European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00158.17T.1025.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision und der außerordentliche Revisionsrekurs werden gemäß § 508a Abs 2, § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1, § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Geh- und Zufahrtsrecht (ausschließlich zum Halten für Ladetätigkeit). Dazu stellte die Klägerin ein Feststellungsbegehren und ein Räumungsbegehren sowie zu letzterem eventualiter zwei Unterlassungsbegehren.
Die Vorinstanzen gingen übereinstimmend davon aus, dass dem Feststellungsbegehren das Prozesshindernis der Rechtskraft eines im Jahr 1990 ergangenen Urteils entgegenstehe. Sie legten zugrunde, dass in diesem jenes nun (wiederum) den Streitpunkt darstellende Geh‑ und Zufahrtsrecht als bestehend angenommen worden sei, weswegen damals das negative Feststellungsbegehren (zwischen den Rechtsvorgängern der Streitteile [mit umgekehrten Parteirollen]) abgewiesen worden sei. Sowohl das Erst‑ wie auch das Rechtsmittelgericht zweiter Instanz vertraten die Auffassung, dass, weil mit dem vorliegenden Begehren das begriffliche Gegenteil des bereits rechtskräftig entschiedenen Anspruchs geltend gemacht werde, die Einmaligkeitswirkung eine erneute gerichtliche Klärung verhindere. Das Oberlandesgericht Linz gab daher als Rekursgericht dem gegen die Zurückweisung der Klage im Umfang des Feststellungsbegehrens erhobenen (wie ihn schon das Rekursgericht richtig bezeichnete:) Rekurs der Klägerin nicht Folge. Die Bestätigung der Abweisung des Räumungsbegehrens und des ersten Eventualbegehrens auf Unterlassung der Nutzung des Wegs durch den Beklagten als Eigentümer seines Grundstücks gründete es als Berufungsgericht darauf, dass diese Abweisung in der Berufung nur kursorisch erwähnt werde, eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Begründung des Erstgerichts fehle und das Servitutsrecht der Klägerin nicht jegliche Nutzung der Servitutsfläche durch den Beklagten ausschließe. Die vom Erstgericht ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten, es zu unterlassen, das Geh‑ und Fahrtrecht der Klägerin durch das Abstellen von Fahrzeugen oder ähnliche Handlungen zu stören, blieb vom Beklagten unbekämpft.
Rechtliche Beurteilung
Die von der Klägerin erhobenen außerordentlichen Rechtsmittel sind beide nicht zulässig.
Sie macht in ihrem (richtig) Revisionsrekurs geltend, es sei die Sperrwirkung deswegen unrichtig beurteilt worden, weil bei Zuerkennung des begehrten Feststellungsurteils ein (vollzugs‑)tauglicher Titel vorliege, der gemäß § 367 EO verbüchert werden könne, was mit der abgewiesenen negativen Feststellungsklage der Rechtsvorgänger nicht erreichbar sei. Dies trifft aber nicht zu, weil mit einem Feststellungsurteil dem Inhalt des (Exekutions‑)Titels nach einer beklagten Partei nicht abverlangt wird, eine Willenserklärung im Sinne des § 367 EO abzugeben, mit der eine Verbücherung des Geh‑ und Zufahrtsrechts erwirkt werden könnte. Die bloße Feststellung eines Rechts ist keine Grundlage für eine Exekution gemäß § 350 EO (s 5 Ob 52/17h mwN). Ein Klagebegehren, mit dem dem Beklagten abverlangt wird, in die Einverleibung eines Geh‑ und Zufahrtsrechts in bestimmten Umfang zuzustimmen, hat die Klägerin aber nicht erhoben.
Ob das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit– ebenso wie jenes (hier in Rede stehende) der Rechtskraft – vorliegt oder nicht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt daher keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS‑Justiz RS0044453). Zur Beurteilung der Vorinstanzen, dass bei Vergleich zwischen den Urteilsfeststellungen im Vorprozess und den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens auch der Umfang des Wegerechts deckungsgleich sei, behauptet die Klägerin, obwohl dazu ausführlich Feststellungen getroffen wurden, ganz pauschal dies sei „keineswegs zutreffend“ oder „gar offenkundig“ und geht auf die Ausführungen des Rekursgerichts dazu nicht näher ein. Auch wenn sie im Folgenden in Wahrheit einräumt, dies könne „unter einiger Mühe aus der Urteilsbegründung heraus[ge]lesen“ werden, meint sie, wegen der besonderen Exaktheit der Vermessung durch den Sachverständigen lägen neue Tatsachen vor. Mit einer noch genaueren Beschreibung werden dem(‑selben) Geh‑ und Zufahrtsrecht aber keine anderen oder neuen Tatsachen zugrunde gelegt. Eine korrekturbedürftige Fehlerhaftigkeit der Beurteilung des Berufungsgerichts, dass dem Feststellungsbegehren das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache entgegenstehe, weil über dasselbe Geh‑ und Zufahrtsrecht bereits entschieden worden ist, wozu das Berufungsgericht auch auf die Rechtsprechung des Höchstgerichts verwies (7 Ob 44/02z; RIS‑Justiz RS0111150; RS0111151; 1 Ob 47/17v; RS0112731; RS0039157; RS0013459; 3 Ob 173/16m; vgl auch RS0109015), kann sie in ihrem Revisionsrekurs also nicht aufzeigen.
Zum Räumungsbegehren und zum Eventualbegehren auf Unterlassung der Nutzung durch den beklagten Eigentümer selbst ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie bloß darlegt, „daran anknüpfend“ (gemeint, dass dem Feststellungsbegehren ihrer Ansicht nach keine Einmaligkeitswirkung des Vorprozesses entgegenstehe), hätte „daher das Berufungsgericht Punkt II.1. in eventu und ebenso Punkt II.2. des Urteilsbegehrens ebenfalls stattgeben müssen“. Mit der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen, die das Räumungsbegehren gegenüber dem Liegenschaftseigentümer sowie das Eventualunter-lassungsbegehren, dieser solle es unterlassen, sein eigenes Grundstück im Umfang des Wegs zu nutzen, abwiesen, wobei sie ohnehin vom Bestehen des Geh‑ und Zufahrtsrechts ausgingen, setzt sich die Revisionswerberin gar nicht auseinander.
Sowohl die außerordentliche Revision wie auch der außerordentliche Revisionsrekurs sind daher zurückzuweisen, was keiner weitergehenden Begründung bedarf (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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