Rechtssatz
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung liegt das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit - ebenso wie jenes der Rechtskraft - erst dann vor, wenn nicht nur die Identität (Nämlichkeit) der Parteien, sondern auch Identität der Ansprüche besteht. Ob das der Fall ist oder nicht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab - keine erhebliche Rechtsfrage.
6 Ob 47/98z | OGH | 26.02.1998 |
nur: Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung liegt das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit - ebenso wie jenes der Rechtskraft - erst dann vor, wenn nicht nur die Identität (Nämlichkeit) der Parteien, sondern auch Identität der Ansprüche besteht. (T1) Veröff: SZ 71/43 |
8 ObA 62/11t | OGH | 29.09.2011 |
Auch; Beisatz: Ob idente Ansprüche vorliegen, ist nach den Streitgegenständen der beiden Verfahren zu beurteilen. (T2) |
2 Ob 53/12a | OGH | 28.03.2012 |
nur: Ob Streitanhängigkeit vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab - keine erhebliche Rechtsfrage. (T3) |
4 Ob 86/15y | OGH | 16.06.2015 |
nur T3; Beisatz: Auch ob im Folgeprozess nur ein „quantitatives Minus“ geltend gemacht wird hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet keine erhebliche Rechtsfrage. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19940426_OGH0002_0040OB00516_9400000_002
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