OGH 3Ob812/53 (RS0038902)

OGH3Ob812/533.5.2021

Rechtssatz

Feststellungsbegehren, wie ein Tatbestand rechtlich zu qualifizieren ist, ist unzulässig.

Normen

ZPO §228 B8

3 Ob 812/53OGH28.04.1955

Veröff: EvBl 1956/58 S 101

5 Ob 231/61OGH30.08.1961
5 Ob 140/70OGH26.08.1970
1 Ob 241/71OGH23.09.1971

Beisatz: Unzulässigkeit des Feststellungsbegehrens, das die Feststellung einer - wenn auch rechtlich erheblichen - Eigenschaft eines Rechtsverhältnisses zum Ziele hat (hier Feststellungsbegehren über den Umfang der Wirksamkeit eines vereinbarten Wiederkaufsrechts). (T1)

9 Ob 165/02hOGH04.09.2002

Auch; Beisatz: Hier: Feststellungsbegehren, dass der Beklagte wider Treu und Glauben Bedingungen vereitelt habe und daher diese Bedingungen als eingetreten zu gelten hätten, ist durch § 228 ZPO nicht gedeckt. (T2)

9 Ob 250/02hOGH18.12.2002

Beisatz: Nicht feststellungsfähig sind bloße rechtliche Qualifikationen, Eigenschaften oder Vorfragen eines Rechtes. (T3)

4 Ob 231/06hOGH19.12.2006

Vgl aber; Beisatz: Das gilt aber nicht, wenn die rechtliche Qualifikation Auswirkungen auf die konkrete Ausgestaltung des strittigen Rechtsverhältnisses (dh auf die Rechte und Pflichten der Parteien) hat. (T4)

4 Ob 154/09iOGH19.01.2010

Veröff: SZ 2010/1

4 Ob 209/13hOGH25.03.2014

Veröff: SZ 2014/29

1 Ob 210/14kOGH23.12.2014

Auch

10 Ob 36/16sOGH07.06.2016

Beis wie T3; Beis wie T4

9 ObA 39/17aOGH28.06.2017
1 Ob 142/17iOGH30.08.2017

Beisatz: Hier: Die Feststellung der behaupteten Rechtswidrigkeit einer angeordneten bzw veranlassten Obduktion ist als bloße rechtliche Qualifikation einer (rechtserheblichen) Tatsache nicht feststellungsfähig. (T5)

8 ObA 73/18wOGH25.01.2019

Auch; Beis wie T3

8 ObA 30/19yOGH24.07.2019

Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2019/68

8 ObA 16/21tOGH03.05.2021

Beis wie T4; Beisatz: Hier: Mit der Feststellung einer vergangenen Rechtswidrigkeit, und zwar der Ablehnung seiner Bewerbung um Aufnahme als Vertragslehrer in den Schuldienst des beklagten Landes, strebt der Kläger nicht die Feststellung des (Nicht‑)Bestehens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses, sondern die Klärung einer rechtlichen Qualifikation einer Tatsache an. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19550428_OGH0002_0030OB00812_5300000_002