OGH 4Ob231/06h

OGH4Ob231/06h19.12.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Thomas P*****, Pressefotograf, ***** vertreten durch Dr. Josef Schartmüller, Rechtsanwalt in Pregarten, gegen die beklagte Partei V***** GmbH, ***** vertreten durch Korn Frauenberger Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 14.000 EUR), über die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 6. Juli 2006, GZ 5 R 74/06y-29, mit dem infolge Berufung der Beklagten das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29. April 2005, GZ 39 Cg 36/04v-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 812,52 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 135,42 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist ein selbstständiger Pressefotograf, die Beklagte betreibt ein Medienunternehmen. Im Jahr 1994 vereinbarten die Streitteile, dass der Kläger für die Beklagte gegen einen monatlichen Pauschalbetrag von 40.000 S an vier Tagen pro Woche Fotos herstellen werde. Über Eigentums- oder Nutzungsrechte an den Fotos wurde nicht gesprochen. Die vom Kläger wahrzunehmenden Termine wurden später einvernehmlich auf drei Tage pro Woche beschränkt, dies bei einem entsprechend niedrigeren Pauschalhonorar. In der Praxis nannte die Beklagte dem Kläger kurzfristig die von ihr gewünschten Termine; der Kläger nahm sie an oder nicht. Nahm der Kläger weniger als die vereinbarten drei oder vier Termine wahr, erhielt er ein entsprechend geringeres Honorar. Er legte für seine Tätigkeit monatlich Honorarnoten. Bei den Aufträgen der Beklagten verwendete er eigene Kameras; demgegenüber bezahlte die Beklagte die Filme, die Entwicklungskosten, Mietgebühren für Zusatzgeräte und Reisespesen des Klägers. Sie organisierte auch Reisen des Klägers zu Auslandsterminen.

Während der sieben Jahre dauernden Zusammenarbeit fertigte der Kläger für fast jede Ausgabe einer wöchentlich erscheinenden Zeitschrift der Beklagten Fotos an. Die Beklagte verwahrte diese Fotos in ihrem Fotoarchiv. Wenn sie Fotos an Dritte zur Veröffentlichung weitergab, erhielt der Kläger 40 % des Erlöses. Er erhob dagegen keine Einwände; eine ausdrückliche Vereinbarung darüber trafen die Streitteile aber nicht.

Der Kläger verfügt seit 1996 über eine einschlägige Gewerbeberechtigung. Er war neben seiner Tätigkeit für die Beklagte auch für eine Vielzahl anderer Auftraggeber tätig. Mit einem dieser Auftraggeber, für den er an drei Tagen in der Woche Fotos anfertigte, bestand ein Pauschalvertrag, mit anderen schloss er Einzelverträge ab.

Der Kläger stellte zur Erfüllung seiner Aufträge gelegentlich Assistenten an, machte Werbung für seine Leistungen und hatte zumindest seit Anfang 2000 ein eigenes Fotostudio gemietet, das für seine Bedürfnisse ausgebaut war. Er verfügte über eine Büroorganisation (Büroeinrichtung, Fax, Telefon, Geschäftspapier etc), war umsatzsteuerpflichtig und beschäftigte einen Steuerberater. Die Beklagte versuchte zu Beginn der Geschäftsbeziehung und auch mehrmals später, mit dem Kläger einen schriftlichen Werkvertrag zu schließen, wobei ihre Vertragsentwürfe detaillierte Regelungen über die zu erbringenden Leistungen, das Honorar und die Nutzungsrechte enthielten. Der Kläger war damit aber zumindest teilweise nicht einverstanden; insbesondere wollte er, dass die Rechte an den Fotos bei ihm bleiben sollten. Daher unterschrieb er die Vertragsentwürfe nicht, ohne dass das die Zusammenarbeit mit der Beklagten beeinflusst hätte.

Am 1. November 1999 trat der zwischen dem Verband österreichischer Zeitungen und der Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe (Sektion Journalisten) abgeschlossene "Gesamtvertrag für ständige freie Mitarbeiter bei österreichischen Tages-/Wochenzeitungen" (in der Folge: Gesamtvertrag) in Kraft. Er enthält Regelungen über Mindesthonorare, Reisespesen und Verwertungsrechte. Die Streitteile sprachen nie darüber, ob die Regelungen dieses Gesamtvertrags auch zwischen ihnen gelten sollten; der Kläger erfuhr vom Gesamtvertrag überhaupt erst nach dem Ende seiner Zusammenarbeit mit der Beklagten. Die Geschäftsbeziehung der Streitteile endete am 31. Dezember 2001. Der Kläger forderte daraufhin die Beklagte auf, die von ihm hergestellten Fotos herauszugeben, was diese verweigerte. In einem Schreiben vom 4. Juni 2002 verwies sie erstmals darauf, dass das Beschäftigungsverhältnis dem Gesamtvertrag unterlegen sei. Auch nach Ende der Geschäftsbeziehung veröffentlichte sie Fotos des Klägers; weiters gab sie Fotos zur Veröffentlichung an Dritte weiter. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass „der Beklagten keine Nutzungsrechte an den vom Kläger hergestellten Lichtbildern nach den Bestimmungen des Gesamtvertrages [..] zukommen". Die Streitteile hätten keine Vereinbarung über Werknutzungsrechte an den vom Kläger während des Vertragsverhältnisses zwischen den Streitteilen hergestellten Lichtbildern getroffen. Der Kläger sei selbstständiger Unternehmer, er sei auch für andere Auftraggeber tätig gewesen und habe alle Aufträge mit eigenen Betriebsmitteln und aufgrund einer eigenen unternehmerischen Struktur erfüllt. Die von ihm geschlossenen Werkverträge unterlägen nicht dem Gesamtvertrag. Seiner Aufforderung, die von ihm angefertigten Lichtbilder herauszugeben, habe die Beklagte entgegen gehalten, das Rechtsverhältnis unterliege dem Gesamtvertrag, weshalb ihr nach dessen § 11 Nutzungsrechte an den vom Kläger geschaffenen Bildbeiträgen zukämen. Sie veröffentliche weiterhin seine Fotos, ohne über eine Werknutzungsbewilligung zu verfügen. Zudem gebe die Beklagte Lichtbilder des Klägers ohne seine Zustimmung an Dritte weiter und verweigere andererseits entgegen den Wünschen des Klägers die Freigabe von Fotos an andere Dritte. Der Kläger habe daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass der Gesamtvertrag für die Rechtsbeziehung zwischen den Streitteilen nicht gelte und er damit frei über die Urheberrechte an den von ihm hergestellten und im Archiv der Beklagten lagernden Lichtbildern verfügen könne.

Die Beklagte wendet ein, dass das Begehren des Klägers kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis betreffe. Weiters fehle das Feststellungsinteresse, weil der Kläger eine Leistungsklage erheben könne. Der Gesamtvertrag gelte für alle journalistischen Mitarbeiter eines Medienunternehmens, die in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Medienunternehmen stehen. Das sei hier der Fall gewesen. Der Kläger habe zwar für mehrere Auftraggeber gearbeitet, seine Tätigkeit für die Beklagte sei aber besonders intensiv gewesen. Das Eigentum an den belichteten Filmen stehe der Beklagten zu, da sie alle Reparaturen der Kameras bezahlt sowie die Kosten der Entwicklung der Filme und die Reisespesen des Klägers übernommen habe. Die Beklagte habe den Herausgabeanspruch des Klägers auch mit der Begründung bestritten, dass er ihr die Verwertungsrechte zumindest konkludent eingeräumt habe.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Frage, ob der Gesamtvertrag auf das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen anwendbar sei, sei ein wichtiges Element dieser Vertragsbeziehung und gehe über die bloße rechtliche Qualifikation hinaus. Der Kläger habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens solcher Nutzungsrechte der Beklagten, weil diese nach dem Ende des Vertragsverhältnisses unter Berufung auf den Gesamtvertrag vom Kläger hergestellte Fotos ohne dessen Einverständnis veröffentlicht habe und die Klärung der strittigen Rechtsfrage dazu dienen könne, künftige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Der Gesamtvertrag gelte für ständige freie Mitarbeiter, die für einen Verlag aufgrund von freien Dienstverträgen oder Werkverträgen tätig seien. Der Kläger habe über eine unternehmerische Struktur verfügt und sei auch wirtschaftlich nicht von der Beklagten abhängig gewesen. Die §§ 16 ff JournG und der Gesamtvertrag hätten die Geschäftsbeziehung zwischen den Streitteilen daher nicht erfasst.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige, und ließ die ordentliche Revision zu. Das Klagebegehren sei auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs gerichtet; dies könne, ebenso wie etwa die Frage, ob ein Mietvertrag bestimmten Bestimmungen des MRG unterliege oder ob auf ein zwischen den Streitteilen bestehendes Arbeitsverhältnis ein bestimmter Kollektivvertrag anzuwenden sei, zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden. Die Möglichkeit einer Leistungsklage schließe das rechtliche Interesse an einer Feststellungsklage nur dann aus, wenn der Erfolg der Leistungsklage die Feststellung gänzlich erübrige. Das sei hier nicht der Fall, da selbst eine erfolgreiche Herausgabeklage weitere Ansprüche, etwa auf Zahlung von Nutzungsentgelt oder von Schadenersatz, nicht ausschlösse. Dafür wäre es aber ebenfalls von Bedeutung, ob die Beklagte aufgrund des Gesamtvertrags über ein Nutzungsrecht an den Lichtbildern des Klägers verfüge.

Der Gesamtvertrag gelte (nur) für ständige freie Mitarbeiter iSd § 16 JournG. Diese Bestimmung habe den Zweck, freien Mitarbeitern, die im einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einem Medienunternehmen stehen, einen entsprechenden Schutz zu gewähren. Ein solches Schutzbedürfnis sei bei einem unternehmerisch tätigen Mitarbeiter zu verneinen. Sei aber der Gesamtvertrag auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht anzuwenden, dann stünden der Beklagten auch keine Nutzungsrechte nach den Bestimmungen dieses Gesamtvertrags zu.

Die Revision sei zulässig, weil es noch keine höchstgerichtlichen Entscheidungen zu § 16 JournG gebe.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

1. Nach § 228 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder Recht alsbald festgestellt werde. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen bejaht. Die Beklagte ist demgegenüber weiterhin der Auffassung, dass der Kläger nicht auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtes klage, sondern nur ein einzelnes Element der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehung herausgreife; weiters verneint sie sein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung.

1.1. Ein Rechtsverhältnis ist die bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte rechtliche Beziehung zwischen Personen oder zwischen einer Person und einem Gegenstand; weiters fallen darunter auch die einzelnen rechtlichen Folgen einer solchen Rechtsbeziehung (RIS-Justiz RS0039223, RS0039053, RS0038986; zuletzt etwa 6 Ob 335/00h und 8 ObA 36/05k; Fasching in Fasching² § 228 ZPO Rz 38 f). Gegenstand der Feststellung ist maW der Bestand oder Nichtbestand der aus einem bestimmten Sachverhalt abgeleiteten Rechtsbeziehung (7 Ob 530/85).

Im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte gegenüber dem Kläger auf Nutzungsrechte nach § 11 des Gesamtvertrags für ständige Mitarbeiter bei österreichischen Tageszeitungen berufen. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Beklagten solche Nutzungsrechte nicht zustehen. Damit macht er das Nichtbestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses geltend, das die Beklagte aus bestimmten Tatsachen - nämlich aus der Eigenschaft des Klägers als freier Mitarbeiter iSv § 16 JournG - abgeleitet hat und das inhaltlich - durch die Festlegung der konkreten Rechte und Pflichten in § 11 des Gesamtvertrags - genau bestimmt ist. Damit besteht kein Zweifel, dass die Klage ein grundsätzlich feststellungsfähiges Rechtsverhältnis betrifft.

Soweit Teile des Klagsvorbringens ein weitergehendes Rechtsschutzziel

erkennen lassen, nämlich dass überhaupt keine (weiteren)

Verwertungsrechte des Klägers bestünden, sind sie vom (insofern

eindeutigen) Klagebegehren nicht gedeckt. Ob solche Rechte bestehen,

wäre bei Unanwendbarkeit des Gesamtvertrags mangels konkreter

Vereinbarung nach dem Zweck der jeweiligen Rechtsübertragung zu

bestimmen (4 Ob 53/93 = ÖBl 1993, 184 - Kostümentwürfe; zuletzt etwa

4 Ob 115/04x = MR 2005, 25 [Walter] mwN). Dazu ist hier aber nicht

Stellung zu nehmen.

Eine Feststellungsklage wäre auch dann nicht ausgeschlossen, wenn man annähme, dass das Begehren des Klägers (nur) auf die rechtliche Einordnung des zwischen den Parteien offenkundig bestehenden Rechtsverhältnisses abzielte. Zwar ist ein Begehren auf Feststellung, wie ein Tatbestand rechtlich zu qualifizieren sei, im Allgemeinen unzulässig (RIS-Justiz RS0038902). Das gilt aber nicht, wenn die rechtliche Qualifikation Auswirkungen auf die konkrete Ausgestaltung des strittigen Rechtsverhältnisses (dh auf die Rechte und Pflichten der Parteien) hat. Aus diesem Grund hat die Rsp seit jeher Klagen auf Feststellung, dass ein bestimmtes Bestandverhältnis dem Mietrechtsgesetz (Mietengesetz) unterliege oder nicht unterliege, für zulässig gehalten (2 Ob 758/33 = SZ 15/228; RIS-Justiz RS0038878; zuletzt etwa 1 Ob 315/98z mwN; ausführlich und mwN Fasching in Fasching2 § 228 ZPO Rz 45 f); Gleiches wurde (im Ergebnis) für die Anwendbarkeit eines Kollektivvertrags angenommen (1 Ob 567/36 = Arb 4710).

Die von der Beklagten gegen das Vorliegen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses vorgebrachten Argumente können nicht überzeugen. Es trifft zwar zu, dass „Einzelelemente" eines Rechtsverhältnisses nicht festgestellt werden können (1 Ob 1615/95; RIS-Justiz RS0039036 T8). Hier geht es aber nicht um solche Einzelelemente, sondern um das Nichtbestehen eines ganz bestimmten Rechtsverhältnisses (Einräumung von Verwertungsrechten iSv § 11 des Gesamtvertrags). Dass einzelne Rechtsfolgen dieses Rechtsverhältnisses möglicherweise aus anderen Gründen eingetreten sein könnten (hier: konkludente Einräumung bestimmter Verwertungsrechte), kann - wenn überhaupt - nur für die Beurteilung des rechtlichen Interesses von Bedeutung sein.

1.2. Das rechtliche Interesse an der Feststellung, dass ein bestimmtes Recht nicht bestehe, ist nach stRsp dann gegeben, wenn der Gegner den Bestand des Rechts ernstlich behauptet (RIS-Justiz RS0038974, RS0039260 insb T1; zuletzt etwa 6 Ob 209/00d und 8 Ob 85/03p), und für den Kläger dadurch eine tatsächliche Ungewissheit und Unsicherheit entsteht (RIS-Justiz RS0039102). Diese Voraussetzungen sind hier aufgrund des Standpunkts der Beklagten, dass ihr die Verwertungsrechte iSv § 11 des Gesamtvertrags zustünden, zweifellos erfüllt.

Das rechtliche Interesse ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger auch eine weitergehende Feststellung über den Inhalt des zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Rechtsverhältnisses erwirken könnte (sei es durch eine weiter reichende negative Feststellungsklage, sei es durch eine positive Feststellungsklage). Denn durch die vorliegende Klage kann klargestellt werden, dass der Beklagten das von ihr behauptete Recht nicht zusteht, ohne dass dem Kläger die mit dem Risiko von Fehlinterpretationen belastete Aufgabe aufgebürdet wird, die der Beklagten im Einzelnen möglicherweise tatsächlich zustehenden Befugnisse genauer zu umschreiben (so in einem vergleichbaren Fall - unstrittiges Bestehen von Rechten an einer Wohnung, Klage auf Feststellung, dass es sich dabei um kein Fruchtgenussrecht handle - 8 Ob 51/03p). Es trifft zwar zu, dass das Feststellungsurteil wegen des auf einen bestimmten Anspruch beschränkten Streitgegenstands hier nicht jeden weiteren Streit vermeidet; eine streiteinschränkende Wirkung hat es aber entgegen den Ausführungen der Revision sehr wohl. Denn macht der Kläger nach einem Erfolg im Feststellungsprozess einzelne Ansprüche aus seinem Urheberrecht geltend, so ist der Beklagten der Einwand der von ihr behaupteten Rechtsübertragung durch den Gesamtvertrag abgeschnitten; umgekehrt kann die Beklagte eigene Ansprüche nicht mehr auf diesen rechtserzeugenden Sachverhalt stützen.

Schließlich steht dem rechtlichen Interesse auch nicht entgegen, dass der Kläger auch einzelne Leistungsklagen erheben könnte. Eine Feststellungsklage ist zwar in der Regel unzulässig, wenn der Kläger seinen Anspruch bereits zur Gänze mit Leistungsklage geltend machen könnte (RIS-Justiz RS0038817, RS0038849). Das gilt aber nur dann, wenn durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch ausgeschöpft würde, das heißt, wenn weitere als die durch das Leistungsbegehren gezogenen Rechtsfolgen aus der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des fraglichen Rechtsverhältnisses nicht in Betracht kommen (RIS-Justiz RS0039021).

Im vorliegenden Fall hat schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, dass sich das Feststellungsurteil auf eine Vielzahl möglicher Ansprüche auswirken kann. Neben Unterlassungsansprüchen sind insbesondere Schadenersatz- und Entgeltansprüche denkbar. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass solche Ansprüche erst in Zukunft entstehen, etwa wenn die Beklagte die Lichtbilder des Klägers neuerlich veröffentlicht oder weitergibt. Schon aus diesem Grund kann das rechtliche Interesse an der den Rechtsgrund solcher Ansprüche betreffenden Feststellung zumindest im Zweifel nicht verneint werden.

1.3. Es liegen daher sowohl ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis als auch ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung vor. Aus diesem Grund ist inhaltlich zu prüfen, ob die vom Kläger bestrittenen Verwertungsrechte nach § 11 des Gesamtvertrags bestehen. Diese Prüfung liegt letztlich auch im Interesse der Beklagten, wäre doch bei einer inhaltlich begründeten Abweisung der Klage der Bestand dieses Rechtsverhältnisses bindend festgestellt (vgl RIS-Justiz RS0039157).

2. Strittig sind die Verwertungsrechte nach § 11 des auf § 17 JournG beruhenden Gesamtvertrags.

2.1. Nach § 17 Abs 1 JournG können die Honorarbedingungen und Aufwandsersätze von ständigen freien Mitarbeitern eines Medienunternehmens oder Mediendienstes durch Gesamtvertrag geregelt werden. Zum Abschluss solcher Verträge sind nach § 17 Abs 2 JournG kollektivvertragsfähige juristische Personen befugt. Die Rechtswirkungen eines Gesamtvertrags gelten nach § 19 Abs 3 JournG auch für ständige freie Mitarbeiter, die selbst keiner der Gesamtvertragsparteien angehören, aber bei einem Medienunternehmen (Mediendienst) beschäftigt sind, das an den Vertrag gebunden ist. Nach § 16 Abs 1 JournG ist ständiger freier Mitarbeiter, wer - ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen - in einem Medienunternehmen oder Mediendienst (ausgenommen im Österreichischen Rundfunk) „an der inhaltlichen Gestaltung eines Mediums oder der Mitteilungen eines Mediendienstes journalistisch mitwirkt, sofern er diese journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloß als Nebenbeschäftigung ausübt, im Wesentlichen persönlich erbringt und über keine unternehmerische Struktur verfügt".

2.2. Diese Bestimmungen wurden mit BGBl I 1999/178 in das Journalistengesetz eingefügt. Grundlage dafür war ein Initiativantrag, der inhaltlich auf eine nicht umgesetzte Regierungsvorlage aus dem Jahr 1979 zurückging (19 BlgNR 15. GP). Nach dem Ausschussbericht zum Initiativantrag (2020 BlgNR 20. GP) sollte die Neuregelung journalistische Mitarbeiter erfassen, die zwar nicht in einem Arbeitsverhältnis zu einem Medienunternehmen stehen, von diesem aber wirtschaftlich abhängig sind. Wirtschaftliche Abhängigkeit sei anzunehmen, wenn der Mitarbeiter für bestimmte, wenn auch mehrere, Medienunternehmen (Mediendienste) tätig sei, nicht jedoch, wenn er Beiträge an eine nahezu unbegrenzte, ständig wechselnde Anzahl von Medienunternehmen bzw. Mediendiensten liefere oder am „freien Markt" anbiete. Entscheidend seien die in der Judikatur für die Qualifizierung einer Person als arbeitnehmerähnlich genannten Kriterien. Ein „Pressefotograf mit Gewerbeschein", der seine Werke am Markt anbiete und/oder laufend für wechselnde Auftraggeber tätig sei, werde nicht als ständiger freier Mitarbeiter anzusehen sein.

Die letztgenannte Einschätzung wird, allerdings ohne weiter gehende Begründung, auch von der (spärlichen) Literatur zu § 16 JournG geteilt (Auner, Neuerungen im kollektiven Arbeitsrecht bei Tages- und Wochenzeitungen, MR 1999, 318, 319; vgl auch Dittrich, Die Journalistengesetz-Novelle - Ein Modell für ein Urhebervertragsrecht? in Dittrich (Hrsg), Beiträge zum Urheberrecht VI [2000] 87, 88). Rechtsprechung dazu gibt es noch nicht.

2.3. Die im Ausschussbericht genannte wirtschaftliche Abhängigkeit ist nach stRsp auch das zentrale Kriterium für das Vorliegen einer arbeitnehmerähnlichen Stellung iSv § 51 Abs 3 Z 2 ASGG (9 ObA 43/99 = SZ 62/21; RIS-Justiz RS0086121). Demgegenüber sind die Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, die steuerrechtliche oder sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Einkünfte und der Besitz eines eigenen Gewerbescheins für die Beurteilung dieser Frage unerheblich (4 Ob 223/99v = SZ 72/142 mwN; RIS-Justiz RS0050822). Indizien für die wirtschaftliche Abhängigkeit sind ua eine gewisse Regelmäßigkeit der Arbeitsleistung und das Angewiesensein auf die Entlohnung zur Bestreitung des Lebensunterhalts (RIS-Justiz RS0050781); weiters die Fremdbestimmung der Arbeit, die dann anzunehmen ist, wenn der wirtschaftliche Erfolg der Tätigkeit dem Auftraggeber zukommt und der Beschäftigte in Bezug auf die von ihm ausgeübte Tätigkeit in seiner Entschlussfähigkeit auf ein Mindestmaß beschränkt ist (RIS-Justiz RS0085534).

2.4. Diese Kriterien sind auch für die Auslegung von § 16 JournG heranzuziehen. Denn die darin genannten Merkmale eines „ständigen freien Mitarbeiters" nehmen ebenfalls auf die wirtschaftliche Abhängigkeit Bezug. Eine solche Abhängigkeit wird bei einer bloß nebenberuflichen Tätigkeit meist nicht vorliegen, ebenso wenig bei Bestehen einer „unternehmerischen Struktur", zu der insbesondere das Vorhandensein von Mitarbeitern gehören kann. Umgekehrt liegt eine unternehmerische Struktur nicht schon dann vor, wenn eine Person aufgrund einer Gewerbeberechtigung tätig wird; ebenso wenig ist die sozialversicherungs- bzw steuerrechtliche Einordnung maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob die konkrete Gestaltung der Tätigkeit auf eine wirtschaftliche Abhängigkeit vom jeweiligen Vertragspartner schließen lässt.

2.5. Diese Grundsätze gelten auch für Pressefotografen. Maßgebend ist daher nicht die formale Gestaltung der Geschäftsbeziehung, sondern die nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmende wirtschaftliche Abhängigkeit.

Im vorliegenden Fall bestand eine solche Abhängigkeit schon deswegen nicht, weil der Kläger nicht nur einen zweiten ständigen Vertragspartner hatte, für den er ebenfalls drei Tage in der Woche arbeitete, sondern darüber hinaus „eine Vielzahl anderer Auftraggeber", für die er aufgrund von Einzelverträgen tätig wurde. Damit war er jedenfalls nicht auf die Einnahmen aus der Geschäftsbeziehung mit der Beklagten angewiesen. Weiters arbeitete er gelegentlich mit Assistenten, verwendete eigene Kameras, verfügte sowohl über eine Büroorganisation als auch über ein „auf seine Bedürfnisse abgestimmtes" Fotostudio und war ungeachtet des (in Wahrheit ohnehin leistungsabhängigen) „Pauschalhonorars" bei der Annahme oder Ablehnung von Aufträgen frei. Damit besteht kein Zweifel, dass er kein „ständiger freier Mitarbeiters" iSv § 16 JournG war.

3. Aus diesen Gründen bleibt die Revision erfolglos. Damit erübrigt sich die Prüfung der weiteren Frage, ob § 17 Abs 1 JournG überhaupt die gesamtvertragliche Regelung von Verwertungsrechten ermöglicht. Denn zumindest der Wortlaut dieser Bestimmung erfasst nur „Honorarbedingungen und Aufwandsersätze" (vgl, wenngleich in anderem Zusammenhang, Runggaldier, Kollektive Normsetzung für „ständige freie Mitarbeiter", RdW 1999, 533).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

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