bei Fallenlassen eines Patentes auf dieses im Voraus verzichte. Die Vereinbarung der Beklagten mit ihren maßgeblichen Konkurrenten, dass eventuell fallen gelassene Patente an diese übertragen werden, verletze Rechte des Klägers und verstoße gegen § 15 PatentG. Die Patente hätten einen tatsächlichen Wert für die Beklagte und seien zum Teil Sperrpatente.
Die Erfindungen des Klägers im Bereich M***** (M*****) würden seit 1992 genützt. Die hiefür zustehende Diensterfindervergütung mache „mehrere hunderttausend Schilling" aus. Trotz jahrelanger Benützung sei darüber nicht Rechnung gelegt worden. Der besondere Wert dieser Erfindungen werde durch die Bereitschaft der Beklagten zu einer Investition von mehr als 100 Millionen Schilling belegt. Ein anderer Miterfinder habe dafür S 600.000,-- erhalten. Die Weigerung, dem Kläger eine entsprechende Vergütung zu zahlen, stelle einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Im M*****-Bereich sei das Patent LZ 154 noch aufrecht, nicht aber das Patent LZ 10. Dies sei fallengelassen worden. Dem Kläger sei dieses Patent nicht zur Übernahme angeboten worden. Dabei sei dem Kläger erheblicher Schaden entstanden, weil ihm dadurch die Verwertung des Schutzrechtes nicht möglich sei. Insofern werde das Klagebegehren auch auf Schadenersatz gestützt.
Bei der M*****-Anlage lägen weitere Vorteile in der Herstellung verschiedener Nebenprodukte sowie in massiven Verbesserungen bei der Umweltbelastung. Das M*****-Verfahren werde auch zum Verkauf angeboten.
Die Beklagte sei mehrmals darauf hingewiesen worden, dass sich der Kläger wegen der Diensterfindervergütungen den Austritt vorbehalte. Im Schreiben, in dem der Kläger seinen Austritt angedroht habe, sei sie darauf hingewiesen worden, dass Zahlungen bis spätestens 21. 1. 1999 zu erfolgen hätten und der beigelegte Zahlschein zu verwenden sei. Schuldbefreiende Zahlungen hätten nur an den Klagsvertreter erfolgen können. Auf dessen Konto habe auch am 22. 1. 1999 kein Zahlungseingang festgestellt werden können.
Die Beklagte habe zumindest seit Juli 1998 über die entsprechenden Informationen über die Benützung der Patente verfügt. Der Kläger sei zu 25,64 % am gesamten L*****-Patentkomplex beteiligt. Die Beklagte habe trotz Kenntnis der maßgeblichen Bezugsgrößen und damit trotz Kenntnis ihrer längst überfälligen Zahlungsverpflichtungen ungeachtet der damit entstehenden Verjährungsproblematik Zahlungen immer wieder hinausgezögert und bewusst die niedrigsten Bewertungsansätze gewählt. Der dem Kläger zuletzt erteilte Auftrag hinsichtlich der Entwicklung von "L*****-L*****" sei eine unzumutbare Scheinbeschäftigung gewesen. Seit 15. 2. 1999 sei der Kläger bei einem anderen Dienstgeber beschäftigt. Dieser stehe nicht in Konkurrenz zur Beklagten. Die neue Beschäftigung sei nicht der Austrittsgrund gewesen. Die Beklagte sei bis einschließlich 2000 (Anmerkung: Das Verfahren ist seit Februar 1999 anhängig) einem generellen Prinzip der Abrechnungen gefolgt. Erstmals für 2001 sei sie von diesem Prinzip abgewichen, weil sich nach dem im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten geringere Summen ergeben haben. Das zuvor eingehaltene Prinzip stelle jedoch die Untergrenze der Vergütung dar; davon dürfe nicht ohne sachlichen Grund abgewichen werden. Das Prinzip sei auch auf Dienstnehmer angewendet worden, die das Einigungskonzept abgelehnt haben. Alle anderen Dienstnehmer haben für 2000 eine Vergütung auf Basis eines Lizenzsatzes von 2 % bereits erhalten. Es sei dem Kläger wie seinen Mitarbeitern auch eine einvernehmliche Lösung unter Anwendung des Sozialplans angeboten worden, doch hätte er eine Konkurrenzklausel unterschreiben müssen. Dies habe er zu Recht verweigert, da es während des aufrechten Arbeitsverhältnisses keine derartige Vereinbarung gegeben habe. Die Ansprüche aus dem Sozialplan beliefen sich auf S 674.625,74 brutto. Der Kläger sei angesichts seines berechtigtem Austritts wie im Falle einer Arbeitgeberkündigung zu behandeln. Eine Arbeitgeberkündigung zwecks Ausschlusses aus einem Sozialplan sei sittenwidrig, daher habe der Kläger alle Ansprüche aus diesem Sozialplan.
Der Kläger stützte sämtliche Klageansprüche auch auf den Titel Diensterfindungsvergütungen für die ihm zuzurechnenden patentfähigen Diensterfindungen.
Die Beklagte wendete ein, es sei kein Austrittsgrund für den Kläger vorgelegen, weil sämtliche Ansprüche gezahlt gewesen seien. Alle Ansprüche des Klägers, die seit mehr als 3 Jahren vor Klageeinbringung (also bis Ende Februar 1996) fällig gewesen wären, seien verjährt.
Der Hay-Bonus habe Jahr für Jahr einer gesonderten Vereinbarung bedurft, mangels einer solchen Vereinbarung bestehe darauf für 1996 kein Rechtsanspruch des Klägers. Für 1996 sei eine eigene Prämienvereinbarung getroffen worden, aus der der Kläger S 1 Million brutto erhalten habe. Diese Prämienvereinbarung sei an die Stelle einer Vereinbarung über den Hay-Bonus getreten. Die Differenzierung zwischen dem Kläger und dem von ihm angesprochenen Kollegen sei sachlich gerechtfertigt, weil dieser Kollege Geschäftsführer der L*****GmbH & Co KG gewesen und seine Stellung nicht mit jener des Klägers vergleichbar sei.
Es sei nicht an der Beklagten gelegen, dass zum Zeitpunkt des vorzeitigen Austritts des Klägers nicht festgestanden sei, wie viele Patente im L*****-Bereich genutzt würden. Auch der Kläger habe keine eindeutige Information geliefert.
Die Diensterfindervergütung entstehe erst nach Ablauf eines Jahres für das vorangegangene Jahr und zwar erst mit Vorliegen der endgültigen Zahlen über die verkauften Mengen. Der Anspruch für 1998 sei daher zum Zeitpunkt des Austritts und der Klageführung noch nicht fällig gewesen. Für die Zeit vor 1997 bestehe keinerlei Vergütungsverpflichtung, da nur eine Pilotanlage bestanden habe. Es sei nur ein Lizenzsatz von 1 % zu berücksichtigen, weil die L*****-Produktion in H***** trotz Investitionen im Milliardenbereich nach wie vor Verluste in dreistelliger Millionenhöhe bringe. Welcher Lizenzsatz mit der Tochterfirma, die die L*****-Erfindungen nutze, vereinbart sei, sei nicht maßgebend. Es komme auf die (negative) wirtschaftliche Entwicklung der Tochterfirma an. Der Kläger habe bei der Entwicklung des L*****-Verfahrens nicht aus Eigeninitiative, sondern über Auftrag gehandelt. Die Beklagte habe S 975 Millionen in Forschung und Entwicklung gesteckt, ein großes Maß an betrieblichen Hilfsmitteln sei vorhanden gewesen. Die Bezugsgröße von 90 % stelle nur ein Entgegenkommen gegenüber dem Kläger dar. Es sei durchaus die Annahme einer deutlich niedrigeren technischen Bezugsgröße berechtigt. Für 4 Erfindungen (Patentnummer 97, 131, 148 und 163) sei von der Zahl 10 und hinsichtlich der restlichen Erfindungen von der Zahl 8,5 auszugehen. Die vier zuerst genannten Erfindungen fielen in eine Zeit, in der der Kläger noch nicht die Tätigkeit der Projektleitung bei der L*****-Produktion ausgeübt habe. Ausgehend von 1997 ergebe sich ein Erfindungswert von 1,14 Millionen Schilling für die im L*****l-Bereich genutzten Erfindungen. Dieser Betrag sei zu gleichen Teilen auf die 24 unzweifelhaft genützten Erfindungen sowie auf jene 13 Erfindungen aufgeteilt worden, deren Nutzung noch nicht unzweifelhaft festgestanden sei. Dies ergebe pro Erfindung einen Erfindungswert von S 30.820,--. Unter Berücksichtigung des vom Kläger angegebenen Miterfinderanteils sowie der Anteilsfaktoren 10 % bzw. 8,5 % errechne sich daher ein Diensterfindungsvergütungsanspruch des Klägers bis Ende 1997 in Höhe von brutto S 11.050,--. Der Kläger müsse sich jedoch ihm freiwillig geleistete Inanspruchnahmevergütungen von insgesamt S 30.105,-- brutto - Akontozahlungen auf allfällige Vergütungen bei einer späteren Nutzung - anrechnen lassen. Bei der Auszahlung der Inanspruchnahmevergütungen sei der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass diese bei Berechnung der Erfindungsvergütung in Abzug gebracht würden. Das Konzept der Beklagten sei auf sämtliche Diensterfinder angewendet worden. Der Kläger habe ohnedies auf Basis dieses Konzeptes die Zahlungen für 1998 und 1999 erhalten. Eine vergleichsweise Einigung sei erst 1999 erfolgt. Auszahlungen für die Pilotanlage seien freiwillig erfolgt. Der Beklagten sei nicht bekannt gewesen, dass das Patent LZ 232 B***** genutzt werde. Die auf Erfindungen des Klägers zurückgehenden Patente seien wirtschaftlich nicht wertvoller als die übrigen vom Kreuzlizenzvertrag erfassten Patente.
Mangels Fälligkeit liege kein Anspruch des Klägers aus Vorratspatenten vor. Dem Kläger komme für den Fall des Fallenlassens eines Patentes bzw. bei Nichtanmeldung zum Patent kein Anspruch gegen die Beklagte zu. Im Übrigen müsse sich der Kläger auch hier ihm ausgezahlte Inanspruchnahmevergütungen von S 37.223,-- brutto anrechnen lassen.
Im Bereich M***** bestünden nicht 4, sondern lediglich 3 zu Patenten angemeldete Diensterfindungen des Klägers. Von diesen 3 Patenten seien nur mehr 2 aufrecht. Das dritte, von der Beklagten nie genutzte Patent sei dem Kläger 1993 angeboten worden. Er habe dieses jedoch nicht aufgenommen, sodass es in der Folge fallen gelassen worden sei. Im Zusammenhang mit der Verwendung dieser Patente hätten weder ein innerbetrieblicher Ertrag noch externe Umsätze erzielt werden können. Mit Zahlung von S 9.360,80 netto sowie einer freiwillig gezahlten Inanspruchnahmevergütung in Höhe von S 14.332,-- seien allfällige Vergütungsansprüche des Klägers aus diesen Erfindungen abgegolten. 1998 sei nur mehr 1 Detailpatent des Klägers im Einsatz (LZ 10) gewesen. Der Kläger habe eine ihm angebotene Pauschalvergütung für M***** nicht angenommen. Das Patent habe keinen Marktwert, es sei nur innerbetrieblich verwendet worden, habe aber keinen innerbetrieblichen Nutzen erbracht. Aus dem Fallenlassen des Patentes LZ 10 seien dem Kläger keine Ansprüche entstanden: Es bestehe keine Verpflichtung, dem Arbeitnehmer ein fallengelassenes Patent anzubieten. Die Auszahlung an andere Dienstnehmer sei erst nach dem Austritt des Klägers erfolgt.
Dem Kläger sei aufgrund einer vorangegangenen Mitteilung bekannt gewesen, dass auf sein Konto geleistet werde. Am 20.1.1999 sei der Betrag von S 19.747,80 netto (S 11.050,-- für L***** 1997 und S 9.360,80 netto für M*****) bei der Bank eingezahlt worden, bei welcher der Kläger sein Konto habe. Der Kläger habe noch am selben Tag über den Betrag verfügen können. Jedenfalls zum Zeitpunkt des Ablaufs der von ihm gesetzten Frist und vor seiner Austrittserklärung sei ihm der Betrag zur Verfügung gestanden.
Selbst wenn dem Kläger noch Ansprüche aus dem Titel Diensterfindungsvergütungen zugestanden wären, wäre der Austritt unberechtigt. Die Überweisung eines allenfalls zu niedrigen Betrages sei wegen einer vertretbaren Rechtsansicht erfolgt. Zudem habe die Beklagte nicht über sämtliche Informationen über die tatsächliche Nutzung aller Patente verfügt. Ein allenfalls offener Betrag von S 5.164,40 hätte den Kläger keinesfalls zum vorzeitigen Austritt berechtigt. Angesichts von Vergleichsgesprächen habe die beklagte Partei nicht damit rechnen müssen, dass der Kläger ohne Hinweis darauf, dass ein zu niedriger Betrag gezahlt worden sei, ohne Setzung einer weiteren Nachfrist vorzeitig austreten werde. Die Beklagte habe sich bemüht, mit sämtlichen Diensterfindern - großteils auch vom Klagevertreter vertreten - eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Ein Positionspapier sei am 16. 12. 1998 an den Klagevertreter übermittelt worden, der geantwortet habe, es sei noch keine Stellungnahme möglich. Weiters sei um Übermittlung der Ergebnisse hinsichtlich der Patentnutzungen ersucht worden. Ein mit 5. 1. 1999 datiertes Schreiben habe zur Zahlung sämtlicher fälliger Diensterfindungsvergütungsansprüche des Klägers und des Hay-Bonus für 1996 bis 21. 1. 1999 unter Vorbehalt des vorzeitigen Austritts aufgefordert. Der Beklagten sei daher für die schwierige Berechnung nur eine 14-tägige Frist zur Verfügung gestanden. Auch deswegen sei ein allfälliges Entgeltvorenthalten nicht ungebührlich. Infolge des unbegründeten vorzeitigen Austrittes stehe dem Kläger für das letzte Arbeitsjahr kein Urlaubsanspruch zu. Der offene Urlaub von einem Tag sei dem Kläger abgegolten worden.
Der Kläger sei nicht für den Sozialplan nominiert worden, weil er beabsichtigt habe, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Die Anwendung des Sozialplans setze eine einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses voraus, zu der es nicht gekommen sei. Dem Kläger sei ein gleichwertiger Ersatzarbeitsplatz angeboten worden. Er habe jedoch bei einem Konkurrenzunternehmen eine neue Arbeitstätigkeit antreten wollen. Es sei nicht sittenwidrig, nur solche Arbeitnehmer in den Genuss eines Sozialplans kommen zu lassen, die einer einvernehmlichen Auflösung ihrer Arbeitsverhältnisse zustimmten. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von EUR 18,21 brutto samt Zinsen (Differenzanspruch aus Urlaubsentschädigung) statt und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren ab. Seine Feststellungen lassen sich - soweit im Revisionsverfahren von Interesse - wie folgt zusammenfassen:
Der Kläger, der einschließlich diverser Prämien zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von S 100.762,- bezog, war 1973 als Lehrling bei der Beklagten eingetreten und hatte in der Folge die Abendschule (HTL für Maschinenbau und Betriebstechnik) absolviert. In der Folge arbeitete er als Sachbearbeiter für technische Belange. 1985 wurde im Betrieb der Beklagten die M*****-Spaltungsanlage, die zumindest seit 1993 in Betrieb genommen wurde, installiert. Seit 1984 entwickelte der Kläger dieses Projekt als Sachbearbeiter unterhalb des Projektleiters, der wiederum dem Abteilungsleiter für technische Planung unterstand. In dieser Zeit erarbeitete der Kläger die Umsetzung der Erfindung LZ 8 in technischer Form. Ab 1989 arbeitete der Kläger in der Entwicklung der L*****faser, einer neuwertigen Chemiefaser für hochwertige Textilien, zunächst als Sachbearbeiter mit. Etwa ab 1990 stieg der Kläger zum technischen Leiter des Projekts L***** auf. Dabei unterstand er dem Leiter des Gesamtprojekts L*****, der dem Hauptabteilungsleiter für Forschung und Entwicklung unterstand, der wiederum dem zuständigen Vorstand unterstand. 1995 wurde der Kläger technischer Projektleiter für die Installierung der L*****großanlage in H***** im Burgenland, einem ca 2 Milliarden-Schilling-Projekt. Am 2. 7. 1997 ging die Großanlage erfolgreich in Betrieb. Der Kläger verblieb als Leiter der Verfahrenstechnik der Großanlage. Da sich der Absatz der L*****faser schlechter als geplant entwickelte, wurde der ursprünglich geplante Aufbau einer zweiten Produktionslinie nicht realisiert. Das Technikteam rund um den Kläger wurde daher nicht mehr im früheren Umfang benötigt. Vom Vorstand gab es aber die klare Vorgabe, dass der Kläger als wesentlicher technischer Know-how Träger und Erfinder zu halten sei. Der Kläger empfand die ihm in der Folge angebotene Aufgabe der Weiterentwicklung eines Projektes "L*****" als Karriereknick. Er begann sich nach Aufgaben außerhalb der Beklagten umzusehen. Der Vorstand bot ihm auch die Leitung der verkleinerten Technikergruppe als Abteilungsleiter an.
Bei der Beklagten besteht ein Hay-Bonus-System, nach dem die betroffenen leitenden Angestellten jährlich eine vereinbarte Zusatzprämie (ca. 20 % des Bruttojahresbezugs) erhalten, je nach dem wie weit zuvor mit den Vorgesetzten vereinbarte persönliche Ziele, Bereichsziele und betriebliche Gesamtziele erreicht wurden. Mit dem Kläger wurde zwar für die erfolgreiche Installierung der L*****großanlage in H***** ein Sonderbonus in Höhe von S 1 Million brutto vereinbart und bis Ende 1998 auch zur Gänze ausgezahlt, nicht jedoch ein Hay-Bonus für das Jahr 1996. Dr. M*****, der bei der Beklagten als Geschäftsführer der Tochterfirma L*****GesmbH & Co KG, die die Großanlage in H***** betreibt, beschäftigt war und ist, erhielt die gleiche Sonderprämie in Höhe von S 1 Million. Mit ihm wurde zusätzlich auch für das Jahr 1996 ein Hay-Bonus vereinbart. Dr. M***** ist promovierter Chemiker und war neben der technischen Implementierung des Projektes auch mit kaufmännischen Aufgaben wie Firmengründung, Personal, Förderungen, Marketing und Geschäftsführung der L***** GesmbH & Co KG betraut.
Mit Schreiben vom 28. 12. 1998 mahnte der Kläger gegenüber der Beklagten eine Restzahlung von S 300.000,-- für die Projektprämie von S 1 Million - Abwicklung L*****-Großanlage - weiters S 120.000,-- Hay-Bonus 1996 und ca S 410.000,-- an Diensterfindervergütungen ein. Hierauf zahlte die Beklagte S 300.000,-- an restlicher Projektprämie. Mit Schreiben vom 5. 1. 1999 setzte der Kläger über die Klagevertretung für den Hay-Bonus 1996 und für die Diensterfindungsvergütungen für Erfindungen im Bereich der M***** und der L*****produktion eine Nachfrist bis 21. 1. 1999; er erklärte, sich den Austritt vorzubehalten, wenn ab 21. 1. 1999 "bei uns kein Zahlungseingang feststellbar sei". Diesem Schreiben war ein Zahlschein der Arbeiterkammer beigelegt. Die Beklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt seit mehr als einem Jahr in Verhandlungen mit den Diensterfindern (auf deren Seite auch Dr. Mayr von der AK tätig war). In diesen Verhandlungen bestand über die zentralen Fragen Anteilsfaktor und Lizenzsatz (im Detail auch über Fragen, welche Erfindungen überhaupt genutzt werden) betreffend ca. 115 Diensterfindungen von ca 40 Erfindern noch keine Einigung. Die Beklagte erfuhr erst durch das eben genannte Schreiben des Klägers, dass dieser aus den Verhandlungen aussteige. Sie berechnete in der Folge die Diensterfindervergütung für die Zeit bis einschließlich 1997, weil der Jahresabschluss 1998 noch nicht vorlag. Zu diesem Zeitpunkt verfügte die Beklagte jedoch schon über die maßgebenden Umsatzzahlen. Auch die Chemikalienerlöse für die M*****-Anlage für das Jahr 1998 wären feststellbar gewesen. Mit Schreiben vom 20. 1. 1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ein Hay-Bonus nicht vereinbart worden sei. Für Erfindungen im Bereich der M*****-Anlage werde eine Akontozahlung (weil noch nicht geklärt sei, ob die Patente LZ 10 und LZ 154 noch verwendet werden) von S 9.360,80 netto am 20. 1. 1999 auf sein Konto überwiesen, weitere S 11.050,-- brutto (minus 6 % Lohnsteuer fix, somit S 10.387,-- netto) für Erfindungen im Bereich L*****. Für 1998 erfolge eine Abrechnung erst nach Vorliegen der entsprechenden Unterlagen. Dieses Schreiben wollte der Personalchef der Beklagten dem Kläger persönlich am 20. 1. 1999 übergeben und erläutern. Da der Kläger an diesem Tag erkrankte, fand dieses Gespräch nicht statt. Bei einem Telefonat am selben Tag wurde dem Kläger angekündigt, dass die Diensterfindungsvergütung überwiesen werde. Tatsächlich wurde dem Kläger noch am 20. 1. 1999 der Betrag von S 19.747,80 netto auf dessen Konto bei der Raika (nicht jedoch auf das AK-Konto) angewiesen. Bereits am 21. 1. 1999 war der Zahlungseingang auf dem Konto des Klägers ersichtlich. Die Wertstellung erfolgte aber erst mit 22. 1. 1999. Der Kläger hätte den Betrag daher schon am 21. 1. 1999 beheben können, jedoch wären dadurch für einen Tag Verzugszinsen angefallen. Mit Schreiben vom 22. 1. 1999 erklärte der Kläger seinen vorzeitigen Austritt mit sofortiger Wirkung unter anderem mit der Begründung, dass "auf dem Konto von Herrn Ing. Z***** kein Zahlungseingang festzustellen gewesen sei".
Mit dem Kläger wurde keine Einbeziehung in den Sozialplan der Beklagten vereinbart (dieser sieht unter anderem die Auszahlung einer um 60 % erhöhten Abfertigung bei Selbstkündigung vor), weil er sich von anderen Mitarbeitern dadurch unterschied, dass er als wesentlicher Know-how Träger und führender Erfinder von der Beklagten gehalten werden sollte.
Der Kläger hat einen Urlaubstag aus dem vorletzten Arbeitsjahr nicht verbraucht. Hiefür erhielt er S 4.329,54 brutto an Urlaubsersatzleistung ausgezahlt. Aus dem letzten Urlaubsjahr wurde jedenfalls kein weiterer Urlaub des Klägers verbraucht. Ein 22-stel des zuletzt bezogenen Monatsgehaltes beträgt S 4.580,90. Dem Kläger wären daher S 250,55 an zusätzlicher Urlaubsentschädigung auszuzahlen gewesen.
Die Beklagte verwendet eine M*****-Anlage, die jedenfalls bewirkt, dass M***** gezielt ausgeschleust und in Chemikalien gespalten wird, die in den Produktionsprozess rückgeführt werden. Ohne Einsatz dieser Anlage müsste das anfallende M***** entweder über die Kläranlage in einen Fluss abgeführt oder verbrannt/deponiert bzw bei Baustofferzeugern entsorgt werden. Der betriebliche Einsatz begann 1993; erst ab 1996 wurde eine wesentliche Verfügbarkeit an die 50 %, zuvor unter 10 %, erreicht. Die gewonnenen Chemikalien hatten für die Jahre 1996 ca einen Einkaufswert von S 4,167 Millionen, für 1997 von S 6,105 Millionen und für 1998 von S 21,952 Millionen. „1995 war der Chemikalienerlös ca 1/12 der Jahre 1996 und 1997 und ein 32-stel des Jahres 1998". Ein weiterer konkreter Einfluss der Anlage auf das Betriebsergebnis steht nicht fest. Sicher ist aber, dass sich der Nutzen der Anlage nicht in der Chemikalienrückgewinnung erschöpft, denn sonst wäre sie infolge stets negativen Ertrags sofort stillzulegen. Jedenfalls bringt die Anlage eine Ersparnis von alternativ auftretenden Deponiekosten in Höhe von EUR 100.000,-- für die Zeit von 1996 bis 1998 bzw. von EUR 400.000,-- bei einer Entsorgung bei Baustofferzeugern ohne Belastung der betriebseigenen Deponie. Es steht nicht fest, dass die Beklagte ohne diese Anlage Umweltauflagen nicht hätte einhalten können. Würde die M*****-Anlage nur den betrieblichen Nutzen der Chemikalienrückgewinnung haben, so wäre der Ertrag für die Jahre 1996 bis 1998 hoch negativ (ca EUR 4,5 Millionen jährlich). Die Kosten der Errichtung der Anlage betrugen ca. S 174 Millionen, von denen S 44,6 Millionen durch öffentliche Mittel gefördert wurden. In der M*****-Anlage wurde das verfahrenstechnische Grundpatent LZ 8 genutzt, das an der Gesamtbedeutung der Erfindungen einen Anteil von 55 % hat, wobei der Kläger hier nicht Miterfinder ist. Der Patentschutz fiel jedoch mit 14. 4. 1996 durch Zeitablauf weg. Die weiteren Patente LZ 10 (Anmeldedatum 27. 6. 1985), LZ 154 (Anmeldedatum 14. 1. 1991) und LZ 167 mit einem gleichgewichteten Anteil am patentierten Erfindungskomplex (somit von je 15 % neben LZ 8, dann von jeweils 33,3 %) werden ebenfalls im Verfahren eingesetzt. An LZ 10 hat der Kläger einen Erfinderanteil von 35 % und an LZ 154 einen Erfinderanteil von 25 %, an LZ 167 keinen Anteil. Ab 1. 7. 1997 wird LZ 154 in der Produktion nicht mehr eingesetzt. Für Verfahren zur Erzeugung von Massenprodukten (wie hier M***** und S*****) ist eine Lizenzgebühr zwischen 0,1 bis 0,6 % üblich und angemessen (berechnet von den Erlösen). Bei Umweltschutzverfahren (wie zB Abwasserreinigungsverfahren) ist eine Lizenzgebühr von 3 % vom Anlagewert angemessen und üblich.
Der Kläger erhielt für LZ 9 (1994 fallen gelassenes Patent) und LZ 10 im November 1987 S 10.732,-- brutto (Anm: richtig: S 10.273; s S 52 des Berufungsurteils) und für LZ 154 im Oktober 1994 S 3.600,-- brutto an Inanspruchnahmevergütung. Diese Zahlungen erfolgten auf der Grundlage der "Durchführungs- und Bewertungsrichtlinien für Diensterfindungen" der Beklagten, in denen festgehalten wird, dass die Vergütung bei Erfolg der Patentierung fällig ist und im Fall einer späteren Berechnung einer Diensterfindervergütung aufgrund wirtschaftlicher Nutzung in Abzug zu bringen ist (somit angerechnet wird). Dem Kläger war dieser Umstand bekannt. Er nahm die Zahlungen an, ohne dieser Bedingung zu widersprechen. Die Zahlungen erfolgten nicht für die mit der Patenterteilung verbundenen Arbeiten des jeweiligen Diensterfinders. Hiefür war vielmehr eine eigene Zahlung (in der Regel S 500,--) vorgesehen.
Dipl. Ing. Josef B***** hat für Erfindungen im Zusammenhang mit LZ 167 bei einem Erfinderanteil von 50 % an LZ 167 von der Beklagten als Pauschalabgeltung für seine Diensterfindungsansprüche S 200.000,-- für eine Patentschutzdauer von 15 Jahren, somit auf das Jahr umgelegt EUR 969,-- pro Jahr, erhalten (nicht aber, wie vom Kläger behauptet, S 600.000,--).
Die L*****großproduktion startete am 2. 7. 1997. Im Produktionsverfahren werden etwa 30 patentierte Erfindungen genutzt. Bei etwa 14 dieser Erfindungen ist der Kläger - mit einem Erfinderanteil an sämtlichen genutzten Erfindungen von ca. 20 % - beteiligt. Der Kläger generierte diese Erfindungen insbesondere in der Zeit zwischen 1990 und 1995; an den insgesamt in diesem Bereich ca 80 bis 90 patentierten Erfindungen hat der Kläger einen ähnlich hohen Erfinderanteil.
Träger der L*****großproduktion ist nicht die Beklagte, sondern die L*****GesmbH & Co KG mit Sitz in H*****. Diese KG ist eine 100 % - Tochter der Beklagten und wird von dieser bei wirtschaftlicher Betrachtung völlig beherrscht und geleitet. Es besteht ein Gewinn- und Verlustabführungsvertrag. Die KG ist gegenüber der Beklagten zur Abführung einer Lizenzgebühr, deren Höhe von der Beklagten nicht bekanntgegeben wurde und daher nicht feststellbar ist, verpflichtet. Bis einschließlich 1998 erfolgten jedenfalls keine tatsächlichen Lizenzzahlungen an die Beklagte, weil die KG stets Verluste in dreistelliger Millionenhöhe (Schilling) erwirtschaftete. Für die Herstellung derartiger Chemiefasern ist ein Lizenzsatz von 3 % für die gesamte Verfahrenstechnik von den Nettoerlösen marktwirtschaftlich angemessen.
Konkurrenten der Beklagten im Bereich der Chemiefaserherstellung sind die A*****AG (im Folgenden kurz: "A*****", entstanden aus E*****AG BRD und E*****BV Niederlande) und das Unternehmen C*****TLC London (im Folgenden kurz: C*****), wobei A***** seit Juli 1998 die Aktienmehrheit an C***** besitzt. In einer Vereinbarung zwischen A***** (damals noch E*****BRD und Niederlande) und der Beklagten vom Juli 1987 räumte A***** der Beklagten Patent- und Know-how - Nutzungen betreffend die Chemiefaserherstellung gegen Zahlung einer Lizenzgebühr von 3 % vom Nettoerlös (über 10.000 Jahrestonnen 2 %) ein. In einer Vereinbarung von 1995, die vor dem Hintergrund patentrechtlicher Auseinandersetzungen zwischen der Beklagten sowie A***** und C***** in den USA, in Großbritannien und in der BRD getroffen wurde, wurde dieser Lizenzsatz auf 1,5 % (bzw. 1 % bei einer Jahresproduktion über 10.000,-- Jahrestonnen) reduziert. In einem Kreuzlizenzvertrag zwischen der Beklagten und A*****/C***** vom November 1997 wurde vereinbart, dass von der Beklagten ab 1. 1. 1998 keine Lizenzgebühr mehr an A***** zu zahlen ist. Der Preis für diese Vereinbarung war, dass die Beklagte sämtliche bestehenden und zukünftigen Patente im Bereich der L*****technologie (also den gesamten Patentpool unabhängig von der tatsächlichen Nutzung im L*****-Herstellungsverfahren) der Gegenseite zur Verfügung stellt. Als Gegenleistung erfolgte die Zurverfügungstellung eines etwa gleich großen Patentpools durch die Gegenseite. In diesem Sinn werden somit alle patentierten L*****erfindungen der Beklagten als Kaufpreis für den Entfall der bisherigen Lizenzgebühr wirtschaftlich genutzt. Welche Patente dabei für die Gegenseite besonders ausschlaggebend waren und ob an diesen der Kläger besonders beteiligt war, ist nicht feststellbar.
Die gewerblich genutzte kommerzielle Großserienproduktion begann am 2. 7. 1997. Der Nettoerlös der produzierten Faser betrug 1997 S 64,8 Millionen und 1998 S 87,4 Millionen. Die Nettoerlöse aus der Pilotanlage (die hergestellten Fasern wurden auch schon verkauft) betrugen bis Juli 1997 S 61,9 Millionen. Die Entwicklungskosten für die L*****produktion betrugen etwa S 1 Milliarde. Dazu kamen noch die Kosten für den Bau der Anlage in Höhe von ca. S 1,7 Milliarden, die etwa zur Hälfte durch öffentliche Förderungen aufgebracht werden konnten. Die betriebswirtschaftlichen Verluste betrugen in den Jahren 1997 und 1998 jährlich etwa S 300 Millionen bis S 400 Millionen. Die Kosten für die Pilotanlage betrugen jährlich ca. S 45 Millionen. Im Jahr 1996 beliefen sich die Nettoerlöse aus der Pilotanlage auf ca. S 20 Millionen.
Der Kläger erhielt - beginnend mit Dezember 1991 bis Juli 1995 - für Patente aus dem L*****bereich insgesamt Inanspruchnahmevergütungen von S 71.482,--.
Auf dieser Grundlage vertrat das Erstgericht folgende Rechtsauffassung:
Der Kläger habe keinen Anspruch auf den Hay-Bonus für 1996. Weder sei ein solcher vereinbart worden, noch könne ein Anspruch darauf aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot abgeleitet werden. Dass Dr. M***** anders behandelt worden sei, bedeute keine Diskriminierung einer klaren Minderheit gegenüber einer klaren Mehrheit von Arbeitnehmern. Zudem habe Dr. M***** andere Aufgaben gehabt, die mit jenen des Klägers nicht vergleichbar seien. Keiner von den anderen Mitarbeitern der Beklagten habe von dieser eine annähernd gleich hohe Prämie von S 1 Million für die Hauptaufgabe in dieser Zeit zugesagt erhalten.
Für die Überlassung einer Diensterfindung gebühre dem Dienstnehmer eine angemessene besondere Vergütung, wobei insbesondere auf die wirtschaftliche Bedeutung der Erfindung für das Unternehmen, auf eine sonst etwa erfolgte Verwertung im In- oder Ausland und auf den Anteil, den der Dienstgeber zur Erfindung beigetragen habe, Bedacht zu nehmen sei. Nütze ein Dienstgeber die Erfindung selbst wirtschaftlich nicht angemessen, sei eine solche Nutzung nach § 11 PatG zu fingieren. Der Gesetzgeber gebe keine bestimmte Berechnungsmethode vor, sondern es sei letztlich vom Gericht ein angemessener Betrag unter Berücksichtigung der genannten Kriterien festzusetzen, aber nicht zu berechnen. Deswegen seien auch im Hinblick auf die Prozessökonomie - die Frage, welche Patente überhaupt verwendet würden, erfordere ca. S 1,5 Millionen Sachverständigenkosten - Gewichtungen der einzelnen Erfindungen sowie umfangreiche zeitliche Differenzierungen entbehrlich. Dies vor allem auch deswegen, weil der Kläger ohnehin an einer Vielzahl von Patenten als Erfinder beteiligt und so ein gewisser interner Ausgleich zu erwarten sei. Durch die Pauschalität der Gesamtsumme komme es daher auch nicht auf jedes Detail der Feststellungen an, weil die eingeschätzte Summe der zustehenden Diensterfindervergütung nur eine Einschätzung, aber keine exakte Berechnung sei.
Diensterfindungsvergütungsansprüche verjährten gemäß § 19 PatG drei Jahre nach Fälligkeit. Infolge des von der Beklagten erhobenen Verjährungseinwandes seien alle Ansprüche für Nutzungen vor 1996 verjährt. Nach der Natur der Sache sei bei einer Großserienproduktion mit jährlichen Jahresabschlüssen von einer Fälligkeit der Ansprüche mit Anfang des Jahres (jedenfalls noch im Jänner) für das jeweilige Vorjahr auszugehen, sodass bei Klageeinbringung am 10. 2. 1999 die schon im Jänner 1996 fällig gewordenen Ansprüche für das Jahr 1995 und frühere Ansprüche verjährt seien.
Bei der M*****-Anlage könne der innerbetriebliche Nutzen nicht exakt erfasst werden. Die vom beigezogenen Sachverständigen angewendete Methode der Lizenzanalogie stelle einen plausiblen Anhaltspunkt dar. Plausibel sei dabei insbesondere auch die Vorgangsweise des Sachverständigen, durch eine Mittelung des Lizenzwerts zu berücksichtigen, dass sich der Nutzen der Anlage nicht in einem Chemikalienerzeugungsprozess erschöpfe. Dabei sei aber dem Sachverständigen nicht zu folgen, wenn er nur den Lizenzsatz, nicht jedoch die Bezugsgröße mittle. Bei einem Abwasserreinigungsverfahren sei nämlich eine Lizenzgebühr von 3 % vom Anlagewert eine plausible Größe. Ausgehend von einem Reduktor von 15 %, der die Dienstgeberanteile am Zustandekommen der Erfindung berücksichtige, sei ein Mittelwert aus zwei Methoden zugrunde zu legen, nämlich einerseits der für chemische Produktionsverfahren vorgeschlagene Mittelwert von 0,35 % (Lizenzsatz 0,1 % bis 0,6 %) als Lizenzsatz von den Produktionserlösen und andererseits der für Umweltverfahren vorgeschlagene Lizenzsatz von 3 % auf Basis der Anlagekosten von S 174 Millionen, aufgeteilt auf 20 Jahre als höchstmögliche Schutzdauer eines Patentes. Es sei daher ein Diensterfindungsvergütungsanspruch des Klägers in Höhe von EUR 900,-- für die Erfindungen im Bereich der M*****-Anlage angemessen. Auf diesen Betrag seien aber die ausgezahlten Inanspruchnahmevergütungen anzurechnen. Der Kläger habe durch das vorbehaltlose Entgegennehmen dieser Inanspruchnahmevergütungen in Kenntnis der Anrechnungsabsicht der Beklagten zweifellos (§ 863 ABGB) zu erkennen gegeben, dass er mit einer Anrechnung dieser Zahlungen auf seine Diensterfindungsvergütungsansprüche einverstanden sei. Selbst wenn eine solche vertragliche Vereinbarung nicht zustande gekommen wäre, seien diese Inanspruchnahmevergütungen jedenfalls inhaltsgleich mit der streitgegenständlichen Erfindervergütung, sodass der Einwand der Zahlung greife. Die erhaltenen EUR 1.041,55 brutto seien aber zunächst auf die schon vor 1996 fällig gewordenen und damals noch nicht verjährten Ansprüche auf Diensterfindervergütungen für die Jahre 1993 bis 1995 anzurechnen. Nach der dargestellten gemittelten Methode errechne sich ein Betrag von EUR 140,--, der in den Jahren 1993 bis 1995 konsumiert sei. Der Rest von EUR 901,55 sei auf den aktuellen festgesetzten Anspruch für die Jahre 1995 bis 1998 anzurechnen. Es ergebe sich daher kein Auszahlungsbetrag und kein Entgeltsrückstand im Zeitpunkt des Austritts des Klägers, wenngleich ohnehin durch die Beklagte noch eine weitere Zahlung mit Wertstellung 22. 1. 1999 erfolgt sei.
Bei der L*****produktion sei die Methode der Lizenzvergabe anzuwenden. Ausgehend von einem Lizenzsatz von 3 %, der Anwendung eines 30%igen Multiplikators, sowie ausgehend von einem Anteilsfaktor von 15 % und einem Erfinderanteil von 20 % errechne sich eine Erfindervergütung für 1997 von EUR 600,-- und für 1998 in Höhe von EUR 1.700,--. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass im Jahr 1997 noch 1,5 % des verfügbaren Lizenzsatzes durch Lizenzzahlungen an A***** aufgebraucht und daher nicht für den Kläger zur Verfügung gestanden seien. Dies sei aber ab 1998 nicht mehr der Fall gewesen sei. Die Lizenzvergabe an ein wirtschaftlich abhängiges Unternehmen in Form einer hundertprozentigen Tochter könne auch wirtschaftlich als Eigennutzung angesehen werden. Dies führe aber zum selben Ergebnis, weil die exorbitante innerbetriebliche Verlustsituation zu einer ähnlichen Reduktion führen müsse. In solchen Fällen sei der Lizenzsatz an der unteren Grenze des Üblichen heranzuziehen. Für Erzeugnisse der chemischen Industrie würden Lizenzsätze von 0,5 bis 8 % oder auch bei chemischen Massenproduktionen von 0,1 bis 1 % als Untergrenze angenommen. Auch hier seien die vom Kläger erhaltenen Inanspruchnahmevergütungen anzurechnen. Diese seien bei weitem höher als die Diensterfindungsvergütungsansprüche bis einschließlich 1998, sodass ihm aus dem Titel der L*****erfindungen nichts mehr zugesprochen werden könne. Daran ändere sich auch nichts, wenn man Erlöse aus der L*****-Pilotanlage auf Basis der angestellten Überlegungen miteinbeziehe.
Der vorzeitige Austritt des Klägers wegen Entgeltvorenthaltens sei daher unberechtigt erfolgt. Selbst wenn man bei einer anderen Einschätzung der Angemessenheit der Diensterfindervergütungen zu einem offenen Restanspruch gekommen wäre, änderte sich an diesem Ergebnis nichts, sei doch die vom Kläger für seinen Austritt selbst gewählte Bedingung, "dass ab 21. 1. 1999 kein Zahlungseingang bei uns feststellbar sei", gar nicht eingetreten, weil nämlich der Zahlungseingang am Konto des Klägers bereits an diesem Tag feststellbar gewesen sei. Selbst bei Verbleiben eines objektiven Entgeltrückstandes aus dem Bereich Diensterfindungsvergütung liege kein ausreichender Verstoß der Beklagten gegen die Entgeltzahlungspflicht vor, zumal über die Höhe der zustehenden angemessenen Vergütung unterschiedliche Auffassungen vertretbar seien und es letztlich um eine Ermessensentscheidung gehe. Die Diensterfindungsvergütungsansprüche für 1998 seien bereits fällig gewesen, da der Beklagten die entsprechenden Unternehmenszahlen zur Beurteilung des klägerischen Anspruchs bereits vorgelegen seien. Auch auf Basis des Konzepts der Beklagten vom 7. 4. 1999 ergebe sich kein Auszahlungsbetrag für die in Frage stehenden Jahre 1997 und 1998. Da der Kläger im Übrigen eine gerichtliche Festsetzung der Diensterfindungsvergütung bevorzugt habe, liege ein sachlicher Differenzierungsgrund zu allen übrigen Dienstnehmern vor. Das interne Konzept habe ein Abrücken von früheren Standpunkten mit dem offenkundigen Ziel der Streitvermeidung bedeutet.
Was die sogenannten Sperr- und Vorratspatente betreffe, sei durch die umsatzabhängige Vergütungsbemessung und die Mitberücksichtigung beim Diensterfinderanteil kein Raum für gesonderte Vergütungsansprüche. Im Bereich der M*****-Anlage könne aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot kein höherer Vergütungsanspruch abgeleitet werden. Zwar habe DI B***** etwa doppelt so viel erhalten wie vom Gericht für den Kläger als angemessen erachtet, doch gelte auch hier das bereits Gesagte zum Gleichbehandlungsgebot. Der Kläger habe ein attraktives Angebot der beklagten Partei über S 134.000,-- ausgeschlagen und eine gerichtliche Bemessung bevorzugt. Der Austritt könne aber auch nicht erfolgreich auf die vorgenommene Änderung des Arbeitsbereichs des Klägers gestützt werden. Der Kläger habe keinen Anspruch gegenüber der Beklagten darauf, dass sie ihn laufend mit der technischen Implementierung von Milliarden-Schilling-Projekten betraue. Dass das eine Projekt beendet gewesen und ein neues derzeit nicht angestanden sei und dem Kläger daher andere Aufgaben zugewiesen worden seien, entspreche den wirtschaftlichen Gegebenheiten und habe mit Schikane oder schuldhafter Vertragsverletzung nichts zu tun.
Da sich der Austritt des Klägers als unberechtigt erweise, stehe ihm keine Abfertigung und keinerlei Schadenersatz in Form einer Kündigungsentschädigung zu. Mangels Vereinbarung habe der Kläger auch keine Ansprüche aus dem Sozialplan. Auch insofern sei der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden, weil ein Sozialplan schon nach dem üblichen Wortverständnis eine Hilfe für sozial Hilfsbedürftige darstelle, deren Arbeitsplätze wegfallen und die dadurch auch zu einer einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses motiviert werden sollten. Hingegen begründe er keine Ansprüche für jene, die das Unternehmen gegen den Willen des Arbeitgebers verlassen möchten.
Gemäß § 10 UrlG bestehe nur ein rechnerischer Differenzanspruch auf Urlaubsentschädigung für einen Arbeitstag von EUR 18,21 brutto. Darüber hinaus habe sich kein weiteres Klagebegehren als berechtigt erwiesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Berufungsgericht den abweisenden Teil des in seinem stattgebenden Teil (EUR 18,21 sA brutto) unangefochten geblieben Ersturteils auf und trug dem Erstgericht im Umfang der Aufhebung die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Die nach den einzelnen Prozessthemen gegliederten Ausführungen des Berufungsgerichtes lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Zum Hay-Bonus:
Die vom Kläger bekämpfte Feststellung, zwischen ihm und der Beklagten sei für 1996 kein Hay-Bonus vereinbart worden, wurde vom Berufungsgericht übernommen (siehe die detaillierten Ausführungen S 26 - S 30 des Berufungsurteils).
Auf dieser Grundlage vertrat das Berufungsgericht zu diesem Themenkomplex folgende Rechtsauffassung:
Nach dem vom Kläger sowohl zum Hay-Bonus als auch zu anderen Ansprüchen ins Treffen geführten Gleichbehandlungsgrundsatz sei der Dienstgeber bei der Bestimmung der Kriterien für eine (freiwillige) Besserstellung von Dienstnehmern frei; er dürfe sie nur nicht im Einzelfall willkürlich und ohne sachlichen Grund zum Nachteil eines einzelnen Dienstnehmers verlassen. Verpönt seien Differenzierungen nicht nur dann, wenn einzelne Arbeitnehmer gegenüber einer Mehrheit willkürlich schlechter behandelt werden; das Gleichbehandlungsgebot verlange vielmehr Gleichbehandlung bei gleicher Sachlage. Verboten sei jede willkürliche Differenzierung zwischen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen; daher stelle auch die unsachliche Bevorzugung einer Minderheit, die zB keine Leistungskürzung hinnehmen müsse, eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes dar. Eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes setze nicht voraus, dass bei den sich als diskriminiert erachtenden Arbeitnehmern "völlig gleiche" Voraussetzungen gegeben seien, wie bei denen, deren Behandlung sie erreichen wollen. Es sei aber erforderlich, dass die unterschiedliche Behandlung willkürlich oder aus sachfremden Gründen erfolgt sei, also die für die Besserstellung maßgeblichen Kriterien auch bei den Arbeitnehmern zutreffen, denen diese Behandlung verweigert worden sei. Die finanzielle Besserstellung von Bediensteten in leitender Funktion gegenüber ihren Stellvertretern sei weder unsachlich noch willkürlich. Letztlich müsse es dem Dienstgeber grundsätzlich freistehen, freiwillige Zuwendungen an seine Dienstnehmer an bestimmte Bedingungen zu knüpfen und auf bestimmte Gruppen von Dienstnehmern zu beschränken, solange er dabei nicht willkürlich und sachfremd differenziere.
Dem Erstgericht sei beizupflichten, dass die Differenzierung zwischen Dr. M***** und dem Kläger nicht als willkürlich und sachfremd zu werten sei. Die Stellung des Dr. M***** sei mit jener des Klägers nicht vergleichbar: Zum einen sei der Kläger Dr. M***** bis zu dessen Weggang nach H***** hierarchisch unterstellt gewesen, sodass für diesen Zeitraum eine finanzielle Besserstellung des Dr. M***** nicht sachfremd und willkürlich sei. Seit der Übernahme der Geschäftsführung der Tochterfirma L*****GesmbH & Co KG durch Dr. M***** sei aber dessen Tätigkeit noch weniger mit der des Klägers vergleichbar. Weder habe der Kläger gesellschaftsrechtliche Verantwortung übernommen, noch habe er - anders als Dr. M***** - außerhalb seines eigentlichen Tätigkeitsbereiches Aufgaben übernehmen müssen. Hingegen sei Dr. M***** als promovierter Chemiker auch mit kaufmännischen Aufgaben betraut gewesen. Dass Dr. M***** neben der Sonderprämie von S 1 Million auch den Hay-Bonus für 1996 erhalten habe, sei daher keine willkürliche und unsachliche Benachteiligung des Klägers.
Die vom Kläger ins Treffen geführten drei weiteren Mitarbeiter hätten zwar neben dem Hay-Bonus weitere Prämien erhalten; der Kläger behaupte aber gar nicht, dass diese Prämien mit jener, die der Kläger erhalten habe, vergleichbar sei. Vielmehr sei nach einer vom Kläger ins Treffen geführten Urkunde von - im Vergleich zur Prämie von S 1 Million - eher untergeordneten Beträgen auszugehen. Damit seien aber auch diese Mitarbeiter mit dem Kläger nicht vergleichbar. Die Abweisung des Begehrens auf Zahlung des Hay-Bonus sei daher zutreffend.
Zur Frage der Berechtigung des Austritts wegen der Nichtzuweisung eines zumutbaren Ersatzarbeitsplatzes:
Die dem Kläger angebotene Beschäftigungen seien nicht unzumutbar gewesen. Er habe keinen Anspruch darauf, ständig mit Milliardenprojekten betraut zu werden. Von Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung könne keine Rede sein.
Zur Frage der Berechtigung des Austritts wegen Entgeltvorenthaltens:
Ein ungebührliches Schmälern bzw Vorenthalten des Entgelts in der Intensität eines Austrittsgrundes sei dann nicht gegeben, wenn nur objektive Rechtswidrigkeit des Dienstgebers vorliege, daher insbesondere dann nicht, wenn über das Bestehen des Anspruches verschiedene Rechtsmeinungen vertreten werden könnten und der Ausgang eines Rechtsstreites nicht abzusehen sei. Der Kläger habe seinen vorzeitigen Austritt nicht auf das Vorenthalten des regulären Gehalts oder etwa des Entgelts für geleistete Überstunden gestützt, sondern auf die Nichtauszahlung der von ihm geforderten Diensterfindervergütung. Bei deren Bemessung handle es sich um eine schwierige Rechtsmaterie, über die die Beklagte mit den Diensterfindern bereits mehr als ein Jahr verhandelt habe. Dass diesen Verhandlungen eine Verzögerungstaktik der Beklagten zugrunde gelegen wäre, sei unzutreffend, zumal nur etwa 3 Monate nach dem Austritt des Klägers, nämlich am 7. 4. 1999, ein generelles Konzept über die Vergütung von Diensterfindungen beschlossen worden sei. Der Beklagten, die zu Recht auf die Vertretbarkeit der unterschiedlichen Rechtsauffassungen verweise, könne daher - was die behauptete zu geringe Bemessung der Diensterfindungsvergütung des Klägers betreffe
- allenfalls bloß objektive Rechtswidrigkeit angelastet werden. Dass
- wie das Erstgericht richtig erkannt habe - bereits die Diensterfindervergütung für das Jahr 1998 fällig gewesen wäre, ändere daran nichts. Auch eine unterbliebene Zahlung - in welcher Höhe noch Vergütungen zu zahlen seien, sei noch nicht beurteilbar - habe daher keinen Austrittsgrund dargestellt.
Ob zum Zeitpunkt des Austritts für die Erfindung LZ 232 "B*****" noch ca S 8.800,- für die Jahre 1997 und 1998 offen gewesen seien, spiele deshalb keine entscheidende Rolle, weil die Nichtzahlung eines im Verhältnis zum Jahreseinkommen des Klägers von über einer Million Schilling derart geringfügigen Betrages (etwa S 4.400,-- Diensterfindungsvergütung jährlich für die LZ 232 "Berstscheibe") jedenfalls für sich betrachtet keinen Austrittsgrund nach § 26 Z 2 AngG darstellt.
Da somit die Nichtzahlung von Diensterfindungsvergütungen den Kläger nicht zum Austritt berechtigt habe, fehle es den von ihm bekämpften Feststellungen und der Beurteilung, ob nun die dennoch erfolgte Zahlung der Beklagten rechtzeitig und schuldbefreiend erfolgt sei, an rechtlicher Relevanz.
Damit erweise sich der Austritt des Klägers als unberechtigt, sodass die geltend gemachten Beendigungsansprüche nicht berechtigt seien. Zum Einwand der Anwendung des § 32 AngG wegen Mitverschuldens der Beklagten:
Das dazu in der Berufung erstattete Vorbringen erweise sich als unzulässige Neuerung. Zudem setze die Anwendung des § 32 AngG ein mit der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im kausalen Zusammenhang stehendes schuldhaften Verhalten beider Vertragsparteien voraus. Das zur Erhebung des Schuldvorwurfs nicht ausreichende Verhalten könne nicht zur teilweisen Rettung der unbegründeten Ansprüche führen. Der Kläger habe kein in diesem Sinn relevantes Vorbringen erstattet.
Zum Sozialplan:
Auch insofern seien die vom Kläger behaupteten Ansprüche nicht berechtigt. Er selbst habe darauf hingewiesen, dass die Ansprüche aus dem Sozialplan für den Fall der einvernehmlichen Lösung des Arbeitsverhältnisses zugesichert worden seien. Diese Voraussetzung sei aber wegen des unberechtigten vorzeitigen Austritts des Klägers nicht eingetreten.
Zur Urlaubsentschädigung:
Die vom Kläger bekämpften Feststellungen über das Ausmaß des offenen Urlaubs wurden vom Berufungsgericht übernommen. Auf dieser Grundlage verneinte das Berufungsgericht einen über den bereits zugesprochenen Betrag hinausgehenden Anspruch auf Urlaubsentschädigung.
Zu § 15 PatG:
Nach dieser (vom Kläger verkannten) Bestimmung könne der Dienstgeber, wenn er mit dem Dienstnehmer Vereinbarungen wegen einer Diensterfindung getroffen habe, dennoch jederzeit erklären, auf seine Rechte an der Erfindung ganz oder zum Teil zu verzichten. Der Dienstnehmer könne in einem solchen Fall verlangen, dass ihm - soweit der Verzicht reiche - die Rechte des Dienstgebers an der Erfindung übertragen werden. Ob und wo er eine Diensterfindung zum Patent anmelden will, bleibe dem Dienstgeber überlassen. Ihm stehe es frei, eine schon anhängige Patentanmeldung wieder zurückzuziehen oder nicht mehr weiter zu verfolgen, ohne dass der Dienstnehmer daraus allein irgendwelche Ansprüche gegen den Dienstgeber ableiten könne. Mangels einer besonderen Vereinbarung der Parteien - eine solche sei nicht behauptet worden - habe nur der Dienstgeber zu entscheiden, ob und in welchen Staaten er die ihm überlassene Erfindung zum Patent anmelden bzw. bereits erteilte Patente aufrechterhalten wolle. Durch die Unterlassung der Patentmeldung könne sich der Dienstgeber allerdings seiner Verpflichtung auf Leistung einer besonderen Vergütung nicht entziehen.
Der Kläger habe in erster Instanz nicht behauptet, dass die Beklagte auf ihre Rechte an der Erfindung verzichtet habe. Die Behauptung, sie hätte Patente fallen gelassen, könne mangels weiterer dazu erstatteter Ausführungen nicht als Verzicht im Sinne des § 15 Abs 1 PatentG angesehen werden. Vielmehr sei im Sinne von SZ 46/111 unter dem Begriff des Fallenlassens eines Patentes der Vorgang zu verstehen, dass der Dienstgeber bereits erteilte Patente nicht mehr aufrechterhalten wolle. Das behauptete bloße Fallenlassen eines Patentes könne daher die klägerischen Ansprüche nicht begründen. Die Ausführungen des Berufungswerbers, mit denen er seine Ansprüche auf eine Verletzung der Rechnungslegungspflichten der Beklagten stütze, seien nicht nachvollziehbar. Es wäre am Kläger gelegen, ein entsprechendes Begehren gerichtlich anhängig zu machen und die beklagte Partei dazu zu verhalten, ihren Pflichten aus den §§ 8 und 9 PatG nachzukommen.
Hingegen sei die Rechtssache, soweit das gesamte Klagebegehren auch auf den Rechtsgrund Diensterfindungsvergütungsansprüche - und zwar sowohl des Bereichs L***** als auch des Bereichs M***** - gestützt werde, noch nicht spruchreif:
Zur Frage der Verjährung dieser Ansprüche:
Der Einwand des Klägers, durch die tatsächliche Anwendung des später (erst nach Austritt des Klägers) abgeschlossenen Konzeptes bei der Vergütungsberechnung habe die Beklagte auf den Einwand der Verjährung verzichtet, sei nicht nachvollziehbar. Es wäre Sache des Klägers gewesen, darzustellen, aus welchen Regelungen des Konzeptes sich ein Verzicht auf die Verjährung ergeben solle. Das allgemein gehaltene Vorbringen, es sei ein Konzept mit näher beschriebenem Inhalt zustande gekommen, lasse noch keinerlei Schluss auf eine allfällig darin vorkommende Verjährungsregelung zu.
Der erstmals in der Berufung vorgebrachten Einwand, die Zeit der Verhandlungen der Beklagten mit dem Angestelltenbetriebsrat bzw. den Diensterfindern sei als Hemmung der Verjährung zu qualifizieren, sei als Neuerung unbeachtlich und außerdem unberechtigt. Auch insofern fehle es an Vorbringen, aus dem auf eine solche Hemmung zu schließen wäre. Ebenso neu und deswegen unbeachtlich ist das Argument, nach den Durchführungs- und Bewertungsrichtlinien für Diensterfindungen der Beklagten vom Dezember 1991 sei vorgesehen, dass bei neuen Produkten erst nach Ablauf von 3 Geschäftsjahren abgerechnet werde. Soweit sich der Kläger unter Hinweis auf Zeugenaussagen auch im Zusammenhang mit der Verjährung auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufe, sei seine Rechtsrüge nicht gesetzesgemäß ausgeführt, weil sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe.
Der Vergütungsanspruch werde jeweils mit der einzelnen Benützungshandlung fällig. Der Kläger könne daher nur die erst in den letzten 3 Jahren vor der Anbringung der Klage fällig gewordene Vergütung begehren. Der Verjährungseinwand der Beklagten greife daher weiter, als vom Erstgericht angenommen. Richtigerweise seien die Dienstvergütungsansprüche für alle Nutzungshandlungen vor dem 10. 2. 1996 verjährt.
Zur Frage der Anrechnung der Inanspruchnahmevergütung:
Das Berufungsgericht übernahm die dazu getroffenen Feststellungen des Erstgerichts und billigte dessen Rechtsauffassung, dass die Inanspruchnahmevergütungen titelgemäße Leistungen auf die nach §§ 8 und 9 PatG zustehenden Diensterfindervergütungen seien, die in Form von Akontozahlungen erbracht wurden. Diese Inanspruchnahmevergütungen seien daher als Teilzahlungen auf die jeweiligen Diensterfindungsvergütungsansprüche anzurechnen. Damit komme es auf die Rechtsauffassung des Erstgerichtes, dass sich die Anrechenbarkeit der Inanspruchnahmevergütung auch aus den seit Dezember 1991 geltenden Richtlinien der Beklagten ergebe, nicht an. Was die ab 1991 erfolgten Zahlungen betreffe - vorher sei ohnedies nur eine Zahlung erfolgt - sei aber hilfsweise auch die vom Erstgericht vertretene Rechtsmeinung ausdrücklich zu billigen: Es liege mehr als nahe, dass der Kläger als führender Diensterfinder umfassende Kenntnis dieser Richtlinien der Beklagten und der darin enthaltenen Anrechnungsregel gehabt habe. Da er die ausgezahlten Inanspruchnahmevergütungen in Kenntnis der Anrechnungsabsicht der Beklagten entsprechend ihrem Konzept entgegengenommen habe, müsse von seinem Einverständnis mit der Anrechnung dieser Zahlungen auf seine Diensterfindungsvergütungsansprüche ausgegangen werden. Dem dazu in der Berufung des Klägers vorgebrachten Hinweis auf eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes liege kein entsprechendes Tatsachenvorbringen zugrunde. Die Behauptung, dass derartige Prämien bei der Beklagten für die tatsächlichen Diensterfindungsvergütungen noch nie zur Anrechnung gebracht worden seien, reiche hierfür nicht aus.
Der damit zusammenhängende Einwand des Klägers, das spätere Konzept von April 1999 markiere die Untergrenze für seine Ansprüche, sei unzutreffend. Dieses von der Beklagten außer Streit gestellte Konzept sei nach mehr als einem Jahr dauernden Verhandlungen erst nach dem Austritt des Klägers mit den Diensterfindern zustande gekommen. Offenkundig sei dem ein beiderseitiges Nachgeben zugrunde gelegen. Es liege auch hier keine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes vor, stelle doch das Begehren des Klägers auf gerichtliche Festsetzung seiner Diensterfindungsansprüche einen sachlichen Differenzierungsgrund zu jenen Mitarbeitern dar, die sich mit dieser vergleichsweisen, durch beiderseitiges Nachgeben entstandenen Regelung einverstanden erklärten. Dass nach dem Vorbringen des Klägers dieses Konzept auch auf Diensterfinder angewendet werde, die gegen dieses Konzept gestimmt hätten, ändere daran nichts.
Zu den Ansprüchen des Klägers aus seinen Erfindungen aus dem Bereich M*****:
Das diesen Bereich betreffende Klagebegehren sei unschlüssig. Bereits in der Klage werde der Klagebetrag zur Gänze (auch) auf Diensterfindungsvergütungen gestützt; der Kläger habe aber nur die Ansprüche aus dem Bereich L***** und aus den Vorrats- und Sperrpatenten beziffert. Für seine Erfindungen aus dem Bereich M***** habe er pauschal mehrere hunderttausend Schilling begehrt, die aber keinen Niederschlag im Klagebetrag gefunden hätten. Da der Kläger abschließend dennoch aus dem Titel der Diensterfindungsvergütungen und damit auch aus dem Bereich der M***** den gesamten Klagebetrag fordere, sei die Klage aus dem Rechtsgrund Diensterfindungsvergütungen unschlüssig.
Die Abweisung des Klagebegehrens im Berufungsverfahren wegen dieser in erster Instanz nicht als aufklärungsbedürftig erachteten Unschlüssigkeit würde eine überraschende Rechtsansicht darstellen. Die Entscheidung sei daher wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, mit dem Kläger die Unschlüssigkeit seines Klagebegehrens hinsichtlich der Ansprüche aus dem Bereich M***** zu erörtern. Da das gesamte Klagebegehren auf Diensterfindungsvergütungsansprüche gestützt worden sei, sei die Klageabweisung in ihrem gesamten Umfang aufzuheben. Auch eine Teilbestätigung hinsichtlich einzelner nicht zu Recht bestehender und schon in erster Instanz abgewiesener Ansprüche (Hay-Bonus 1996, Beendigungsansprüche, Sozialplan, Schadenersatz) komme nicht in Betracht.
Die Berechnung von Diensterfindungsvergütungen aus dem Bereich der M***** stehe mit der Rechtsprechung nicht in Einklang. Das Erstgericht habe sich einer von mehreren Varianten des Sachverständigen angeschlossen, indem es einen Mittelwert aus zwei Methoden zugrunde gelegt, und einerseits einen vom Sachverständigen für chemische Produktionsverfahren vorgeschlagenen Mittelwert von 0,35 % als Lizenzsatz von den Produktionserlösen und andererseits einen vom Sachverständigen für Umweltverfahren vorgeschlagenen Lizenzsatz von 3 % auf Basis der Anlagekosten von S 174 Millionen herangezogen habe. Dem gegenüber habe der Oberste Gerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung Arb 9.744 betont, dass - soweit die wirtschaftliche Bedeutung der Erfindung für den Arbeitgeber nicht allein in den Umsatzzahlen zum Ausdruck komme - der betriebliche Nutzen der Erfindung maßgeblich sein solle. Diese Methode, die auch dem Verständnis beider Streitteile entspreche, komme vorrangig dann in Betracht, wenn mit dem innerbetrieblichen Einsatz der Erfindung Ersparnisse erzielt werden. Gleiches gelte, wenn ein Verfahrenspatent nicht unmittelbar zur Herstellung eines bestimmten Produktes führe, sondern lediglich bestimmte Bereiche eines Produktionsprozesses beeinflusse. Sei der betriebliche Nutzen nicht erfassbar, komme nur eine Schätzung in Betracht.
Dass der Einsatz der M*****-Anlage einen innerbetrieblichen Nutzen habe, sei jedenfalls durch den mehrjährigen Betrieb hinreichend indiziert. Zutreffend weise das Erstgericht darauf hin, dass sich der Nutzen der Anlage nicht in der Chemikalienrückgewinnung erschöpfe, da die Anlage angesichts der stets negativen Ergebnisberechnung sonst stillgelegt worden wäre. Ob es - wie die Beklagte geltend mache - andere Alternativen zur M*****-Anlage gebe, sei nicht relevant, weil sich die Beklagte jedenfalls für den Betrieb der M*****-Anlage entschieden habe und dabei unstrittigerweise vom Kläger gemachte Erfindungen nutze, die auch zu einem innerbetrieblichen Nutzen bei der Beklagten führten. Damit stehe dem Kläger ein Anspruch auf Diensterfindungsvergütung zu.
Da aber derzeit das die Diensterfindungsvergütung aus dem Bereich M***** betreffende Klagebegehren noch unschlüssig sei, erübrige sich ein Eingehen auf die damit in Zusammenhang stehenden Tatsachenrügen des Klägers.
Die Feststellungen zur Zahlung einer Pauschalabgeltung an DI ***** von S 200.000,-- seien unbedenklich. Auch insofern könne sich der Kläger nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes berufen, weil die an DI B***** geleisteten Zahlungen nicht mit der vom Kläger geforderten Vergütung vergleichbar seien. Die Abgeltung des Vergütungsanspruches für die Zukunft in Form eines Pauschalbetrages könne nur aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien, nicht aber durch Richterspruch festgesetzt werden, weil das Gericht das künftige Ausmaß der Inanspruchnahme der Diensterfindung (die einzelnen Benützungshandlungen) nicht mit Sicherheit feststellen könne. Darüber hinaus wohne einer vertraglichen Vereinbarung eines Pauschalbetrages auch ein Vergleichsmoment inne. Ein Vergleich zwischen DI B***** und dem Kläger sei daher nicht möglich.
Die vom Erstgericht gewählte Methode zur Berechnung der Diensterfindungsvergütung aus dem Bereich L***** stehe ebenfalls nicht in Einklang mit den von der Lehre herausgebildeten Grundsätzen:
Das Erstgericht sei nämlich von der Methode der Lizenzvergabe ausgegangen. Hilfsweise führe es aus, dass eine Lizenzvergabe an ein wirtschaftlich abhängiges Unternehmen in Form einer hundertprozentigen Tochter tatsächlich wirtschaftlich als Eigennutzung angesehen werden könne; dies führe aber zu keinem anderen Ergebnis, weil dann auch die exorbitanten innerbetrieblichen Verluste zu einer ähnlichen Reduktion führen müssten. Bei einer solchen Verlustsituation müsse ein Lizenzsatz an der unteren Grenze des Üblichen herangezogen werden, wobei sich 0,1 bis 1 % als Untergrenze anböten.
Bei wirtschaftlicher Betrachtung stelle sich der Konzern der Beklagten als Einheit dar. Anstelle eines fiktiven Lizenzsatzes bzw. Kaufpreises müsse daher der Umsatz der einzelnen nutzenden Konzernunternehmen zur Bestimmung des Erfindungswertes herangezogen und der Erfindungswert nach der Lizenzanalogie ermittelt werden. Die Alternativberechnung des Erstgerichtes, die der hier angestellten wirtschaftlichen Betrachtung Rechnung tragen solle, sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei der Verlust zu allerletzt bei der von der Rechtsprechung geforderten Interessenabwägung zwischen Arbeitnehmer und Dienstgeber zu berücksichtigen.
Eine abschließende Beurteilung auf Basis der Lizenzanalogie sei jedoch auch hier nicht möglich, weil einzelne für die Bemessung notwendigen Parameter nicht mit der erforderlichen Sicherheit geklärt seien:
Unstrittig seien eine technische Bezugsgröße von 90 % sowie ein Anteilsfaktor von 15 %. Die weitere maßgebliche Bezugsgröße bei der Lizenzanalogiemethode, nämlich der Umsatz, stehe hingegen nicht Sicherheit fest. Zwar seien die entsprechenden Zahlen aus den Jahren 1997 und 1998 bekannt; maßgebliche Bedeutung komme aber der Frage zu, inwieweit die Erlöse der Pilotanlage - die Großanlage in H***** wurde erst im Juli 1997 in Betrieb genommen - einzubeziehen seien. Unbestritten sei, dass bloße Vorbereitungshandlungen außer Ansatz zu bleiben haben. Vergütungsfreie Vorbereitungshandlungen seien Maßnahmen im Stadium der technischen Prüfung und Erprobung eines neuen Gegenstandes bis zu seiner funktionell und fertigungstechnisch im Wesentlichen abgeschlossenen Konstruktion, aber auch solche Maßnahmen, die der Prüfung der Wirtschaftlichkeit des Erfindungseinsatzes dienten. Es komme also darauf an, ob einerseits bei den in der Pilotanlage hergestellten und verkauften Produkten der Testzweck eindeutig im Vordergrund stehe und andererseits der daraus erzielte Erlös vernachlässigbar gering sei. Die vom Erstgericht für 1996 festgestellten Nettoerlöse aus der Pilotanlage von ca S 20 Millionen könnten aber - selbst unter Berücksichtigung eines für 1 1/3 Monate verringerten Betrages - nicht mehr als vernachlässigbar gering beurteilt werden. Schon deswegen seien die Erlöse der Pilotanlage miteinzubeziehen. Dazu bedürfe es aber noch der Erörterung und Feststellung entsprechend konkreter Zahlen. Dem Kläger sei beizupflichten, dass der Berechnung ein Lizenzsatz von 3 % zugrunde zu legen sei, zumal dieser Satz nach den Feststellungen marktwirtschaftlich angemessen sei. Dass der vom Arbeitgeber tatsächlich erzielte Umsatz ihm keinen oder nur geringen Gewinn vermittle oder sogar Verlust bringe, stehe einem Vergütungsanspruch nicht entgegen. Zwar werde nach der deutschen Praxis bei der Methode der Lizenzanalogie der Tatsache des Verlustes nicht durch Reduzierung der rechnerischen Bezugsgröße, sondern durch Milderung des Lizenzsatzes Rechnung getragen. Daraus sei aber für den vorliegenden Fall nichts gewonnen, weil es nur einen üblichen Lizenzsatz bei der Herstellung derartiger Chemiefasern, nämlich 3 %, nicht aber eine Bandbreite vertretbarer und heranziehbarer Lizenzsätze gäbe. Dieser Lizenzsatz von 3 % werde daher der Bemessung zugrunde zu legen sein. Die Verlustsituation im Bereich der L*****herstellung werde bei der abschließenden Interessensabwägung mit dem Ziel des Interessensausgleiches zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu berücksichtigen sein. Sollte es tatsächlich, wie in der Literatur dargestellt, so sein, dass insbesondere im Bereich der Textilfaserindustrie Fälle bekannt seien, in denen erst nach mehr als einem Jahrzehnt die Gewinnzone erreicht worden sei - darauf deuteten auch die hier zugrunde gelegten Investitions- und Umsatzzahlen hin - dann könne diesem Umstand nur durch eine Abwägung der momentanen Interessen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer losgelöst von jeglichen fixen Parametern angemessen Rechnung getragen werden. In der abschließenden Berücksichtigung des Verlustes bei der Interessensabwägung (unter Anwendung des § 273 ZPO) werde daher, weil andere Methoden versagen, auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und damit auch auf die wirtschaftliche Bedeutung der Erfindung für das Unternehmen Bedacht zu nehmen sein. Dadurch sei auch gewährleistet, dass die die Erfindung nützenden Dienstgeber nicht über Gebühr in Anspruch genommen werden.
Die erstgerichtlichen Feststellungen über die Verlustsituation der Pilotanlage seien zu übernehmen.
Im Zusammenhang mit der Ermittlung der Höhe des Miterfinderanteils des Klägers sei das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben. In diesem Zusammenhang erweise sich nämlich das Sachverständigengutachten in mehrfacher Hinsicht als unüberprüfbar und nicht nachvollziehbar. Da der Sachverständige die ihm vorgelegten Unterlagen, aus denen sich der Miterfinderanteil des Klägers ergeben solle, unter Hinweis auf deren Vertraulichkeit nicht dem Gericht vorgelegt habe, lasse sich nicht konkret nachvollziehen, woraus er die von ihm herangezogenen Faktoren abgeleitet habe. Das Erstgericht hätte daher auf die Vorlage der vom Sachverständigen seinem Gutachten zugrunde gelegten Urkunden drängen müssen, um es auf seine Schlüssigkeit überprüfen zu können. Dazu komme, dass das Erstgericht das Sachverständigengutachten von Amts wegen eingeholt habe, was impliziere, dass ihm die Sachkunde zur Beurteilung des Miterfinderanteils fehle. Nun sei aber das Erstgericht dem Sachverständigengutachten nicht gefolgt. Dies hätte es zunächst mit den Parteien erörtern müssen und nicht einen gänzlichen neuen Weg bei der Ermittlung des Miterfinderanteils des Klägers einschlagen dürfen. Insofern erweise sich das Verfahren daher als ergänzungsbedürftig. Weiters seien bei der Ermittlung der Diensterfindervergütung für den L*****bereich folgende Einflüsse zu berücksichtigen:
Die vom Kläger bekämpfte Feststellung, wonach als Folge des Kreuzlizenzvertrages mit A*****/C***** alle patentierten L*****erfindungen der Beklagten (als Kaufpreis für den Entfall der bisherigen Lizenzgebühr) wirtschaftlich genutzt werden, sei in Wahrheit rechtliche Beurteilung, die zu billigen sei. In der Vergabe von Lizenzen bzw in deren Verkauf oder Tausch liege eine Verwertung. Bei der Verwertung von Diensterfindungen im Rahmen eines Austauschvertrages räumten sich im Regelfall mehrere Schutzrechtsinhaber gegenseitig (Gratis-)Lizenzen an (gleichwertigen) Schutzrechten bzw. Schutzrechtspositionen ein. Bei derartigen Verträgen liege der wirtschaftliche Nutzen des Arbeitgebers anstelle von Lizenzeinnahmen darin, dass er die fremden Schutzrechte nach seinen Vorstellungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten ausnutzen könne; ihm falle also nicht - in Form einer Lizenzgebühr - ein Prozentsatz des fremden Umsatzes zu; sein Nutzen liegt vielmehr in den wirtschaftlichen Vorteilen, die sich für ihn in der Verwertung der eingetauschten Nutzungsrechte an den Fremdrechten ergeben, insbesondere im eigenen Umsatz, den er durch den Einsatz der Drittrechte unmittelbar erziele. In der Praxis sei es bei einer Vielzahl von getauschten Patenten nahezu undurchführbar, den "Tauschwert" jeder Erfindung zu ermitteln, zumal der Erfindungswert des fremden Patentes, das der Dienstgeber als äquivalente Gegenleistung erhalten habe, ausschlaggebend sei. Eher sei die allgemeine Erwägung nachvollziehbar, dass sich die Bemessung des Erfindungswertes nach den geldwerten Vorteilen des Arbeitgebers aus den Fremdrechten bestimme. Erziele der Arbeitgeber also aus den Fremdrechten Umsätze, sei der Erfindungswert nach der Lizenzanalogie zu bestimmen. Die Rechtsmeinung des Erstgerichtes, durch den Kreuzlizenzvertrag würden alle patentierten L*****erfindungen der Beklagten wirtschaftlich genutzt, sei daher zutreffend. Grundsätzlichen sei es richtig, dass die Erfinder hinsichtlich der vom Arbeitgeber "hergegebenen" Erfindungen nach der Zahl ihrer Erfindungen bzw. nach ihren Erfindungsanteilen an dem nach Abzug des Know-hows verbleibenden Erfindungswert zu beteiligen seien, und zwar entsprechend der Wertigkeit der Erfindungen, wenn der Lizenzaustauschvertrag - wie im Regelfall - eine Vielzahl von Diensterfindungen erfasse. Welche Patente für die Gegenseite für den Abschluss des Kreuzlizenzvertrages besonders ausschlaggebend gewesen seien und ob an diesen der Kläger besonders beteiligt gewesen sei, habe das Erstgericht aber als nicht feststellbar erachtet. Diese negative Feststellung sei zu übernehmen.
Die Nutzung aller patentierten L*****erfindungen der Beklagten im Rahmen des Kreuzlizenzvertrages schließe die Beurteilung einzelner Patente als Vorrats- und Sperrpatente aus. Die Beklagte habe sich für eine Nutzung durch Tausch dieser Patente gegen andere Patente entschieden; dass sie dennoch damit Patente auf Vorrat hätte bzw. genutzte Patente im Sinne von Sperrpatenten absichern könnte, treffe nicht zu.
Allerdings erstreckten sich diese Folgen des Kreuzlizenzvertrages erst auf die Zeit ab 1. 1. 1998. Für den davor liegenden Zeitraum vom 10. 2. 1996 bis einschließlich 1997 fehle es an einer entsprechenden Austauschvereinbarung. Für diesen Zeitraum habe das Erstgericht festgestellt, dass in einer Vereinbarung aus dem Jahr 1995 vor dem Hintergrund patentrechtlicher Auseinandersetzungen zwischen der beklagten Partei sowie A***** und C***** in den USA, in Großbritannien und in der BRD ein bereits im Juli 1987 vereinbarter, an A***** abzuführender Lizenzsatz für Patent- und Know-how-Nutzungen betreffend Chemiefaserherstellung reduziert worden sei. Der Kläger bekämpfe diese Feststellung, mache inhaltlich aber nur ihre Unvollständigkeit geltend; es müsse ergänzend festgestellt werden, dass die Gegenleistung der Beklagten für die Halbierung des Lizenzsatzes die Zurverfügungstellung zweier Patente (LZ 97 und LZ 163) gewesen sei, an denen der Kläger zu 60 % bzw zu 20 % beteiligt sei. Durch die Halbierung des Lizenzsatzes sei es von 1995 bis zum Auslaufen des Vertrages Ende 1997 zu jährlichen Einsparungen von ca S 1,5 Millionen gekommen.
Auch diese Vereinbarung stelle einen - wenn auch eingeschränkten - Kreuzlizenzvertrag dar, weil die Nutzung von Erfindungen der Gegenseite gegen Zurverfügungstellen von Patenten und (auch) einer zusätzlichen Lizenzgebühr vereinbart wurde. Allerdings stehe bislang nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, inwieweit Patente des Klägers im Sinne des eingeschränkten Kreuzlizenzvertrages von 1995 genutzt wurden oder nicht. Auch insofern sei das Verfahren ergänzungsbedürftig.
Aus der Tatsache, dass der Kläger für den Zeitraum vor 1. 1. 1998 das Vorliegen eines nur sehr eingeschränkten Austauschvertrages behaupte, folge, dass weitere Patente nicht in einem derartigen Ausmaß im Sinne eines generellen Austauschvertrages genutzt worden seien, wie nach 1. 1. 1998. Es könne daher für diesen Zeitraum nicht gesagt werden, dass aufgrund der generellen Verwertung durch den Kreuzlizenzvertrag ohnehin keine Vorrats- und Sperrpatente bestünden; vielmehr sei für diesen Zeitraum der Bestand derartiger Patente rechtlich möglich. Hiezu habe der Kläger Vorbringen erstattet, mit dem sich das Erstgericht nicht auseinandergesetzt habe.
Die Behauptung des Klägers, es liege Befangenheit eines fachkundigen Laienrichters vor, sei vom Kläger nicht mehr aufrechterhalten worden, der gegenüber dem Berufungsgericht erklärt habe, keine formelle Ablehnung geltend zu machen.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zuzulassen, weil zu maßgebenden Fragen bei der Bemessung der Diensterfindungsvergütung nach den §§ 8 und 9 PatG - wie etwa zur Frage der Berücksichtigung eines Verlusts des Dienstgebers und der Auswirkungen eines Kreuzlizenzvertrags - keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorhanden sei. Zudem sei die Entscheidung im Hinblick auf weitere anhängige Verfahren über den Einzelfall hinaus von Bedeutung. Gegen diesen Aufhebungsbeschluss richten sich die Rekurse beider Parteien.
Beide Parteien erstatteten Rekursbeantwortungen.
Beide Rekurse sind zulässig; vom Kläger behauptete formale Mängel des Rekurses der Beklagten liegen nicht vor.
Beide Rekurse sind aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Angesichts der Komplexität des Verfahrens sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht ist es auch in dritter Instanz angebracht, die Erörterung der beiden Rechtsmittel nach Themenbereichen vorzunehmen.
Zum Hay-Bonus:
Da die zweite Instanz die Feststellungen des Erstgerichtes, dass mit dem Kläger für 1996 kein Hay-Bonus vereinbart wurde, übernommen hat, ist nur mehr zu prüfen, ob sich der Kläger zu Recht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen kann.
Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs
zum arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ausführlich und
zutreffend wiedergegeben. Die Richtigkeit dieser Rechtsausführungen
der zweiten Instanz wird im Rechtsmittel nicht in Frage gestellt.
Insofern reicht es daher aus, auf die zutreffenden Ausführungen der
zweiten Instanz zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Kläger macht jedoch geltend, dass das Berufungsgericht die von
ihm wiedergegebenen Grundsätze unrichtig auf den zu beurteilenden
Sachverhalt angewendet und insbesondere verkannt habe, dass die
Beklagte im Zusammenhang mit dem Hay-Bonus sehr wohl willkürlich und
unsachlich zwischen dem Kläger und anderen Mitarbeitern differenziert
habe.
Dem ist nicht zu beizupflichten.
Es trifft zu, dass Differenzierungen zwischen Arbeitnehmern nicht nur
dann verpönt sind, wenn einzelne Arbeitnehmer gegenüber einer
Mehrheit willkürlich schlechter behandelt werden; das
Gleichbehandlungsgebot verlangt vielmehr Gleichbehandlung bei
gleicher Sachlage. Der Arbeitgeber ist zwar bei der Bestimmung der
Kriterien für eine (freiwillige) Besserstellung von Arbeitnehmern
frei; er darf aber diese Kriterien nicht im Einzelfall willkürlich und ohne sachlichen Grund zum Nachteil eines einzelnen Arbeitnehmers verlassen (RIS-Justiz RS0016815; SZ 65/14; zuletzt etwa 9 ObA 228/01x).
Im hier zu beurteilenden Fall wurde mit dem Kläger für 1996 (und auch für das nicht streitgegenständliche Jahr 1997) keine Hay-Bonus-Vereinbarung getroffen, weil mit ihm zu dieser Zeit für die erfolgreiche Installierung der L*****großanlage in H***** ein - weit höherer - Sonderbonus von S 1 Million brutto vereinbart wurde. Um sich mit Erfolg auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen zu können, hätte der Kläger daher behaupten und beweisen müssen, dass die Beklagte mit dieser Vorgangsweise willkürlich und ohne sachlichen Grund zu seinem Nachteil von den von ihr sonst angewendeten Kriterien abgegangen ist.
Der Kläger hat dazu geltend gemacht, dass der Geschäftsführer der L***** GesmbH & Co KG Dr. M***** für 1996 sowohl eine Sonderprämie in der Höhe von S 1 Million als auch einen Hay-Bonus erhalten habe. Im weiteren Verlauf des Verfahrens brachte er überdies vor, dass drei weitere Mitarbeiter neben dem Hay-Bonus Prämien erhalten haben, wobei er aber - wie schon das Berufungsgericht hervorhob - gar nicht behauptete, dass die diesen Mitarbeitern ausgezahlten Prämien auch nur annähernd mit der Sonderprämie des Klägers vergleichbar waren. Aus diesem zuletzt genannten Grund ging das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger die Vergleichbarkeit der drei nachträglich ins Treffen geführten Mitarbeiter nicht dargetan habe. Dazu verwies es überdies auf Beweisergebnisse, wonach es sich bei den Prämien dieser Mitarbeiter - im Vergleich zur Prämie des Klägers von S 1 Million - um "eher untergeordnete" Beträge gehandelt habe. Letzteres wird vom Kläger, der nunmehr selbst von Beträgen zwischen S 12.000,- und S 24.000,- spricht, gar nicht bestritten; sein (polemischer) Vorwurf, das Berufungsgericht habe "außer jeglicher Lebenserfahrung liegende Wertmaßstäbe" angewendet, ändert jedenfalls nichts daran, dass Prämien in dieser Höhe mit der dem Kläger zugesagten Sonderprämie in keiner Weise vergleichbar sind. Nur am Rande ist zu bemerken, dass sich der Kläger mit seinem Vorbringen über die seiner Ansicht vergleichbaren drei weiteren Mitarbeiter auf die interne Notiz der Beklagten vom 2. 7. 1997 berufen hat (Beilagen ./YY). Daraus ist aber ersichtlich, dass im Zuge der damals erfolgten Prämienerklärung der Kläger selbst eine Prämie von S 19.000,- erhalten hat. Diese Urkunde ist daher von vornherein wenig geeignet, eine Diskriminierung des Klägers darzutun. Jedenfalls unterstreicht sie die Richtigkeit der Überlegungen des Berufungsgerichtes, dass der Kläger damit keine Vorgangsweise der Beklagten aufgezeigt hat, die mit ihrer Vorgangsweise im Zusammenhang mit der ihm gewährten Prämie von S 1 Million vergleichbar wäre.
Richtig ist allerdings, dass der vom Kläger ins Treffen geführte Dr. M***** sowohl eine Sonderprämie von S 1 Million als auch den Hay-Bonus erhielt. Das Berufungsgericht hat aber ausführlich dargelegt, dass es Dr. M***** mit dem Kläger nicht als vergleichbar erachte. Bis zum Weggang des Dr. M***** nach H***** sei er Vorgesetzter des Klägers gewesen, was iSd Rechtsprechung eine finanzielle Besserstellung rechtfertige (RIS-Justiz RS0016819 [T2]). Seit der Übernahme der Geschäftsführung der L***** GesmbH & Co KG sei die Tätigkeit des Dr. M***** noch weniger mit jener des Klägers vergleichbar, zumal Dr. M***** - anders als der Kläger - gesellschaftsrechtliche Verantwortung und Aufgaben außerhalb seines eigentlichen Tätigkeitsbereichs übernommen habe. Mit diesen durchaus schlüssigen Argumenten setzt sich der Kläger in seinem Rekurs gar nicht auseinander. Sie unterstreichen aber die Richtigkeit der Auffassung der zweiten Instanz, dass es ihm auch mit dem Hinweis auf Dr. M***** nicht gelungen ist, darzutun, dass die Beklagte zum seinem (des Klägers) Nachteil von ihren sonst angewendeten Kriterien abgewichen ist.
Soweit sich der Kläger in seinem Rechtsmittel auf Umstände beruft, die weder in erster Instanz vorgebracht noch festgestellt wurden, ist sein Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Der Oberste Gerichtshof schließt sich daher den Ausführungen der zweiten Instanz an, mit denen diese den Anspruch des Klägers auf einen Hay-Bonus für 1996 verneinte.
Zum Austrittsgrund der Schmälerung bzw des Vorenthaltens des Entgelts:
Gemäß § 26 Z 2 AngG ist es als wichtiger Grund anzusehen, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritt berechtigt, wenn der Dienstgeber das dem Angestellten zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält. Allerdings berechtigt nicht jede, sondern nur eine wesentliche Vertragsverletzung, die dem Angestellten die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar macht, zum vorzeitigen Austritt (RIS-Justiz RS0029312; zuletzt etwa 9 ObA 169/02x). Ob das Entgelt in Benachteiligungsabsicht, aus Nachlässigkeit oder aus Unvermögen des Dienstgebers geschmälert oder zurückgehalten wird, ist gleichgültig; der Tatbestand ist jedenfalls erfüllt, wenn der Dienstgeber wusste oder infolge der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht hätte wissen müssen, dass seine Vorgangsweise unrechtmäßig ist (Arb 10.471; WBl 1993, 325 ua). Durch eine bloß objektive Rechtswidrigkeit, die insbesondere dann vorliegt, wenn über das Bestehen eines Anspruches verschiedene Rechtsmeinungen vertreten werden können und daher der Ausgang eines hierüber zu führenden Rechtsstreites nicht absehbar war, wird der Tatbestand des § 26 Z 2 AngG nicht erfüllt (RZ 1992/40; WBl 1993, 325; 9 ObA 169/02x). Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, hat die Rechtsprechung aus dem Grundsatz, dass der Austritt nur gerechtfertigt ist, wenn dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist, wiederholt abgeleitet, dass ein im Verhältnis zum laufenden Einkommen des Arbeitnehmers geringfügiger Rückstand, dessen Berechtigung strittig ist, den Austritt nicht rechtfertigt, wenn die unterschiedlichen Rechtsmeinungen über das Bestehen des Anspruchs vertretbar sind und alle anderen Ansprüche des Arbeitnehmers ordnungsgemäß beglichen wurden (so bereits die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung 8 ObA 272/94; ferner etwa 8 ObA 74/97h; 9 ObA 169/02x).
Hat der Arbeitnehmer die Schmälerung des ihm zustehenden Entgelts über längere Zeit geduldet, muss er - will er das fortgesetzte Verhalten nun doch zum Anlass für seinen Austritt nehmen - dem Dienstgeber den Austritt unter Nachfristsetzung androhen. Erst nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist er zum Austritt berechtigt. Wenn auch in derartigen Fällen regelmäßig eine nur kurze Nachfrist genügt, muss deren Dauer doch den Arbeitgeber in die Lage versetzen, die erforderlichen Dispositionen zu treffen (Arb 10.605 ua). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, nach der sich der Kläger nicht auf den Austrittsgrund des Vorenthaltens bzw der Schmälerung des Entgelts berufen kann, als zutreffend.
Auch im hier zu beurteilenden Fall erhielt der Kläger sein laufendes Einkommen anstandslos ausgezahlt; abgesehen vom eingeforderten Hay-Bonus, der ihm - wie gezeigt - nicht zusteht, betrifft die von ihm behauptete Entgeltschmälerung ausschließlich die Vergütung für Diensterfindungen. Dem Kläger ist zwar zuzustimmen, dass die von ihm geforderten Beträge - was ihre absolute Höhe anlangt - nicht geringfügig sind. Im Verhältnis zum laufenden Einkommen des Klägers kommt ihnen aber - insoweit ist dem Berufungsgericht beizupflichten - untergeordnete Bedeutung zu, was umso mehr gilt, weil die Höhe der Forderung ja aus dem Umstand resultiert, dass sich geringere Beträge über einen längeren Zeitraum summierten (9 ObA 169/02x). Dass das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang von einem Bruttomonatsentgelt des Klägers von S 100.762,- ausgeht, ist keineswegs aktenwidrig, sondern entspricht den erstgerichtlichen Feststellungen, wobei dieser Betrag sowohl den laufenden Bezug, das vom Kläger bezogene Überstundenpauschale, die 15malige Auszahlung des Monatsbezugs pro Jahr und die vom Kläger bezogenen Prämien enthält. All diese Leistungen wurden regelmäßig und ordnungsgemäß gezahlt. Offen waren nur die zwischen den Parteien strittigen Vergütungen für Diensterfindungen, über deren Höhe aber zum Zeitpunkt des Austritts bereits etwa ein Jahr intensiv verhandelt wurde.
Nun ist dem Kläger zuzugestehen, dass im Normalfall eine Entgeltschmälerung über einen derart langen Zeitraum den Arbeitnehmer regelmäßig - wenn auch nach Setzung einer kurzen Nachfrist - zum Austritt berechtigt. Der hier zu beurteilenden Fall ist jedoch vom "Normalfall" weit entfernt, zumal er von einer Reihe von Besonderheiten geprägt ist.
Die Bemessung der Vergütung für die Erfindungen des Klägers (bzw für dessen Anteil an den betroffenen Diensterfindungen) ist unter den hier gegebenen Umständen äußerst schwierig, weil sie einerseits von der Wahl der im Einzelfall anzuwendenden Berechnungsmethode und andererseits von den - äußerst strittigen - Annahmen über die im Rahmen der jeweiligen Methode anzusetzenden Rechnungsgrößen abhängt. Dazu kommt, dass es im maßgebenden Zeitraum nicht nur um die dem Kläger zustehende Vergütung sondern auch um die Vergütung zahlreicher anderer Erfinder im Unternehmen der Beklagten ging (ca 40), wobei die Anteile der einzelnen Arbeitnehmer an den jeweiligen Erfindungen unterschiedlich und daher im Einzelfall auch gegensätzliche Interessen auszugleichen waren. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass die lange Dauer der (im übrigen kurze Zeit später abgeschlossenen) Verhandlungen nicht iS einer Verweigerung der berechtigten Ansprüche und auch nicht iS einer bloßen Verzögerungstaktik zu werten ist, sondern Folge der äußerst schwierigen Sach- und Rechtslage war, ist daher nachvollziehbar und überzeugend. Schließlich steht nach nunmehr fast fünfjähriger Verfahrensdauer die Höhe der dem Kläger gebührenden Vergütungen noch immer nicht fest, weil - wie im folgenden noch deutlich werden wird - ganz entscheidende Fragen zwischen den Parteien nach wie vor strittig sind und - wie die zweite Instanz in ihrem Zulassungsausspruch zu Recht hervorgehoben hat - zu für die Bemessung wesentlichen Rechtsfragen bislang Rechtsprechung fehlte. All dies findet im Übrigen auch in den Schreiben des Vertreters des Klägers vom 28. 12. 1998 und vom 5. 1. 1999 deutlichen Niederschlag, mit denen die behauptete Forderung eingemahnt bzw der Austritt unter Nachfristsetzung angedroht wurde. Im Mahnschreiben vom 28. 12. 1998 (!) ist von einem Betrag von "ca S 410.000,-" die Rede, der ausdrücklich als Schätzung bezeichnet wird. Zwar weist der Kläger (bzw sein Vertreter) auf die ihm fehlenden Umsatzdaten hin und ersucht um deren Bekanntgabe. Es musste ihm aber klar sein, dass die Bekanntgabe dieser Daten - soweit sie zu diesem Zeitpunkt bereits verfügbar waren - innerhalb von wenigen Tagen, noch dazu in der Zeit der Weihnachtsferien, nicht zu erwarten war. Vor allem musste klar sein, dass die Berechnung der dem Kläger zustehenden Vergütung nicht nur von diesen Daten, sondern ganz entscheidend von der Klärung der anzuwendenden Methode und zahlreicher strittiger Parameter abhängig war, über die zwar schon lange verhandelt wurde, aber noch keine Klarheit bestand. Ebenso musste klar sein, dass die endgültige Berechnung der Vergütungen auch von der Beurteilung der Anteile der anderen betroffenen Arbeitnehmer an den zahlreichen in Rede stehenden Erfindungen abhängig war und daher eine Entscheidung über die Vergütung des Klägers unmittelbare Rückwirkungen auf die Ansprüche der anderen haben musste. Dessen ungeachtet kündigte der Kläger der Beklagten bereits mit Schreiben vom 5. 1. 1999 unter Setzung einer Nachfrist bis 21. 1. 1999 seinen Austritt an, wobei im nunmehrigen Schreiben überhaupt kein konkreter Betrag genannt wird, dafür aber ausführlich strittige Postionen der Streitteile aufgelistet werden. Angesichts dieser ganz außerordentlich gelagerten Umstände musste dem Kläger klar sein, dass die der Beklagten gesetzten Frist bei weitem zu kurz war, um eine abschließende Beurteilung seiner Ansprüche zu ermöglichen. Ob er bereits - wie er in zweiter Instanz in seiner insofern nicht erledigten Tatsachenrüge geltend machte - am 16. 12. 1990 seinen Ausstieg aus den Verhandlungen mit den Erfindern deutlich machte und von Austritt sprach, ist vor diesem Hintergrund - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte - bedeutungslos. Abgesehen davon kann sich der Kläger durch das Unterbleiben von Feststellungen zu diesem zuletzt genannten Einwand schon deshalb nicht beschwert erachten, weil sein dazu erstattetes erstinstanzliches Vorbringen äußerst vage ist, keinen konkreten Zeitpunkt nennt und nur einen nicht näher definierten Vorbehalt des Austritts zum Gegenstand hat (S 10 in ON 7).
Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass der Kläger seine laufenden Bezüge anstandslos ausgezahlt erhielt und nur ein im Verhältnis dazu untergeordneter und in vielerlei Hinsicht schwierig zu ermittelnder Entgeltbestandteil strittig war. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Dienstgeber die Zahlung dieses Entgeltbestandteils nicht rundweg verweigerte, sondern schwierige, ergebnisorientierte Verhandlungen mit den zahlreichen Betroffenen führte und dass der Kläger, der aus diesen Verhandlungen ausstieg, dem Arbeitgeber eine - wie gezeigt - nur unzureichende Nachfrist setzte. Vor diesem Hintergrund teilt der Oberste Gerichtshof die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger zum Zeitpunkt seiner Austrittserklärung die Weiterbeschäftigung nicht unzumutbar und daher sein Austritt nicht berechtigt war.
Zum Austrittsgrund der Nichterfüllung der Rechnungslegungspflicht:
Dass der Kläger für den Fall der Nichterfüllung seines Rechnungslegungsanspruchs den Austritt angedroht hat, hat er nie konkret vorgebracht. Er hat seinen Austritt in erster Instanz auch nicht auf die Nichterfüllung eines von ihm vergeblich geltend gemachten Rechnungslegungsanspruchs gestützt. Der Inhalt vorgelegter Beilagen kann entsprechendes Vorbringen nicht ersetzen, sodass nicht weiter erörtert werden muss, dass auch das Schreiben des Klägers vom 5. 1. 1999, mit dem er seinen Austritt androhte, keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Nichterfüllung des Rechnungslegungsanspruchs und der Ankündigung des Austritts enthält. Das Berufungsgrund hat daher auch diesen Austrittsgrund - und damit die Berechtigung des Austritts - zutreffend verneint.
Zum Einwand des Mitverschuldens des Arbeitgebers iSd § 32 AngG:
Richtig ist, dass nach der jüngeren Rechtsprechung und der hL (für alle: Kuderna, Entlassungsrecht2 76 ff; Löschnigg, AR10 537; ZAS 1997, 55 [Apathy]; zuletzt 8 ObA 52/04m; 8 ObA 17/04i) den Dienstnehmer auch ein Mitverschulden an der unberechtigten Entlassung treffen kann, wenn er einen ihm bekannten Rechtfertigungsgrund für ein an sich pflichtwidriges Verhalten dem Dienstgeber schuldhaft nicht bekannt gibt und der Dienstgeber bei Kenntnis des Rechtfertigungsgrundes die Entlassung aller Voraussicht nach nicht ausgesprochen hätte. Kein Mitverschulden kann hingegen aus jenem Verhalten des Dienstnehmers abgeleitet werden, das Anlass für die Entlassung war, aber die Entlassung nicht rechtfertigt (näher RS0028230; 8 ObA 52/04m).
Obwohl diese Grundsätze auch auf den unberechtigten vorzeitigen Austritt übertragbar sind (RIS-Justiz RS0116864), ist daraus für den Kläger schon deshalb nichts zu gewinnen, weil er kein schlüssiges Vorbringen zu kausalem Verschulden der Beklagten erstattet hat. Der Kläger hat seinen Austritt für den Fall angedroht, dass seine Forderung auf Zahlung des Hay-Bonus und seiner (mit ca S 410.000 bezifferten) Vergütungsansprüche nicht bis 21. 1. 1999 erfüllt werde. Er macht nunmehr in seinem Mitverschuldenseinwand geltend, von der Beklagte nicht darüber informiert worden zu sein, dass sie den von ihr anerkannten Betrag nicht auf das Konto der AK sondern auf sein Gehaltskonto überwiesen habe. Er bringt aber mit keinem Wort vor, dass er im Falle eines entsprechenden Hinweises seinen Austritt nicht erklärt hätte, obwohl ja mit der von der Beklagten geleistete Zahlung nur ein (kleinen) Bruchteil seiner (nach wie vor in weit höherem Umfang aufrechterhaltenen) Forderung erfüllt wurde. Schon deshalb ist nicht ersichtlich, inwiefern das nunmehr geltend gemachte Verhalten der Beklagten für seinen unberechtigten Austritt kausal gewesen sein soll. Nichts anderes gilt für den in diesem Zusammenhang im Rekurs ins Treffen geführten Einwand, dass die Beklagte die fällige Vergütung für die Erfindung LZ 232 "B*****" nicht gezahlt habe. Auch die Verneinung des Mitverschuldenseinwands des Klägers durch das Berufungsgericht erweist sich daher als zutreffend. Zu zum Rekursvorbringen des Klägers zum Sozialplan, zur Urlaubsentschädigung und zu den Beendigungsansprüchen:
Dazu bringt der Kläger in seinem Rechtsmittel lediglich vor, dass unter der Voraussetzung der Berechtigung seines Austritts bzw seines Mitverschuldenseinwandes vom Berufungsgericht nicht erledigte Teile seiner Tatsachenrüge zu beachten seien. Da der Oberste Gerichtshof aber die Rechtsauffassung der zweiten Instanz teilt, wonach weder der Austritt noch der Mitverschuldenseinwand des Klägers berechtigt ist, ist darauf nicht näher einzugehen.
Zur Bedeutung des generellen ("Einigungs"-)Konzepts der Beklagten für die Bemessung der Vergütungsansprüche des Klägers:
Nach wie vor vertritt der Kläger die Auffassung, das im April 1999 vereinbarte Konzept markiere die Untergrenze für seine Ansprüche. Dieser Einwand wurde vom Berufungsgericht mit der Begründung verneint, dass dieses Konzept - als Ergebnis der langen Verhandlungen zwischen den Erfindern und der Beklagten - erst nach dem Austritt des Klägers zustande gekommen sei. Es liege auch hier keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vor, stelle doch das Begehren des Klägers auf gerichtliche Festsetzung seiner Diensterfindungsansprüche einen sachlichen Differenzierungsgrund zu jenen Mitarbeitern dar, die sich mit dieser vergleichsweisen, durch beiderseitiges Nachgeben entstandenen Regelung einverstanden erklärt haben. Dass nach dem Vorbringen des Klägers dieses Konzept auch auf Diensterfinder angewendet werde, die gegen dieses Konzept gestimmt haben, ändere daran nichts.
Der Kläger hält dem primär entgegen, dass die Beklagte die Anwendung des Konzeptes auf den Kläger in der Tagsatzung vom 3. 6. 2002 außer Streit gestellt habe. Dies ist unzutreffend. Nach dem Wortlaut des Protokolls hat die Beklagte den Inhalt des Konzeptes und dessen Anwendung auch auf jene Dienstnehmer außer Streit gestellt, die keine vergleichsweise Regelung mit ihr getroffen haben. Sie hat aber die Anwendbarkeit des Konzepts auf den Kläger (dessen Ansprüche für 1998 und 1999 ohnedies auf dieser Basis berechnet worden seien) bestritten, zumal dieser schon vor der Einigung über dieses Konzept ausgetreten sei.
Eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes hat das Berufungsgericht auch in diesem Zusammenhang zutreffend verneint: Der Kläger ist aus den zwischen den Erfindern und der Beklagten geführten Verhandlungen ausgestiegen, hat nach Nichterfüllung seiner Forderungen seinen Austritt erklärt und seine Ansprüche mit Klage geltend gemacht. Es stellt daher keine unsachliche Differenzierung dar, dass die Beklagte eine später mit anderen Dienstnehmern getroffene vergleichsweise Regelung, an deren Finalisierung der Kläger nicht mehr beteiligt war, nicht auf ihn anwendet. Dass die Beklagte das Konzept in der Folge auch auf jene Mitarbeiter anwendete, die sich dagegen ausgesprochen hatten, ändert daran nichts, zumal nicht einmal behauptet wurde, dass sich diese Mitarbeiter mit der so vorgenommenen Berechnung der Vergütung nicht zufrieden gegeben und den Klageweg beschritten hätten. Haben sie aber die auf der Grundlage des Einigungskonzeptes berechnete Vergütung akzeptiert, haben sie damit letztlich auch die vergleichsweise Regelung akzeptiert, sodass sie mit dem Kläger nicht verglichen werden können. Eine unzulässige Bestrafung jener Mitarbeiter, die ihre Ansprüche klageweise geltend machen, kann darin nicht erblickt werden, weil der Kläger gerade mit dem Ziel der Bemessung der Vergütung nach den gesetzlichen Vorgaben die Weiterführung der Verhandlungen abgelehnt hat, sodass in der Bemessung nach dem Gesetz keine unsachliche Benachteiligung erblickt werden kann. Dies gilt umso mehr, als keineswegs klar ist - und auch nicht nachvollziehbar behauptet wird - dass das vom Kläger ins Treffen geführte Konzept zu einer höheren Bemessung der Vergütung führen würde. Vielmehr läuft die Haltung des Klägers darauf hinaus, dass er - was sein gutes Recht ist - einerseits eine Unterwerfung unter die vergleichsweise Regelung ablehnt und die Bemessung der Vergütung in der vom Gesetz vorgesehenen Höhe durch das Gericht anstrebt, andererseits aber - für den Fall, dass sich die vergleichsweise Regelung als günstiger herausstellen sollte - auf die Vorteile des Vergleichs nicht verzichten will. Dass die Beklagte dies nicht akzeptiert, stellt keine unsachliche Schlechterstellung des Klägers dar und verstößt auch nicht - wie der Kläger meint - gegen § 8 Abs 1 PatG, weil die Ausmessung der Vergütung im Rechtsweg auf der Grundlage dieser Bestimmung zu erfolgen hat. Dass die Beklagte während des Verfahrens das Konzept für nicht verfahrensgegenständliche Zeiträume ohnedies auf den Beklagten angewendet hat, bedeutet nicht, dass sie dessen Anwendbarkeit auf den Kläger generell (und unabhängig von den Ergebnissen des Verfahrens, in dem sie ja gänzliche Klageabweisung beantragt hat) auch für die verfahrensgegenständlichen Ansprüche anerkannt hat. Für die Annahme eines derartigen Anerkenntnisses fehlt es im Verhalten der Beklagten an rechtfertigenden Grundlagen. Auch insofern erweist sich daher die angefochtene Entscheidung als zutreffend.
Zur Frage der Verjährung:
Den Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach der Kläger zum von ihm behaupteten Verzicht der Beklagten auf den Einwand der Verjährung kein hinreichendes Vorbringen erstattet habe, hält er entgegen, dass er in erster Instanz auf den Inhalt des eben erörterten Konzeptes für die Berechnung der Vergütung hingewiesen habe, in dem auch die Vergütung länger zurückliegender Ansprüche vorgesehen sei. Dass diese Konzept auf den Kläger anzuwenden sei, stehe außer Streit. Dass die zuletzt wiedergegebene Behauptung über eine Außerstreitstellung der Anwendung des Konzeptes auf den Kläger unzutreffend ist, wurde bereits oben dargestellt. Es wurde auch bereits ausgeführt, dass das erst nach dem Austritt des Klägers (und auch nach Einbringen der Klage) mit anderen Erfindern vereinbarte Konzept nicht auf den Kläger anzuwenden ist. Dieses Konzept kann er daher dem Verjährungseinwand der Beklagten nicht entgegenhalten. Dass der Kläger in erster Instanz nicht geltend gemacht hat, dass die Verjährung durch die etwa einjährigen Verhandlungen über die Abgeltung der Vergütungen gehemmt worden sei, stellt er in seinem Rechtsmittel nicht mehr in Frage.
Aufgrund der vom Kläger zur Verjährungsfrage erhobenen Rechtsrüge und der dadurch ausgelösten Prüfungspflicht des Obersten Gerichtshofs ist jedoch aufzugreifen, dass die Ausführungen der zweiten Instanz zum Beginn der Verjährungsfrist einer Korrektur bedürfen: Die Ausführungen des Rekursgerichtes, dass der Vergütungsanspruch jeweils mit der einzelnen Benützungshandlung fällig werde (s dazu die von der zweiten Instanz zitierte Rechtsprechung) sind grundsätzlich richtig. Die Verjährungsfrist kann jedoch nicht zu laufen beginnen, wenn zur Bezifferung des Anspruchs Informationen (insbesondere über den mit der Erfindung erzielten Umsatz) erforderlich sind, die noch gar nicht vorliegen. Insofern ist daher dem Erstgericht beizupflichten, das unter Hinweis auf die Natur des Anspruchs und auf die von der Beklagten betriebene Großserienproduktion die Rechtsauffassung vertreten hat, dass die Verjährung der in einem Jahr entstandenen Ansprüche erst mit dem Jahresabschluss für das jeweilige Vorjahr zu laufen beginnt. Dem ist beizupflichten, weil - ungeachtet der Tatsache, dass punktuelle Umsatzzahlen auch schon während des Jahres ermittelbar sind - der für die Bemessung der Vergütung erforderliche verlässliche Überblick über die Umsatzzahlen realistischerweise nicht früher gegeben ist.
Zur Frage der Anrechnung der ausgezahlten Inanspruchnahmevergütungen:
Die Anrechenbarkeit dieser Leistungen hat das Berufungsgericht primär damit begründet, dass sie in den damals angewendeten Richtlinien der Beklagten vorgesehen gewesen sei und dass der Kläger die Zahlungen in Kenntnis dieser Regelung angenommen habe, ohne ihr zu widersprechen. Außerdem ergebe sich die Anrechenbarkeit aus der Rechtsnatur der Inanspruchnahmevergütung (siehe im Detail S 50 des Berufungsurteils), sodass es auch nicht entscheidend sei, dass eine Zahlung vor dem Inkrafttreten der eben genannten Richtlinien im Dezember 1991 geleistet worden sei. Außerdem sei die Anrechenbarkeit solcher Leistungen in Österreich üblich.
Diese Ausführungen stellt der Kläger in seinem Rechtsmittel nicht mehr in Frage. Er beruft sich nur mehr auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und wendet sich gegen die Auffassung der zweiten Instanz, die dazu ausreichende Behauptungen des Klägers vermisste.
Dem Berufungsgericht ist aber beizupflichten, dass sich der Kläger in erster Instanz in diesem Zusammenhang nicht mit hinreichender Deutlichkeit auf einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen hat. Dem hält der Kläger in seinem Rekurs sein Vorbringen im Schriftsatz ON 7 entgegen. In diesem Schriftsatz wird im hier interessierenden Zusammenhang der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht erwähnt sondern nur vorgebracht, dass derartige Prämien bei der Beklagten für die tatsächliche Diensterfindungsvergütung noch nie zur Anrechnung gebracht worden seien. Damit wird aber - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht schlüssig geltend gemacht, weil hinreichendes Vorbringen darüber, dass andere Arbeitnehmer in vergleichbaren Situationen anders behandelt wurden, als der Kläger, fehlt. Der Kläger kann auch nicht aufzeigen, auf welcher Grundlage entsprechende Feststellungen hätten getroffen werden können. Die im Schriftsatz ON 7 angebotenen Beweismittel beziehen sich offenkundig auf andere Behauptungen des Klägers, der auch in seinem Rechtsmittel keine Beweisergebnisse (oder auch nur Beweise) nennt, die seinen Standpunkt rechtfertigen könnten. Dass - wie der Kläger geltend macht - das Erstgericht nicht festgestellt hat, dass Anrechnungen bei anderen Arbeitnehmern vorgenommen wurden, verhilft seinem Einwand nicht zum Erfolg. Da er sich auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes stützt, wäre es an ihm gelegen, die behauptete Ungleichbehandlung zu behaupten und zu beweisen. Die Bezugnahme auf das Fehlen von Feststellungen über eine Gleichbehandlung reicht dazu nicht aus.
Die Rechtsauffassung der zweiten Instanz über die Anrechenbarkeit der Inanspruchnahmevergütungen ist daher grundsätzlich zu billigen. Im Ergebnis beizupflichten ist dem Kläger aber, soweit er geltend macht, dass es nicht angeht, ohne nähere Prüfung die von ihm in all den Jahren bezogenen Leistungen auf die verfahrensgegenständlichen, noch nicht verjährten Vergütungsansprüche des Klägers anzurechnen. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass nach der vom Berufungsgericht zutreffend dargestellten Rechtsnatur der Inanspruchnahmevergütung die Anrechnung der vom Kläger aus diesem Titel bezogenen Leistungen nur auf kongruente Vergütungsansprüche erfolgen kann: Eine für eine bestimmte Erfindung bezogene Inanspruchnahmevergütung ist daher nur auf die für diese Erfindung geltend gemachten Ansprüche anrechenbar. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die bezogenen Leistungen mit dem Fälligwerden kongruenter Vergütungsansprüche "verbraucht" werden, woran sich nichts ändert, wenn die seinerzeit fällig gewordenen Ansprüche - wären sie nicht verbraucht worden - mittlerweile verjährt wären. Es wird daher im fortgesetzten Verfahren zu beachten sein, dass nur solche vom Kläger bezogene Inanspruchnahmevergütungen auf seine nicht verjährten Ansprüche anzurechnen sind, die noch nicht durch früher fällig gewordene kongruente Vergütungsansprüche verbraucht wurden.
Zur (Un-)Schlüssigkeit des Begehrens auf Zuspruch von Erfindungsvergütung für die M*****-Patente:
Die Rechtsauffassung des Berufungsgericht, dass das die M*****-Patente betreffende Klagebegehren unschlüssig sei, wird von beiden Parteien bekämpft. Beide halten den Ausführungen des Berufungsgerichts entgegen, dass der Kläger den auf diese Patente entfallenden Klagebetrag zwar nicht beziffert habe - es ist lediglich von Ansprüchen in Höhe mehrerer hunderttausend Schilling die Rede - dass aber der auf diese Patente entfallende Teil des Klagebegehrens im Wege einer Rückrechnung (gesamtes Klagebegehren abzüglich des auf die L*****-Patente entfallenden Klagebetrages) ermittelt werden könne.
Auch insofern ist jedoch dem Berufungsgericht beizupflichten. Der Kläger hat in erster Instanz letztlich (nach Ausdehnung seines Klagebegehrens mit Schriftsatz ON 9) den Zuspruch von insgesamt S 2.135.135,10 brutto sA begehrt. Diesen Klagebetrag hat er aufgeschlüsselt in S 100.000,- an Hay-Bonus, in S 256.178,21 sowie S 84.000,- an Diensterfindungsvergütung für den L*****-Bereich und in insgesamt S 1.694.957,12 an Urlaubsentschädigung, Abfertigung und Kündigungsentschädigung. "Aus Gründen prozessualer Vorsicht" hat er überdies sämtliche Klageansprüche "auch auf den Titel Diensterfindungsvergütung gemäß §§ 8 ff PatG" gestützt. Angesichts dieses Vorbringens teilt der Oberste Gerichtshof die Meinung des Berufungsgerichts, dass unklar ist, in welcher Höhe der Kläger Erfindungsvergütung für den Bereich der M*****-Patente begehrt. Dass diesem Manko durch Rückrechnung (Gesamtbegehren minus Klagebegehren aus dem Titel L*****-Patente) abgeholfen werden könne, trifft schon deshalb nicht zu, weil damit unterstellt wird, dass der Kläger seinem "aus prozessualer Vorsicht" erhobenen "Eventualbegehren" (dazu siehe unten) auch für die L*****-Patente die gleiche Bewertung zugrunde legte, wie dem - aus ganz anderen Ansprüchen errechneten - "Hauptbegehren", was schon an sich nicht klar ist und umso mehr fraglich erscheinen muss, als der Kläger in der Klage etwa den für die Vorrats- und Sperrpatente aus dem L*****-Bereich begehrten Betrag mit "mindestens" S 84.000,- bewertet hat. Wie das Berufungsgericht ist daher der Oberste Gerichtshof der Auffassung, dass der Kläger - offenbar hilfsweise - ein nur auf den Titel der Erfindungsvergütung gestütztes Begehren erhoben hat, aber jede Aufschlüsselung dieses Begehrens auf die beiden in Rede stehenden Patent-Bereiche unterlassen hat. Schon deshalb erweisen sich die Ausführungen der zweiten Instanz über die Unschlüssigkeit des Klagebegehrens als zutreffend.
Zudem stellt sich die von der Beklagten aufgeworfene Frage der Zulässigkeit der hier vorliegenden Klagenhäufung. Eine alternative Klagenhäufung, bei der dem Gericht die Auswahl überlassen werden soll, welchem Begehren es stattgibt, ist unzulässig (8 Ob 135/03s mwN). Zulässig sind Vorbringen und Begehren des Klägers hingegen dann, wenn man davon ausgeht, dass es sich beim ursprünglich gestellten Begehren um das Klagehauptbegehren und beim "aus prozessualer Vorsicht" gestellten Begehren um ein Eventualbegehren handelt, über das nur im Falle der Erfolglosigkeit des Hauptbegehrens zu entscheiden ist. Auch das wird mit dem Kläger zu erörtern sein, wobei - selbst bei Deutung der Begehren als Haupt- und Eventualbegehren - das Verhältnis der beiden Klagebegehren - vor allem das Verhältnis des im Klagehauptbegehren enthaltenen Begehrens auf Erfindungsvergütung zum ebenfalls auf Erfindungsvergütung gerichteten Eventualbegehren - aufklärungsbedürftig ist. Zudem stellt sich zum wohl als Eventualbegehren gedachten ("aus prozessualer Vorsicht" erhobenen) Begehren die schon oben angesprochene Frage der Aufschlüsselung des aus einer Pauschalsumme bestehenden Begehrens auf die einzelnen Patentbereiche.
Dass die somit vom Berufungsgericht zu Recht angenommene Unschlüssigkeit des Klagebegehrens - wie die Beklagte meint - dessen sofortige Abweisung zur Folge hätte haben müssen, trifft nicht zu. Nach der als herrschend anzusehenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs muss das Gericht, bevor es ein unbestimmtes, unschlüssiges oder widerspruchsvolles Begehren abweist, dessen Verbesserung anregen. Darauf ist auch von Amts wegen Bedacht zu nehmen, wenn die klagende Partei die Notwendigkeit einer Präzisierung nicht selbst erkannte (ausführlich zuletzt 1 Ob 73/03x unter ausdrücklicher Ablehnung der von der Beklagten zitierten gegenteiligen Entscheidungen; ferner 1 Ob 15/02s; 7 Ob 179/02b; 8 Ob 294/01w; SZ 70/136 uva). Den auf dieser Rechtsauffassung beruhenden Ausführungen des Berufungsgerichtes ist daher vollinhaltlich beizupflichten.
Allgemeines zur Bemessung der Vergütung nach den §§ 8 ff PatG:
Zur Bemessung der Vergütung nach den §§ 8 PatG hatte der Oberste Gerichtshof bislang nur selten Stellung zu nehmen. In seiner Entscheidung Arb 9744, die vom Berufungsgericht ohnedies zitiert wird, fasst er die maßgebenden Grundsätze wie folgt zusammen:
Gemäß § 9 PatG ist bei der Bemessung der Vergütung iS des § 8 PatG nach den Umständen des Falles insbesondere Bedacht zu nehmen:
a) auf die wirtschaftliche Bedeutung der Erfindung für das Unternehmen;
b) auf eine sonst etwa erfolgte Verwertung der Erfindung im Inland oder Ausland;
c) auf den Anteil, den Anregungen, Erfahrungen, Vorarbeiten oder Hilfsmittel des Unternehmens des Arbeitgebers oder dienstliche Weisungen an dem Zustandekommen der Erfindung gehabt haben. Weitere Hinweise für die Errechnung der Vergütung hat der Gesetzgeber offenbar deshalb nicht in das Gesetz aufgenommen, weil die Normierung starrer, kasuistischer Richtlinien oder derartiger Berechnungsmethoden den vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und den besonderen Umständen des Einzelfalles, auf die er im § 9 PatG ausdrücklich verwiesen hat, nicht Rechnung trüge. Die gerichtliche Festsetzung der Höhe einer Vergütung iS des § 8 PatG ist daher unter Beachtung der im § 9 PatG beispielsweise vorgezeichneten Umstände und aller sonstigen Momente, die für die Beurteilung aus wirtschaftlichen und aus anderen im Zusammenhang mit der Erfindung stehenden Gründen ebenso bedeutungsvoll sind, nach dem § 273 ZPO vorzunehmen. Die hiebei zu berücksichtigenden Umstände und Momente werden, soweit sie nicht in anderer Weise zweifelsfrei geklärt werden können, durch Sachverständigengutachten zu ermitteln sein, wobei jedoch die Festsetzung der Höhe der Vergütung Sache des Gerichtes bleibt. Aufgabe des Sachverständigen wird es insbesondere sein, den mit der Erfindung in Zusammenhang stehenden Umsatz festzustellen, falls dieser nicht außer Streit steht oder vom Richter selbst auf Grund anderer Beweisaufnahmen (Urkunden, Zeugen, Parteien) festgestellt werden kann. Soweit die wirtschaftliche Bedeutung der Erfindung für den Arbeitgeber nicht allein in den Umsatzzahlen zum Ausdruck kommt (diese Bedeutung kann auch über den Umsatz hinausgehen, sie kann aber auch, wie etwa bei einem Sperrpatent, vom - gar nicht vorhandenen - Umsatz völlig unabhängig sein), wird gleichfalls die Einholung eines Sachverständigengutachtens in aller Regel erforderlich sein. Das gleiche gilt für die Frage der für den konkreten Fall in Betracht kommenden Höhe des in der betreffenden Branche für gleichartige Erfindungen üblichen Lizenzsatzes, falls die Vergütung danach bemessen werden soll, oder für die Frage des - allerdings meist nur schwierig zu ermittelnden und zu überprüfenden - betrieblichen Nutzens der Erfindung. Schließlich wird auch der Anteil, den der Arbeitgeber durch Anregungen, Erfahrungen, Vorarbeiten, Hilfsmittel des Unternehmens oder durch dienstliche Weisungen an dem Zustandekommen der Erfindung gehabt hat, ferner der Anteil zweier oder mehrerer Arbeitnehmer an der betreffenden Erfindung, der Einblick des Arbeitnehmers auf Grund seiner Tätigkeit im Unternehmen und die Auswirkung dieses Einblickes auf die Erfindung, sowie schließlich das Ausmaß seines Arbeitseinsatzes für die Erfindung und die Höhe des Erfindungsgedankens in aller Regel von einem Sachverständigen darzulegen sein. Erst wenn all diese und allenfalls noch weitere im Einzelfall bedeutungsvolle Umstände geklärt und festgestellt sind, wird dem Gericht ihre gegenseitige Abwägung mit dem Ziel eines Interessenausgleiches zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die Bemessung der Vergütung möglich sein. Hiebei ist der besonderen Bedeutung der geistig-schöpferischen Leistung des Erfinders im Verhältnis zu einer bloß materiellen, im Betrieb etwa ohnehin vorhandenen Hilfestellung durch den Arbeitgeber angemessen Rechnung zu tragen.
An diesen Grundsätzen ist festzuhalten.
Vor diesem Hintergrund werden die Erfindervergütungen in der Praxis je nach der Art der Erfindung in der Regel nach drei Methoden ermittelt, und zwar nach der "Lizenzanalogie", nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzen oder in Form der Schätzung. Der Vorrang wird im Allgemeinen der Methode der Lizenzanalogie gegeben, bei der der Erfindungswert im Wege der Berücksichtigung jener Gegenleistung (Lizenzgebühr) ermittelt wird, die ein freier Erfinder für seine Erfindung bekäme. Es ist also ein für vergleichbare Fälle bei freien Erfindern branchenüblicher Lizenzsatz zu ermitteln. Diese Methode, die sich durch Einfachheit und Verlässlichkeit auszeichnet, ist vor allem in Fällen geeignet, in denen mit der Erfindung ein Umsatz verbunden ist, der den Marktwert der Erfindung am zutreffendsten widerspiegelt (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz4 § 9 Rz 103 ff; K. Mayr, Vergütung für Erfindungen von Dienstnehmern 131 ff; Reitböck, Der Begriff der Diensterfindung und angrenzende Rechtsfragen 32 ff). Wurden vom Dienstgeber bereits Lizenzen für die die zu vergütende Erfindung vergeben, können die dabei vereinbarten Lizenzgebühren vorrangig als Anhaltspunkt dienen ("konkrete Lizenzanalogie"). Gibt es keine Lizenzverträge für die konkrete Erfindung oder bieten sie aus irgendwelchen Gründen keine verlässlichen Anhaltspunkte, ist nach der Methode der "abstrakten Lizenzanalogie" vorzugehen und auf die in der Branche (allenfalls im Betrieb) üblichen Lizenzsätze abzustellen (Bartenbach/Volz, aaO, Rz 122, 124; K. Mayr, aaO 132).
Hingegen ist die Methode nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzen bei Erfindungen in Betracht zu ziehen, wenn sich die Erfindung nur innerbetrieblich auswirkt und daher der Umsatz keine genügende Bewertungsgrundlage darstellt, also etwa bei Erfindungen, mit deren Hilfe Ersparnisse im Betrieb bzw bei der betrieblichen Produktion erzielt werden (Bartenbach/Volz, aaO Rz 110, 161 ff; K. Mayr, aaO 143; Reitböck, aaO 33).
Erweisen sich - mangels als Bewertungsgrundlage geeigneten Umsatzes, mangels für die Lizenzanalogie geeigneter ähnlicher Fälle, oder mangels Erfassbarkeit des betrieblichen Nutzens - beide Methoden als nicht geeignet, kommt die Methode der - unter Anwendung des § 273 ZPO - vorzunehmenden Schätzung in Betracht, bei der es sich naturgemäß um die unzuverlässigste Vorgangsweise handelt (Bartenbach/Volz, aaO Rz 110, K. Maier, aaO 147 ff; Reitböck, aaO 33).
Wie schon das Erstgericht richtig betont hat, handelt es sich auch bei der Ermittlung des Erfindungswerts nach der Lizenzanalogie, oder nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzung, nicht um mathematisch exakte Methoden; vielmehr muss auch bei diesen Berechnungsmethoden bei der Ermittlung einzelner maßgebender Parameter immer wieder vom Mittel der Schätzung Gebrauch gemacht werden (Bartenbach/Volz, aaO Rz 106).
Auf dieser Grundlage ist den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Ermittlung der dem Kläger zustehenden Vergütung im Wesentlichen beizupflichten.
Zum Bereich der M*****-Patente:
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass für diesen Bereich die Ermittlung des Erfindungswerts nach dem erfassbaren wirtschaftlichen Nutzen, hilfsweise im Wege der Schätzung, zu ermitteln sei, entspricht den wiedergegebenen Standpunkten von Lehre und Rechtsprechung. Sie wird vom Kläger ausdrücklich akzeptiert und von der Beklagten, die in erster Instanz ebenfalls diese Auffassung vertreten hat (S 12 in ON 6) nicht schlüssig bekämpft. Mit dem Großteil der zu diesem Patenbereich von der Beklagten in ihrem Rechtsmittel vorgebrachten Einwände verneint sie einen innerbetrieblichen Nutzen der M*****- Anlage, wobei sie allerdings vorrangig mit Feststellungen argumentiert, die vom Kläger bekämpft, aber vom Berufungsgericht im Hinblick auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Verfahrens noch nicht überprüft wurden. Dazu kann daher vom Obersten Gerichtshof nicht Stellung genommen werden. Zu erörtern sind hingegen jene Rekursausführungen der Beklagten, mit denen sie die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bekämpft, wonach der Einwand, es habe Alternativen zur M*****-Anlage gegeben, irrelevant sei. Die Beklagte hat dazu in erster Instanz zunächst vorgebracht, dass die verschiedenen positiven Aspekte des M*****-Verfahrens auch durch den Einsatz anderer technischer Lösungen hätten erreicht werden können (S 13 ff in ON 47). Später hat sie darüber hinaus vorgebracht, dass die Anlage überhaupt keinen innerbetrieblichen Nutzen mehr entfalte, weil sie teilweise die ihr zugeschriebenen positiven Effekte nicht auslöse (ON 71). Nunmehr bestreitet sie unter Hinweis auf dieses Vorbringen, dass sich die Erfindung überhaupt vom allgemeinen Stand der Technik abhebe. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass nie strittig war, dass die in Rede stehenden Erfindungen solche sind, für die dem Kläger grundsätzlich eine Vergütung zusteht. Die Beklagte hat selbst darauf hingewiesen, dem Kläger eine Vergütung angeboten zu haben. Falls das nunmehrige Vorbringen der Beklagten iS der Bestreitung des Vorliegens von iSd § 8 PatG abzugeltenden Erfindungen zu verstehen sein sollte, muss ihm schon deshalb ein Erfolg versagt bleiben.
Ob und welchen innerbetrieblichen Nutzen das Verfahren hatte bzw hat, ist eine Tatfrage, die - wie eben ausgeführt wurde - noch nicht geklärt ist. Steht aber ein innerbetrieblicher Nutzen fest, kann die Beklagte, die sich für den Einsatz des Verfahrens entschlossen hat, ihre Vergütungspflicht nicht mit dem Einwand abwenden, sie hätte sich auch für andere technisch mögliche Verfahren entschließen können. Auch insofern ist daher den Ausführungen des Berufungsgerichtes beizupflichten.
Auf die Überlegungen der Beklagten zur Berücksichtigung von Verlusten bei der Methode der Lizenzanalogie wird im Rahmen der Ausführungen zum Bereich der L*****-Patente einzugehen sein.
Die Ausführungen der zweiten Instanz zur Tatfrage sind vom Obersten
Gerichtshof nicht zu überprüfen.
Zum Bereich der L*****-Patente:
Zur Frage der Verwertung der Patente durch ein Tochterunternehmen der Beklagten:
Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf Bedacht genommen, dass die Verwertung der unter Beteiligung des Klägers in diesem Bereich zustande gekommenen Erfindungen durch eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Beklagten erfolgt, mit der ein Gewinn- und Verlustabführungsvertrag besteht. Der daraus gezogene Schluss, bei wirtschaftlicher Betrachtung sei von einem als Einheit zu wertenden Konzern auszugehen, ist zutreffend. Entgegen der von der Beklagten in ihrem Rekurs vertretenen Meinung bedeutet dies aber nicht, dass - weil dann eine Lizenzvergabe "von vornherein ausscheide" - die Methode der Lizenzanalogie unanwendbar wäre und stattdessen der Erfindungswert nach dem innerbetrieblichen Nutzen zu erfolgen habe. Vielmehr ist die Situation nicht anders zu beurteilen, als eine mit Umsätzen verbundene Eigennutzung, sodass das Berufungsgericht zu Recht die Methode der (abstrakten) Lizenzanalogie als anwendbar erachtet.
Zur Berücksichtigung der Verluste:
Die im L*****bereich erzielten Verluste will das Berufungsgericht bei der Berechnung der Vergütung nicht durch eine Minderung des anzusetzenden Lizenzsatzes sondern durch eine als Abschluss des Berechnungsvorgangs vorzunehmende Interessensabwägung mit dem Ziel eines Interessensausgleichs zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer berücksichtigen. Gerade in Fällen, in denen erst nach mehr als einem Jahrzehnt die Gewinnzone erreicht werde, könne nur durch die Abwägung der derzeitigen Interessen der Beteiligten hinreichend auf die wirtschaftliche Bedeutung der Erfindung für das Unternehmen Bedacht genommen werden.
Diese Rechtsauffassung wird von beiden Parteien bekämpft. Soweit allerdings die Beklagte aus der von ihr ins Treffen geführten Verlustsituation ableitet, dass dem Kläger für diesen Patentbereich überhaupt keine Vergütung zustehe, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Beteiligung des Arbeitnehmererfinders am wirtschaftlichen Nutzen des Arbeitgebers bedeutet nicht, dass er dessen wirtschaftliches Risiko im vollen Umfang mitträgt. Erzielt der Arbeitgeber Umsatz, bringt ihm aber dieser Umsatz keinen oder nur einen geringen Gewinn bzw sogar Verlust, enthebt ihn dies nicht der Verpflichtung, Vergütung zu zahlen. Schließlich spricht schon die Tatsache der Nutzung der Erfindung trotz des Verlustes dafür, dass damit dennoch eine wirtschaftlicher Vorteil für das Unternehmen verbunden ist. Richtig ist allerdings, dass den Verlusten angemessen Rechnung getragen werden muss, was in der deutschen Praxis regelmäßig im Wege der Wahl bzw der Minderung des Lizenzsatzes erfolgt, wobei die Reduktion bei ungewöhnlich hohen und lang andauernden Verlusten auch beträchtlich sein kann (Bartenbach/Volz, aaO Rz 2.3; vgl auch K. Mayr, aaO, 153 ff). Diese Vorgangsweise wird vom Obersten Gerichtshof als zweckmäßig erachtet, zumal sie - bei allen damit verbundenen Problemen und Ungenauigkeiten - wesentlich nachvollziehbarer und verlässlicher erscheint, als die Berücksichtigung in einer insofern in keiner Weise näher definierten (und auch nicht definierbaren) Interessenabwägung.
Zur Einbeziehung der Umsätze der Pilotanlage:
Nicht beizupflichten ist den Einwänden der Beklagten gegen die vom Berufungsgericht befürwortete Einbeziehung der Umsätze der Pilotanlage. Auch das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass bloße Vorbereitungshandlungen, wie etwa das Testen und das Erforschen des Marktes (einschließlich gelegentlicher Verkäufe zu Testzwecken) nicht zu berücksichtigen sind. Es hat aber zu Recht die Auffassung vertreten, dass angesichts der im Jahre 1996 erzielten Nettoerlöse von ca S 20 Millinen nicht mehr von bloßen Vorbereitungshandlungen, bei denen der Testzweck klar im Vordergrund steht, gesprochen werden kann. Dass - wie die Beklagte meint - die Testphase durch beträchtliche Verluste gekennzeichnet war, ist auf die oben dargestellte Weise zu berücksichtigen, rechtfertigt es aber nicht, die Vergütungspflicht generell zu verneinen.
Zur Höhe des Miterfinderanteils:
Die erstgerichtlichen Feststellungen über die Höhe des Miterfinderanteils hat das Berufungsgericht nicht übernommen, weil es das ihnen zugrunde liegende Verfahren als mangelhaft erachtete. Mangelhaft sei das Verfahren deshalb, weil der Sachverständige Urkunden berücksichtigt habe, die dem Gericht nicht vorgelegen seien. Eine vom Sachverständigen herangezogene Urkunde des Klägers reiche zur Untermauerung des Gutachtens nicht (siehe dazu im Detail S 68 ff des Berufungsurteils). Das Erstgericht werde der Beklagten daher die Vorlage der bislang nur dem Sachverständigen zur Verfügung gestellten Urkunde aufzutragen haben.
Soweit die Beklagte dem entgegenhält, dass mit der vom Kläger vorgelegten Urkunde das Auslangen gefunden werden könne, spricht sie - wie sie selbst einräumt - eine Beweisfrage an. Deren Lösung durch das Berufungsgericht ist vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen.
Im Übrigen macht die Beklagte dazu geltend, dass sie nicht verpflichtet sei, dem Gericht bzw dem Kläger in die dem Sachverständigen übermittelten Unterlagen Einsicht zu gewähren, weil es sich um Urkunden mit wesentlichen Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen handle.
Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:
Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, dass nach österreichischem Recht keine Grundlage dafür besteht, dass der maßgebende Prozessstoff nur einem Sachverständigen zugänglich gemacht wird und sich dieser im Verfahren lediglich über die von ihm gezogenen Schlüsse äußert (G. Kodek in Fasching/Konecny² III § 298 Rz 7). Das Berufungsgericht hat daher zu Recht die Schlussfolgerungen des Sachverständigen, die auf den weder dem Gericht noch dem Kläger zugänglich gemachten Unterlagen basieren, nicht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Regelungen über die Verpflichtung zur Vorlage von Urkunden durch den Gegner enthalten insbesondere die §§ 303 ff ZPO. Mit ihrer Berufung auf in den in Rede stehenden Urkunden enthaltene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse beruft sich die Beklagte auf das in § 305 Z 4 ZPO normierte Recht, die Urkundenvorlage zu verweigern, wenn durch die Vorlage ua ein Geschäftsgeheimnis verletzt werden würde. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sind unternehmensbezogene Tatsachen kommerzieller oder technischer Art, die bloß einer bestimmten und begrenzten Zahl von Personen bekannt und anderen nicht oder nur schwer zugänglich sind und die nach dem (zumindest erkennbaren) Willen des Berechtigten nicht über den Kreis der Eingeweihten hinausdringen sollen, wobei der Geschäfts- und Betriebsinhaber an der Nichtoffenbarung dieser Umstände ein wirtschaftliches Interesse haben muss. Dieses Interesse muss sich aus der Eigenschaft des Geschäfts- oder Betriebsinhabers als im Geschäftsverkehr Tätigem ergeben und besteht darin, die Verschlechterung der geschäftlichen Position im wirtschaftlichen Wettbewerb zu vermeiden. Ein Geschäftsgeheimnis ist überwiegend kommerzieller, ein Betriebsgeheimnis überwiegend technischer Natur. Nach der ratio der Bestimmung ist auch das Betriebsgeheimnis geschützt (G. Kodek, aaO § 305 Rz 11, § 321 Rz 50 mwN). Ob tatsächlich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis vorliegt, muss in jedem Einzelfall geprüft werden (siehe im Detail G. Kodek, aaO § 321 Rz 50).
Ob die Urkundenvorlage verweigert werden kann, ist in einem Inzidenzverfahren zu entscheiden, in dem der Gegner anzuhören ist. Erforderlichenfalls sind die nötigen Bescheinigungsmittel aufzunehmen (G. Kodek, aaO, § 303 Rz 26 ff).
Der Beklagten ist beizupflichten, dass bisher die Frage, ob sie trotz ihrer Berufung auf das Vorliegen eines Geschäfts- bzw Betriebsgeheimnisses zur Vorlage der in Rede stehenden Urkunden verpflichtet ist, nicht geprüft wurde. Es ist ihr auch darin zuzustimmen, dass der Kläger bisher gar keinen Vorlageantrag gestellt hat. Entgegenzutreten ist allerdings ihrer Meinung, schon die nicht näher begründete Behauptung, in den Urkunden seien Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, könne die Verweigerung der Urkundenvorlage rechtfertigen.
Im Ergebnis ist daher der zweiten Instanz jedenfalls darin zuzustimmen, dass derzeit das Gutachten des Sachverständigen, soweit es auf die nur ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen aufbaut, nicht verwertet werden kann. Richtig ist auch, dass es notwendig ist, die hier aufgeworfenen Fragen mit den Parteien zu erörtern und sie zu zweckdienlichem Vorbringen aufzufordern. Auf der so gewonnenen Grundlage wird - sofern ein entsprechender Antrag gestellt wird - im Sinne der obigen Ausführungen über das Bestehen einer Vorlagepflicht zu entscheiden sein.
Zum Kreuzlizenzvertrag mit A*****/C*****:
Dazu vertrat das Berufungsgericht folgende Rechtsauffassung:
Bei der Verwertung von Diensterfindungen im Rahmen eines Austauschvertrages räumen sich im Regelfall mehrere Schutzrechtsinhaber gegenseitig (Gratis-)Lizenzen an (gleichwertigen) Schutzrechten bzw. Schutzrechtspositionen ein. Das Berufungsgericht führte dazu aus, bei derartigen Verträgen liege der wirtschaftliche Nutzen des Arbeitgebers anstelle von Lizenzeinnahmen darin, dass er die fremden Schutzrechte nach seinen Vorstellungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten ausnutzen könne; ihm falle also nicht - in Form einer Lizenzgebühr - ein Prozentsatz des fremden Umsatzes zu; sein Nutzen liege vielmehr in den wirtschaftlichen Vorteilen, die sich für ihn in der Verwertung der eingetauschten Nutzungsrechte an den Fremdrechten ergeben, insbesondere im eigenen Umsatz, den er durch den Einsatz der Drittrechte unmittelbar erziele. In der Praxis sei es bei einer Vielzahl von getauschten Patenten nahezu undurchführbar, den "Tauschwert" jeder Erfindung zu ermitteln, zumal der Erfindungswert des fremden Patentes, das der Dienstgeber als äquivalente Gegenleistung erhalten habe, ausschlaggebend sei. Eher sei die allgemeine Erwägung nachvollziehbar, dass sich die Bemessung des Erfindungswertes nach den geldwerten Vorteilen des Arbeitgebers aus den Fremdrechten bestimme. Erziele der Arbeitgeber also aus den Fremdrechten Umsätze, sei der Erfindungswert nach der Lizenzanalogie zu bestimmen. Die Rechtsmeinung des Erstgerichtes, durch den Kreuzlizenzvertrag würden alle patentierten L*****erfindungen der Beklagten wirtschaftlich genutzt, sei daher zutreffend. Die dargestellten Überlegungen des Berufungsgerichts, denen beizupflichten ist, werden nur vom Kläger und nur insoweit bekämpft, als das Berufungsgericht im Ergebnis keine Differenzierung bei der Bewertung der einzelnen vom Vertrag erfassten Erfindungen vornimmt. Das Berufungsgericht hat allerdings ohnedies darauf hingewiesen, dass die Erfinder hinsichtlich der vom Arbeitgeber "hergegebenen" Erfindungen entsprechend der Wertigkeit der Erfindungen zu beteiligen seien. Es hat allerdings die negative Feststellung des Erstgerichtes übernommen, wonach nicht feststellbar ist, welche Patente für den Abschluss des Kreuzlizenzvertrags besonders wesentlich waren und ob der Kläger an diesen besonders beteiligt gewesen ist. Diese (negative) Feststellung ist daher der Entscheidung zugrunde zu legen.
Zum Vertrag mit A***** vom 14. 12. 1995:
Im Gegensatz zur Meinung der Beklagten hat das Berufungsgericht den Standpunkt des Sachverständigen, dieser Vertrag sei ebenfalls als ein - wenn auch eingeschränkter - Kreuzlizenvertrag zu qualifizieren, gebilligt. Allerdings hat es zu Recht aufgegriffen, dass Feststellungen darüber, welche unter Beteiligung des Klägers entstandenen Erfindungen Gegenstand dieses Vertrages waren, fehlen. Insofern hat es - unter Hinweis darauf, dass dazu auch hinreichendes Parteienvorbringen fehlt - dem Erstgericht aufgetragen, den Sachverhalt mit den Parteien zu erörtern.
Der Beklagten ist beizupflichten, dass - wie das Berufungsgericht selbst im Zusammenhang mit dem Vertrag mit A*****/C***** ausführte - alle vom Kreuzlizenzvertrag erfassten Patente als vom Arbeitgeber wirtschaftlich verwertet anzusehen sind. Nicht anders sind aber die Ausführungen der zweiten Instanz über die Notwendigkeit der Erörterung, "inwieweit Patente des Klägers im Sinne des eingeschränkten Kreuzlizenzvertrages von 1995 genutzt wurden", zu verstehen. In diesem Sinn erachtet das Berufungsgericht daher als aufklärungsbedürftig, „inwieweit eine Erfindung des Klägers diesem früheren Austauschvertrag aus dem Jahr 1995 zugrunde liegt". Ein Widerspruch zur insofern von der Beklagten in ihrem Rechtsmittel vertretenen Rechtsauffassung ist hier nicht zu erkennen. Die dazu im Rekurs vorgebrachten Bedenken über die tatsächlichen Schwierigkeiten und rechtlichen Hindernisse, die Erhebungen darüber mit sich brächten, welche Patente tatsächlich eingesetzt worden sind, beruhen auf einer Verkennung der Ausführungen der zweiten Instanz. Feststellungen über die Ersparnisse, die die Beklagte im Gefolge des Vertrags vom 14. 12. 1995 durch die Halbierung des Lizenzsatzes erzielt hat, erachtet das Berufungsgericht unter Hinweis auf Bartenbach/Volz, aaO, § 9 Rz 236.2, als entbehrlich, weil eine Bemessung auf der Grundlage von ersparten Lizenzgebühren grundsätzlich ausscheide. Der Kläger wirft dem Berufungsgericht vor, damit einer vereinzelt gebliebenen Lehrmeinung zu folgen. Nach Bartenbach/Volz, aaO, § 9 Rz 236.2 bestimmt sich die Bemessung des Erfindungswerts bei Austauschverträgen nach den geldwerten Vorteilen des Arbeitgebers aus den Fremdrechten. Erziele der Arbeitgeber damit Umsätze, sei der Erfindungswert nach der Lizenzanalogie zu bestimmen, wobei sich der Vergleichslizenzsatz nach der Wertigkeit der eingetauschten Drittrechte für den betreffenden Arbeitgeber richte. Bei bloß innerbetrieblichem Einsatz komme die Methode nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzen in Betracht. Die Bemessung auf der Grundlage von ersparten Lizenzgebühren scheide nach der hier vertretenen Auffassung aus.
Hingegen zählt etwa Johannesson (GRUR 1973, 114 [126 ff] zum Gesamtvorteil, den der Arbeitgeber aus dem Vertrag in dem in Betracht gekommenen Zeitraum hat, insbesondere auch die Einsparung der Lizenzgebühren, die er ohne Austauschvertrag - so wie Dritte - zahlen müsste. Dieser Standpunkt wird auch in Reimer/Schade/Schippel/Schippel/Kaube/Leuze, Das Recht der Arbeitnehmererfindung6, § 11/RL Nr. 17 Rz 3, geteilt, wobei allerdings darauf verwiesen wird, dass der Gesamtvorteil, den der Arbeitgeber aus dem Vertrag erzielt, auch auf andere Weise - etwa durch Abstellen auf die Umsätze, die er mit den im Austausch erlangten Erfindungen und Neuerungen erzielt hat, ermittelt werden kann.
Ausgehend von der Überlegung, dass sich die Bemessung des Erfindungswerts nach dem Gesamtvorteil des Arbeitgebers aus den Fremdrechten richtet, ist auch der erkennende Senat der Meinung, dass es im Einzelfall durchaus sinnvoll sein kann, auf die vom Arbeitgeber erzielte Ersparnis an Lizenzgebühren abzustellen. Dabei handelt es sich jedenfalls um eine von mehreren plausiblen Methoden, Ansatzpunkte für die Bewertung des Vorteils des Arbeitgebers aus der Verwertung von Patenten durch die Einbringung in den Austauschvertrag zu erlangen. Ob andere Methoden sinnvoller erscheinen - etwa das Abstellen auf die aus den Fremdrechten erzielten Umsätze - kann nur (regelmäßig unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen) an Hand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Dazu ist hier angesichts der noch ausstehenden Feststellungen nicht abschließend Stellung zu nehmen.
Zu beachten ist allerdings, dass unter den „ersparten Lizenzgebühren" in den eben zitierten Belegstellen jene Lizenzgebühren verstanden werden, die der Arbeitgeber ohne den Austauschvertrag für die Nutzung der Fremdrechte hätte zahlen müssen. Die vom Kläger geforderten Feststellungen über die durch den Austauschvertrag bewirkte Ersparnis an Lizenzgebühren betrifft hingegen nicht die marktüblichen Lizenzgebühren für die Fremdpatente sondern jene Einsparungen, die die Beklagte dadurch erzielt hat, dass die von ihr vorher gezahlten Lizenzgebühren als Folge des Austauschvertrages auf die Hälfte reduziert wurden. Berücksichtigt man ferner, dass der Vertrag im Gefolge von nicht näher geklärten patentrechtlichen Auseinandersetzungen geschlossen wurde, erweist sich die durch den Austauschvertrag erzielte Reduzierung der bisher gezahlten Lizenzgebühren zwar als geldwerter Vorteil der Beklagten. Eine verlässliche Grundlage für die abschließende Beurteilung des Gesamtvorteils der Beklagten kann darin aber nicht erblickt werden, weil keineswegs klar ist, dass sich die Vorteile der Beklagten in dieser Ersparnis erschöpft haben.
Soweit der Kläger in unzulässiger Weise die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes bekämpft, ist auf seine Ausführungen nicht einzugehen. Die Ausführungen zu der von ihm auf den Seiten 27 f des Rekurses geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Verfahrens sind ebenfalls unbeachtlich; sie erweisen sich inhaltlich als Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes. Nichts anderes gilt für die Ausführungen auf den Seiten 28 bis 31 des Rekurses. Auch die auf den Seiten 31 ff unter der Überschrift „Unvollständige Sachverhaltsfeststellungen aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung" vorgebrachten Einwände betreffen großteils die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Soweit darin Rechtsausführungen enthalten sind, kann - zumal sich diese im Rahmen der bereits erörterten Einwände des Klägers bewegen - auf die oben angestellten Überlegungen verwiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.
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