OGH 1Ob1615/95

OGH1Ob1615/952.6.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Rohrer, Dr.Zechner und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Gesellschaft *****, vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 100.000 S) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichts vom 29. März 1995, GZ 41 R 129/95-12, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die klagende Pächterin strebt die Feststellung an, die mit Schreiben des beklagten Verpächters vom 23.Februar 1994 zum 30.Juni 1995 ausgesprochene Kündigung des (am 1.Juni 1985 begonnenen, auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen) Pachtverhältnisses über ein näher bezeichnetes gastwirtschaftliches Unternehmen sei rechtsunwirksam.

Die Wirksamkeit der ein Rechtsverhältnis beendenden Rechtshandlung kann nicht erfolgreich zum Gegenstand einer Feststellungsklage im Sinne des § 228 ZPO gemacht werden. Das für eine Feststellungsklage notwendige Rechtschutzbedürfnis fehlt bei der Klärung der Frage, ob die Kündigung wirksam ist, weil einzelne Elemente von Rechtsverhältnissen nicht feststellungsfähig sind (RdW 1991, 55; 4 Ob 573/94 = ecolex 1995, 328 mit Anm von Heid; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1093); das Feststellungsinteresse wäre nur für die Frage zu bejahen, ob das Rechtsverhältnis, das durch diese Erklärung aufgelöst werden soll, trotz der Auflösungserklärung noch aufrecht fortbesteht (vgl RdW 1991, 55; Arb 9838 ua zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses). Eine auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung gerichtete Klage kann allerdings in eine solche auf Feststellung des aufrechten Bestehens des Bestandverhältnisses umgedeutet werden (vgl RdW 1991, 55; 4 Ob 573/94), worauf die zweite Instanz nicht einging.

Die im Rechtsmittel nicht relevierte Umdeutung des Begehrens könnte im vorliegenden Fall allerdings nicht zu einem Erfolg der klagenden Partei führen, weil die zeitliche Begrenzung eines vom Bestandgeber zugunsten des Bestandnehmers erklärten Kündigungsverzichts zumindest im Zweifel auf den durch den Kündigungstermin fixierten Zeitpunkt der Auflösung des Bestandverhältnisses zu beziehen ist; eine Kündigung zu einem Termin, der - wie hier - nicht mehr in den Zeitraum dieses Verzichts fällt, kann daher schon während des Verzichtzeitraums eingebracht werden (EvBl 1975/137 = MietSlg 26.557; MietSlg 36/38; Würth in Rummel2, Rz 7 zu § 1116 ABGB). Die einjährige Kündigungsfrist wurde von der Verpächterin unbestritten gewahrt.

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