OGH 8Ob85/03p

OGH8Ob85/03p16.10.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Hilmar K*****, p.A. Klub der FPÖ, 1082 Wien, Rathaus, vertreten durch Gheneff-Rami, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Verlagsgruppe N***** GmbH, ***** vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 124.680,32), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 1. April 2003, GZ 4 R 56/03i-19, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 14. Jänner 2003, GZ 33 Cg 87/02x-14, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben:

"Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 23. 11. 2001 behauptete Forderung in der Höhe von EUR 124.680,32 (Rechnung Nr 500 528) wegen Inseraten in den periodischen Druckschriften "N*****" Nr 11/01 im Ausmaß von einer Drittelseite und Nr 12/01 im Ausmaß von zwei Seiten, "t*****" Nr 12/01 im Ausmaß von einer Drittelseite und Nr 13/01 im Ausmaß von zwei Seiten und "F*****" Nr 11/01 im Ausmaß von einer Drittelseite und Nr 12/01 im Ausmaß von zwei Seiten gegenüber dem Kläger zur Gänze nicht zu Recht besteht.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 12.706,88 bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens (darin enthalten EUR 5.357,65 Barauslagen, EUR 1.224,87 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 6.247,88 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten EUR 332,52 Umsatzsteuer, EUR 4.252,76 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte stellte am 23. 11. 2001 über Inserateinschaltungen in den Zeitschriften "N*****", "t*****" und "F*****" eine Rechnung über S 1,715.638,60 (EUR 124.680,32) aus. Die Rechnung wurde an "Mag. Hilmar K***** und FPÖ Wien einschließlich deren Funktionäre, p.A. Rathausplatz 8, 1010 Wien" adressiert. Mit Schreiben vom 8. 1. 2002 wurde die Bezahlung der Rechnung gegenüber den genannten Personen gemahnt.

Am 3. 7. 2002 stornierte die beklagte Partei gegenüber dem Kläger und der FPÖ Wien einschließlich deren Funktionären die klagegegenständliche Rechnung. Mit Schreiben vom 4. 7. 2002 teilte der Beklagtenvertreter dem Klagevertreter mit, dass für die Beklagte infolge der letztlich erteilten Auskunft, dass die M***** GmbH die Inseratenaufträge namens der Bundes-FP erteilt habe, klar sei, dass unter anderem der Kläger für das Inseratenentgelt nicht persönlich aufzukommen habe.

Der Kläger begehrt mit der am 4. 1. 2003 eingelangten Klage die Feststellung, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 23. 11. 2001 behauptete Forderung in der Höhe von S 1,715.638,60 (EUR 124.680,32) (Rechnung Nr 500 528) gegenüber dem Kläger zur Gänze nicht zu Recht bestehe. Die Beklagte berühme sich des Anspruchs gegenüber dem Kläger zu Unrecht. Er habe die Inserate weder bestellt noch veranlasst. Die Rechtsvertreterin des Klägers habe die Beklagte außergerichtlich aufgefordert, mitzuteilen, ob sie weiterhin die Berechtigung dieser Forderung gegenüber dem Kläger behaupte. Eine Reaktion auf dieses Schreiben sei nicht erfolgt. Der Kläger habe daher ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Die Beklagte wendete zunächst ein, dass zwischen ihr und dem Kläger sowie anderen Organisationen und Funktionären der Freiheitlichen Partei im Frühjahr des Jahres 2001 Gespräche über eine Bereinigung anhängiger Rechtsstreitigkeiten stattgefunden hätten. Im Zuge dieser Gespräche sei in Aussicht genommen worden, dass die Beklagte unter anderem auch dem Kläger für politische Zwecke Anzeigenflächen zur Verfügung stelle und der Kläger im Gegenzug gerichtlich eingeleitete Maßnahmen gegen die Beklagte einstelle. Tatsächlich habe in weiterer Folge die ständige Werbeagentur der Landespartei Wien, die M***** Werbeagentur des Gernot R*****, der Beklagten Inserate im Gegenwert von 1,715.638,60 S zur Veröffentlichung übermittelt. Die Beklagte habe diese Inserate für den Wiener Wahlkampf veröffentlicht. Der Kläger sei Klubobmann der Wiener Landespartei der FPÖ. Eine vergleichsweise Bereinigung sei gescheitert. Daher habe die Beklagte an den Kläger als Klubobmann und an die FPÖ Wien einschließlich deren Funktionären die Rechnung gelegt. Bezahlt sei die Rechnung nicht worden. Die Erhebung einer Feststellungsklage wäre nicht notwendig gewesen. Es hätte ausgereicht, wenn der Kläger die Beklagte darüber informiert hätte, an wen die Rechnung zu adressieren sei bzw wenn er die Bezahlung der Rechnung veranlasst hätte. Überdies habe die Beklagte in Erwartung des Vergleichsabschlusses auch mit dem Kläger die Inserate veröffentlicht. Die Kosten der Inserate seien vom Kläger, dem gegenüber die Beklagte durch die Veröffentlichungen vorgeleistet habe, zu bezahlen.

Der Kläger replizierte, er habe ebensowenig wie die von ihm geführte FPÖ-Landesgruppe Wien mit der Inseratenschaltung etwas zu tun. Die Inserate seien im Auftrag der FPÖ - "Die Freiheitlichen" - erteilt worden, was der Beklagten mittlerweile auch durch die Werbeagentur bekanntgegeben worden sei. Es sei nichts Neues, dass die Beklagte versuche, diese Rechnung gegenüber Personen geltend zu machen, die damit nichts zu schaffen hätten: So habe Michael K***** gegen die Beklagte aufgrund verschiedener rechtskräftig zuerkannter Geldforderungen Exekution geführt. In Bezug auf alle diese Exekutionsverfahren habe die Beklagte Oppositionsklagen gegen K***** mit der falschen Begründung eingebracht, K***** schulde der Beklagten aufgrund der hier verfahrensgegenständlichen Rechnung den Betrag von 1,715.638,60 S.

In der einzigen Verhandlungstagsatzung brachte die Beklagte vor, dass die hier gegenständliche Rechnung am 3. 7. 2002 storniert worden sei. Daraus ergebe sich, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger aus der Rechnung keine Forderung mehr geltend mache.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Beklagte habe sich durch die Rechnungslegung zwar einer Forderung berühmt. Die Berühmung eines Rechtes reiche jedoch für die Erhebung einer negativen Feststellungsklage nicht aus. Es müsse zusätzlich feststehen, dass die fälschliche Berühmung den Kläger belaste und daraus eine Gefährdung seiner Rechtsstellung resultiere. Dazu habe der Kläger kein Vorbringen erstattet. Ein ausreichendes rechtliches Interesse an der Klageführung sei nicht gegeben.

Über Berufung des Klägers bestätigte das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil das Berufungsgericht im Sinne der ständigen Rechtsprechung entschieden habe. Rechtlich gründete das Berufungsgericht die Klageabweisung darauf, dass das rechtliche Interesse an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes noch im Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses gegeben sein müsse. Nach Stornierung der strittigen Rechnung gegenüber dem Kläger und nach dem Schreiben des Beklagtenvertreters vom 4. 7. 2002 habe für den Kläger jedenfalls kein rechtliches Interesse an der begehrten gerichtlichen Feststellung des Nichtbestehens einer Forderung gegen ihn aus der Rechnung Nr 500 528 bestanden. Spätestens in der mündlichen Tagsatzung vom 3. 9. 2002 hätte der Kläger daher auf Kostenersatz einschränken müssen.

Die dagegen vom Kläger erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil sich das Berufungsgericht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Fortbestand des rechtlichen Interesses ungeachtet einer vom Beklagten im Laufe des Prozesses zugunsten des Klägers abgegebenen Erklärung nicht ausreichend befasst hat. Die außerordentliche Revision ist auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Bei der negativen Feststellungsklage besteht nach Lehre (vgl Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 § 228 Rz 8; Fasching Lb² Rz 1105) und ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0039096; RS0039260; RS0038974; SZ 58/12; SZ 69/206) das rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtes immer dann, wenn der Beklagte ein solches Recht zu haben behauptet. Richtig ist, dass das rechtliche Interesse neben der Berühmung eines Rechtes auch eine dadurch hervorgerufene Gefährdung der Rechtssstellung des Klägers erfordert. Dabei genügt es, wenn der Kläger in seiner Bewegungsfreiheit im Rechtsleben, in der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen behindert wird (1 Ob 542/92; 6 Ob 209/00d). Überdies muss die begehrte Feststellung das zur Beseitigung dieser Gefährdung geeignete Mittel darstellen. Die Ausstellung einer Rechnung für geschaltete Inserate, die überdies gemahnt wurde, stellt nicht nur die Berühmung eines Rechtes dar (nämlich die in der Ausstellung der Rechnung liegende Behauptung, der Kläger habe Inseratenaufträge erteilt - vgl 1 Ob 528/94); es kann auch nicht zweifelhaft sein, dass diese Rechnungslegung den Kläger in seiner Bewegungsfreiheit behindert, wird doch seine wirtschaftliche Position maßgeblich dadurch beeinträchtigt, bestünde die Forderung in Höhe von immerhin 124.680,32 EUR zu Recht. Überdies hat der Kläger in erster Instanz - von der Beklagten nicht ausdrücklich widersprochen - darauf hingewiesen, dass die Beklagte in einem vergleichbaren Fall gegen betriebene Exekutionen Oppositionsklagen mit der Begründung erhoben habe, der die Exekution betreibende Gläubiger schulde der Beklagten aufgrund der auch hier gegenständlichen Rechnung einen Betrag von S 1,715.638,60. Davon ausgehend, dass sich die Beklagte eines Rechtes berühmte, diese Berühmung in die Rechtsposition des Klägers eingreift und dass die von ihm angestrebte Feststellung auch dem Zweck der negativen Feststellungsklage gerecht werden könnte, nämlich einen für beide Teile nachteiligen Schwebezustand zu beenden, die Anmaßung als Ursache der Rechtsunsicherheit abzuwehren und den Gegner zu zwingen, das angemaßte Recht zu beweisen oder aufzugeben (vgl RIS-Justiz RS0039109; SZ 71/153), ist die Auffassung des Erstgerichtes, ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung sei mangels Gefährdung der Rechtsposition des Klägers zu verneinen, mit der Rechtsprechung nicht in Einklang zu bringen.

Aber auch die Beurteilung des Berufungsgerichtes, zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz sei kein Feststellungsinteresse gegeben, ist unzutreffend: Dass das Feststellungsinteresse noch im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorhanden sein muss, ist richtig (RIS-Justiz RS0039204). Hier ist als wesentlich hervorzuheben, dass nicht ein Leistungsanspruch (der bei Erfüllung zu einer Klageeinschränkung auf Kostenersatz zu führen hätte) geltend gemacht wurde, sondern ein negatives Feststellungsbegehren erhoben wurde. Es ist daher zu prüfen, ob der Kläger bei der vom Berufungsgericht geforderten Einschränkung seines Klagebegehrens auf Kostenersatz wirklich alles erreicht hätte, was er mit einem negativen Feststellungsurteil erreichen würde: Durch das negative Feststellungsurteil wird für alle Zeiten rechtskräftig und bindend darüber abgesprochen, dass die geltend gemachte Forderung nicht zu Recht besteht. Bis auf nachträgliche Sachverhaltsänderungen hat dieses Feststellungsurteil Bestand und wirkt durch seine materielle Rechtskraft. Der Auffassung in der Revisionsbeantwortung, auch durch das die Klage abweisende Urteil sei für den Kläger klargestellt, dass der Beklagten gegen ihn kein Anspruch zustehe, kann nicht beigepflichtet werden: Der Rechtskraft fähig ist nach der in Österreich herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie (RIS-Justiz RS0037522; SZ 70/60; Fasching Lb² Rz 1155) nur die Entscheidung über das Klagebegehren samt den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen (Fasching aaO Rz 1514). Auf die Entscheidungsgründe erstreckt sich die materielle Rechtskraft soweit, als diese der Individualisierung des Urteilsspruches dienen, weil sich nur dann der Umfang der Rechtskraft bestimmen lässt (SZ 70/60; 3 Ob 150/98z). Insbesondere wenn der Umfang der Rechtskraftwirkung (Bindungswirkung) eines abweisenden Urteils festgestellt werden soll, sind die Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung der rechtskräftigen Entscheidung heranzuziehen (3 Ob 150/98z). Gemessen an diesem Rechtskraftverständnis ergibt sich durch die abweisende Entscheidung der Vorinstanzen über das negative Feststellungsbegehren des Klägers lediglich, dass der Kläger kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung habe. Die Frage aber, ob der Beklagten gegenüber dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von EUR 124.680,32 zusteht, wird durch diese abweisende Entscheidung gerade nicht geklärt. Die Erklärung der Beklagten, "die Rechnung sei storniert worden" entspricht der Wirkung eines Feststellungsurteiles nicht. Vergleichbar einer Außerstreitstellung im Prozess, die jederzeit widerrufen werden kann, handelt es sich bei der hier abgegebenen Erklärung um eine Wissenserklärung, die jederzeit durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden kann. Die Beklagte wäre daher, wie die Revision zutreffend hervorhebt, nicht gehindert, erneut eine Rechnung an den Kläger auszustellen bzw jedenfalls die der Rechnung zugrunde liegende Forderung gegenüber dem Kläger zu behaupten. Dem Kläger kann daher ein berechtigtes Interesse, für die Zukunft bindend feststellen zu lassen, dass die Beklagte ihm gegenüber keine Forderung zu stellen berechtigt ist, solange nicht abgesprochen werden, als nicht entweder die Beklagte ein prozessual wirksames Anerkenntnis abgibt oder ein materiellrechtlich wirksamer Verzicht der Beklagten auf die Forderung erklärt wurde. Diese Grundsätze entsprechen auch dem von der Lehre (vgl insbesonders M. Bydlinski Prozesskostenersatz 280 f) entwickelten Gedanken, dass bei Unterlassungs-, Feststellungs- und Rechtsgestaltungsklagen darauf Bedacht zu nehmen ist, ob sich der mit einer Klage erzielbare Erfolg auf außergerichtlichem Weg überhaupt herbeiführen ließe. Daraus wird abgeleitet, dass in diesen Fällen die Frage der Veranlassung zur Klageführung (bezogen auf § 45 ZPO) anders zu prüfen ist als bei reinen Leistungsklagen, bei welchen der Kläger durch die Erfüllung alles erreicht, was ihm auch ein rechtskräftiger Titel bieten würde. Richtig ist nun, dass die Rechtsprechung zur Frage des Fortfalls des Feststellungsinteresses aufgrund eines Verhaltens des Gegners die Ansicht vertritt, dass sich nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilen lasse, ob ungeachtet einer vom Beklagten im Laufe des Prozesses zugunsten des Klägers abgegebenen Erklärung der Fortbestand eines rechtlichen Interesses des Letzteren an einer alsbaldigen Feststellung bejaht werden könne. In der in der Revisionsbeantwortung zitierten Entscheidung 1 Ob 174/65 (= EvBl 1966/117) wurde einer Erklärung der dort beklagten Parteien, dass ihnen gegen den Kläger keine Forderungen zustünden, die Wirkung beigemessen, dass das Bedürfnis des Klägers nach rechtlicher Klarstellung im konkreten Fall zu verneinen sei, weil eine rein abstrakte Möglichkeit, der Kläger könne vielleicht von den Beklagten irgendwann einmal zum Wiederaufrollen des Prozesses veranlasst werden, den Erfordernissen des § 228 ZPO nicht genüge. Die Rechtsprechung steht seit dieser Entscheidung auf dem Standpunkt, dass aus dem Verhalten des Gegners nur dann ein Fortfall des Feststellungsinteresses abgeleitet werden kann, wenn dadurch völlig zweifelsfrei die bisher aktuelle Gefährdung der Rechtsposition auf Dauer beseitigt wird, nicht aber schon dann, wenn nur das streitige Rechtsverhältnis als solches während des Prozesses anerkannt oder zugestanden wird und zu befürchten ist, dass diese rein privatrechtlich wirksame Erklärung Gegenstand eines neuen Rechtsstreites werden kann (2 Ob 524/93; vgl auch EvBl 1980/36). Geht man von diesen Grundsätzen aus, dann kann durch das Verhalten der Beklagten nicht völlig zweifelsfrei die bisher aktuelle Gefährdung der Rechtsposition des Klägers auf Dauer beseitigt werden. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Kläger bereits in erster Instanz (und somit entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung nicht dem Neuerungsverbot widersprechend) darauf hingewiesen hat, dass die Beklagte in einem vergleichbaren Fall Exekutionen mit Oppositionsklagen abzuwehren versuchte, die sie darauf gründete, der betreibende Gläubiger schulde den auch hier gegenständlichen Rechnungsbetrag. Die Beklagte bezog sich in erster Instanz selbst ausdrücklich darauf, dass auch der Kläger gegen sie gerichtliche Maßnahmen eingeleitet habe. Die Gefahr, dass die Beklagte in allenfalls vom Kläger gegen sie betriebenen Exekutionsverfahren die Rechnung Nr 500 528 als Oppositionsgrund einwendet, ist daher nicht nur als theoretisch-abstrakt einzustufen. Darüberhinaus behauptete die Beklagte in erster Instanz einen Bereicherungsanspruch gegenüber dem Kläger, dessen Berühmung durch die "Stornierung" der Rechnung nicht weggefallen ist. Da somit das rechtliche Interesse des Klägers durch das Verhalten der Beklagten während der Prozessführung nicht weggefallen ist und die Beklagte in diesem Verfahren (so auch in der Revisionsbeantwortung) ausdrücklich zugesteht, keine Forderung gegenüber dem Kläger zu haben, war der Revision Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wie die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Der Überweisungsantrag des Klägers nach § 230a ZPO war jedoch nicht zu honorieren.

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