Rechtssatz
§ 1162 c ABGB dient nicht dazu, im Falle einer ungerechtfertigten Entlassung die den Arbeitgeber aus diesem Grund treffenden Rechtsfolgen zu mindern. Das schuldhafte Verhalten des Arbeitnehmers kann hier nicht in einem zum Entlassungsausspruch nicht ausreichenden Verhalten, sondern muss in einem davon unabhängigen, zusätzlichen für diesen Ausspruch kausalen Verhalten liegen.
9 ObA 290/00p | OGH | 24.01.2001 |
Beisatz: Voraussetzung der Abwägung ist das Vorliegen eines mit der vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses kausal verknüpften schuldhaften Verhaltens des Dienstgebers und des Dienstnehmers. (T1) |
9 ObA 269/01a | OGH | 14.11.2001 |
Auch; nur: Das schuldhafte Verhalten des Arbeitnehmers kann nicht in einem zum Entlassungsausspruch nicht ausreichenden Verhalten, sondern muss in einem davon unabhängigen, zusätzlichen für diesen Ausspruch kausalen Verhalten liegen. (T2) |
8 ObA 61/08s | OGH | 23.02.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Tatbestände, die sich nicht als taugliche Auflösungsgründe erwiesen haben, müssen für die Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens außer Betracht bleiben. Die Mitverschuldensregel kann bei ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung nur dort greifen, wo der Erklärungsempfänger ein Verhalten gesetzt hat, das zusätzlich bzw unabhängig von dem für die vorzeitige Auflösung nicht ausreichendem Verhalten für die Auflösung kausal war. Die „Kausalität" des Verhaltens ist hier auf die Auflösungserklärung zu beziehen. Das kausale Verhalten des Erklärungsempfängers (unberechtigt entlassener Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer unberechtigt ausgetreten ist) für die Auflösungserklärung kann daher etwa in einer Verletzung von Informationsverpflichtungen bestehen, die den Erklärenden in die Lage versetzt hätten, die mangelnde Berechtigung seiner Auflösungserklärung zu erkennen und davon Abstand zu nehmen. (T3); Beisatz: Hier: Vorzeitige Auflösung nach § 22 HVertrG. (T4) |
8 ObA 13/24f | OGH | 25.04.2024 |
nur T2<br/>Beisatz nur wie T3: Kausalität verneint, weil die objektiv verspätete Krankmeldung im Zeitpunkt des Ausspruchs der Entlassung dem Arbeitgeber bereits bekannt war. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19911023_OGH0002_009OBA00214_9100000_001
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