OGH 8Ob659/86; 7Ob620/87; 8Ob603/89; 8Ob612/90; 9ObA72/93; 8Ob638/93; 1Ob22/95; 6Ob153/98p; 7Ob135/99z; 7Ob68/00a; 6Ob335/00h; 7Ob75/01g; 1Ob58/01p; 7Ob242/01s; 7Ob36/02y; 9Ob250/02h; 9Ob53/03i; 1Ob13/04z; 7Ob137/04d; 6Ob237/04b; 9Ob7/06d; 8ObA23/06z; 7Ob279/06i; 7Ob252/08x; 8ObA31/09f; 6Ob41/11i; 2Ob186/10g; 8Ob62/12v; 3Ob21/13d; 4Ob240/12s; 4Ob23/14g; 7Ob91/14d; 1Ob210/14k; 9ObA21/15a; 9ObA113/15f; 9ObA3/16f; 4Ob237/15d; 4Ob121/16x; 6Ob71/17k; 8Ob117/17i; 9ObA92/17w; 8ObA73/18w; 9ObA111/19t; 9ObA89/20h; 9ObA115/21h; 7Ob170/22h; 8Ob55/23f; 5Ob6/24d (RS0039007)

OGH8Ob659/86; 7Ob620/87; 8Ob603/89; 8Ob612/90; 9ObA72/93; 8Ob638/93; 1Ob22/95; 6Ob153/98p; 7Ob135/99z; 7Ob68/00a; 6Ob335/00h; 7Ob75/01g; 1Ob58/01p; 7Ob242/01s; 7Ob36/02y; 9Ob250/02h; 9Ob53/03i; 1Ob13/04z; 7Ob137/04d; 6Ob237/04b; 9Ob7/06d; 8ObA23/06z; 7Ob279/06i; 7Ob252/08x; 8ObA31/09f; 6Ob41/11i; 2Ob186/10g; 8Ob62/12v; 3Ob21/13d; 4Ob240/12s; 4Ob23/14g; 7Ob91/14d; 1Ob210/14k; 9ObA21/15a; 9ObA113/15f; 9ObA3/16f; 4Ob237/15d; 4Ob121/16x; 6Ob71/17k; 8Ob117/17i; 9ObA92/17w; 8ObA73/18w; 9ObA111/19t; 9ObA89/20h; 9ObA115/21h; 7Ob170/22h; 8Ob55/23f; 5Ob6/24d12.3.2024

Rechtssatz

Die Feststellungsklage soll zumeist vorbeugenden Rechtsschutz gewähren und ist daher nur zulässig, wenn ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Aus dem Erfordernis des rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung ergibt sich, dass eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre des Klägers vorausgesetzt wird, die schon darin gelegen sein kann, dass der Beklagte den klägerischen Anspruch verneint.

Normen

ZPO §228 A1

8 Ob 659/86OGH26.02.1987
7 Ob 620/87OGH09.07.1987

Veröff: SZ 60/140

8 Ob 603/89OGH29.06.1989
8 Ob 612/90OGH28.06.1990

nur: Aus dem Erfordernis des rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung ergibt sich, dass eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre des Klägers vorausgesetzt wird, die schon darin gelegen sein kann, dass der Beklagte den klägerischen Anspruch verneint. (T1)

9 ObA 72/93OGH28.04.1993

Auch; nur: Aus dem Erfordernis des rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung ergibt sich, dass eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre des Klägers vorausgesetzt wird. (T2)

8 Ob 638/93OGH28.04.1994

Auch

1 Ob 22/95OGH06.09.1995

Veröff: SZ 68/156

6 Ob 153/98pOGH10.06.1998
7 Ob 135/99zOGH14.07.1999

Vgl auch

7 Ob 68/00aOGH07.04.2000

Auch; Beisatz: Für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage müssten neben den allgemeinen Prozessvoraussetzungen nach § 228 ZPO die zwei weiteren besonderen Prozessvoraussetzungen und zwar a) der Feststellungsfähigkeit des Rechtsverhältnisses und b) des rechtlichen Interesses des Klägers an der alsbaldigen Feststellung gegeben sein. (T3)<br/>Beisatz: Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist dann gegeben, wenn ein aktueller Anlass zur präventiven Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses besteht. Dieser Anlass ist dann zu bejahen, wenn das Rechtsverhältnis durch eine ernsthafte Unsicherheit gefährdet erscheint; zum Beispiel wenn der Beklagte ein Recht des Klägers hartnäckig bestreitet oder sich das Recht ernstlich angemaßt hat. (T4)

6 Ob 335/00hOGH22.02.2001

Auch; Beis ähnlich T3; Beis wie T4 nur: Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist dann gegeben, wenn ein aktueller Anlass zur präventiven Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses besteht. Dieser Anlass ist dann zu bejahen, wenn das Rechtsverhältnis durch eine ernsthafte Unsicherheit gefährdet erscheint; zum Beispiel wenn der Beklagte ein Recht des Klägers hartnäckig bestreitet. (T5)<br/>Beisatz: Die Feststellungsklage ist schon dann zulässig, wenn aufgrund des Verhaltens des Beklagten eine erhebliche objektive Ungewissheit über den Bestand des Rechts entstanden ist und diese Ungewissheit durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt werden kann. (T6)

7 Ob 75/01gOGH27.04.2001

Auch; Beis wie T3

1 Ob 58/01pOGH07.08.2001

Auch; Beis wie T4 nur: Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist dann gegeben, wenn ein aktueller Anlass zur präventiven Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses besteht. (T7)

7 Ob 242/01sOGH30.01.2002

Auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Veröff: SZ 2002/13

7 Ob 36/02yOGH29.04.2002

Vgl auch; Beis wie T7

9 Ob 250/02hOGH18.12.2002

Auch; Beis wie T3

9 Ob 53/03iOGH08.10.2003

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6

1 Ob 13/04zOGH18.03.2004

Auch; Beis wie T7

7 Ob 137/04dOGH06.07.2004

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6

6 Ob 237/04bOGH21.04.2005

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Dieser Anlass ist zu bejahen, wenn das Rechtsverhältnis durch eine ernsthafte Unsicherheit gefährdet erscheint, zum Beispiel wenn der Beklagte ein Recht des Klägers bestreitet. (T8)

9 Ob 7/06dOGH07.06.2006

Beis wie T5; Beis wie T7

8 ObA 23/06zOGH21.09.2006

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Verletzung vertraglicher Aufklärungspflicht. (T9)

7 Ob 279/06iOGH17.01.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: Problem eines rechtlichen Interesses an einem Feststellungsbegehren über die Unterhaltspflicht eines Verschollenen während eines Todeserklärungsverfahrens im Hinblick auf die Gewährung einer Witwenpension. (T10)

7 Ob 252/08xOGH13.05.2009

Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung kann regelmäßig nur bejaht werden, wenn eine Verschlechterung der rechtlichen Position des Klägers bei einer Verweisung auf ein erst später mögliches gerichtliches Vorgehen zu befürchten wäre. (T11)

8 ObA 31/09fOGH19.11.2009

Auch; Beisatz: Hier: Klage nach § 54 Abs 1 ASGG. (T12)<br/>Beisatz: Einer im Rahmen einer Zeugenaussage im Verfahren gemäß § 54 Abs 1 ASGG abgegebenen Erklärung des betroffenen Arbeitnehmers, er sei an diesem vom Betriebsrat eingeleiteten Verfahren nicht interessiert, kommt keine Bedeutung für die Beurteilung des rechtlichen Interesses gemäß § 228 ZPO zu. (T13)

6 Ob 41/11iOGH14.04.2011

nur T1

2 Ob 186/10gOGH29.09.2011

Auch; Veröff: SZ 2011/122

8 Ob 62/12vOGH28.06.2012

Vgl auch<br/>Veröff: SZ 2012/67

3 Ob 21/13dOGH15.05.2013

Auch; Beis wie T8

4 Ob 240/12sOGH19.03.2013

Vgl; Beis wie T4

4 Ob 23/14gOGH25.03.2014

Vgl auch; Beis ähnlich wie T11

7 Ob 91/14dOGH10.09.2014

Auch; Beisatz: Eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre des Klägers liegt vor, wenn der Beklagte seinen Anspruch verneint. (T14)<br/>

1 Ob 210/14kOGH23.12.2014

Vgl; Beis wie T11

9 ObA 21/15aOGH20.03.2015

Beis wie T7

9 ObA 113/15fOGH28.10.2015

Auch

9 ObA 3/16fOGH25.02.2016
4 Ob 237/15dOGH20.04.2016

Auch; Beis wie T5

4 Ob 121/16xOGH30.08.2016

Auch; Beis wie T11; Beisatz: Das rechtliche Interessen an der Feststellung über die Wirkungen einer bestimmten Gerichtsstandsvereinbarung besteht nicht (mehr), wenn bereits ein Gerichtsverfahren anhängig gemacht worden ist, in dem diese Frage zeitnäher und prozessökonomischer entschieden werden kann. (T15)<br/>Beisatz: Eine vom Standpunkt des Klägers abweichende Rechtsansicht eines ausländischen Gerichts begründet noch kein rechtliches Interesse an der gegenteiligen Feststellung dafür präjudizieller Vorfragen; insoweit wird nämlich versucht, einen prozessualen Vorteil zu erreichen. (T16)

6 Ob 71/17kOGH29.05.2017

Vgl auch; Beisatz: Feststellungsinteresse, ob das Bestandverhältnis ab Mai 2011 frei kündbar sein würde oder nicht. (T17)

8 Ob 117/17iOGH25.10.2017

Auch; nur T1

9 ObA 92/17wOGH28.11.2017
8 ObA 73/18wOGH25.01.2019

Auch; Beis wie T3

9 ObA 111/19tOGH26.02.2020

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7

9 ObA 89/20hOGH21.10.2020

Beisatz: Hier: Einstufung nach Dienstordnung. (T18)

9 ObA 115/21hOGH20.10.2021

Beisatz: Hier: Die Behauptung eines möglichen (neuen) in der Zukunft liegenden schadensbegründenden Verhaltens, das die derzeitige Rechtslage nicht tatsächlich und ernsthaft gefährdet, reicht nicht aus. (T19)

7 Ob 170/22hOGH13.12.2022

Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Vertragliche Haftung eines Rechtsanwalts aus Verletzung einer Aufklärungspflicht. (T20)

8 Ob 55/23fOGH03.08.2023

vgl

5 Ob 6/24dOGH12.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19870226_OGH0002_0080OB00659_8600000_001

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