OGH 2Ob597/84; 7Ob270/99b; 6Ob335/00h; 8ObA36/05k; 4Ob231/06h; 5Ob99/17w; 8ObA73/18w; 2Ob61/19p; 5Ob212/21v; 6Ob147/22v; 9ObA94/23y; 4Ob14/24y (RS0039223)

OGH2Ob597/84; 7Ob270/99b; 6Ob335/00h; 8ObA36/05k; 4Ob231/06h; 5Ob99/17w; 8ObA73/18w; 2Ob61/19p; 5Ob212/21v; 6Ob147/22v; 9ObA94/23y; 4Ob14/24y10.9.2024

Rechtssatz

Ein Rechtsverhältnis ist die bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander oder von Personen zu Sachen; ferner aber auch einzelne rechtliche Folgen einer solchen Beziehung wie etwa einzelne Forderungen oder daraus abgeleitete Ansprüche.

Normen

ZPO §228 H4

2 Ob 597/84OGH30.10.1984
7 Ob 270/99bOGH27.10.1999

Vgl; Beisatz: Hier: Die Frage, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen dahin auszulegen ist, dass auch die Hinterlegung beim Notar eine Bezahlung darstellt, stellt eine im konkreten Fall feststellungsfähige Aufklärung des zwischen den Streitparteien bestehenden Rechtsverhältnisses dar. (T1)

6 Ob 335/00hOGH22.02.2001

Vgl auch; Beisatz: Als Rechtsverhältnis wird eine bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt konkretisierte rechtlich geregelte privatrechtliche Beziehung zwischen den Streitteilen verstanden, die im Zeitpunkt der Entscheidung bereits bestehen muss, um "gegenwärtig" zu sein. (T2)

8 ObA 36/05kOGH08.09.2005
4 Ob 231/06hOGH19.12.2006
5 Ob 99/17wOGH23.10.2017

Auch

8 ObA 73/18wOGH25.01.2019

nur: Ein Rechtsverhältnis ist die bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander oder von Personen zu Sachen. (T3)

2 Ob 61/19pOGH30.01.2020

Vgl; Beisatz: Auch einzelne rechtliche Beziehungen, die nur Ausfluss eines weitergehenden Rechtsverhältnisses sind oder einzelne rechtlichen Folgen einer solchen Rechtsbeziehung, wie etwa einzelne Forderungen oder daraus abgeleitete Ansprüche, können Gegenstand einer Feststellungsklage sein. (T4)

5 Ob 212/21vOGH09.06.2022

Vgl; nur T3; Beis wie T4

6 Ob 147/22vOGH18.11.2022

Vgl; Beis nur wie T4; Beisatz: Hier: Vertragliche Vereinbarung über die künftige Bemessung der Höhe der geschuldeten Verdienstentgangszahlungen. (T5)

9 ObA 94/23yOGH18.03.2024
4 Ob 14/24yOGH10.09.2024

Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19841030_OGH0002_0020OB00597_8400000_001

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