Rechtssatz
Die Feststellungsklage soll zumeist vorbeugenden Rechtsschutz gewähren und ist daher nur zulässig, wenn ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Aus dem Erfordernis des rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung ergibt sich, dass eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre des Klägers vorausgesetzt wird, die schon darin gelegen sein kann, dass der Beklagte den klägerischen Anspruch verneint.
8 Ob 612/90 | OGH | 28.06.1990 |
nur: Aus dem Erfordernis des rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung ergibt sich, dass eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre des Klägers vorausgesetzt wird, die schon darin gelegen sein kann, dass der Beklagte den klägerischen Anspruch verneint. (T1) |
9 ObA 72/93 | OGH | 28.04.1993 |
Auch; nur: Aus dem Erfordernis des rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung ergibt sich, dass eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre des Klägers vorausgesetzt wird. (T2) |
7 Ob 68/00a | OGH | 07.04.2000 |
Auch; Beisatz: Für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage müssten neben den allgemeinen Prozessvoraussetzungen nach § 228 ZPO die zwei weiteren besonderen Prozessvoraussetzungen und zwar a) der Feststellungsfähigkeit des Rechtsverhältnisses und b) des rechtlichen Interesses des Klägers an der alsbaldigen Feststellung gegeben sein. (T3)<br/>Beisatz: Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist dann gegeben, wenn ein aktueller Anlass zur präventiven Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses besteht. Dieser Anlass ist dann zu bejahen, wenn das Rechtsverhältnis durch eine ernsthafte Unsicherheit gefährdet erscheint; zum Beispiel wenn der Beklagte ein Recht des Klägers hartnäckig bestreitet oder sich das Recht ernstlich angemaßt hat. (T4) |
6 Ob 335/00h | OGH | 22.02.2001 |
Auch; Beis ähnlich T3; Beis wie T4 nur: Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist dann gegeben, wenn ein aktueller Anlass zur präventiven Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses besteht. Dieser Anlass ist dann zu bejahen, wenn das Rechtsverhältnis durch eine ernsthafte Unsicherheit gefährdet erscheint; zum Beispiel wenn der Beklagte ein Recht des Klägers hartnäckig bestreitet. (T5)<br/>Beisatz: Die Feststellungsklage ist schon dann zulässig, wenn aufgrund des Verhaltens des Beklagten eine erhebliche objektive Ungewissheit über den Bestand des Rechts entstanden ist und diese Ungewissheit durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt werden kann. (T6) |
1 Ob 58/01p | OGH | 07.08.2001 |
Auch; Beis wie T4 nur: Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist dann gegeben, wenn ein aktueller Anlass zur präventiven Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses besteht. (T7) |
7 Ob 242/01s | OGH | 30.01.2002 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Veröff: SZ 2002/13 |
6 Ob 237/04b | OGH | 21.04.2005 |
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Dieser Anlass ist zu bejahen, wenn das Rechtsverhältnis durch eine ernsthafte Unsicherheit gefährdet erscheint, zum Beispiel wenn der Beklagte ein Recht des Klägers bestreitet. (T8) |
8 ObA 23/06z | OGH | 21.09.2006 |
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Verletzung vertraglicher Aufklärungspflicht. (T9) |
7 Ob 279/06i | OGH | 17.01.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Problem eines rechtlichen Interesses an einem Feststellungsbegehren über die Unterhaltspflicht eines Verschollenen während eines Todeserklärungsverfahrens im Hinblick auf die Gewährung einer Witwenpension. (T10) |
7 Ob 252/08x | OGH | 13.05.2009 |
Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung kann regelmäßig nur bejaht werden, wenn eine Verschlechterung der rechtlichen Position des Klägers bei einer Verweisung auf ein erst später mögliches gerichtliches Vorgehen zu befürchten wäre. (T11) |
8 ObA 31/09f | OGH | 19.11.2009 |
Auch; Beisatz: Hier: Klage nach § 54 Abs 1 ASGG. (T12)<br/>Beisatz: Einer im Rahmen einer Zeugenaussage im Verfahren gemäß § 54 Abs 1 ASGG abgegebenen Erklärung des betroffenen Arbeitnehmers, er sei an diesem vom Betriebsrat eingeleiteten Verfahren nicht interessiert, kommt keine Bedeutung für die Beurteilung des rechtlichen Interesses gemäß § 228 ZPO zu. (T13) |
8 Ob 62/12v | OGH | 28.06.2012 |
Vgl auch<br/>Veröff: SZ 2012/67 |
7 Ob 91/14d | OGH | 10.09.2014 |
Auch; Beisatz: Eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre des Klägers liegt vor, wenn der Beklagte seinen Anspruch verneint. (T14)<br/> |
4 Ob 121/16x | OGH | 30.08.2016 |
Auch; Beis wie T11; Beisatz: Das rechtliche Interessen an der Feststellung über die Wirkungen einer bestimmten Gerichtsstandsvereinbarung besteht nicht (mehr), wenn bereits ein Gerichtsverfahren anhängig gemacht worden ist, in dem diese Frage zeitnäher und prozessökonomischer entschieden werden kann. (T15)<br/>Beisatz: Eine vom Standpunkt des Klägers abweichende Rechtsansicht eines ausländischen Gerichts begründet noch kein rechtliches Interesse an der gegenteiligen Feststellung dafür präjudizieller Vorfragen; insoweit wird nämlich versucht, einen prozessualen Vorteil zu erreichen. (T16) |
6 Ob 71/17k | OGH | 29.05.2017 |
Vgl auch; Beisatz: Feststellungsinteresse, ob das Bestandverhältnis ab Mai 2011 frei kündbar sein würde oder nicht. (T17) |
9 ObA 111/19t | OGH | 26.02.2020 |
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7 |
9 ObA 89/20h | OGH | 21.10.2020 |
Beisatz: Hier: Einstufung nach Dienstordnung. (T18) |
9 ObA 115/21h | OGH | 20.10.2021 |
Beisatz: Hier: Die Behauptung eines möglichen (neuen) in der Zukunft liegenden schadensbegründenden Verhaltens, das die derzeitige Rechtslage nicht tatsächlich und ernsthaft gefährdet, reicht nicht aus. (T19) |
7 Ob 170/22h | OGH | 13.12.2022 |
Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Vertragliche Haftung eines Rechtsanwalts aus Verletzung einer Aufklärungspflicht. (T20) |
Dokumentnummer
JJR_19870226_OGH0002_0080OB00659_8600000_001
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