Normen
8 ObA 41/02s | OGH | 29.08.2002 |
8 ObA 196/02k | OGH | 17.10.2002 |
Auch |
9 ObA 76/03x | OGH | 25.06.2003 |
8 ObA 75/03t | OGH | 18.09.2003 |
Auch |
8 ObA 17/04i | OGH | 26.08.2004 |
9 ObA 7/04a | OGH | 02.02.2005 |
Vgl auch |
9 ObA 44/05v | OGH | 06.06.2005 |
nur: Die Mitverschuldensregel des § 1162c ABGB beziehungsweise des § 32 AngG ist grundsätzlich nur bei berechtigter vorzeitiger Auflösung - insbesondere dann, wenn beide Teile ein Verschulden trifft, das als so schwerwiegend zu beurteilen ist, dass auf beiden Seiten jeweils ein Austrittsgrund bzw ein Entlassungsgrund verwirklicht wird - anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob der Erklärende Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist. (T1) |
9 ObA 108/05f | OGH | 31.08.2005 |
Vgl; Beisatz: Den Dienstnehmer kann auch ein Verschulden an der unberechtigten Entlassung treffen, wenn er einen ihm bekannten Rechtfertigungsgrund für ein an sich pflichtwidriges Verhalten dem Dienstgeber schuldhaft nicht bekannt gibt und der Dienstgeber bei Kenntnis des Rechtfertigungsgrundes die Entlassung aller Voraussicht nach nicht ausgesprochen hätte. Kein Mitverschulden kann hingegen aus jenem Verhalten des Dienstnehmers abgeleitet werden, das Anlass für die Entlassung war, aber die Entlassung nicht mehr rechtfertigt. (T2) |
8 ObA 92/05w | OGH | 23.02.2006 |
nur T1 |
9 ObA 136/08b | OGH | 24.02.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Die Mitverschuldensregel kann bei ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung nur dort greifen, wo der Erklärungsempfänger ein Verhalten gesetzt hat, das zusätzlich beziehungsweise unabhängig von dem für die vorzeitige Auflösung nicht ausreichenden Verhalten für die Auflösung kausal im Sinne der Verursachung eines Informationsmangels des die Auflösung unberechtigt Erklärenden war. Tatbestände, die sich nicht als taugliche Auflösungsgründe erwiesen haben, müssen für die Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens außer Betracht bleiben. (T3); Bem: Siehe dazu RS0124568. (T4) |
8 ObA 65/09f | OGH | 21.12.2009 |
Vgl |
8 ObA 23/11g | OGH | 26.04.2011 |
Vgl auch |
8 ObA 47/11m | OGH | 29.06.2011 |
Vgl auch; Beis wie T3 nur: Tatbestände, die sich nicht als taugliche Auflösungsgründe erwiesen haben, müssen für die Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens außer Betracht bleiben. (T5) |
9 ObA 111/12g | OGH | 17.12.2012 |
Auch |
9 ObA 94/14k | OGH | 29.10.2014 |
Auch |
9 ObA 6/15w | OGH | 28.05.2015 |
Auch |
9 ObA 67/18w | OGH | 30.08.2018 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Durch das Unterlassen der Einsichtnahme in den Personalakt liegt mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs kein Mitverschulden der Beklagten im Sinne des § 32 AngG oder § 1162c ABGB vor. (T6) |
8 ObA 5/24d | OGH | 15.02.2024 |
vgl; Beisatz nur wie T5 |
8 ObA 13/24f | OGH | 25.04.2024 |
Beisatz nur wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_20020829_OGH0002_008OBA00041_02S0000_002
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