vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1162c ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1917

§ 1162c

Trifft beide Teile ein Verschulden an der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, so hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)