Spruch:
Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob die Entlassung der Klägerin berechtigt war, ist im Revisionsverfahren schon deswegen nicht mehr zu überprüfen, weil der Beklagte gegen die einen Entlassungsgrund verneinende Entscheidung des Erstgerichts keine Berufung erhoben hat.
Hinsichtlich der Beurteilung eines Mitverschuldens der Klägerin an der unberechtigten Entlassung steht die Entscheidung des Berufungsgerichts völlig im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung. Tatbestände, die keine tauglichen Auflösungsgründe sind, haben für die Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens außer Betracht zu bleiben (RIS-Justiz RS0116864 [T3]; RS0124568; RS0021719).
Ob ein Verstoß der Vorinstanzen gegen die Manuduktionspflicht vorliegt, ist von vornherein einzelfallbezogen und begründet keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0114544; RS0120057 [T1]). Die Anleitungspflicht nach § 182a ZPO zielt nur auf Ergänzung und Präzisierung eines mit den behaupteten Rechtsfolgen nicht vereinbaren Vorbringens, sie geht aber nicht so weit, dass eine anwaltlich vertretene Partei dazu gedrängt werden müsste, ein bisher nicht erkennbares Tatsachenvorbringen zu erstatten, das für sie günstig sein könnte (RIS-Justiz RS0120057 [T7]).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)