OGH 3Ob812/53 (3Ob813/53)

OGH3Ob812/53 (3Ob813/53)28.4.1955

SZ 28/113

Normen

AktG §195
AktG §199
AktG §201
JN §1
Verwaltergesetz §6 Abs1
Verwaltergesetz §19
AktG §195
AktG §199
AktG §201
JN §1
Verwaltergesetz §6 Abs1
Verwaltergesetz §19

 

Spruch:

Die Gerichte sind zur Prüfung der Rechtswirksamkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft, die der öffentliche Verwalter als Organ der Aktiengesellschaft gefaßt hat, ungeachtet ihrer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde zuständig. (Siehe jedoch nunmehr die §§ 4 und 5 des 5. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 16/1958.)

Entscheidung vom 28. April 1955, 3 Ob 812, 813/53.

I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Die öffentlichen Verwalter der Beklagten, Otto W., Otto E. und Ing. Herbert B., haben am 8. Dezember 1949 in Abwesenheit der Aktionäre folgende Beschlüsse gefaßt.

1. Genehmigung der Rechnungsabschlüsse und der Geschäftsberichte des Vorstandes bzw. der treuhändigen und öffentlichen Verwalter für die Jahre 1943 bis 1947;

2. Feststellung der Rechnungsabschlüsse und Erteilung der Entlastung;

3. Kapitalsherabsetzung von 25.000.000 S auf 2.500.000 S gemäß §§ 182 ff. AktG. samt Genehmigung einer Vorzugsdividende von 4% für die Geschäftsjahre 1949 bis 1951, berechnet vom herabgesetzten Altkapital;

4. Wiedererhöhung des Grundkapitals auf 20.000.000 S durch Ausgabe von 17.500 Inhaberaktien mit Gewinnberechtigung ab 1. Jänner 1949 unter Ausschluß des Bezugsrechtes der alten Aktionäre an die Österreichische Länderbank Aktiengesellschaft im Betrag von

10.276.990 S, Bank für Oberösterreich und Salzburg im Betrage von 5.069.000 S, Creditanstalt-Bankverein im Betrage von 796.000 S, Girozentrale der Österreichischen Sparkassen im Betrage von 926.000 S, Hypotheken- und Creditinstitut Aktiengesellschaft im Betrage von 433.000 S, wozu der Vorsitzer der öffentlichen Verwalter die Erklärung über die volle Barzahlung abgab;

5. Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß für das Geschäftsjahr 1948;

6. Ermächtigung an den Vorstand, im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat das Aktienkapital um weitere 5.000.000 S auf insgesamt 25.000.000 S bis längstens 30. Juni 1954 zu erhöhen;

7. Abänderung und Neufassung der Satzung der Gesellschaft;

8. Abberufung des bisherigen Aufsichtsrates und Wahl eines neuen Aufsichtsrates;

9. Bestellung des Wirtschaftsprüfers Dr. Viktor E. zum Abschlußprüfer für das Geschäftsjahr 1949.

Die Beschlüsse wurden vom Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung mit Bescheid vom 12. Dezember 1949 genehmigt, im Umfang ihrer Eintragungsfähigkeit am 28. Dezember 1949 in das Handelsregister beim Kreis- als Handelsgericht Wels eingetragen und in der "Wiener Zeitung" vom 5. Jänner 1949 veröffentlicht.

Der Kläger bringt nun vor, der für das Unternehmen bestellte öffentliche Verwalter sei nicht befugt, in die nach § 19 Abs. 2 VerwalterG. geschützten Rechte der Aktionäre einzugreifen. Derartige Eingriffe seien für die Aktionäre rechtlich unwirksam. Demgemäß erzeugten die bei der Hauptversammlung am 8. Dezember 1949 gefaßten Beschlüsse über die Neubestellung der Organe, über die Kapitalsherabsetzung und die Kapitalserhöhung unter Ausschluß des Bezugsrechtes in Bezug auf den Kläger keine rechtliche Wirkung. Es lägen daher Hauptversammlungsbeschlüsse im technischen Sinne nicht vor. Die Beschlüsse seien Nichtbeschlüsse, so daß die amtswegige Löschung zu veranlassen sei. Der Kläger habe im Hinblick auf die durch die Beschlüsse verletzten, durch § 19 Abs. 2 VerwalterG. geschützten Rechte ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung, daß die bei der sogenannten Hauptversammlung am 8. Dezember 1949 gefaßten Beschlüsse rechtlich wirkungslos sind.

Der Kläger stellte das in der Streitverhandlung vom 25. Juni 1953 ausdrücklich als Hauptbegehren bezeichnete Klagebegehren, es werde festgestellt, daß die im Handelsregister des Kreisgerichtes Wels zu HRB 58 unter Nr. 17 eingetragenen Beschlüsse vom 8. Dezember 1949 keine Hauptversammlungsbeschlüsse darstellen und daher rechtlich wirkungslos sind.

Weiters stellte er unter Geltendmachung der Nichtigkeitsgrunde nach § 195 Z. 1, 3, 4 AktG. nach § 201 AktG. das Eventualbegehren, die als Hauptversammlungsbeschlüsse gefaßten Beschlüsse der öffentlichen Verwalter der Beklagten vom 8. Dezember 1949 seien zur Gänze (Punkt 1 bis 9 der Tagesordnung) nichtig.

Für den Fall, als das Gericht den Nichtigkeitsgrund nach § 195 Z. 1 AktG. als nicht gegeben ansehen sollte, stellte er das weitere Eventualbegehren, die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 8. Dezember 1949 der Beklagten zu Punkt 3 der Tagesordnung auf Herabsetzung des Grundkapitals von 25.000.000 (RM =) S auf 2.500.000 S, zu Punkt 4 der Tagesordnung auf Erhöhung des Grundkapitals von 2.500.000 S auf 20.000.000 S durch Neuemission von 17.500 Inhaberaktien zum Nennwert von 1000 S unter Ausschluß des Bezugsrechtes der alten Aktionäre, zu Punkt 5 der Tagesordnung auf Genehmigung des Rechnungsabschlusses für das Geschäftsjahr 1948 samt Vorstandsbericht und Verwendung des verbleibenden Gewinnes, zu Punkt 6 der Tagesordnung auf Ermächtigung des Vorstandes, bis längstens 30. Juni 1954 das neue Grundkapital von 20.000.000 S um höchstens 5.000.000 S zu erhöhen und in dem Zeitpunkt die Modalitäten der Begebung der neuen Aktien im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzusetzen, zu Punkt 7 der Tagesordnung auf Änderung der Satzung bezüglich des Grundkapitals gemäß den Beschlüssen zu Punkt 3, 4 und 6, seien nichtig; die Eintragung im Handelsregister des Kreisgerichtes Wels in HRB 58 unter Nr. 17 sei als nichtig zu löschen.

Die Beklagte bestritt das rechtliche Interesse des Klägers an der begehrten alsbaldigen Feststellung, bestritt das tatsächliche Vorbringen zu den Nichtigkeitsgrunden und wandte im übrigen zu dem Eventualbegehren ein: Unzulässigkeit des Rechtsweges, da von der Aufsichtsbehörde genehmigte Verfügungen von öffentlichen Verwaltern von den früher Verfügungsberechtigten vor den ordentlichen Gerichten nicht angefochten werden könnten, ferner Ausschluß der Nichtigkeitsklage, da von den Verfügungen der öffentlichen Verwalter bis zur Zustellung der Klage an die Beklagte mehr als drei Jahre verstrichen seien.

Das Erstgericht wies das Hauptbegehren ab. An der Feststellung, daß die gegenständlichen Beschlüsse keine Hauptversammlungsbeschlüsse oder Nichtbeschlüsse seien, habe der Kläger kein rechtliches Interesse, weil damit bloß die Feststellung der Unrichtigkeit der Bezeichnung verlangt werde, aus welcher aber keine rechtlichen Folgerungen entstunden. Es sei unbestritten, daß die sogenannten Beschlüsse der öffentlichen Verwalter mit Genehmigung des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung getroffene Verfügungen sind. Deshalb aber, weil Verfügungen von öffentlichen Verwaltern, welche Hauptversammlungsbeschlüsse ersetzen, nicht Hauptversammlungsbeschlüsse im Sinne des Aktiengesetzes sind, könne ihnen die Rechtswirksamkeit noch nicht abgesprochen werden. Der Kläger könne sein rechtliches Interesse aber auch nicht auf § 19 Abs. 2 VerwalterG. stützen, weil unter den dort genannten Rechten nur die Ansprüche auf Erträgnisse zu verstehen seien, nicht aber Rechte in der Gesellschaft. Gemäß § 6 Abs. 1 VerwalterG. üben die öffentlichen Verwalter alle Funktionen der Organe der Gesellschaft aus, sie könnten daher auch alle Beschlüsse wie eine Hauptversammlung fassen. Es sei deshalb ausgeschlossen, daß sie die Grenzen ihrer Befugnisse überschritten hätten.

Die beiden Eventualbegehren wurden wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen, weil die öffentlichen Verwalter ein öffentliches Amt ausübten und die vom Ministerium genehmigten Beschlüsse daher Verwaltungsakte seien. Die Bekämpfung der Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten gehöre aber nicht vor die ordentlichen Gerichte.

Das Oberlandesgericht gab den Rekursen gegen die Zurückweisung Folge, hob den erstgerichtlichen Beschluß auf und wies die Rechtssache in diesem Umfange an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung, allenfalls Verhandlung, zurück. Es handle sich hier nicht um einen Streit zwischen Aktionären und dem öffentlichen Verwalter, sondern um einen Rechtsstreit des Aktionärs gegen die Gesellschaft. Ein solcher Rechtsstreit gehöre zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gemäß § 199 Abs. 3 AktG. und § 51 Abs. 1 Z. 7 JN. Eine Stellungnahme, ob die

von der Aufsichtsbehörde genehmigten Verfügungen der öffentlichen Verwalter von den Aktionären zum Gegenstand von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gemacht werden können, lehnte das Oberlandesgericht ab, weil sonst der künftigen Entscheidung des Erstgerichtes vorgegriffen würde.

Hingegen gab das Berufungsgericht den Berufungen des Klägers und der Nebenintervenienten nicht Folge und hielt das erstgerichtliche Urteil als Teilurteil aufrecht. Der Kläger begehre nicht die Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses, auch nicht die Nichtigerklärung der von den öffentlichen Verwaltern getroffenen Verfügungen schlechthin, sondern nur die Feststellung, daß die von den öffentlichen Verwaltern getroffenen Maßnahmen keine Hauptversammlungsbeschlüsse darstellen und daher rechtlich wirkungslos seien. Maßnahmen der öffentlichen Verwalter in Ausübung der Rechte und Pflichten der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft könnten nach dem Wortlaut und der Absicht der Bestimmung des § 6 Abs. 1 VerwalterG. gar keine Hauptversammlungsbeschlüsse sein und nicht als solche bezeichnet werden. Damit erweise sich auch die Gleichstellung dieser Verfügungen mit den Nichtbeschlüssen als haltlos. Die Beklagte habe ausdrücklich erklärt, daß die Maßnahmen der Verwalter keine Hauptversammlungsbeschlüsse seien. Der Kläger strebe deshalb mit seinem Begehren nur die Beantwortung einer nicht bestrittenen Tatfrage oder einer nicht bestrittenen Rechtsfrage, nicht jedoch die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines von den Maßnahmen der öffentlichen Verwalter abhängigen Rechtsverhältnisses oder Rechtes, an. Da die öffentlichen Verwalter alle Rechte und Pflichten der Verfügungsberechtigten (Organe) ausüben, könnten die Verfügungen, die sie an Stelle von Hauptversammlungsbeschlüssen setzen, gerade aus diesem Gründe nicht rechtsunwirksam sein, weil sie keine Hauptversammlungsbeschlüsse seien. Mit Rücksicht auf dieses Ergebnis erübrige es sich, auf die Frage des Fristenablaufes näher einzugehen.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers und dem Revisionsrekurs der beklagten Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird geltend gemacht, im vorliegenden Fall sei Gegenstand der Feststellungsklage der Umfang der Mitgliedschaftsrechte, im besonderen die durch die Beschlüsse vom 8. Dezember 1949 nach der Behauptung der Gegenseite eingetretenen Änderungen der Rechtsbeziehungen der Aktionäre zur Gesellschaft. Das rechtliche Interesse des Klägers liege darin, daß die genannten Beschlüsse eine Satzungsänderung beinhalten, durch welche das Beteiligungsverhältnis der Aktionäre rechtswidrig beeinträchtigt worden sei, die Beschlüsse als Hauptversammlungsbeschlüsse im Register eingetragen worden seien, daher wie Hauptversammlungsbeschlüsse wirkten, und das Oberlandesgericht eine Löschung dieser Beschlüsse versagt habe. Im übrigen hätte der Kläger als Aktionär ein besonderes rechtliches Interesse nicht nachzuweisen. Der Wortlaut des Klagebegehrens sei nach seinem Sinne zu beurteilen. Nach dem Vorbringen des Klägers gehe das Klagebegehren eindeutig auf Feststellung der Unwirksamkeit dieser Beschlüsse, d. h. daß ohne Rücksicht auf deren rechtliche Qualifikation eine rechtswirksame Handlung nicht vorliege. Das Klagebegehren werde daher dahin präzisiert, daß es zu lauten habe wie folgt: Es werde festgestellt, daß die im Handelsregister des Kreisgerichtes Wels zu HRB 58 unter Nr. 17 eingetragenen Beschlüsse vom 8. Dezember 1949 rechtlich wirkungslos seien. Eine Feststellungsklage neben der Nichtigkeitsklage sei grundsätzlich zulässig, zumal sich die vorliegende Klage nicht auf Nichtigkeitsgrunde des Aktiengesetzes, sondern auf die Bestimmungen des Verwaltergesetzes berufe. Möge auch der Umfang der Rechte der öffentlichen Verwalter im § 6 Abs. 1 VerwalterG. nicht genau geregelt sein, so dürften sie doch die Schranken des § 19 Abs. 2 VerwalterG. nicht überschreiten. Maßnahmen, durch welche sie in die persönlichen Gesellschaftsrechte direkt eingreifen, entbehrten jeglicher gesetzlicher Grundlagen, seien daher rechtlich wirkungslos und vom Gericht nicht zu beachten. Dafür, daß hier die Grenzen der Rechtsmacht der öffentlichen Verwalter überschritten wurden, beruft sich der Kläger auf ein in die Revision eingebautes Rechtsgutachten.

Das Revisionsgericht kann sich der Auffassung des Revisionswerbers nicht anschließen. Maßgebend ist allein das Klagebegehren, so wie es gestellt worden ist. Das Hauptbegehren - mit dem sich das Revisionsurteil allein zu befassen hat - lautet dahin, es werde festgestellt, daß die am 8. Dezember 1949 gefaßten Beschlüsse keine Hauptversammlungsbeschlüsse darstellen und daher wirkungslos sind. Das Klagebegehren besteht also aus zwei Teilen, erstens aus dem Antrag, festzustellen, daß die am 8. Dezember 1949 gefaßten Beschlüsse keine Hauptversammlungsbeschlüsse darstellen, demnach aus einem Antrag auf Feststellung, wie diese Beschlüsse nicht rechtlich zu qualifizieren sind, und zweitens aus der aus dieser Feststellung gezogenen Feststellung, daß deshalb diese Beschlüsse unwirksam sind. Beide Begehren sind verfehlt.

Was zunächst das erste Begehren anlangt, so steht seiner Stattgebung entgegen, daß mit einer Feststellungsklage nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruches verlangt werden kann, nicht aber ein Urteil darüber, wie ein Tatbestand rechtlich zu qualifizieren ist. Ein solches Begehren ist nach unbestrittener Lehre und Rechtsprechung unzulässig. Das gilt aber auch vom zweiten Begehren, mit dem nicht etwa die Feststellung der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Beschlüsse verlangt wird, sondern die Feststellung, daß diese Beschlüsse deshalb unwirksam seien, weil sie keine Hauptversammlungsbeschlüsse sind. Diese Folgerung ist aber verfehlt. Aus der Tatsache, daß die angefochtenen Beschlüsse keine Hauptversammlungsbeschlüsse sind, folgt noch nicht, daß sie deshalb unwirksam sind. Es folgt aber aus dieser, von den Untergerichten übrigens mit Recht abgelehnten, Konstruktion auch noch nicht, daß sie deshalb wirksam seien. Dies wird an einem analogen Beispiel deutlich. Aus dem Umstand daß ein bestimmter Vertrag z. B. nicht als ein Kaufvertrag qualifiziert werden kann, sondern daß er als Dienstvertrag, Gesellschaftsvertrag, Kommissionsvertrag oder als eine andere Vertragstype zu konstruieren ist, kann noch nicht geschlossen werden, daß deshalb der Vertrag unwirksam sei, weil die Wirksamkeit eines Rechtsverhältnisses, mag es ein Vertrag oder ein Beschluß eines Gesellschaftsorgans sein, nicht von seiner rechtlichen Konstruktion abhängt. Die unteren Instanzen haben daher das Klagebegehren, so wie es vorliegt, mit Recht abgewiesen.

Wenn der Kläger im Rechtsmittelverfahren versucht, das Klagebegehren dahin zu deuten, daß er schlechthin auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beschlüsse geklagt habe, so kann dem der Oberste Gerichtshof nicht folgen, weil die Aufnahme des Wörtchens "daher" (rechtlich unwirksam) es eindeutig klarstellt, daß der Kläger in erster Instanz die Anerkennung der Unwirksamkeit der Beschlüsse nur deshalb verlangt hat, weil sie nicht als Hauptversammlungsbeschlüsse zu konstruieren seien. Es erübrigt sich daher in diesem Stadium des Prozesses, zu den eingehenden Ausführungen der Revision Stellung zu nehmen.

Es konnte infolgedessen der Revision nicht Folge gegeben werden. Aber auch der Revisionsrekurs der Beklagten ist nicht begrundet. Gegenstand des Eventualbegehrens ist nicht die Frage, ob die Verwaltungsbehörde mit Recht die öffentlichen Verwalter ermächtigt hat, die angefochtenen Beschlüsse zu fassen, sondern ob die von ihnen gefaßten Beschlüsse zivilrechtlich wirksam sind bzw. vernichtet werden können, also die Frage der zivilrechtlichen Wirksamkeit bzw. Anfechtbarkeit dieser Beschlüsse. Der Umstand, daß der öffentliche Verwalter von der Verwaltungsbehörde bestellt und dieser verantwortlich ist, schließt nicht aus, daß die von ihm gesetzten Rechtsakte zivilrechtlicher Art sind und daher die Beurteilung der Wirksamkeit (Anfechtbarkeit, Unwirksamerklärung oder Feststellung) dem Zivilgerichte obliegt. So entscheidet z. B. über eine vom öffentlichen Verwalter ausgesprochene Kündigung eines Bestand- bzw. Dienstverhältnisses das Bezirksgericht bzw. Arbeitsgericht, so wie über die von Kuratoren vorgenommenen ein- oder mehrseitigen Rechtsgeschäfte ebenfalls die Prozeßgerichte entscheiden, obwohl zur Erteilung der kuratelsbehördlichen Ermächtigung zur Vornahme dieser Akte die Außerstreitgerichte zuständig sind. Mit Recht hat daher das Rekursgericht, übrigens in Übereinstimmung mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 1953, Z. 2076/50, SlgNF. A 2999, ausgesprochen, daß über die zivilrechtliche Wirksamkeit der gefaßten Beschlüsse die Gerichte zu entscheiden haben. Ob die vom Verwaltungsgerichtshof gemachte Einschränkung der Bekämpfung der Wirksamkeit der Beschlüsse auf die im Aktiengesetz vorgesehenen Rechtsbehelfe zutreffend ist, ob der Anspruch überhaupt nicht zu Recht besteht oder ob er nach völliganderen Gesichtspunkten als die Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung zu beurteilen ist, wird erst anläßlich der Entscheidung in der Sache selbst zu überprüfen sein.

Gegen die gerichtliche Zuständigkeit spricht auch nicht, daß das Begehren die Unwirksamerklärung der gefaßten Beschlüsse beantragt, da auch diese allein in die Gerichtskompetenz fällt. Die Verwaltungsbehörde kann nur darüber entscheiden, ob eine Verfügung oder Anordnung des öffentlichen Verwalters zu genehmigen sei oder nicht; ob sie aber, wenn sie einmal getroffen worden ist, wirksam ist und weiter bestehen bleiben soll, darüber entscheidet niemals die Verwaltungsbehörde, sondern ausschließlich das Gericht. Die Verwaltungsbehörde kann z. B. auch nicht eine Kündigung aufheben, die ein öffentlicher Verwalter ausgesprochen hat. Ob die Nichtigkeitsklage meritorisch berechtigt ist, war in der Entscheidung über die prozeßhindernde Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges nicht zu prüfen. Der angefochtene Beschluß war daher zu bestätigen.

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