OGH 8ObA73/18w

OGH8ObA73/18w25.1.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Stegmüller und Werner Krachler als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Mag. Dr. Johannes Reisinger, Rechtsanwalt in Mureck, gegen die beklagte Partei D***** Eishockeyclub, *****, vertreten durch Dr. Winfried Mutz, Rechtsanwalt in Bregenz, sowie die Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten E*****, vertreten durch Dr. Alexander Gruber & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen 25.052 EUR und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 5.000 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. September 2018, GZ 15 Ra 29/18d‑46, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:008OBA00073.18W.0125.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach § 228 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes, auf Anerkennung der Echtheit einer Urkunde oder Feststellung der Unechtheit derselben Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass jenes Rechtsverhältnis oder Recht oder die Urkundenechtheit durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage müssen demnach neben den allgemeinen Prozessvoraussetzungen auch noch zwei weitere besondere Prozessvoraussetzungen gegeben sein, und zwar die Feststellungsfähigkeit des Rechtsverhältnisses und das rechtliche Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung (RIS-Justiz RS0039007 [T3]).

2. § 228 ZPO lässt – abgesehen von der Frage der Echtheit einer Urkunde – nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses zu, nicht aber die Feststellung einzelner Tatbestandsmerkmale, die allenfalls geeignet sein könnten, ein Recht des Klägers zu begründen (9 Ob 165/02h). Ein Rechtsverhältnis im Sinn dieser Bestimmung ist eine bestimmte, durch den vorgegebenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte, rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander oder von Personen und Sachen (RIS‑Justiz RS0039223).

Nicht feststellungsfähig sind bloße rechtliche Qualifikationen, Eigenschaften oder Vorfragen eines Rechts (RIS‑Justiz RS0038902 [T3]). Ebenso nicht feststellungsfähig sind Einzelelemente von Rechtsverhältnissen (RIS‑Justiz RS0039036 [T8]).

3. Ein Feststellungsinteresse liegt insbesondere dann vor, wenn eine objektive Ungewissheit über den Bestand oder Umfang eines Rechts besteht, die durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt wird. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines rechtlichen Interesses, wenn dieses nicht offensichtlich oder erwiesen ist, liegt bei der die Feststellung begehrenden Partei (RIS‑Justiz RS0038969 [T4]).

4. Der Kläger begehrt die Feststellung zwischen den Parteien, dass die Punkteregelung der Nebenintervenientin gegen das Gleichbehandlungsgesetz verstößt und daher rechtswidrig bzw nichtig ist.

Damit strebt er aber gerade nicht die Klärung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien an, sondern eine abstrakte rechtliche Qualifikation eines Regulativs der Nebenintervenientin.

5. Selbst wenn man aber von der Feststellungsfähigkeit dieser Frage ausginge (vgl RIS‑Justiz RS0038958), ist die Ansicht des Berufungsgerichts, dass dem Kläger an einer solchen Feststellung kein rechtliches Interesse zukommt, nicht korrekturbedürftig:

Der Kläger macht Ansprüche aus der Nichtverlängerung seines Vertrags geltend, wobei er sich (unter anderem) darauf stützte, dass die Nichtverlängerung ihre Ursache in einer altersdiskriminierenden Punkteregelung der Nebenintervenientin habe. Beide Vorinstanzen kamen zu dem Schluss, dass die Nichtverlängerung ihre Ursache in sportlichen Überlegungen hatte und nicht in Zusammenhang mit der Punkteregelung steht. Gegen diese Beurteilung wendet sich auch der Kläger in der Revision nicht mehr. Damit ist aber die Punkteregelung für allfällige Ansprüche des Klägers aus der Nichtverlängerung nicht von Relevanz. Dass aber darüber hinaus ein rechtliches Interesse an der Feststellung besteht, wird vom Kläger nicht behauptet.

6. Die außerordentliche Revision ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht.

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