Rechtssatz
Wird ein negatives Feststellungsbegehren aus meritorischen Gründen rechtskräftig abgewiesen, so ist damit das zugrunde liegende Recht oder Rechtsverhältnis positiv festgestellt. Wird später auf Leistung aus dem Recht oder Rechtsverhältnis geklagt, so ist das Gericht an die Vorentscheidung gebunden.
7 Ob 18/65 | OGH | 27.01.1965 |
Beisatz: Positive Feststellung Hauptmieter zu sein = negative Feststellung, daß keine Mietrechte bestehen. (T1) |
8 Ob 507/79 | OGH | 21.06.1979 |
Auch |
7 Ob 44/02z | OGH | 26.06.2002 |
Auch; Beisatz: Das Begehren des zweiten Verfahrens (Begehren auf Feststellung einer bestimmten Servitut) ist das begriffliche Gegenteil des Begehrens des ersten Verfahrens (Begehren auf Feststellung des Nichtbestehens der Servitut). Dem zweiten Verfahren steht die Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft des ersten Urteils entgegen. (T2) |
5 Ob 50/13h | OGH | 06.06.2013 |
Vgl; Beisatz: Hier: Die später erhobene Klage ist als das begriffliche Gegenteil des früher gestellten Sachantrags nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 12a Abs 3 MRG zu qualifizieren. Die Bindungswirkung der Entscheidung im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 12a Abs 3 MRG würde sich auch auf die begehrte Feststellung des unvereinbaren Gegenteils erstrecken. (T3) |
9 Ob 3/14b | OGH | 26.02.2014 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Entscheidung der Regulierungsbehörde über den negativen Feststellungsantrag der Beklagen als Antragstellerin. (T4) |
4 Ob 52/14x | OGH | 23.04.2014 |
Auch; Beis wie T2 nur: Dem zweiten Verfahren steht die Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft des ersten Urteils entgegen. (T5)<br/>Bem: Siehe auch RS0129450. (T6); Veröff: SZ 2014/40 |
1 Ob 158/17t | OGH | 25.10.2017 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Dasselbe Geh- und Zufahrtsrecht. (T7)<br/>Beisatz: Mit einer noch genaueren Beschreibung werden dem(‑selben) Geh‑ und Zufahrtsrecht keine anderen oder neuen Tatsachen zugrunde gelegt. (T8) |
2 Ob 61/19p | OGH | 30.01.2020 |
Vgl; Beisatz: Wurde das Bestehen eines Gesamtrechtsverhältnisses bereits rechtskräftig festgestellt, bedeutet dies doch kein Prozesshindernis für eine spätere (positive oder negative) Feststellungsklage betreffend einzelne aus diesem Rechtsverhältnis entspringende rechtliche Folgen. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19511005_OGH0002_0030OB00392_5100000_001
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