Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 30.270,06 S (darin 5.045,01 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Begründung
Die klagende Partei belieferte eine GmbH mit Rund- und Schnittholz unter Eigentumsvorbehalt gegen Ausfolgung von durch die GmbH akzeptierten Wechseln mit Wechselsummen in Höhe des jeweiligen Fakturenwerts, deren Fälligkeit sich aus dem vereinbarten Zahlungsziel von 90 Tagen ergab. Im Zeitraum vom 9. Jänner bis 27. März 1996 wurden zwölf solcher Wechsel im Gesamtbetrag von 6,324.570,05 S fällig. Die beklagte Partei diskontierte die Wechsel als Hausbank der GmbH und schrieb der klagenden Partei - weil von der Gesellschaft die Diskontspesen getragen wurden - die Wechselsummen ungekürzt gut. Nur der am 5. Jänner 1996 vorgelegte und am 27. März 1996 fällig gewordene Wechsel über 525.812,60 S wurde von der beklagten Partei nicht mehr diskontiert, sondern an die klagende Partei zurückgesandt. Am 8. Jänner 1996 wurde über das Vermögen der GmbH das Ausgleichsverfahren eröffnet. Daraufhin nahm die beklagte Partei "eine Rückbelastung der klagenden Partei" mit den zuvor gutgeschriebenen, aber erst nach Ausgleichseröffnung fällig gewordenen Wechselbeträgen vor. Die klagende Partei meldete im Ausgleichsverfahren u. a. auch die den Wechseln zugrunde liegende Gesamtforderung von 6,324.570,05 S an. Die Ausgleichsquote betrug 40 %, sodass die klagende Partei einen Forderungsausfall von "3,794.472,03 S" (rechnerisch richtig 3,794.742,03 S) erlitt.
Die beklagte Partei erhielt als Hausbank der GmbH regelmäßig Bilanzen und Analysen über deren wirtschaftliche Lage. Überdies fanden mehrmals jährlich Gespräche über das Kreditengagement - etwa zur Erweiterung des Kreditrahmens, Reduktion des Zinssatzes und Aussetzung der Kapitaltilgung - und über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft statt. So erhöhte die beklagte Partei am 17. Februar 1994 den Kreditrahmen der GmbH auf 45 Mio S und bewilligte eine "Aussetzung der Kapitaltilgung der Ratenkredite auf ein Jahr sowie eine Senkung des Zinssatzes von 7,5 % auf 6 5/8 % für den Kontokorrent- und die nicht geförderten Ratenkredite für ein Jahr". Die Bilanz der GmbH wies zum Stichtag 28. Februar 1995 einen Verlust von 46,194.164,17 S (darin ein Verlustvortrag aus dem Vorjahr von 41,514.000 S), eine nicht durch Eigenkapital gedeckte Differenz von 29.594.164,14 S, "unversteuerte Rücklagen" von 23,627.024,50 S und einen "Sonderposten für Investitionszuschüsse zum Anlagevermögen" von 3,240.000 S aus. Zur ungedeckten Differenz von 2,727.140,67 S verwies die Geschäftsführung der GmbH neben den "unversteuerten Rücklagen" und den erwähnten "Sonderposten" auf die im Anlagevermögen "steckenden stillen Reserven", sodass in Hinsicht auf die "teilweise bereits realisierten Sanierungsmaßnahmen" und die positive Prognose "keine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts" vorliege. Diese Bilanz wurde von der beklagten Partei etwa 4 bis 6 Monate nach dem Stichtag intern überprüft; es wurden jedoch "keine Anzeichen" für eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung festgestellt. Im Februar 1995 wurde den GmbH-Gesellschaftern und der beklagten Partei ein Sanierungskonzept präsentiert, in dem die Aussichten "für das folgende Wirtschaftsjahr" optimistisch - allerdings noch ohne ein positives Bilanzergebnis zu erreichen - beurteilt wurden. Das GmbH-Eigenkapital sollte um etwa 25 Mio S aufgestockt werden. Geplant waren die Umwandlung zweier Darlehen von insgesamt 18 Mio S "in Eigenkapital", der Verkauf nicht betriebsnotwendiger Liegenschaften sowie stillgelegter Maschinen und Anlagen und die Erlangung eines Verzichts des Landes auf die Rückzahlung eines Darlehens von 8 Mio S. Am 29. September 1995 reduzierte die beklagte Partei den Kreditzinssatz von 7,5 auf 5,5 % und räumte der GmbH eine "tageweise Überziehungsmöglichkeit bis zu 3 Mio S" ein. Dadurch sollten "kurzfristige Zahlungsengpässe" der Gesellschaft überbrückt werden. Am 12. Dezember 1995 ging der beklagten Partei eine "betriebswirtschaftliche Auswertung" der GmbH zum 30. November 1995 zu. Die Gesellschaft hatte bis zur Ausgleichseröffnung "die mit der beklagten Partei vereinbarte Kreditlinie (den vereinbarten Kontokorrentrahmen)" eingehalten. Die beklagte Partei sah nach der Sanierungsplanung der GmbH bis zum 5. Jänner 1996 keinen Anlass für eine "Kreditsperre, eine Fälligstellung der Kredite oder sonstige repressive Maßnahmen". Zwischen Weihnachten 1995 und Neujahr evaluierte die GmbH ihren Status nach "Zerschlagungswerten". Dabei wurde eine Überbewertung des Umlaufvermögens von 10 bis 20 Mio S in den Bilanzen der Vorjahre in Rechnung gestellt. Ein an der GmbH beteiligter "Konzern" hatte eine "Zuzahlung dieses Fehlbetrags" zugesichert, unterließ eine solche Zahlung jedoch bis zur Ausgleichseröffnung. Der Geschäftsführer der GmbH beriet mit deren Anwalt am 27. Dezember 1995 die Frage einer Ausgleichseröffnung und wusste seither, dass sie beantragt werden wird. Er veranlasste daraufhin auch ein Gespräch mit Vertretern der beklagten Partei am 5. Jänner 1996. Letztere erfuhren bei dieser Gelegenheit "erstmals von gravierenden Schwierigkeiten und einer behaupteten Zahlungsunfähigkeit" der Gesellschaft. Bis dahin waren die Vertreter der beklagten Partei "stets im Glauben", der zuvor genannte Konzern sei am Weiterbestand der GmbH interessiert und werde die vereinbarten Zuschüsse leisten. Ihnen war auch die Tatsache nicht bekannt, dass die GmbH akzeptierte Wechsel nicht werde einlösen können. Die Aufforderung, der GmbH im Zuge eines außergerichtlichen Ausgleichs einen Schuldnachlass von 40 Mio S zu gewähren, lehnte die beklagte Partei ab. Eine Bonitätsauskunft über die GmbH hatte die klagende Partei bei der beklagten Partei nicht eingeholt.
Die klagende Partei begehrte die Zuerkennung ihres Forderungsausfalls im Ausgleich der GmbH im Betrag von 3,794.472,03 S sA und brachte vor, die beklagte Partei habe die Wechsel der GmbH trotz Kenntnis deren Zahlungsunfähigkeit seit Anfang 1995 und der Notwendigkeit eines Rückgriffs diskontiert. Die klagende Partei hätte - im Falle einer Aufklärung über die wirtschaftliche Lage der GmbH - nur mehr gegen Barzahlung geliefert oder rechtzeitig ihren Eigentumsvorbehalt geltend gemacht und mit der Gesellschaft keine weiteren Geschäfte - wie das dem später nicht mehr diskontierten Wechsel zugrunde liegende - abgeschlossen. Die beklagte Partei habe den Geschäftsirrtum der klagenden Partei arglistig veranlasst und hafte für den dadurch verursachten Vermögensschaden. Andernfalls hätte sich die beklagte Partei - bei "Anwendung banküblicher Sorgfalt" - Kenntnis von der Konkursreife der GmbH verschaffen können und müssen. Die "Sanierungsbemühungen" 1995 seien "ganz offensichtlich erkennbar schon von Beginn an völlig unrealistisch" gewesen. Überdies habe die beklagte Partei § 27 Abs 7 BWG in der in den Jahren 1994 bis 1996 geltenden Fassung verletzt, wäre sie doch bei einem Kredit über 10 Mio S verpflichtet gewesen, "die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten oder Haftenden erheben zu lassen und sich für die Dauer der Einräumung über die wirtschaftliche Entwicklung der Verpflichteten oder Haftenden sowie über die Werthaftigkeit und Durchsetzbarkeit von Sicherheiten ausreichend zu informieren sowie die laufende Vorlage von Jahresabschlüssen zu verlangen" (ON 22 S. 7). Durch das Verhalten der beklagten Partei sei auch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der GmbH verschleppt worden, obgleich diese - bei Kenntnis der beklagten Partei - "spätestens seit Anfang Februar 1995, wahrscheinlich schon Jahre vorher konkursreif" gewesen sei.
Die beklagte Partei wendete ein, sie habe von der Zahlungsunfähigkeit der GmbH erst am 5. Jänner 1996 erfahren und nach ihrem vorherigen Informationsstand nicht annehmen müssen, eingeleitete aussichtsreiche Sanierungsmaßnahmen würden letztlich scheitern. Im Zeitpunkt der Diskontierung der Wechsel habe es an Anhaltspunkten für eine mögliche Insolvenz der GmbH gefehlt. Andernfalls wären Diskontverträge mit der klagenden Partei unterblieben. Bei Ablehnung der Diskontierung des am 5. Jänner 1996 zur Zahlung eingereichten Akzepts habe eine Aufklärungspflicht schon in Ermangelung eines Vertragsabschlusses nicht bestanden. Ein Verhalten, wie es den Klagebehauptungen zugrunde liege, könne auch gar nicht schadensursächlich gewesen sein, weil sie der GmbH in Kenntnis deren Zahlungsunfähigkeit keinen weiteren Kredit gewährt und die klagende Partei somit auch keine Barzahlung erlangt hätte. Sie habe für das "Gesamtobligo" der Gesellschaft "nicht über ausreichende Sicherheiten" verfügt und habe in deren Konkurs eine Forderung von 98,774.563,35 S angemeldet. Den Verpflichtungen nach § 27 Abs 7 BWG sei entsprochen worden. Es handle sich ferner um kein Schutzgesetz, aus dem die klagende Partei den Ersatz ihres Forderungsausfalls im Ausgleich der GmbH ableiten könne.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach dessen Ansicht hat die Bank Partner von Diskontverträgen nur bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bzw der Überschuldung des Wechselakzeptanten aufzuklären und dabei auf die Möglichkeit eines Rückgriffs hinzuweisen oder die Diskontierung abzulehnen. Die beklagte Partei habe eine solche Kenntnis vor dem 5. Jänner 1996 - nach den ihr bekannten Tatsachen über die angestrebte Sanierung der GmbH - nicht gehabt. Aufgrund des Kreditvertrags sei die beklagte Partei auch nach dem 28. Februar 1995 verpflichtet gewesen, der GmbH weitere Mittel zur Verfügung zu stellen.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es trat der Ansicht des Erstgerichts zu den Voraussetzung einer Aufklärungspflicht der Bank bei Abschluss eines Diskontvertrags bei. Der beklagten Partei seien keine Tatsachen bekannt gewesen, die den wirtschaftlichen Zusammenbruch der GmbH innerhalb der Laufzeit der diskontierten Wechsel und einen Wechselregress "mit größter Wahrscheinlichkeit" hätten erwarten lassen. Es sei ferner weder behauptet worden, noch stehe fest, dass der wirtschaftliche Zusammenbruch der GmbH auf eine Einstellung der "Finanzhilfe" der beklagten Partei zurückzuführen sei. Deshalb sei die Frage nach der Zahlungsunfähigkeit der GmbH ohne eine solche "Finanzhilfe" nicht von Bedeutung. Eine Haftung der beklagten Partei lasse sich aber auch nicht aus einer Verletzung des § 27 Abs 7 BWG ableiten. Dessen Zweck sei es, bei Veranlagungen einer Bank eine gewisse Mindeststreuung deren Risikos zu gewährleisten. Eine Bank solle ihre Mittel weder direkt noch indirekt in einigen wenigen Vermögensanlagen binden und damit ihre eigene Existenz von deren Bonität abhängig machen. Eine solche Gefährdung sei zu befürchten, wenn der Vermögensverlust aus Großveranlagungen die Bankeigenmittel beträchtlich vermindern könnte. Nur einer Verwirklichung dieses Risikos habe der Gesetzgeber vorbeugen wollen. Selbst wenn aber der beklagten Partei eine Vernachlässigung ihrer Rechtspflichten nach § 27 Abs 7 BWG vorwerfbar wäre, hätte sie für den geltend gemachten Schaden nicht einzustehen, weil es nicht Schutzzweck der Norm sei, "auf die Insolvenz von Großkunden der Bank unmittelbar zurückzuführende Schäden Dritter zu verhindern". Vom Schutzzweck seien vielmehr nur die Vermögensschäden Dritter umfasst, "die ein durch die Insolvenz von Großkunden bewirkter Vermögensverlust der Bank" nach sich ziehe. Die ordentliche Revision sei in Ermangelung einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Schutzzweck des § 27 Abs 7 BWG zulässig.
Die Revision ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
1. Es ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs, rein theoretische Fragen in Form eines Rechtsgutachtens zu lösen (1 Ob 602/95; Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO2 Rz 9 vor § 461 mwN [je zur Beschwer als Voraussetzung eines Rechtsmittels]), was etwa auch für Feststellungsanträge nach § 54 Abs 2 ASGG gilt (SZ 71/51).
Nach dieser Prämisse wäre zum Schutzzweck des § 27 Abs 7 BWG idF BGBl 1993/532 nur dann Stellung zu nehmen, wenn das der beklagten Partei zurechenbare Verhalten im Lichte dieser Bestimmung rechtswidrig wäre. Das Gericht zweiter Instanz vermied eine solche Qualifikation, die in den Feststellungen auch gar keine Stütze fände, ist doch danach geklärt, dass sich die beklagte Partei regelmäßig durch Bilanzen und Analysen über die wirtschaftliche Lage der GmbH informiert und deren - im Anlassfall bedeutsame - Bilanz zum Stichtag 28. Februar 1995 intern überprüft und die Sanierungserwartung des Gesellschaftsunternehmens nach den beabsichtigten Maßnahmen positiv beurteilt hatte. Dass solchen Maßnahmen der GmbH - besonders auch mit Rücksicht auf die Zuführung weiterer Eigenmittel durch einzelne Gesellschafter - Tatsachenannahmen zugrunde gelegen wären, deren Unrichtigkeit die beklagte Partei schon damals hätte erkennen müssen, ist aus den Feststellungen nicht ableitbar. Insofern wurde von der klagenden Partei, die ihre Behauptung einer Verletzung des § 27 Abs 7 BWG idF BGBl 1993/532 durch die beklagte Partei nur auf die verba legalia stützte, auch kein konkretes Vorbringen erstattet, hatte sie sich doch zuvor auf allgemein gehaltene Behauptungen beschränkt, der beklagten Partei sei die Konkursreife der GmbH als deren Hausbank schon seit Anfang 1995 bekannt gewesen, andernfalls hätte sie sich eine solche Kenntnis bei "Anwendung banküblicher Sorgfalt" verschaffen können und müssen und die "Sanierungsbemühungen" 1995 seien "ganz offensichtlich erkennbar schon von Beginn an völlig unrealistisch" gewesen.
Lässt sich aber, wie zusammenzufassen ist, ein auf § 27 Abs 7 BWG idF BGBl 1993/532 gestütztes Rechtswidrigkeitsurteil nicht fällen, so stellt sich gar nicht die Frage, ob diese Norm auch die Vermeidung eines Vermögensschadens bezweckt, wie ihn die klagende Partei als Vertragspartnerin eines insolventen Bankkunden erlitt.
2. Der Oberste Gerichtshof sprach zuletzt in der Entscheidung 8 Ob 237/97d unter Berufung auf die Grundsatzentscheidung SZ 53/13 und weitere Entscheidungen (ÖBA 1991, 759; HS XIV, XV/28; SZ 61/26 = ÖBA 1988, 828 [Apathy] = WBl 1988, 129 [Wilhelm]) aus, das Kreditunternehmen treffe beim Ankauf eines Wechsels in der Regel keine besondere Aufklärungspflicht über die Bonität des Akzeptanten, müsse doch jeder Aussteller oder Indossant eines Wechsels typischerweise damit rechnen, dass dessen spätere Inhaber bei ihm infolge Nichtzahlung der Wechselsumme durch den Akzeptanten als Hauptschuldner nach Art 43 Abs 1 WG Rückgriff nehmen werde. Vor der - mit besonderen Risken verbundenen - Diskontierung eines Wechsels habe sich daher in erster Linie der Diskontnehmer über die Bonität des Akzeptanten Gewissheit zu verschaffen. Ein gemeinsamer Irrtum über den Umstand der Zahlungsfähigkeit des Akzeptanten berechtige nicht zur Anfechtung eines Diskontvertrags.
Nach dieser Entscheidung sind ferner die Grundsätze zur Aufklärungspflicht der Bank bei der Anlageberatung oder beim Abschluss von Bürgschafts- oder sonstigen Interzessionsverträgen auf das Diskontgeschäft nicht übertragbar. Schon beim bloßen Forderungskauf bestehe keine Nebenpflicht des Käufers, vor dem Vertragsschluss Untersuchungen über die Werthaltigkeit der Forderung anzustellen und den Verkäufer über deren Ergebnis aufzuklären. Das müsse umso mehr für den Erwerb einer Wechselforderung vor dem Hintergrund der die Umlauffähigkeit des Wechsels gewährleistenden Transport-, Garantie- und Legitimationswirkung des Indossaments gelten. Die diskontierende Bank treffe auch als Hausbank des Hauptschuldners keine spezifische, über die bloße Warnpflicht bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Akzeptanten und Kreditnehmers hinausgehende Aufklärungspflicht im Verhältnis zum Diskontnehmer (so für den Fall einer Hausbank auch 2 Ob 2336/96k [= ZIK 1998, 214]).
2. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gilt als Geschäftsgrundlage eines Diskontvertrags die beiderseitige Annahme, dass der Wechsel vom Akzeptanten eingelöst wird. Die Bank hat daher den Vertragspartner entweder vor Vertragsabschluss nach Treu und Glauben über die Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung des Akzeptanten aufzuklären, wenn sie von solchen Tatsachen weiß, oder sie muss in einem derartigen Fall das Diskontgeschäft ablehnen (8 Ob 237/97d; 8 Ob 214/97x; ÖBA 1993, 485 = ecolex 1993, 237; SZ 64/169; SZ 61/26; HS XIV, XV/28; SZ 53/13).
2. 2. Im Anlassfall hatte die beklagte Partei keine Kenntnis von einer nicht sanierbaren Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Akzeptantin, weshalb sie auch nicht gegen die unter 2. 1. erläuterte Aufklärungspflicht der klagenden Partei als Diskontnehmerin verstieß.
Soweit die klagende Partei ihren Ersatzanspruch offenkundig auch darauf stützte, dass die beklagte Partei als Hausbank und Kreditgeberin der Hauptschuldnerin Sorgfaltspflichten verletzt habe, könnte sie als diskontierende Bank nur dann Beitragstäter einer fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB sein, wenn sie durch von ihr eingesetzte Personen die Geschäfte des Kreditnehmers nicht bloß überwacht oder überprüft, sondern in maßgebendem Ausmaß tatsächlich geführt hätte (8 Ob 237/97d; 2 Ob 2336/96k; SZ 61/26; SZ 59/132). Ein derartiger Einfluss der beklagten Partei auf die Geschäftsführung der GmbH wurde weder behauptet noch festgestellt.
Nach allen bisherigen Erwägungen hatte also die beklagte Partei als Hausbank der GmbH im Verhältnis zur klagenden Partei als Diskontnehmerin weder eine Aufklärungspflicht, noch hat sie der klagenden Partei für den geltend gemachten Vermögensschaden wegen einer Verletzung von Schutzgesetzen einzustehen. Die Revision, die im Kern ihrer Ausführungen zur Rechtsrüge feststellungsfremde Tatsachen unterstellt, bietet keinen Anlass für ein Abgehen von den durch die Rechtsprechung geprägten, voranstehend referierten Grundsätzen.
3. Die klagende Partei behauptet eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens. Sie wiederholt überwiegend vom Gericht zweiter Instanz verneinte angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, was im Revisionsverfahren nach ständiger Rechtsprechung nicht erfolgreich sein kann (Kodek aaO Rz 3 zu § 503 mN aus der Rsp). Soweit sie unter 1. 4. der Revision auf die schon im Berufungsverfahren gerügte Einschränkung der Verhandlung auf eine bestimmte Beweisfrage und auf die Nichtzulassung einer Frage des Klagevertreters (ON 13 S. 19) zurückkommt, lässt das Berufungsurteil zwar eine Stellungnahme vermissen, ein für die Sachentscheidung relevanter Mangel des Berufungsverfahrens liegt aber dennoch nicht vor, was gemäß § 510 Abs 3 ZPO keiner weiteren Begründung bedarf. Zur Zurückweisung einer bestimmten Frage des Klagevertreters ist allerdings noch anzumerken, dass die eine Sanierungsnotwendigkeit der GmbH nahelegenden Umstände ohnehin aus den Feststellungen der Vorinstanzen abzulesen sind.
4. Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei Prüfung der Zulässigkeit der Revision nicht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 und ??? 3 ZPO gebunden.
Wie aus den voranstehenden Erörterungen folgt, hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ab, weshalb die Revision gemäß § 510 Abs 3 ZPO zurückzuweisen ist.
5. Die Kostentscheidung gründet sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Der beklagten Partei sind die Kosten deren Rechtsmittelbeantwortung zuzusprechen, weil sie im Grundsätzlichen auf die Unzulässigkeit der Revision der klagenden Partei hinwies und ihr Einschreiten daher einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung diente.
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