OGH 4Ob527/93 (RS0013459)

OGH4Ob527/9322.11.2022

Rechtssatz

Eine erfolgreiche actio confessoria schafft Rechtskraft für eine actio negatoria unter denselben Parteien, und umgekehrt.

Normen

ABGB §523 Bc
ZPO §411 Aa

4 Ob 527/93OGH16.11.1993
6 Ob 601/95OGH11.01.1996
1 Ob 60/97yOGH15.12.1997

Vgl aber; Beisatz: Die Grundsätze der Entscheidungsharmonie und Rechtssicherheit haben durch die Art 21 Abs 1 und Art 22 Abs 3 LGVÜ neue und überragende Bedeutung erlangt. Allein der Umstand, dass einerseits eine actio confessoria und andererseits eine actio negatoria eingebracht wurden, rechtfertigt nicht die Zulassung dieser beiden Klagen nebeneinander und damit das Verneinen von Streitanhängigkeit. (T1) <br/>Veröff: SZ 70/261

5 Ob 216/98wOGH29.09.1998

Auch

1 Ob 55/99sOGH23.03.1999
2 Ob 87/99dOGH25.03.1999

Vgl; Beisatz: Aufgrund der Identität der Parteien und unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass zwischen positiver und negativer Feststellungsklage Identität der Ansprüche besteht begründet die von der klagenden Partei eingebrachte negative Feststellungsklage für die später erhobenen Feststellungsklagen der beklagten Parteien Streitanhängigkeit. (T2)

3 Ob 107/99bOGH14.07.1999

Auch

3 Ob 36/99mOGH28.10.1999

Beis wie T2

1 Ob 281/01gOGH27.11.2001

Ähnlich; Beis wie T2

7 Ob 44/02zOGH26.06.2002

Auch; Beisatz: Das Begehren des zweiten Verfahrens (Begehren auf Feststellung einer bestimmten Servitut) ist das begriffliche Gegenteil des Begehrens des ersten Verfahrens (Begehren auf Feststellung des Nichtbestehens der Servitut). Dem zweiten Verfahren steht die Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft des ersten Urteils entgegen. (T3)

4 Ob 52/14xOGH23.04.2014

Auch; Bem: Siehe auch RS0129450. (T4)<br/>Veröff: SZ 2014/40

10 Ob 29/15kOGH19.05.2015

Vgl auch; Beis wie T2

1 Ob 158/17tOGH25.10.2017

Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Dasselbe Geh- und Zufahrtsrecht. (T5)<br/>Beisatz: Mit einer noch genaueren Beschreibung werden dem(‑selben) Geh‑ und Zufahrtsrecht keine anderen oder neuen Tatsachen zugrunde gelegt. (T6)

3 Ob 115/19mOGH26.06.2019

Vgl; Beis wie T2

1 Ob 227/22xOGH22.11.2022

Beisatz: Hier: Auslegung der Begehren im Zusammenhang mit dem Klagevorbringen ergibt Identität der Ansprüche. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19931116_OGH0002_0040OB00527_9300000_001